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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:30.01.2018
Aktenzeichen:NK-VG II 3/2017
Rechtsgrundlage:§ 20 Abs. 3 VwGG.EKD, § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 2/2018
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Abwägung darüber zu treffen, ob die sofortige Vollziehung im kirchlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist oder das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Hat der kirchliche Gesetzgeber selbst die vorläufige Vollziehbarkeit angeordnet, ist für den Regelfall von einem überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit auszugehen. Eine Ausnahme gilt aber jedenfalls dann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist.
2. Ein Pfarrer wird in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle „nicht durchführbar“ ist. Eine Versetzung in eine andere Stelle ist nicht durchführbar, wenn dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Auf die Gründe der Nichtdurchführbarkeit kommt es nicht an.

Tenor:

1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen seine Versetzung in den Wartestand.
Der 19XX geborenen Antragsteller ist verheiratet und hat eine im Jahre 2001 geborene Tochter. Der Antragsteller steht seit 1991 in einem Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit zur evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland.
Der Antragsteller war vom Dezember 1991 Pastor der Kirche G in O 1. Spätestens im Jahre 2007 wurde beim Antragsteller ein allergisches Asthma bronchiale bekannt. Gleichzeitig wurde in der Dienstwohnung des Antragstellers ein Schimmelpilzbefall festgestellt. Im Jahr 2009 beantragte der Antragsteller die Versetzung auf eine Pfarrstelle zur besonderen Verwendung. Mit Wirkung vom Juli 2009 bis Juni 2010 wurde dem Antragsteller die X. Pfarrstelle der evangelisch-lutherischen Kirche in Norddeutschland zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag befristet übertragen. Danach erfolgten noch 17 weitere befristete Berufungen auf diese Stelle, zuletzt mit Wirkung vom Oktober 2016 bis einschließlich Dezember 2016.
Der Antragsteller war vom Januar 2009 bis April 2010 arbeitsunfähig erkrankt. Sodann ab Januar 2011 bis Februar 2011 wiederum erkrankt. Die Bemühung um eine andere Pfarrstelle scheiterte, weil der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt in O 1 nicht aufgeben wollte und zudem – krankheitsbedingt – nicht bereit war, wieder in einer Dienstwohnung zu wohnen. Die Übernahme einer Vakanz-Vertretung in O 2 im Kirchenkreis K 1 scheiterte daran, dass sich die Beteiligten nicht über die Übernahme der Fahrtkosten für den Antragsteller einigen konnten.
Zu Beginn des Jahres 2014 ist der Antragsteller auf eine Pfarrstelle in O 3 gewählt worden. Da ein Attest vorlag, dass er nicht in einer Dienstwohnung wohnen könne, wurde nach einer geeigneten Wohnung im Gemeindegebiet des Kirchenkreises gesucht. Eine geeignete Wohnung konnte nicht gefunden werden. Dem Antragsteller wurde daher ab Januar 2015 auch weiterhin die X. Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag erneut übertragen.
In einem Gespräch im Juni 2015, in dem auch über die Frage einer angemessenen Dienstwohnung diskutiert wurde, wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass auch eine Versetzung in den Wartestand möglich sei, weil keine Dienstaufträge im Raum O 1 vorhanden seien.
Nach einer offenen Aussprache im Kirchgemeinderat im Juni 2015 erlitt der Antragsteller einen Hörsturz, den er als Dienstunfall geltend machte. Der Antragsteller war sodann seit Juni 2015 krankgeschrieben.
Im September 2015 wurde der Antragsteller aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten zu seiner Dienstfähigkeit beizubringen. Im Dezember 2015 wurde sodann ein amtsärztliches psychiatrisches Gutachten vorgelegt, das mit der Bewertung schloss, dass damit gerechnet werden könne, dass die volle Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten 6 Monate erreicht werde und keine Einschränkung an der Erfüllung des Pastorenberufs vorliegt.
Im Februar 2016 versagte der Bischof im Sprengel S die Bestätigung des Antragstellers zur Wahl zum Pastor in O 3 endgültig.
Im Juni 2016 wurde der Antragsteller sodann erneut aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten aufgrund der andauernden Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Das amtsärztliche Gutachten vom September 2016 kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller vollumfänglich geeignet ist, das Amt des Pastors zum Oktober 2016 wieder aufzunehmen.
Mit Schreiben vom November 2016 wurde der Antragsteller sodann zur Versetzung in den Wartestand angehört.
Im Dezember 2016 hat der Antragsteller einen Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung beim Landesamt für soziale Dienste gestellt.
Mit Schreiben vom Dezember 2016 hat die Schwerbehindertenvertretung zur beabsichtigten Maßnahme Stellung genommen und bat den Antragsteller vor Versetzung in den Wartestand einen angemessenen Zeitraum zur Bewerbung auf freie Pfarrstellen von der Stelle zur besonderen Verwendung aus zu ermöglichen. Eine Versetzung in den Wartestand könne nicht befürwortet werden.
Mit Bescheid vom Dezember 2016 wurde der Antragsteller sodann in den Wartestand versetzt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 83 Abs. 2 Satz 1 Pfarrdienstgesetz der EKD (PfDG.EKD) eine Versetzung in den Wartestand erfolge, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle nicht durchführbar sei. Eine Versetzung in eine andere Pfarrstelle sei nicht durchführbar, weil keine Pfarrstelle zur Verfügung stünde, auf die der Antragsteller versetzt werden könne. Die Besetzung auf ausgeschriebene Stellen erfolge nicht durch das Landeskirchenamt, sondern durch Gemeindewahl und bzw. oder bischöfliche Ernennung. Ein Anspruch auf erneute Übertragung einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag bestünde nicht, da nach dem Pfarrdienstergänzungsgesetz eine Übertragung der Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag nur für die Gestaltung von Übergangszeiträumen in Betracht komme. Die Übertragung solle in der Regel nur bis zu einem Jahr erfolgen. Die Pfarrstelle sei dem Antragsteller bereits seit über 7 Jahren übertragen worden, somit handele es sich nicht mehr um einen Übergangszeitraum. Zwar sei dem Antragsteller bereits 18 Mal eine solche Pfarrstelle übertragen worden, was für einen gewissen Vertrauenstatbestand spreche, jedoch stehe dem der klare Gesetzeswortlaut entgegen. Zudem habe sich der Antragsteller seit Juli 2009 nur auf nur sehr wenige Pfarrstellen beworben. Die Pfarrstelle in der Kirchengemeinde O 3 habe nicht übertragen werden können, weil der Antragsteller seiner Residenzpflicht nicht nachgekommen sei, obwohl ihm ausreichend Zeit gegeben worden sei, ein Wohnobjekt in O 3 zu finden. Auch hinsichtlich der nunmehr beantragten Feststellung einer Schwerbehinderung könne keine andere Entscheidung ergehen, weil auch für schwerbehinderte Pastorinnen und Pastoren dieselben Regelungen über die Versetzung in den Wartestand gelten würden.
Mit Schreiben vom Dezember 2016 legt der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein. Er meint, bereits die fehlende Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung begründe die formelle Rechtswidrigkeit des Bescheides. Auch seien die Voraussetzungen von § 83 Abs. 2 PfDG.EKD nicht erfüllt. Seitens des Widerspruchsführers werde bezweifelt, dass das Landeskirchenamt hinsichtlich der ihm obliegenden Möglichkeiten ausreichend Gebrauch gemacht habe, die Kirchgemeinderäte bei der Besetzung von Pfarrstellen zu beraten. Eine zeitliche Beschränkung der Übertragung einer Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag gebe es nicht, es handele sich lediglich um eine Soll-Regelung. Soweit dem Antragsteller vorgehalten werde, dass er sich nicht genügend um Pfarrstellen beworben habe, müsse bedacht werden, dass der Antragsteller längere Zeit dienstunfähig erkrankt gewesen sei und es daher für den Antragsteller keinen Sinn gemacht habe, sich während dieser Zeit auf freie Pfarrstellen zu bewerben. Selbst wenn die Rechtsmeinung vertreten werde, dass die Pfarrstelle nur befristet übertragen werden könne, sehe das Gesetz die Wiederholung der Übertragung bereits vor. Da bereits 18 Mal von dieser Wiederholung Gebrauch gemacht worden sei, habe der Antragsteller darauf vertrauen können, dass dies auch weiterhin möglich sei. Warum die erneute Übertragung nicht möglich sei, erschließe sich nicht. Die Nichtberücksichtigung dieses Umstandes stelle einen Ermessensfehler dar, der zur Unwirksamkeit der Versetzungsentscheidung führe. Auch treffe die Antragsgegnerin eine Mitverantwortung, denn ursächlich für die Erkrankung des Antragstellers sei, dass er in einem Pastorat habe wohnen müssen, welches de facto nicht bewohnbar gewesen sei. Teil der Erkrankung des Antragstellers sei es, dass er aufgrund dessen nicht mehr in einem Pastorat wohnen könne. Aufgrund dieses Umstandes sei es ihm ebenfalls nicht möglich gewesen, sich auf eine geeignete Pfarrstelle zu bewerben. Aufgrund des Schadens, der dem Antragsteller durch die Nutzung einer Wohnung im schlechten baulichen Zustand entstanden sei, habe der Antragsgegner die Verantwortung, dem Antragsteller die hierdurch entstandenen dienstrechtlichen Nachteile auszugleichen. Dazu gehöre es, dem Antragsteller eine Pfarrstelle zur Verfügung zu stellen, die eine Verpflichtung zur Wohnnutzung des jeweiligen Pastorates nicht vorsehe. Dieser Umstand habe bei der Entscheidung der Versetzung in den Wartestand Berücksichtigung finden müssen.
Im März 2017 übersandte der Antragsteller per E-Mail eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises an die Antragsgegnerin. Danach hat der Antragsteller einen Grad der Behinderung von 50 %. Die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom Dezember gebeten, dem Antragsteller vor Versetzung in den Wartestand “einen angemessenen Zeitraum zur Bewerbung auf freie Pfarrstellen zu ermöglichen“.
Die Antragsgegnerin hat erneut ein amtsärztliches Gutachten zur Dienstfähigkeit des Antragstellers eingeholt, hier insbesondere vor dem Hintergrund, den Antragsteller in den Ruhestand zu versetzen. Das amtsärztliche Gutachten vom Mai 2017 kommt zu dem Ergebnis, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine volle Dienstfähigkeit wiedererlangt werden können.
Mit Schriftsatz vom April 2017 hat der Antragsteller sodann einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wegen Versetzung in den Wartestand gestellt. Der Antragsteller meint, die vorliegende Dienstunfähigkeit des Antragstellers stehe einer Versetzung in den Wartestand entgegen. § 85 Abs. 1 PfDG.EKD nominiere eine Initiativpflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Bewerbung auf eine ihrem Ausbildungsstand entsprechende Stelle. Eine im Wartestand eintretende Dienstunfähigkeit begründet die Annahme, dass die Pfarrerinnen und Pfarrer aus tatsächlichen Gründen nicht die Möglichkeit hätten, dieser Verpflichtung nachzukommen. Ebenso stünde die Dienstunfähigkeit grundsätzlich der vom Gesetz geforderten Bereitschaft auf Übernahme eines Auftrages gemäß § 25 PfDG.EKD entgegen. Dabei sei zu beachten, dass das Mittel der Versetzung in den Wartestand eine gewisse Nähe zum Disziplinarrecht aufweise. Der Betroffene solle durch die Kürzung seiner Dienstbezüge dazu angehalten werden, mögliche Erschwernisse, die einer Versetzung in den Wartestand entgegenstanden, nunmehr aufgrund der Kürzung der Dienstbezüge hinzunehmen. Diese Bereitschaft setze aber voraus, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer hierzu auch in der Lage sei, weil nur so der mit dem Wartestand verbundene gesetzgeberische Zweck erreicht werden könne. Die Frage, ob der Antragsteller überhaupt in der Lage sei, sich gemäß § 85 Abs. 1 PfDG.EKD um eine entsprechende Stelle zu bewerben, sei rein spekulativ. Der Antragsgegner habe durch die Einholung einer amtsärztlichen Stellungnahme prüfen müssen, ob die gesundheitliche Beeinträchtigung einer Wahrnehmung der sich aus § 85 PfDG.EKD ergebenden Pflichten entgegenstehe. Da diese gesundheitliche Überprüfung unterlassen worden sei, sei auch aus diesem Grunde die Versetzung in den Wartestand rechtswidrig. Soweit hilfsweise ein Antrag nach § 123 VwGO gestellt werde, sei festzustellen, dass beim Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ein weiterer Rechtsverlust auf Seiten des Antragstellers infolge Zeitablaufs entstehe.
Der Antragsteller beantragt,
1. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom Dezember 2016 gegen die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom Dezember 2016 verfügte Versetzung in den Wartestand anzuordnen,
2. hilfsweise der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Versetzung des Antragstellers in den Wartestand aufzuheben, hilfsweise auszusetzen, solange nicht über das Ergebnis einer amtsärztlichen Untersuchung festgestellt wird, dass die andauernde Dienstunfähigkeit des Antragstellers einer Versetzung in den Wartestand nicht entgegensteht.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie ist der Ansicht, der angegriffene Bescheid sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiege nicht das behördliche Vollzugsinteresse.
Zum Zeitpunkt der Versetzung in den Wartestand habe keine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Antragsteller habe eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Oktober 2016 eingereicht und sodann wieder eine Bescheinigung vom Dezember 2016, wonach der Antragsteller vom Dezember 2016 bis Januar 2017 arbeitsunfähig erkrankt sei. Die zuvor amtsärztlich erstellten Gutachten seien zu dem Ergebnis gekommen, dass keine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliege. Die Antragsgegnerin habe nicht ahnen können, dass der Antragsteller bei Zugang des Bescheides über die Versetzung in den Wartestand wieder dienstunfähig erkranken würde. Eine amtsärztliche Untersuchung habe nach Eingang der Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht veranlasst werden müssen. § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD sehe eine solche Untersuchungspflicht nicht vor. Hinzu komme, dass die Dienstunfähigkeitsbescheinigung nur einen wenige Wochen umfassenden Zeitraum betreffe. Wegen einer solchen kurzen Dienstunfähigkeit sei eine Versetzung in den Wartestand weder unmöglich, noch müsse eine amtsärztliche Untersuchung in Auftrag gegeben werden. Zudem ergebe sich aus den amtsärztlichen Untersuchungen aus den Jahren 2015 und 2016, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit nicht vorliege. Auch in seiner Anhörung habe der Antragsteller nicht auf eine unmittelbar bevorstehende intensive und dauerhafte Dienstunfähigkeit hingewiesen.
Auch die Schwerbehindertenvertretung habe keine derartigen Gründe vorgetragen. Vielmehr sei von einem Wiedereingliederungsmanagement die Rede. Auch das erneute amtsärztliche Gutachten vom April 2017 gehe nicht von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des Antragstellers aus. Darüber hinaus habe es auch nicht unmittelbar zur Folge, dass aufgrund der Zeit im Wartestand nach § 92 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD eine Versetzung in den Ruhestand erfolge. Eine vorübergehende Dienstunfähigkeit könne nicht zu einer unmittelbar erfolgenden Versetzung in den Ruhestand führen.
§ 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD sei eine gebundene Entscheidung. Es liege die Verpflichtung vor, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen eine Versetzung in den Wartestand vorzunehmen. Dies sei hier der Fall. Wenn kein erneuter Auftrag gefunden werden könne, wie dies hier der Fall sei, sei eine Versetzung in den Wartestand vorzunehmen. Der Hilfsantrag sei unzulässig, statthafte Antragsart sei ein Antrag nach § 20 Abs. 3 VwGG.EKD. Eine einstweilige Anordnung nach § 46 VwGG.EKD komme nicht in Betracht.

II.

Der Antrag zu 1. ist nach § 20 Abs. 3 VwGG.EKD zulässig. Dem rechtzeitig erhobenen Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Bescheid vom Dezember 2016 verfügte Versetzung in den Wartestand kommt nach § 105 Abs. 3 Nr. 5 PfDG.EKD keine aufschiebende Wirkung zu.
Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eine eigene Abwägung darüber zu treffen, ob die sofortige Vollziehung im kirchlichen oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten geboten ist oder das Interesse des Adressaten des Verwaltungsaktes, von dessen Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, überwiegt. Dabei ist im Rahmen der Abwägung auch zu berücksichtigen, ob der kirchliche Gesetzgeber – wie hier – selbst die vorläufige Vollziehbarkeit angeordnet hat. In diesem Fall ist für den Regelfall von einem überwiegenden Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit auszugehen.
Eine Ausnahme gilt aber jedenfalls dann, wenn der zugrundeliegende Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Die sofortige Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheides kann grundsätzlich nicht im kirchlichen Interesse liegen. Bedenken an der Rechtmäßigkeit bestehen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung der Erfolg des Rechtsmittels im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Bei summarischer Prüfung bestehen an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom Dezember 2016 keine ernstlichen Zweifel.
Nach § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD wird ein Pfarrer in den Wartestand versetzt, wenn eine Versetzung in eine andere Stelle u. a. im Falle des § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 PfDG.EKD nicht durchführbar ist. Nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass diese Voraussetzungen für eine Versetzung des Antragstellers in den Wartestand vorliegen.
Gegenüber den kirchenrechtlichen Vorschriften der Versetzung in den Wartestand bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Ein Verstoß der Vorschriften über die Versetzung in den Warte- und Ruhestand und der damit verbundenen finanziellen Folgen gegen Art. 33 Abs. 5 GG und gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 09. Dezember 2008 – 2 BvR 717/08 –, Rn. 9, zit. nach juris).
Der angefochtene Bescheid ist nicht formell rechtswidrig. Die Schwerbehindertenvertretung hat mit Schreiben vom Dezember zu der beabsichtigten Maßnahme Stellung genommen. Damit dürfte dem Beteiligungsrecht aus § 95 Abs. 2 SGB IX entsprochen worden sein. Etwaige Rechtsfehler bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung sind im vorliegenden Verfahren auch unerheblich. Denn die fehlende Anhörung der Schwerbehindertenvertretung führt bei gebundenen Entscheidungen nach dem Rechtsgedanken des § 46 VwVfG nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Maßnahme (vgl. zum Beamtenrecht: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2010 – 2 B 39/10 –, Rn. 6, zit. nach juris). Bei der hier zu beurteilenden Maßnahme der Versetzung in den Wartestand handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, bei dem der Antragsgegnerin kein Ermessensspielraum bleibt. Darüber hinaus ist ein etwaiger Verstoß gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 SBG X im Ergebnis ohne Bedeutung, wenn die Anhörung nachgeholt wird, wobei eine Nachholung spätestens im Widerspruchsverfahren ausreichend ist (vgl. zum Beamtenrecht: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. April 2012 – 6 B 5.12 –, Rn. 42, zit. nach juris; OVG Saarlouis, Beschluss vom 01. Juli 2015 – 1 B 54/15 –, Rn. 16, zit. nach juris).
Die Entscheidung ist auch materiell-rechtlich rechtmäßig.
Eine Versetzung in eine andere Stelle ist nicht durchführbar, wenn dem tatsächliche oder rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Die vom Gesetzgeber in § 83 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD genannte Formulierung „nicht durchführbar“ versteht die Kammer als eine bewusst offen benutzte Formulierung, bei der es auf die Gründe der Nichtdurchführbarkeit nicht ankommt. Diese Gründe können sowohl in dem Verhalten und der Persönlichkeit der Pfarrerin oder des Pfarrers liegen als auch in der Stellensituation begründet sein (vgl. nichtamtliche Begründung zum Pfarrdienstgesetz der EKD, § 83). Der Umstand, dass dem Antragsteller keine Pfarrstelle übertragen werden konnte, weil die Realisierung der Residenzpflicht nicht möglich war, ist im oben genannten Sinne zu berücksichtigen. Auf die Frage, wer die Verantwortung für diesen Umstand trägt, kommt es nicht an. Auch die Frage, ob die Antragsgegnerin oder andere kirchliche Institutionen dafür verantwortlich sind, dass der Antragsteller erkrankt ist und infolge dieser Erkrankung nicht in kirchlichen Pastoraten wohnen kann, ist für das vorliegende Verfahren nicht maßgeblich.
Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch darauf, ihm erneut die Pfarrstelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag erneut zu übertragen. Wie die Antragsgegnerin zutreffend dargelegt hat, dienen diese Pfarrstellen einem besonderen Zweck, nämlich dem Übergang und der Orientierung verbunden mit bestimmten Dienstaufträgen. Diese Zweckbestimmung ist im Rahmen des obigen Tatbestandsmerkmals „nicht durchführbar“ zu berücksichtigen. Dienstaufträge für den Antragsteller, im Rahmen seiner geltend gemachten Einschränkungen, sind nicht vorhanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Verwaltungsverfahren Erkundigungen eingeholt. Hinweise des Antragstellers auf Dienstaufträge sind für den aktuellen Zeitraum ebenfalls nicht benannt worden.
Ein Anspruch auf Übertragung einer bestimmten Stelle könnte sich für den Antragsteller allenfalls aus Fürsorgegesichtspunkten und einer ständigen anderen Verwaltungspraxis ergeben. Gegen einen Anspruch auf Übertragung spricht bereits, dass der Antragsteller um die Befristung und die nicht andauernde Übertragung der Stelle zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag wusste. Soweit der Antragsteller meint, dass der Übergangszeitraum nicht zeitlich definiert ist, ist dies zutreffend. Angesichts der unterschiedlichen Fallgestaltungen würde eine starre zeitliche Grenze dem Zweck möglicherweise auch zuwiderlaufen. Im Fall des Antragstellers ist allerdings nicht mehr erkennbar, dass es sich noch um einen Übergangszeitraum bzw. eine Neuorientierung handelt. Auch wenn der Antragsteller über längere Zeiten seit 2009 dienstunfähig erkrankt war, ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller sich um eine Neuorientierung bemüht hat. Dies hängt nicht nur mit der geringen Anzahl an Bewerbungen zusammen, sondern auch damit, dass der Antragsteller keine Vorstellungen für eine weitere aktive Diensttätigkeit darlegt. Weshalb sich der Antragsteller während einer Dienstunfähigkeit nicht auch auf eine ausgeschriebene Stelle bewerben kann, zumal ihm zumindest seit dem ersten amtsärztlichen Gutachten bekannt ist, dass seine Dienstfähigkeit grundsätzlich wiederhergestellt wird, erschließt sich nicht. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin in vergleichbaren Fällen eine von dem hier zugrundeliegenden Sachverhalt abweichende Praxis übt.
Die Versetzung in den Wartestand dürfte auch nicht deshalb rechtswidrig sein, weil der Antragsteller zum Zeitpunkt des Erhalts des angefochtenen Bescheides dienstunfähig erkrankt war. Rechtsgründe, die eine Versetzung in den Wartestand unmöglich machen, wenn eine Dienstunfähigkeit vorliegt, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung feststeht, dass beim Betroffenen eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt. Dies ist aber beim Antragsteller nicht der Fall. Weder aus den vorhergehenden amtsärztlichen Gutachten, noch aus anderen ärztlichen Zeugnissen lässt sich entnehmen, dass eine dauerhafte Dienstunfähigkeit vorliegt. Das Gericht vermag dabei auch nicht besondere Aufklärungspflichten der Antragsgegnerin zu erkennen. Im vorliegenden Fall lagen bereits zwei amtsärztliche Gutachten vor, die für eine verlässliche Prognose ausreichten. Weitere Aufklärungsverpflichtungen ergeben sich daher nicht.
Soweit der Antragsteller meint, das Verfahren der Versetzung in den Wartestand weise eine Nähe zum Disziplinarrecht aus, wird verkannt, dass - wie oben ausgeführt – es auf die Gründe für die Versetzung in den Wartestand bereits nicht ankommt.
Der Hilfsantrag ist unzulässig. Richtige Antragsart ist ein Antrag nach § 20 Abs. 3 VwGG.EKD. Für eine einstweilige Anordnung im Sinne von § 46 VwGG.EKD ist kein Raum.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 22 Abs. 1 KiGG.
Die Entscheidung über die Kostenlast beruht auf § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 VerwGG.EKD.

gez. Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
gez. Preuß
(Rechtskundiger Richter)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Richter)