.Vertrag
(KABl 1996 S. 4)
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
Vertrag
zwischen der Stadt Neubrandenburg,
vertreten durch den Oberbürgermeister,
Herrn Gerd zu Jeddeloh
und
der Evangelisch-Lutherischen Kirche St. Johannis
zu Neubrandenburg,
vertreten durch den 1. Vorsitzenden des Kirchengemeinderates,
Herrn Michael Fehlandt
und den geschäftsführenden Pastor,
Herrn Andreas Riemann
über die Neuregelung der Patronatsverhältnisse zwischen der Stadt Neubrandenburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg
Vom 15. November 1995
(KABl 1996 S. 4)
#Im Zusammenhang mit der durch die Einheit Deutschlands gegebenen notwendigen Klärung und Wiederherstellung überkommener Rechtsverhältnisse werden die Patronatsverhältnisse zwischen der Stadt Neubrandenburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg den gegebenen Umständen entsprechend durch folgende Neuregelung geordnet:
####§ 1
An die Stelle der bisherigen Baulastverpflichtung der Stadt Neubrandenburg an der St. Johanniskirche zu Neubrandenburg tritt eine Zwei-Drittel-Beteiligung der Stadt an den Baulasten dieser Kirche gemäß §§ 5 und 6 Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (KBVO) vom 8. Januar 1993 (KABl 1993 S. 9) in der jeweils gültigen Fassung.
#§ 2
(
1
)
1 Die Stadt Neubrandenburg ist zu den Baukonferenzen für Bauvorhaben an der St. Johanniskirche einzuladen. 2 Sie kann gemäß § 12 Absatz 6 KBVO mit fünf stimmberechtigten Personen teilnehmen.
(
2
)
Die Kirche wird an der Baukonferenz vertreten durch
- den Landessuperintendenten oder einen von ihm zu benennenden Stellvertreter als Vorsitzenden,
- den Leiter der Kirchenkreisverwaltung oder einen von ihm zu benennenden Mitarbeiter, der für die Verwaltung der Finanzen der Kirchgemeinden zuständig ist,
- den Baubeauftragten der Kirchenkreisverwaltung,
- den 1. Vorsitzenden des Kirchgemeinderates und
- zwei weitere Vertreter des Kirchgemeinderates als stimmberechtigte Mitglieder.
(
3
)
Im übrigen gelten die Bestimmungen der Bauverordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs.
(
4
)
1 Sollte ein Beschluss der Baukonferenz über eine notwendige Baumaßnahme zwischen der Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg und der Stadt Neubrandenburg streitig werden, entscheidet hierüber eine Schiedskommission, der ein Vertreter des Baudezernats des Oberkirchenrates, ein Vertreter der Bauverwaltung des Finanzministeriums und ein Vertreter des Landesamtes für Denkmalpflege angehören. 2 Der Kirchgemeinderat St. Johannis ist in diesem Fall verpflichtet, die Bestätigung des Beschlusses der Baukonferenz nach §§ 13 Absatz 2 und 23 Absatz 1 KBVO solange auszusetzen, bis die Entscheidung der Schiedskommission vorliegt.
#§ 3
Die Stadt Neubrandenburg wird über jede Personalveränderung der Pastoren an der Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg informiert.
#§ 4
1 Die Patronatsverhältnisse der Stadt Neubrandenburg an der Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg sind durch diesen Vertrag abschließend geregelt. 2 Die Bestimmungen dieses Vertrages treten an die Stelle aller früheren vertraglichen und gesetzlichen Regelungen.
#§ 5
Dieser Vertrag tritt nach Zustimmung der Stadt Neubrandenburg und des Kirchgemeinderates der Evangelisch-Lutherischen Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg sowie nach Genehmigung durch den Oberkirchenrat am Ersten des der Unterzeichnung folgenden Monats in Kraft.1#
#Neubrandenburg, den 15. November 1995 | ||||
Für die Stadt Neu- brandenburg | Für die örtliche Kirche St. Johannis zu Neubrandenburg | |||
Gerd zu Jeddeloh | Michael Fehlandt | Andreas Riemann | ||
Oberbürgermeister | Vorsitzender des Kirchen- gemeinderates | Geschäftsführender Pastor |