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Geltungszeitraum von: 01.07.1970

Geltungszeitraum bis: 31.12.1976

Vertrag
über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche1#

Vom 21. Mai 19702#

(KGVOBl. S. 161)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
1
Ergänzungsvertrag zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche vom 21. Mai 1970
13. Mai 1974
§ 10 Abs. 1 Satz 2
Wörter gestrichen
§ 16
neuer Abs. 2 eingefügt
bish. Abs. 2 bis 4
werden zu Abs. 3 bis 5
§ 16 a
eingefügt
Vertrag
über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche
DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE LANDESKIRCHE EUTIN
(LANDESKIRCHE EUTIN)
– vertreten durch die Kirchenleitung –,
DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE KIRCHE
IM HAMBURGISCHEN STAATE
(LANDESKIRCHE HAMBURG)
– vertreten durch den Kirchenrat –,
DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE LANDESKIRCHE HANNOVERS
(LANDESKIRCHE HANNOVER)
– vertreten durch den Landesbischof –,
DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE KIRCHE IN LÜBECK
(LANDESKIRCHE LÜBECK)
– vertreten durch die Kirchenleitung –
und
DIE EVANGELISCH-LUTHERISCHE LANDESKIRCHE
SCHLESWIG-HOLSTEINS
(LANDESKIRCHE SCHLESWIG-HOLSTEIN)
– vertreten durch den Vorsitzenden der Kirchenleitung und
den Präsidenten des Landeskirchenamtes –
schließen in der Überzeugung, durch eine Vereinigung in einer Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche und ihr zukünftiges gemeinsames Wirken den ihnen aufgetragenen Dienst im Namen des Herrn der Kirche recht zu erfüllen, folgenden Vertrag:
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1. ABSCHNITT

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§ 1

( 1 ) Die Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein schließen sich zu der
NORDELBISCHEN EVANGELISCH-LUTHERISCHEN KIRCHE
zusammen.
( 2 ) Aus der Landeskirche Hannover geht der Kirchenkreis Harburg in die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche über.
( 3 ) Der Übergang des Kirchenkreises Cuxhaven aus der Landeskirche Hamburg in die Landeskirche Hannover wird durch Vertrag zwischen den Landeskirchen Hamburg und Hannover geregelt.
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§ 2

( 1 ) Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche ist gemäß Artikel 140 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 in Verbindung mit Artikel 137 der Deutschen Verfassung vom 11. August 1919 Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein und der Kirchenkreis Harburg bleiben mit ihren Rechten und Pflichten als Körperschaften des öffentlichen Rechts bis zu dem Zeitpunkt bestehen, der in der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bestimmt wird.
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§ 3

( 1 ) Organe der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche sind vorläufig
  1. die Verfassunggebende Synode,
  2. der Rat,
  3. die Synodalkommission.
( 2 ) Die Organe sind innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu bilden.
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2. ABSCHNITT

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§ 4

( 1 ) Der Verfassunggebenden Synode gehören die Präsidenten der Synoden der vertragschließenden Kirchen an. Der Präsident der Synode der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsenden.
( 2 ) Die Synoden der vertragschließenden Kirchen wählen
  1. je 8 Mitglieder und
  2. für je angefangene 100 000 Kirchenglieder nach dem Stande von 1. Januar 1968 ein weiteres Mitglied; die Zahl der Kirchenglieder wird für die Landeskirche Hamburg ohne die Kirchenglieder im Kirchenkreis Cuxhaven, für die Landeskirche Hannover nach der Zahl der Kirchenglieder im Kirchenkreis Harburg berechnet.
( 3 ) Die gewählten Mitglieder der Verfassunggebenden Synode müssen Glieder einer Kirchengemeinde der Landeskirche Eutin, Hamburg, Lübeck, Schleswig-Holstein oder des Kirchenkreises Harburg sein. Sie brauchen nicht Mitglieder der wählenden Synoden zu sein. Die Zahl der von jeder Synode zu wählenden theologischen Mitglieder darf ein Drittel der Gesamtzahl nicht überschreiten.
( 4 ) Die Mitglieder der Verfassunggebenden Synode sind nicht an Weisungen und Aufträge gebunden, unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Absätze 1 und 2.
( 5 ) Jede Synode der vertragschließenden Landeskirchen hat für von ihr gewählte Mitglieder der Verfassunggebenden Synode, die ausscheiden, Ersatzmitglieder zu wählen.
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§ 5

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode hat die Aufgabe, nach den in der Anlage zu diesem Vertrag niedergelegten Grundsätzen (A) und Leitsätzen (B) die Verfassung für die Nordelbische Kirche und das Einführungsgesetz auszuarbeiten und zu beschließen.
( 2 ) Von den Grundsätzen (A) und Leitsätzen (B) kann die Verfassunggebende Synode abweichen, jedoch im Falle der mit (A) bezeichneten nur dann, wenn sie dies im Einzelfall mit zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließt.
( 3 ) Durch die Verfassung kann der Name der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche geändert werden.
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§ 6

( 1 ) Der Präsident der Synode der Landeskirche Schleswig-Holstein, im Verhinderungsfall der Präsident der Synode der Landeskirche Hamburg, beruft die Verfassunggebende Synode ein und eröffnet sie. Unter seinem Vorsitz wählt sie das aus fünf Mitgliedern bestehende Präsidium; jede vertragschließende Landeskirche muss im Präsidium vertreten sein.
( 2 ) Die Einberufung der konstituierenden Sitzung der Verfassunggebenden Synode erfolgt unverzüglich, nachdem dem Präsidenten der Synode der Landeskirche Schleswig-Holstein die Mitglieder benannt worden sind.
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§ 7

( 1 ) Die Verfassunggebende Synode gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 2 ) In der Geschäftsordnung ist die Wahl eines Ausschusses vorzusehen, der der Verfassunggebenden Synode einen Verfassungsentwurf vorlegt. In diesem Ausschuss soll jede der vertragschließenden Landeskirchen mit der gleichen Zahl von Mitgliedern vertreten sein.
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§ 8

Der Rat der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche, die Kirchenleitungen der vertragschließenden Landeskirchen sowie die Kirchenleitung der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland haben das Recht, Vertreter zu den Sitzungen der Verfassunggebenden Synode und deren Ausschüsse zu entsenden. Die Vertreter können bei den Beratungen das Wort nehmen.
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§ 9

Die Kirchenverwaltungen der vertragschließenden Landeskirchen sind verpflichtet, der Verfassunggebenden Synode Amtshilfe zu leisten.
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§ 10

( 1 ) Die Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche ist angenommen, wenn ihr in drei Lesungen bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln der Mitglieder mindestens drei Viertel der Anwesenden zustimmen. Zwischen der 1. und 2. Lesung muss ein Zeitabstand von mindestens einem Monat liegen.
( 2 ) Nach der 2. Lesung leitet die Verfassunggebende Synode das Arbeitsergebnis den Synoden und Kirchenleitungen der vertragschließenden Kirchen zu. Stellungnahmen sind innerhalb einer vom Vorsitzenden der Verfassunggebenden Synode festzusetzenden Frist, die nicht unter drei Monaten betragen soll, einzureichen. Erhebt eine Synode der vertragschließenden Kirchen Bedenken gegen das Arbeitsergebnis, so darf die 3. Lesung erst vorgenommen werden, nachdem ein Vermittlungsverfahren stattgefunden hat.
( 3 ) Im Vermittlungsverfahren entscheidet ein Vermittlungsausschuss, bestehend aus zwölf Mitgliedern der Verfassunggebenden Synode sowie je einem Mitglied der Synode der Landeskirchen Eutin und Hannover, drei Mitgliedern der Synode der Landeskirche Hamburg, zwei Mitgliedern der Synode der Landeskirche Lübeck und fünf Mitgliedern der Synode der Landeskirche Schleswig-Holstein.
( 4 ) Der Ausschuss entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Entscheidung ist für die 3. Lesung bindend.
( 5 ) In der 3. Lesung entscheidet die Verfassunggebende Synode mit der in Absatz 1 festgelegten Mehrheit endgültig.
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§ 11

( 1 ) Die Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche ist in den Amtsblättern der Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein zu veröffentlichen und tritt an dem in ihr bestimmten Tage in Kraft.
( 2 ) Zum gleichen Zeitpunkt wird die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche Rechtsnachfolgerin der Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein. Das gilt auch für die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage zwischen dem Land Schleswig-Holstein und den evangelischen Landeskirchen in Schleswig-Holstein vom 23. April 1957 für das von diesem Vertrag erfasste Gebiet.
( 3 ) In dem Einführungsgesetz sind nähere Bestimmungen darüber zu treffen,
  1. inwieweit einzelne Vermögensgegenstände der vorgenannten vier Landeskirchen auf andere kirchliche Rechtsträger im Bereich der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche übergehen;
  2. in welchem Umfang das in den vertragschließenden Landeskirchen geltende Recht außer Kraft tritt oder in Geltung bleibt;
  3. zu welchem Zeitpunkt die Zuständigkeit der landeskirchlichen Organe der vertragschließenden Landeskirchen endet.
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3. ABSCHNITT

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§ 12

( 1 ) Dem Rat gehören acht Mitglieder an, die von den Kirchenleitungen der vertragschließenden Landeskirchen entsandt werden.
Es entsenden
die Landeskirche Eutin
1 Mitglied,
die Landeskirche Hamburg
2 Mitglieder,
die Landeskirche Hannover
1 Mitglied,
die Landeskirche Lübeck
1 Mitglied,
die Landeskirche Schleswig-Holstein
3 Mitglieder.
( 2 ) Drei weitere Mitglieder des Rates werden durch die Synodalkommission bestellt.
( 3 ) Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 4 ) Die Bischöfe der vertragschließenden Landeskirchen können, soweit sie nicht Mitglied des Rates sind, an den Beratungen des Rates teilnehmen. Der Landesbischof der Landeskirche Hannover kann an seiner Stelle einen Beauftragten entsenden.
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§ 13

Die Synodalkommission besteht aus 24 Mitgliedern, die von den Synoden der vertragschließenden Landeskirchen entsandt werden, und zwar
aus der Landeskirche Eutin
 3 Mitglieder,
aus der Landeskirche Hamburg
 5 Mitglieder,
aus der Landeskirche Hannover
 3 Mitglieder,
aus der Landeskirche Lübeck
 3 Mitglieder,
aus der Landeskirche Schleswig-Holstein
10 Mitglieder.
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§ 14

Der Rat vertritt die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche nach außen. Die rechtsgeschäftliche Vertretung erfolgt durch den Vorsitzenden und ein weiteres Mitglied des Rates.
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§ 15

Der Rat und die Synodalkommission haben die Aufgaben, auf eine planmäßige Zusammenarbeit der vertragschließenden Landeskirchen hinzuwirken.
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§ 16

( 1 ) Der Rat hat insbesondere dahin zu wirken, dass
  1. auf allen Gebieten der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung eine schrittweise Rechtsangleichung stattfindet,
  2. gemeinsame Einrichtungen geschaffen werden,
  3. die Besetzung leitender Stellen aufeinander abgestimmt wird und solche freiwerdenden Stellen, die nach Inkrafttreten der Verfassung wegfallen werden, nicht wieder besetzt werden.
( 2 ) Will eine Synode, ein kirchenleitendes Organ oder eine Verwaltungsbehörde der Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein von einem mit 2/3 Mehrheit gefassten Beschluss des Rates nach Absatz 1 abweichen, und haben nochmalige Verhandlungen mit dem Rat der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche zu keinem Ergebnis geführt, so bedarf es zur Abweichung einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
( 3 ) Der Rat soll ferner darauf hinwirken, dass die Kirchenleitungen der vertragschließenden Landeskirchen sich miteinander abstimmen
  1. bei der Stellungnahme zu wichtigen Vorgängen des kirchlichen und öffentlichen Lebens und
  2. bei der Stellungnahme zu wichtigen Vorlagen und Anfragen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland.
( 4 ) Die Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein haben den Rat über Vorhaben nach Absatz 1 rechtzeitig zu unterrichten.
( 5 ) Der Rat muss der Synodalkommission mindestens zweimal im Jahr über seine Arbeit berichten.
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§ 16 a

( 1 ) Der Rat hat die Aufgabe, die zur Errichtung eines bei Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche arbeitsfähigen Kirchenamtes erforderlichen sachlichen Vorbereitungen und personellen Maßnahmen zu treffen.
( 2 ) Der Rat kann unbeschadet der verfassungsmäßigen Rechte der künftigen Organe der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche in Erfüllung dieser Aufgabe den Präsidenten des Nordelbischen Kirchenamtes berufen.
( 3 ) Der Rat kann im Benehmen mit dem Präsidenten Mitarbeiter, insbesondere Dezernenten für das Nordelbische Kirchenamt berufen.
( 4 ) Die Amtszeit der nach Absatz 2 und 3 berufenen Personen endet fünf Jahre nach Inkrafttreten der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche.
( 5 ) Alle bei den Berufungen nach Absatz 2 und 3 auftretenden dienstrechtlichen Fragen regelt der Rat durch Beschluss.
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§ 17

Die Synodalkommission hat die Aufgabe,
  1. Anregungen an den Rat und an die Synoden der vertragschließenden Landeskirchen zu geben,
  2. Mitglieder des Rates zu wählen (§ 12 Absatz 2),
  3. Berichte des Rates entgegenzunehmen (§ 16 Absatz 4),
  4. Umlagen zu beschließen.
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§ 18

Der Rat und die Synodalkommission wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Im Übrigen geben sie sich ihre Geschäftsordnung selbst; sie bestimmen den Sitz ihrer Geschäftsstellen. § 6 Absatz 1 gilt entsprechend.
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§ 19

Der Finanzbedarf der Verfassunggebenden Synode, des Rates und der Synodalkommission wird durch Umlagen aufgebracht, deren Höhe auf Vorschlag des Rates durch die Synodalkommission beschlossen wird. Bei der Verteilung auf die vertragschließenen Landeskirche ist deren Finanzkraft angemessen zu berücksichtigen.
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4. ABSCHNITT

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§ 20

( 1 ) Der Übergang des Kirchenkreises Harburg in die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche wird zu dem Zeitpunkt rechtswirksam, in dem die Landeskirchen Eutin, Hamburg, Lübeck und Schleswig-Holstein gemäß § 2 Absatz 2 aufhören, Körperschaften des öffentlichen Rechts zu sein.
( 2 ) Mit dem Übergang wird die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche hinsichtlich des Kirchenkreises Harburg und der in ihr zusammengefassten Kirchengemeinden Rechtsnachfolgerin der Landeskirche Hannover. Die Glieder der Kirchengemeinden im Kirchenkreis Harburg werden Glieder der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche.
( 3 ) Das im Zeitpunkt des Übergangs im Kirchenkreis Harburg geltende Recht bleibt in Kraft, soweit es nicht der Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche widerspricht oder künftig durch die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche aufgehoben wird. Das Einführungsgesetz zur Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bestimmt, welche Stellen der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche bei der Anwendung des weiter geltenden Rechts der Landeskirche Hannover anstelle der nach diesen Vorschriften zuständigen Stellen der Landeskirche Hannover treten.
( 4 ) Die im Kirchenkreis Harburg geltenden liturgischen Ordnungen und Bücher bleiben bis zu einer Neuordnung durch die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche in Gebrauch.
( 5 ) Die im Kirchenkreis Harburg angestellten Pfarrer, Pastorinnen, Pfarrvikare und Pfarrverwalter werden mit dem Zeitpunkt der Übergangs des Kirchenkreises mit ihrem erworbenen Besoldungs- und Ruhegehaltsdienstalter in den Dienst der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche übernommen.
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§ 21

Dieser Vertrag bedarf der Bestätigung durch Kirchengesetze der vertragschließenden Landeskirchen. Er tritt am Monatsersten des zweiten Monats, der auf die Verabschiedung des letzten Bestätigungsgesetzes folgt, in Kraft.3#
Kiel, den 21. Mai 1970
evangelisch-lutherische Landeskirche Eutin
(L. S.)
gez. Kieckbusch
Bischof
gez. Göbel
Oberkirchenrat


Evangelisch-lutherische Kirche im Hamburgischen Staate
(L. S.)
gez. Dr. Harm
Vizepräsident des Kirchenrates


Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
(L. S.)
gez. Dr. Lilje
Landesbischof


Evangelisch-lutherische Kirche in Lübeck
(L. S.)
gez. Dr. Meyer
Bischof
gez. Göldner
Oberkirchenrat


Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schleswig-Holsteins
(L. S.)
gez. Dr. Fr. Hübner
Bischof
als Vorsitzender
der Kirchenleitung
gez. Dr. Grauheding
Präsident des Landeskirchenamtes als Mitglied
der Kirchenleitung
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Anlage

Grundsätze und Leitsätze
für die Verfassung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche

Anlage zu § 5 Absatz 1 des Vertrages
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Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen

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1.

A
Der Zusammenschluss
der evangelisch-lutherischen Landeskirche Eutin,
der Evangelisch-lutherischen Kirche im Hamburgischen Staate,
der Evangelisch-lutherischen Kirche in Lübeck,
der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins und
des Kirchenkreises Harburg der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers
zu der
Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche
findet seinen Ausdruck in der Verfassung für eine einheitliche Kirche.
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2.

A
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche ist Gliedkirche der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und bekennt wie diese als ihre Grundlage das Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments gegeben und in den Bekenntnisschriften der Evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist.
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3.

A
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche ist Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
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4.

A
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche ist Rechtsnachfolger der unter Ziffer 1 genannten Kirchen.
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5.

A
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche ist Mitgliedskirche des Lutherischen Weltbundes und des Ökumenischen Rates der Kirchen.
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6.

B
(1) Die Mitglieder der kirchlichen Körperschaften werden für sechs Jahre gewählt oder berufen.
A
(2) Als Altersgrenzen sind für die Ausübung des Wahlrechts zu allen kirchlichen Körperschaften das vollendete 18. Lebensjahr, für die Wählbarkeit das vollendete 21. Lebensjahr festzusetzen.
B
(3) Die Wählbarkeit ist von weiteren persönlichen Voraussetzungen abhängig.
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Abschnitt II
Die Gemeinden

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1.

A
(1) Die Kirchengemeinde ist ein Kreis von Gliedern der Kirche, in dem und durch den der Auftrag der Kirche ausgerichtet wird.
A
(2) Die öffentliche Verkündigung des Evangeliums und die Verwaltung der Sakramente in der Gemeinde sind dem Pfarramt zugeordnet.
A
(3) Jedes Glied einer Kirchengemeinde ist zugleich Glied seines Kirchenkreises und der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche.
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2.

A
(1) Die Ortsgemeinde ist die wesentliche, aber nicht die einzige Möglichkeit zur Sammlung evangelischer Christen.
B
(2) Wo sich Kirchenglieder unabhängig von Ortsgemeinden zu kirchlicher Gemeinschaft sammeln, kann ihnen der Status von Kirchengemeinden mit entsprechenden Rechten und Pflichten zuerkannt werden.
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3.

A
Die Kirchengemeinde sorgt für die geordnete Verkündigung des Wortes Gottes und die Darreichung der Sakramente. Sie pflegt die Gemeinschaft unter ihren Gliedern. Sie unterweist und erzieht die Jugend im christlichen Glauben; sie nimmt sich der Kranken und Schwachen an.
Diakonie und Mission, Hilfe für die Diaspora, Teilnahme an ökumenischen Hilfswerken sowie die Mitverantwortung für das öffentliche Leben gehören zu ihren unabdingbaren Aufgaben.
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4.

A
(1) Die Kirchengemeinde verwaltet sich selbst im Rahmen der kirchlichen Ordnung. Sie kann sich eine Gemeindesatzung geben.
A
(2) Die Kirchengemeinde ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
B
(3) Nähere Bestimmungen über das Gemeindeleben werden durch eine Gemeindeordnung der Nordelbischen Kirche getroffen.
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5.

A
(1) Der Kirchenvorstand besteht aus den Pastoren der Gemeinde und aus gewählten und berufenen Mitgliedern.
B
(2) Der Kirchenvorstand hat das Recht, sich durch Zuwahl einer begrenzten Zahl von Kirchenvorstehern zu ergänzen.
A
(3) Kirchenvorsteher können auch im Zusammenwirken von Kirchenvorstand und Kirchenkreisvorstand berufen werden.
A
(4) Die Zahl der berufenen Mitglieder darf nicht mehr als ein Viertel der gewählten Kirchenvorsteher betragen.
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6.

B
Der Kirchenvorstand kann für missionarische, diakonische und andere Aufgaben Arbeitsausschüsse bilden. Diesen können auch andere Gemeindeglieder, insbesondere Vertreter der kirchlichen Dienste und Werke angehören.
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7.

A
Der Kirchenvorstand wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Ist ein Pastor Vorsitzender, soll ein Nichttheologe stellvertretender Vorsitzender sein und umgekehrt.
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8.

A
Die Mitarbeiter sind bei der Beratung ihres Sachgebietes durch den Kirchenvorstand hinzuzuziehen.
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Abschnitt III
Die Kirchenkreise

Ob in der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche die Bezeichnung „Kirchenkreis“ oder „Propstei“ gelten soll, bestimmt die Verfassunggebende Synode. Wo im Folgenden der Ausdruck „Kirchenkreis“ verwendet wird, kann sinngemäß der Ausdruck „Propstei“ eingesetzt werden.
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1.

A
(1) Der Kirchenkreis ist eine eigenständige Einheit kirchlichen Lebens. In ihm sind die Kirchengemeinden des Kirchenkreises zusammengeschlossen.
A
(2) Als selbstständige kirchliche Körperschaft soll der Kirchenkreis Aufgaben wahrnehmen, die über den Bereich und die Kraft der Kirchengemeinden hinausgehen. Er soll die Arbeit der Kirchengemeinden fördern, die gemeinsame Erfüllung kirchlicher Aufgaben anregen und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten herbeiführen.
A
(3) Der Kirchenkreis ist Aufsichts- und Verwaltungsbezirk der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche. In dieser Eigenschaft nimmt er Aufgaben wahr, die ihm die kirchliche Ordnung überlässt oder überträgt; insbesondere wirkt er in der allgemeinen Kirchenverwaltung und in der Aufsicht über die Kirchengemeinden und die kirchlichen Amtsträger seines Bereiches mit.
A
(4) Der Kirchenkreis ist Körperschaft des öffentlichen Rechts.
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2.

A
Der Kirchenkreis wird vom Kirchenkreistag, dem Kirchenkreisvorstand und dem Propst in gemeinsamer Verantwortung geleitet.
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3.

A
(1) Der Kirchenkreis muss raum- und situationsgerecht begrenzt sein. Er soll so groß sein, dass die übergemeindlichen Aufgaben sachgemäß wahrgenommen werden können.
B
(2) In der Regel soll ein Kirchenkreis nicht weniger als 75 000 und nicht mehr als 120 000 Gemeindeglieder mit 25 bis 40 Pfarrstellen umfassen.
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4.

A
(1) Die Neubildung, Aufhebung und Zusammenlegung von Kirchenkreisen erfordern ein Kirchengesetz.
B
(2) Über Änderungen der Kirchenkreisgrenzen entscheidet das Kirchenamt, wenn die beteiligten Kirchenvorstände und Kirchenkreistage zustimmen, andernfalls die Kirchenleitung.
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5.

A
(1) Der Kirchenkreistag setzt sich aus gewählten, entsandten, berufenen und geborenen Mitgliedern zusammen.
B
(2) Jede Gemeinde soll durch einen ihrer Pastoren und mindestens ein Gemeindeglied vertreten sein. Sie werden durch den Kirchenvorstand der Gemeinde gewählt.
B
(3) Die im Kirchenkreis tätigen kirchlichen Dienste und Werke sowie die hauptamtlichen Mitarbeiter im Kirchenkreis entsenden eine angemessene Zahl von Mitgliedern in den Kirchenkreistag.
A
(4) Der Kirchenkreisvorstand hat das Recht, eine noch zu bestimmende Anzahl von Gemeindegliedern in den Kirchenkreistag zu berufen. Dabei ist darauf zu achten, dass jüngere Gemeindeglieder und Frauen in angemessener Zahl im Kirchenkreistag vertreten sind.
A
(5) Die im Kirchenkreis wohnenden Mitglieder der Nordelbischen Synode sind Mitglieder des Kirchenkreistages.
A
(6) Die Zahl der Pastoren und hauptamtlichen Mitarbeiter darf insgesamt nicht größer sein als ein Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder des Kirchenkreistages.
A
(7) Der Propst ist nicht Mitglied des Kirchenkreistages. Er nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil und ist auf Wunsch jederzeit zu hören.
A
(8) Der Kirchenkreistag wählt ein nichttheologisches Mitglied zu seinem Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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6.

A
(1) Die Aufgaben des Kirchenkreistages im Einzelnen sind durch die Verfassunggebende Synode festzulegen. Zu den unverzichtbaren Rechten des Kirchenkreistages gehören das Haushaltsrecht und das Antragsrecht an die Synode.
B
(2) Der Kirchenkreistag bildet Ausschüsse für bestimmte Arbeitszweige.
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7.

A
Der Kirchenkreisvorstand ist für die Durchführung der Aufgaben des Kirchenkreises verantwortlich. Er führt die laufenden Geschäfte des Kirchenkreises und vertritt diesen gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Aufsicht über die Kirchenvorstände und ihre Tätigkeit und über die Einrichtungen der Kirchenkreise. Der Kirchenkreisvorstand hat dem Kirchenkreistag jährlich einen Tätigkeitsbericht zu geben.
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8.

B
Der Kirchenkreisvorstand besteht aus dem Propst als Vorsitzenden und mindestens zwei Pastoren und sechs Nichttheologen. Diese werden vom Kirchenkreistag aus seiner Mitte gewählt.
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9.

A
(1) Der Propst hat das leitende geistliche Amt im Kirchenkreis. Er dient den Gemeinden, Pastoren und kirchlichen Mitarbeitern durch Verkündigung, Seelsorge, Visitation und Beratung. Er führt die Pastoren ein.
A
(2) Das Amt des Propstes ist mit einer pfarramtlichen Tätigkeit verbunden.
A
(3) Die Verwaltungsaufgaben des Propstes sind so zu bemessen, dass seine geistlichen Aufgaben nicht beeinträchtigt werden.
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10.

A
(1) Der Propst wird vom Kirchenkreistag gewählt.
B
(2) Der Wahlvorschlag wird vom Sprengelbischof im Einvernehmen mit der Kirchenleitung nach Anhörung des Kirchenkreisvorstandes gemacht.
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11.

A
Die Pastoren treten unter der Leitung des Propstes regelmäßig zum Pastorenkonvent zusammen.
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Abschnitt IV
Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände

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1.

A
(1) Zur Erfüllung gemeinsamer Aufgaben können sich Kirchengemeinden innerhalb eines Kirchenkreises zu einem Kirchengemeindeverband zusammenschließen oder zusammengeschlossen werden.
A
(2) Kirchenkreise können sich zu einem Kirchenkreisverband zusammenschließen.
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2.

A
Verwaltungsaufgaben von Kirchengemeinden, deren gemeinsame Wahrnehmung für das Gebiet eines oder mehrerer Kirchenkreise zweckmäßig ist, können auf einen Kirchenkreis oder Kirchenkreisverband als Auftragsangelegenheiten übertragen werden.
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3.

A
(1) Für jeden Verband ist eine Satzung zu erlassen.
A
(2) Die Organe des Verbandes sind die Verbandsvertretung und der Verbandsausschuss.
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4.

A
(1) Die Verbandsvertretung des Kirchengemeindeverbandes wird von den beteiligten Kirchenvorständen gewählt.
A
(2) Die Verbandsvertretung des Kirchenkreisverbandes wird von den beteiligten vereinigten Kirchenkreisvorständen gebildet.
A
(3) Die Verbandsvertretung wählt aus ihrer Mitte den Verbandsausschuss.
A
(4) Die Verbandsvertretung wählt ein nichttheologisches Mitglied zu ihrem Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden.
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5.

A
Die Kirchengemeindeverbände und Kirchenkreisverbände sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
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6.

A
Die Kirchengemeinden und Kirchenkreise haben das Recht, auf vertraglicher Grundlage Zweckverbände zu bilden oder solchen beizutreten.
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Abschnitt V
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche

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1.

A
Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche wird von der Synode, dem Bischofskollegium und der Kirchenleitung in gemeinsamer Verantwortung geleitet. Sie sind berufen, über die Lehre zu wachen und die Ordnung und die Einheit der Kirche zu wahren.
#

2.

A
Die Nordelbische Kirche ist ausschließlich zuständig für:
  1. Gesetzgebung,
  2. Finanzwesen
    1. Finanzplanung und Steuerfestsetzung
    2. ihren Haushalt und das Umlagerecht
    3. Revisionswesen
    4. Pfarrbesoldung und -versorgung,
  3. Personalrecht,
  4. Ausbildungs- und Prüfungswesen für Pastoren und kirchliche Mitarbeiter,
  5. Amtszucht und Disziplinarangelegenheiten,
  6. Vertretung in der VELKD, EKD, Ökumene,
  7. Vertretung gegenüber dem Staat,
  8. Agende und Gesangbuch,
  9. gesamtkirchliche Kollekten.
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3.

A
Die Nordelbische Kirche ist zuständig für zentrale Aufgaben, insbesondere auf folgenden Gebieten:
  1. Missionarischer und diakonischer Dienst,
  2. Ökumenische Arbeit,
  3. Erziehungs- und Bildungswesen,
  4. Öffentlichkeitsarbeit (Presse, Fernsehen, Rundfunk),
  5. Verantwortung in Staat und Gesellschaft.
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4.

A
Die Nordelbische Kirche kann für die ihr zustehenden Aufgaben eigene Einrichtungen und Ämter schaffen und unterhalten.
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5.

A
(1) Die kirchlichen Dienste und Werke finden ihre Zusammenfassung und Vertretung in der Kammer für kirchliche Dienste und Werke.
Die Kammer hat auf die Entwicklung und Koordinierung ihrer Arbeiten hinzuwirken.
B
(2) Die kirchlichen Dienste und Werke sind so zu ordnen, dass sie ungeachtet ihrer rechtlichen Gestalt auf allen Ebenen der Kirche zur Wirkung kommen.
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6.

A
Der Nordelbischen Kirche ist die Nordschleswigsche Gemeinde angeschlossen.
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Abschnitt VI
Die Sprengel

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1.

A
(1) Die Nordelbische evangelisch-lutherische Kirche gliedert sich in drei Sprengel nach folgender Einteilung:
A
a)
Sprengel 1: bisheriger Sprengel Schleswig, dazu die Propsteien Rendsburg, Norder- und Süderdithmarschen, mit 711 700 Gemeindegliedern;
A
b)
Sprengel 2: bisheriger Sprengel Holstein ohne die Propsteien Rendsburg, Norder- und Süderdithmarschen, dazu die Propsteien Pinneberg, Rantzau, ein Teil der Propstei Stormarn, die Landessuperintendentur Lauenburg, die Gemeinden Geesthacht, die Landeskirchen Eutin und Lübeck, mit 1 416 100 Gemeindegliedern;
A
c)
Sprengel 3: bisherige Landeskirche Hamburg ohne Cuxhaven und ohne die Gemeinden Geesthacht, dazu die Propsteien Altona, Blankenese, Niendorf, ein Teil der Propstei Stormarn, der Kirchenkreis Harburg, mit 1 550 500 Gemeindegliedern.
A
(2) Bei dem Teil der Propstei Stormarn, der zum Sprengel 2 tritt, handelt es sich vornehmlich um die auf dem Gebiet des Landes Schleswig-Holstein liegenden Gemeinden; bei dem Teil der Propstei Stormarn, der zum Sprengel 3 tritt, handelt es sich vornehmlich um die auf hamburgischem Staatsgebiet liegenden Gemeinden.
A
(3) Die Sprengeleinteilung ist aus der Übersichtskarte [hier nicht mit abgedruckt] und aus der statistischen Anlage zu Abschnitt VI zu entnehmen. Die endgültige Abgrenzung wird von der Verfassunggebenden Synode bestimmt.
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2.

A
(1) Die Namen der Sprengel sind
Sprengel 1: „Schleswig“,
Sprengel 2: „Holstein-Lübeck“,
Sprengel 3: „Hamburg“.
A
(2) Die Amtsbezeichnungen der Bischöfe sind
„Bischof für den Sprengel Schleswig“,
„Bischof für den Sprengel Holstein-Lübeck“,
„Bischof für den Sprengel Hamburg“.
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3.

A
Die Sprengel sind geistliche Aufsichtsbezirke ohne eigene Rechtspersönlichkeit, ohne eigene Verwaltung und synodale Organe.
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Abschnitt VII
Die Bischöfe

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1.

A
Der Bischof hat die geistliche Leitung und Aufsicht in seinem Sprengel. Er hat das Kanzelrecht in allen Gemeinden seines Sprengels. Er wählt sich eine Kirche als Predigtstätte.
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2.

A
Die Bischöfe werden von der Synode mit qualifizierter Mehrheit gewählt. Die Wahl erfolgt auf Vorschlag eines Wahlausschusses, dem Mitglieder der Synode und der Kirchenleitung ständig angehören und zu dem jeweils Vertreter des beteiligten Sprengels hinzutreten.
#

3.

A
Die Bischöfe bilden miteinander das Bischofskollegium. Der Vorsitz im Kollegium und die Stellvertretung des Vorsitzenden wechseln in regelmäßiger Folge entsprechend der Wahlperiode der Kirchenleitung. Die Reihenfolge wird vom Kollegium bestimmt.
#

4.

A
Die Bischöfe haben ihren Sitz in Schleswig, Lübeck und Hamburg.
#

5.

A
Der Bischof hat in seinem Sprengel insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Ordination,
  2. Visitation,
  3. Vertretung der Nordelbischen Kirche im öffentlichen Leben des Sprengels,
  4. Einführung der Pröpste,
  5. Leitung des Pröpstekonventes und des Sprengelbeirates,
  6. Mitwirkung bei Pfarrstellenerrichtung und -besetzung,
  7. Förderung der Pastoren, der kirchlichen Mitarbeiter und des theologischen Nachwuchses,
  8. Mitwirkung an der Bauplanung.
#

6.

A
Dem Bischof stehen der Pröpstekonvent und der Sprengelbeirat zur Seite. In diesem sind jeder Kirchenkreis und die im Sprengel tätigen kirchlichen Dienste und Werke vertreten.
#

7.

A
Der Bischof hat in seinem Sprengel einen ständigen Stellvertreter. Dieser wird aus der Zahl der Pröpste vom Sprengelbeirat auf Zeit gewählt.
#

8.
(Überleitungsbestimmungen)

A
(1) Die im Amt befindlichen Bischöfe behalten ihr bischöfliches Amt.
(2) Den drei jüngeren Bischöfen wird ein Sprengel übertragen. Die anderen gehören bis zu ihrem Ausscheiden dem Bischofskollegium und der Kirchenleitung mit Wahrnehmung besonderer Aufgaben an.
#

Abschnitt VIII
Die Synode

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1.

A
Die Synode besteht aus mindestens 108, höchstens 144 Mitgliedern.
#

2.

A
(1) Zwei Drittel der Synodalen werden in den Kirchenkreisen gewählt, und zwar je ein Drittel davon in jedem der drei Sprengel.
A
(2) Jeder Kirchenkreis wählt einen Nichttheologen. Die weiteren Theologen und Nichttheologen werden von den Kirchenkreisen im Verhältnis zu deren Größe gewählt.
A
(3) Die Zahl der Pastoren und hauptamtlichen Mitarbeiter darf insgesamt nicht größer als ein Drittel der nach Absatz 1 und 2 gewählten Synodalen sein.
#

3.

A
Ein Drittel der Synodalen setzt sich zusammen aus
(1)
  1. je zwei von den Pröpstekonventen der drei Sprengel zu wählenden Pröpsten,
  2. je einem ordentlichen Professor der Theologie der Universitäten Kiel und Hamburg,
  3. von den kirchlichen Diensten und Werken entsandten Synodalen,
  4. von der Kirchenleitung berufenen Synodalen.
A
(2) Die Bestimmung der Ziffer 2 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
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4.

A
Die Vertreter der Nordschleswigschen Gemeinde nehmen mit beratender Stimme an der Synode teil.
#

5.

A
Die Synode wählt ein nichttheologisches Mitglied zu ihrem Vorsitzenden.
#

Abschnitt IX
Die Kirchenleitung und das Kirchenamt

#

1.

A
Die Kirchenleitung besteht aus den Bischöfen, dem Präsidenten des Kirchenamtes und weiteren von der Synode gewählten Mitgliedern. In der Kirchenleitung sollen die nichttheologischen Mitglieder überwiegen.
#

2.

A
Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt der Vorsitzende des Bischofskollegiums. Den Stellvertreter im Vorsitz der Kirchenleitung wählt diese aus der Mitte ihrer nichttheologischen Mitglieder. Die Kirchenleitung wählt einen zweiten Stellvertreter aus ihrer Mitte.
#

3.

A
(1) Das Kirchenamt ist die Verwaltungsbehörde der Kirche. Es steht unter der Aufsicht der Kirchenleitung.
A
(2) Das Kirchenamt ist eine Kollegialbehörde; an seiner Spitze steht ein Präsident.
A
(3) Die Bischöfe sind berechtigt, an den Sitzungen des Kirchenamtes mit beratender Stimme teilzunehmen.
#

4.

A
Die Kirchenleitung und das Kirchenamt haben ihren Sitz in Kiel.
#

Abschnitt X
Der Theologische Beirat

#

1.

A
(1) Den leitenden Organen der Kirche steht ein Theologischer Beirat zur Verfügung.
A
(2) Er wird als Repräsentanz der Pröpste und Pastoren von diesen gewählt.
#

2.

A
Der Theologische Beirat hat zu Fragen des Lebens und der Lehre der Kirche sowie des pfarramtlichen Dienstes Stellung zu nehmen und sich zu Vorlagen, die das Bekenntnis und die Ordnung der Kirche betreffen, gutachtlich zu äußern.
#

Abschnitt XI
Die Theologische Kammer

#

1.

A
Der Theologischen Kammer obliegt die Ausbildung und Fortbildung der Theologen. Sie trägt die besondere Sorge für die Lehre der Kirche in der Auseinandersetzung mit den geistigen Entwicklungen der Zeit.
#

2.

A
Die Theologische Kammer bildet zusammen mit dem Bischofskollegium das Theologische Prüfungsamt.
#

3.

A
Die Theologische Kammer besteht aus hauptamtlichen Mitgliedern. Sie werden auf Vorschlag des Bischofskollegiums durch einen Wahlausschuss gewählt, der aus Mitgliedern der Synode und der Kirchenleitung besteht.
#

4.

B
Der Theologischen Kammer gehören elf Mitglieder an; von diesen haben ihren Amtssitz
drei im Sprengel Schleswig,
vier im Sprengel Holstein-Lübeck,
vier im Sprengel Hamburg.
#

5.

A
Die Theologische Kammer arbeitet mit dem Bischofskollegium zusammen.
#

6.

A
Die Theologische Kammer wählt eines ihrer Mitglieder zu ihrem Vorsitzenden.
#

7.

A
Die Mitglieder der Theologischen Kammer gehören dem Theologischen Beirat an.
#

Abschnitt XII
Das Finanzwesen

#

1.

A
Alle Gemeindeglieder sind verpflichtet, zu den Lasten der Kirche beizutragen.
#

2.

A
(1) Träger des Rechts, von den Gemeindegliedern kirchliche Abgaben zu erheben, sind die Kirchenkreise und die Kirchengemeinden.
A
(2) Den Kirchenkreisen stehen die Zuschläge zur Lohn- und Einkommensteuer zu.
#

3.

A
(1) Der Finanzbedarf der Kirchengemeinde wird durch Zuweisung seitens des Kirchenkreises gedeckt, soweit nicht sonstige Einnahmen zur Verfügung stehen.
A
(2) Der Haushaltsplan der Kirchengemeinde bedarf der Genehmigung durch den Kirchenkreis.
#

4.

A
(1) Der Finanzbedarf der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche, einschließlich der Sprengel und der Zuschüsse zur Pfarrbesoldung und -versorgung, wird durch Umlagen der Kirchenkreise gedeckt, soweit nicht sonstige Einnahmen zur Verfügung stehen.
A
(2) Die Umlagen bestehen aus
  1. einen Sockelbetrag, der für mehrere Jahre festgelegt wird, und
  2. einem für jedes Jahr festzusetzenden Betrag zur Deckung des Spitzenbedarfs sowie zur Erfüllung von solchen Aufgaben, deren Bedarf sich einer langfristigen Vorausschätzung entzieht.
Mit den Umlagen zu a) und b) ist der Finanzausgleich unter den Kirchenkreisen nach Maßgabe eines Finanzausgleichsgesetzes zu verbinden.
A
(3) Die Haushaltspläne der Kirchenkreise werden nach Rahmenbestimmungen der Nordelbischen Kirche aufgestellt. Das über die Ansätze der Haushaltspläne hinausgehende Aufkommen zu Zuschlägen zur Lohn- und Einkommensteuer fließt – zweckgebunden zur Verstärkung der Mittel für den Finanzausgleich zwischen den Kirchenkreisen – der Nordelbischen Kirche zu.
A
(4) Kirchenkreise, die ihren Finanzbedarf aus ihren Einnahmen nicht decken können, haben einen Anspruch auf Finanzausgleich über den Haushalt der Nordelbischen Kirche.
#

5.

A
Der Hebesatz des Zuschlages zur Lohn- und Einkommensteuer wird im Bereich der Nordelbischen Kirche einheitlich durch Kirchengesetz festgesetzt.
#

6.

A
Die Kirchengemeinden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verfassung nicht Mitglied eines Kirchengemeindeverbandes sind, sowie Kirchengemeindeverbände, die nicht alle Gemeinden eines Kirchenkreises umfassen, können sich für eine begrenzte Zeit für die Beibehaltung des bisherigen Steuersystems entscheiden. Sie haben sich in diesem Fall anteilig an den Lasten des Kirchenkreises und der Nordelbischen Kirche zu beteiligen.
#

7.

A
Die Haushalte der Nordelbischen Kirche und ihrer Körperschaften sind offenzulegen und unterliegen der Rechnungsprüfung.
#

8.

A
Weitere Bestimmungen über die kirchliche Finanzverwaltung, das Kassen- und Rechnungswesen sowie die Rechnungsprüfung sind durch Kirchengesetz zu treffen.
#

Abschnitt XIII
Rechtspflege

#

1.

A
Durch Kirchengesetz werden kirchliche Gerichte für Verfassungs-, Verwaltungs- und Disziplinarsachen und eine Spruchstelle in Lehrbeanstandungsverfahren errichtet.
#

2.

A
Das Kirchengesetz regelt auch ihre Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und das Verfahren.
#

3.

A
Das Kirchengesetz kann bestimmen, dass sich die Nordelbische Kirche der Rechtspflegeeinrichtungen der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands und der Evangelischen Kirche in Deutschland bedient.
#

4.

A
Die Mitglieder der Gerichte und der Spruchstellen sind unabhängig und nur an das geltende Recht gebunden.
#

Anlage zu Abschnitt VI

Sprengeleinteilung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche

Kirchenkreise
Kirchengemeinden
Gemeinde-Pfarrstellen
Übergemeindl. Pfarrstellen
Gemeindeglieder
Sprengel Schleswig
bisheriger Sprengel
8
156
198
458 900
Propstei Rendsburg
1
18
32
118 200
Propstei Norder-Dithm.
1
13
23
55 600
Propstei Süder-Dithm.
1
16
22
79 000
11
203
275
711 700
Sprengel Holstein-Lübeck
bisheriger Sprengel Holstein
(ohne die Propsteien Rendsburg, Norder- und Süderdithmarschen)
6
145
218
25
735 000
Propstei Pinneberg
1
16
27
90 000
Propstei Rantzau
1
16
28
92 700
Propstei Stormarn (Teil)
1
7
13
59 000
Landessuperintendentur Lauenburg und die Gemeinden Geesthacht
1
34
46
119 200
Landeskirche Eutin
1
19
28
96 600
Landeskirche Lübeck
1
32
66
11
223 600
12
269
426
36
1 416 100
Sprengel Hamburg
bisherige Landeskirche Hamburg
(ohne Kirchenkreis Cuxhaven und ohne die Gemeinden Geesthacht)
6
72
160
64
635 500
Propstei Altona
1
13
42
127 000
Propstei Blankenese
1
15
39
141 800
Propstei Niendorf
1
16
41
154 200
Propstei Stormarn (Teil)
1
43
110
333 000
Kirchenkreis Harburg
1
21
41
3
159 000
11
180
433
67
1 550 500
Zusammenstellung
Sprengel Schleswig
11
203
275
711 700
Sprengel Holstein-Lübeck
12
269
426
36
1 416 100
Sprengel Hamburg
11
180
433
67
1 550 500
34
652
1 134
103
3 678 300
Anmerkung
Grundlage für die Teilung der Propstei Stormarn ist das „Protokoll einer Besprechung über die Neuordnung der Propsteien im Osten der Freien und Hansestadt Hamburg und in den angrenzenden schleswig-holsteinischen Gebieten“ vom 11. August 1969.

#
1 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag wurde durch das Inkraftreten der Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 159) mit Ablauf des 31. Dezember 1976 gegenstandslos.
#
2 ↑ Red. Anm.: Die „Entschließung der Synode der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Schleswig-Holsteins zum Vertrag über die Bildung der Nordelbischen evangelisch-lutherischen Kirche“ vom 30. Mai 1970 (KGVOBl. S. 170) ist in der Online-Rechtssammlung gesondert erfasst.
#
3 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 1. Juli 1970 in Kraft, siehe KGVOBl. S. 161.