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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:30.01.2018
Aktenzeichen:NK-VG II 6/2017
Rechtsgrundlage:§ 8 Abs. 2 Satz 3 Pfarrdienstausbildungsgesetz (PfDAG)
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 1/2018
Schlagworte:
Verfahrensgang:R1/2020 - Kopie 07.07.2021
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Leitsatz:

1. Das Kolloquium bzw. die Ergänzungsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG kann ein Absehen von der Ersten Theologischen Prüfung oder einer gleichwertigen Prüfung rechtfertigen. Das Kolloquium bzw. die Ergänzungsprüfung stellt eine neben dem Bewerbungsverfahren und den übrigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 PfDAG stehende selbstständige Voraussetzung für die Aufnahme in das Vikariat dar.
2. Dem Antragsteller, der sich um die Aufnahme in das Vikariat beworben hat, ist es zumutbar, vor einer Entscheidung in der Hauptsache die angeordneten Prüfungsleistungen zu erbringen.

Tenor:

1. Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zum Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und wendet sich mit dem vorliegenden Eilrechtsschutzantrag gegen das Erfordernis zur Anfertigung einer Klausur und Ablegung mündlicher Prüfungen im Rahmen einer Ergänzungsprüfung.
Der 19XX in K geborene Antragsteller ist als Rechtsanwalt tätig. Mit Zeugnis vom 31. März 2016 wurde dem Antragsteller durch den Fachbereich Evangelische Theologie der Universität M 1 bestätigt, dass er nach einem berufsbegleitenden Studium die Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie mit der Gesamtnote „gut“ bestanden hat. Das Studium beinhaltete gemäß S. 2 des Zeugnisses die Module „Theologie als praxisorientierende Reflexionspraxis“ (6 Leistungspunkte = LP), „Reden von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums“ (10 LP), „Geschichtliches Erfahren und Bekennen“ (10 LP), „Gottesbilder - Schöpfung - Erlösung“ (10 LP), „Rede von Gott im Alten Testament und im Neuen Testament“ (20 LP), „Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart“ (6 LP), „Sprachliche und rituelle Handlungsformen in religiösen Kontexten“ (10 LP), „Religiöse und philosophische Anthropologie“ (10 LP), „Dogmatische Gründe und historische Kontexte eines Handelns aus Freiheit in Verantwortung“ (10 LP), „Ethisch verantwortbares Handeln im Kontext gegenwärtiger Entscheidungsfelder“ (10 LP) und die Masterarbeit (18 LP), die zu dem Thema „Frühneuzeitliche religiöse Toleranz am Beispiel Krefelds“ verfasst wurde.
Mit Schreiben vom 18. Juli 2016 beantragte er die Anerkennung der Gleichwertigkeit seines Studienabschlusses mit der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 teilte das Landeskirchenamt dem Antragsteller ohne Rechtsbehelfsbelehrung mit, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben sei. Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 2017 Widerspruch. Bereits mit Schreiben vom 28. März 2017 bewarb er sich bei der Antragsgegnerin um die Aufnahme in das Vikariat zum 1. September 2017. Mit Bescheid vom 18. April 2017 lehnte das Landeskirchenamt die Aufnahme des Antragstellers in das Vikariat ab. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017, beim Landeskirchenamt eingegangen am 17. Mai 2017, erhob der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch. Er wurde mit Schreiben vom 1. Juli 2017 durch das Landeskirchenamt angehört.
Mit Abhilfebescheid vom 12. Juli 2017, dem Antragsteller am 14. Juli 2017 zugestellt, hob das Landeskirchenamt seinen Bescheid vom 18. April 2017 auf. Gemäß Ziffer 2 des Tenors des Abhilfebescheides legte das Landeskirchenamt fest, dass über die Zulassung zum Vikariat zu entscheiden sei, wenn der Antragsteller
„a) das Bewerbungsverfahren in der Zeit vom 18. bis 20. September 2017 nach § 8 Absatz 1 Nummer 6 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes vom 18. November 2013 (KABl. 2014 S. 3) absolviert hat,
b) in dem Bewerbungsverfahren nach Buchstabe a die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachgewiesen hat und zum Ausgleich eines nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Satz 3 des Pfarrdienstausbildungsgesetzes nicht gleichwertig vorgelegten Abschlusses der Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität in M 1 einer Ergänzungsprüfung mit folgenden Prüfungsleistungen
aa) Predigtarbeit entsprechend § 9 der VO Erste Theologische Prüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 2016 (KABl. 2017, S. 19),
bb) eine Klausur entsprechend § 11 der VO Erste Theologische Prüfung im Fach Kirchengeschichte,
cc) drei mündliche Prüfungen entsprechend § 12 der VO Erste Theologische Prüfung in den Fächern Altes und Neues Testament, Systematische und Praktische Theologie,
erfolgreich abgelegt hat.“
Weiter wird im Abhilfebescheid ausgeführt, dass die Prüfungsleistungen in der Zeit vom Oktober bis Dezember 2017 im Rahmen der Durchführung der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erbracht werden können.
In der Begründung führt das Landeskirchenamt aus, dass zwar kein Anspruch auf Aufnahme in das Vikariat bestehe, das Ermessen in dem Ausgangsbescheid jedoch fehlerhaft ausgeübt worden sei. Die Gleichwertigkeit des Studienabschlusses sei zwar nicht gegeben, in dem Ausgangsbescheid sei jedoch fehlerhaft die Möglichkeit einer Ergänzungsprüfung nicht hinreichend erwogen worden und die Abwägung der Kosten der Ausbildung der zu erwartenden Zeit der Berufsausübung fehlerhaft erfolgt. Die fehlende Gleichwertigkeit des Studienabschlusses sei darin begründet, dass die Modulabschlussprüfungen „Rede von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums“, „Geschichtliches Erfahren und Bekennen“ und die möglichen Prüfungsleistungen „Gottesbilder - Schöpfung - Erlösung“ sowie „Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart“ im Studium erbrachte (Zwischen-)Prüfungsleistungen seien, die einer Zulassungsvoraussetzung zur Ersten Theologischen Prüfung entsprechen, während die in der Ersten Theologischen Prüfung zu erbringenden Prüfungsleistungen nach Abschluss des Studiums Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang ausweisen sollen.
Da es eine Rahmenordnung der EKD für die Mindeststandards eines berufsbegleitenden Masterstudiengangs (noch) nicht gebe, setzten die einzelnen Gliedkirchen gegenwärtig unterschiedliche Standards. Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG ziele nicht auf die Feststellung der Gleichwertigkeit des Studienabschlusses, sondern ermögliche bei Nichtbestehen der Gleichwertigkeit die Aufnahme in das Vikariat. Die Durchführung eines Kolloquiums diene der Bewertung von wissenschaftlichen Standards entsprechenden Prüfungsleistungen, während die Ergänzungsprüfungen fehlende Prüfungsleistungen ausgleichen. Vorliegend würden deshalb Ergänzungsprüfungen gefordert. Aus Gründen des Vertrauensschutzes könne der Antragsteller unter Abweichung von § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG an dem Bewerbungsverfahren teilnehmen, bevor die Ergänzungsprüfungen erbracht worden seien. Über den Widerspruch vom 16. Mai 2017 gegen die Entscheidung vom 27. Juli 2016 sei nicht mehr zu entscheiden, weil sich das Rechtsschutzinteresse erledigt habe.
Mit Schreiben vom 10. August 2017, beim Landeskirchenamt eingegangen am 14. August 2017, erhob der Antragsteller gegen den Abhilfebescheid vom 12. Juli 2017 beschränkt auf die Erbringung der Ergänzungsprüfungen Widerspruch. Mit Schreiben vom 28. August 2017 legte er eine Bestätigung der Evangelischen Kirche K 2 vor, wonach der Studienabschluss des Antragstellers als gleichwertig mit der beim Prüfungsamt der Landeskirche abgelegten Ersten Theologischen Prüfung anerkannt wird und berief sich auf § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG, wonach in begründeten Ausnahmefällen eine vor einem anderen Prüfungsamt abgelegte Prüfung als gleichwertig anerkannt werden könne.
Mit Widerspruchsbescheid der Kirchenleitung vom 29. September 2017, der dem Antragsteller am 4. Oktober 2017 zugestellt wurde, wurde der Widerspruch des Antragstellers vom 10. August 2017 gegen den Abhilfebescheid des Landeskirchenamts vom 12. Juli 2017 zurückgewiesen und die sofortige Vollziehung angeordnet. Für die vorgesehenen Ergänzungsprüfungen wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 9. August 2017 mitgeteilt, dass Abgabetermin für die Predigtarbeit der 16. Oktober 2017 sei, die Klausur im Fach Kirchengeschichte am 27. Oktober 2017 und die drei mündlichen Prüfungen am 8. Dezember 2017 zu erbringen seien. Das Thema für die Predigtarbeit wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 mitgeteilt und der Abgabetermin auf den 19. Oktober 2017 festgelegt. Der Antragsteller hat am 18. und 19. September 2017 an dem Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in das Vikariat ab dem 1. Januar 2018 in O 1 teilgenommen. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2017 hat das Landeskirchenamt festgestellt, dass die Sozialkompetenz und die Fähigkeit zur Selbstreflexion nicht nachgewiesen seien und hat die erneute Teilnahme an dem Bewerbungsverfahren vom 7. bis 8. Mai 2018 in O 1 angeordnet. Der Antragsteller hat fristgerecht bis zum 19. Oktober 2017 die Predigtarbeit vorgelegt. Die Prüfungsleistungen der Klausur im Fach Kirchengeschichte am 27. Oktober 2017 und die mündlichen Prüfungen am 8. Dezember hat der Kläger nicht erbracht, weil er ausweislich einer ärztlichen Bescheinigung vom 24. Oktober 2017 erkrankt war.
Mit dem am 5. Oktober 2017 bei dem Kirchengericht eingegangenen Schreiben hat der Kläger Anfechtungsklage gegen den Abhilfebescheid des Landeskirchenamtes vom 12. Juli 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. September 2017 erhoben.
Am 16. Oktober 2017 erging auf die ursprünglichen Anträge des Antragstellers wegen der geltend gemachten Dringlichkeit in diesem Verfahren ein das Rechtsschutzgesuch ablehnender Beschluss der Vorsitzenden. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 hat der Antragsteller dagegen das Gericht angerufen.
Der Antragsteller beantragt nunmehr noch,
die sofortige Vollziehung des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung vom 29. September 2017 auszusetzen und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Abhilfebescheid des Landeskirchenamtes der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2017, soweit dieser angefochten worden war, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 wiederherzustellen.
Der ursprüngliche Antrag, gerichtet auf Aufhebung der Anordnung der Vollziehung des Theologischen Prüfungsamtes der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2017, im Rahmen der angeordneten Ergänzungsprüfungen, eine praktisch-theologische Ausarbeitung zu einer Predigt zu Mark. 1, 32-39 (19. Sonntag nach Trinitatis – Reihe III) für eine Gemeinde nach Wahl des Antragstellers mit exegetischen und homiletischen Vorarbeiten innert zwei Wochen anzufertigen und bis spätestens zum 19. Oktober 2017 dem Theologischen Prüfungsamt der Antragstellerin zu übersenden, ist nach Anfertigung und Abgabe der Predigtarbeit durch den Antragsteller vor dem 19. Oktober 2017 erledigt.
Der Antragsteller begründet seine Anträge im Wesentlichen damit, dass die sofortige Vollziehung durch die Kirchenleitung ohne Zuständigkeit angeordnet wurde. Da der Abhilfebescheid des Landeskirchenamts vom 12. Juli 2017 erstmals eine Beschwer enthielt, sei ein Vorverfahren entbehrlich gewesen. Überdies sei eine Anhörung unterblieben. Das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung überwiege, weil die Klage in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg habe. Bei der Auswahl der geforderten Ergänzungsprüfungen verkenne die Antragsgegnerin, dass diese bereits mit der Masterprüfung erbracht worden seien. Die Predigtarbeit entspreche der Modulabschlussprüfung „Rede von Gott in der Theologie des Neuen Testaments und in der gegenwärtigen Kommunikation des Evangeliums“. Die Klausur im Fach Kirchengeschichte entspreche der Modulabschlussprüfung „Geschichtliches Erfahren und Bekennen“. Die mündlichen Prüfungen in den Fächern „Altes Testament“, „Systematische Theologie“ und „Praktische Theologie“ entsprechen den Modulabschlussprüfungen „Gottesbilder – Schöpfung – Erlösung“ und „Religion als Beruf in gesellschaftlichen Kontexten der Gegenwart“. Überdies sei – die in anderen Landeskirchen in vergleichbaren Situationen praktizierte – Möglichkeit der Durchführung eines Kolloquiums nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Die Ergänzungsprüfung sei im Hinblick auf das schonendere Kolloquium nicht erforderlich gewesen. Der angefochtene Bescheid verstoße gegen höherrangiges Recht, weil gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfDG.EKD eine Kommission auf der Grundlage eines Kolloquiums darüber entscheiden könne, ob die Berufung in ein Pfarrverhältnis auf Probe erfolgen könne, wenn die Gleichwertigkeit der Ausbildung nicht nachgewiesen sei. Dies entspreche der Praxis bei konvertierten katholischen Geistlichen. Das Landeskirchenamt der Evangelischen Kirche K 2 habe die Gleichwertigkeit des vorgelegten Studienabschlusses mit der Ersten Theologischen Prüfung mit Bescheid vom 28. Juli 2017 festgestellt. Überdies habe die Antragsgegnerin nach dem Tenor des angefochtenen Abhilfebescheides die Möglichkeit des Prüfungsantritts in das Ermessen des Antragstellers gestellt.
Das kirchliche Vollzugsinteresse trete hinter dem Aufschubinteresse des Antragstellers zurück, weil die Anfechtungsklage nicht offensichtlich erfolglos erscheine. Da eine Aufnahme in das Vikariat zum 1. Januar 2018 aufgrund der angeordneten Wiederholung des Bewerbungsverfahrens am 7./8. Mai 2018 ausgeschlossen wurde, bestehe durch die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung keine Verzögerungsgefahr.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Das kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung sei weiterhin gegeben, weil die Ergänzungsprüfungen zeitnah und zeitlich in sich abgeschlossen erbracht werden sollen. Der Antragsteller habe sich, wenn auch erfolglos, dem Bewerbungsverfahren gestellt. Es bestehe die Wiederholungsmöglichkeit im Mai 2018. Überdies habe der Antragsteller mit der fristgerechten Vorlage der Predigtarbeit bereits einen ersten Teil der Prüfungsleistungen im Rahmen der Ergänzungsprüfung erbracht. Das laufende Prüfungsverfahren sei nicht beendet und die noch ausstehenden Prüfungsleistungen zum nächsten Termin der Ersten Theologischen Prüfung abzuleisten. Auch im Krankheitsfall sei der durch die Prüfungsordnung vorgegebene Zeitrahmen einzuhalten, wenn die Klausur und die mündlichen Prüfungen in den folgenden Prüfungsdurchgang im Frühjahr 2018 integriert werden.
Die Kirchenleitung sei entgegen der Auffassung des Antragstellers die zuständige Widerspruchsbehörde. Entgegen der Auffassung des Antragstellers enthalte der angefochtene Abhilfebescheid keine weitere Beschwer. Mit dem Abhilfebescheid sei die Feststellung der fehlenden Gleichwertigkeit des Masterabschlusses durch die Ausgangsbehörde bestätigt worden. Hiergegen richtete sich bereits der Widerspruch gegen den Ausgangsbescheid. Eine Anhörung zu dem Zeitraum, in dem die Ergänzungsprüfungen zu erbringen waren, sei mit dem Widerspruchsverfahren erfolgt.
Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird auf die Verfahrensakten einschließlich derer zum Hauptsacheverfahren (NK-VG II 5/2017) Bezug genommen.

II.

Der gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD zulässige Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landeskirchenamtes der Antragsgegnerin vom 12. Juli 2017, soweit dieser angefochten worden war, in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Kirchenleitung der Antragsgegnerin vom 29. September 2017 wiederherzustellen,
ist unbegründet.
Im Übrigen sind die Anträge des Antragstellers unzulässig, weil die Aussetzung der Vollziehung nur in dem - hier nicht vorliegenden - Fall der kirchengesetzlich ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung in Betracht kommt und die mit Schreiben des Theologischen Prüfungsamtes der Antragsgegnerin vom 2. Oktober 2017 ohne gesonderte Anordnung der sofortigen Vollziehung geforderte Predigtarbeit vom Antragsteller fristgerecht zum 19. Oktober 2017 vorgelegt wurde und insoweit Erledigung eingetreten ist und erklärt wurde.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid begegnet in formell-rechtlicher Hinsicht keinen Bedenken. Die zur Darlegung des besonderen kirchlichen Vollzugsinteresses gegebene Begründung entspricht den formellen Anforderungen des § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch von der zuständigen kirchlichen Stelle erfolgt. Gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 20 Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD kann die sofortige Vollziehung von der kirchlichen Stelle angeordnet werden, die die Entscheidung getroffen oder die über den Widerspruch zu entscheiden hat. Gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PfDAG entscheidet die Kirchenleitung über den Widerspruchsbescheid, wenn das Landeskirchenamt einem Widerspruch gegen die Versagung der Aufnahme in das Vikariat nicht abhilft.
Das Landeskirchenamt hat dem Widerspruch des Antragstellers gegen den Abhilfebescheid vom 18. April 2017 zwar insoweit abgeholfen, als die Entscheidung über die Versagung der Aufnahme in das Vikariat hinausgeschoben und von der Erfüllung der in dem Abhilfebescheid genannten Auflagen abhängig gemacht wurde. Zugleich hat das Landeskirchenamt in der Begründung des Abhilfebescheides in der Sache aber den Widerspruch des Antragstellers vom 16. Mai 2017 gegen die Ablehnung der Gleichwertigkeitsfeststellung durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 27. Juli 2016 zurückgewiesen.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem Schreiben des Landeskirchenamts vom 27. Juli 2016 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 22 VVZG.EKD handelt und ein Vorverfahren gemäß §§ 42 ff. VVZG.EKD eröffnet war, woran Zweifel bestehen, weil die Vorschrift des § 8 Abs. 2 PfDAG die Feststellung der Gleichwertigkeit der Prüfungen lediglich als unselbstständigen Verfahrensschritt im Rahmen der Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat vorsieht. Jedenfalls ist die ursprüngliche Beschwer des Antragstellers hinsichtlich der fehlenden Gleichwertigkeit der von ihm erbrachten Prüfungsleistungen mit der Ersten Theologischen Prüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG als Voraussetzung für die Aufnahme in das Vikariat in dem Abhilfebescheid vom 18. April 2017 erhalten geblieben. Insoweit war ungeachtet des Umstandes, dass dem Antragsteller die Aufnahme in das Vikariat nicht endgültig versagt, sondern die Entscheidung von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht wurde, die Kirchenleitung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 3 PfDAG die für die Entscheidung über den Widerspruchsbescheid zuständige kirchliche Stelle, die auch die sofortige Vollziehung anordnen durfte. Auch wenn gemäß § 8 Abs. 4 PfDAG Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Versagung der Aufnahme in das Vikariat zulässig sind, die hier aufgrund des Abhilfebescheides nicht vorliegt, ist im Sinne effektiven Rechtsschutzes der Rechtsweg eröffnet, weil mit dem mit Auflagen verbundenen Hinausschieben der Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat die Beschwer des Antragstellers fortbesteht.
Ist demnach die Vollzugsanordnung nicht bereits aus formellen Gründen zu beanstanden, hat das Gericht bei seiner im Rahmen des § 9 VerfVwGG i. V. m. § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD zu treffenden Entscheidung zwischen dem privaten Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des ihm gegenüber ergangenen Bescheides bis zu einer abschließenden Entscheidung über die dagegen erhobene Klage verschont zu bleiben, und dem kirchlichen Interesse an einer unverzüglichen Durchsetzung der angefochtenen Behördenentscheidung abzuwägen.
Die im Rahmen des § 9 VerfVwGG i. V. m. § 20 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 VwGG.EKD zu treffende Interessenabwägung des Gerichts geht vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn das kirchliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Sein Rechtsbehelf in der Hauptsache wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, es besteht ein überwiegendes kirchliches Interesse daran, den Rechtsschutzanspruch des Antragstellers einstweilen zurückzustellen und die Aussetzung ist auch nicht aus Gründen der Folgenabwägung geboten.
Die angegriffene Maßnahme, mit der die Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat von der Erbringung von Ergänzungsprüfungen abhängig gemacht wird, findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG. Nach dieser Vorschrift kann die Zulassung zum Bewerbungsverfahren für die Aufnahme in das Vikariat von einem Kolloquium oder einer Ergänzungsprüfung abhängig gemacht werden, wenn eine Prüfung nicht gleichwertig mit der Ersten Theologischen Prüfung vor dem Theologischen Prüfungsamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche L 1 ist.
Zwar hat das Landeskirchenamt mit seinem Abhilfebescheid vom 29. September 2017 den Antragsteller entgegen dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG zum Bewerbungsverfahren zugelassen, obwohl die vom Antragsteller abgelegte Prüfung ihm nicht als gleichwertig im Sinne des Satzes 1 der Vorschrift erschien und die angeordneten Ergänzungsprüfungsleistungen noch nicht erbracht worden sind. Die Rechtmäßigkeit dieser vom Antragsteller nicht angefochtenen und insoweit bestandskräftig gewordenen Entscheidung kann hier jedoch dahingestellt bleiben, weil sie jedenfalls nicht zur Folge hat, dass ein Kolloquium oder eine Ergänzungsprüfung bei fehlender Gleichwertigkeit der von dem Antragsteller abgelegten Prüfung mit der Ersten Theologischen Prüfung entbehrlich ist.
Nach dem Normzusammenhang ist davon auszugehen, dass das Kolloquium bzw. die Ergänzungsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG ein Absehen von der Ersten Theologischen Prüfung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 PfDAG oder einer gleichwertigen Prüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG rechtfertigen kann. Wenn das Kolloquium bzw. die Ergänzungsprüfung gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG auch nicht auf die Herstellung der Gleichwertigkeit der Prüfung abzielt, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt, so handelt es sich hierbei doch um eine selbstständige, auf die Prüfungsleistung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 2 PfDAG bezogene Voraussetzung für die Aufnahme in das Vikariat. Wenn schon eine gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG in das Ermessen der Antragsgegnerin gestellte Anerkennung einer gleichwertigen Prüfung als Äquivalent zur Ersten Theologischen Prüfung nur in begründeten Ausnahmefällen in Betracht kommt, so kann bei einer nicht gleichwertigen Prüfung ein Absehen von der Ersten Theologischen Prüfung für die Aufnahme in das Vikariat gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG nur unter der Voraussetzung des erfolgreichen Abschlusses eines Kolloquiums bzw. einer Ergänzungsprüfung in Betracht kommen. Das Kolloquium bzw. die Ergänzungsprüfung stellt in diesen Fällen mithin eine neben dem Bewerbungsverfahren und den übrigen Tatbeständen des § 8 Abs. 1 PfDAG stehende selbstständige Voraussetzung für die Aufnahme in das Vikariat dar.
Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin das ihr gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat. Eine ermessensfehlerfreie Entscheidung setzt voraus, dass die Behörde von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen und einer vollständigen Sachverhaltsvorstellung ausgegangen ist. Das Gericht prüft die richtige Sachverhaltsermittlung vollständig nach. Die Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG setzt voraus, dass der Bewerber die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PfDAG nicht erfüllt und auf keine gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG vergleichbare Prüfung verweisen kann.
Die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 PfDAG erfüllt der Antragsteller unstreitig nicht. Hinsichtlich der Feststellung der Gleichwertigkeit der von ihm abgelegten Prüfung mit der Ersten Theologischen Prüfung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG steht der Antragsgegnerin kein Beurteilungsspielraum zu, weshalb die Sachverhaltsfeststellungen gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Sachverständigen im Hauptsacheverfahren in vollem Umfang gerichtlich nachprüfbar sind. Anders als bei der Bewertung individueller Prüfungsleistungen, die auf einer nicht nachholbaren Prüfungssituation beruhen, geht es hier gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 PfDAG um die Gleichwertigkeit einer Prüfung mit der Ersten Theologischen Prüfung, die anhand objektiver Kriterien festzustellen und deshalb in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. VG München, Urt. vom 03.11.2017, M 3 K 17.2186, nach juris Rn. 25; BVerwG, Urt. vom 21.06.2017, 6 C 43/16, nach juris Rn. 22; VG Karlsruhe, Urt. vom 26.04.2017, 4 K 3768/15, nach juris Rn. 26; VG Arnsberg, Urt. vom 23.04.2014, 9 K 900/13, nach juris Rn. 16; BVerwG, Urt. vom 23.06.1993, 11 C 12/92, nach 2. juris Leitsatz).
Zutreffend ist die Antragsgegnerin davon ausgegangen, dass die nach einem berufsbegleitenden Studium am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität M 1 vom Antragsteller mit der Gesamtnote „gut“ bestandene Masterprüfung im Studiengang Evangelische Theologie keine das wissenschaftlich theologische Studium abschließende Prüfung ist, die der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie (Pfarramt/Diplom/Magister Theologiae) vom 26./27. März 2009 (ABl. EKD S. 113) der Evangelischen Kirche in Deutschland entspricht. Gemäß Ziffer 7 Satz 1 dieser Rahmenordnung findet als zusammenhängende Abschlussprüfung ein Examen nach der Rahmenordnung für die Erste Theologische Prüfung/die Diplomprüfung in Evangelischer Theologie (RPO) statt. Dabei besteht die Möglichkeit, Teile dieser Prüfungsleistungen wie Klausuren und mündliche Prüfungen bereits im Grund- und/oder Hauptstudium zu absolvieren. Gemäß § 2 RPO wird die Prüfung als zusammenhängende studienabschließende Prüfung durchgeführt. Sie soll unbeschadet der Möglichkeit, dass einzelne Prüfungsleistungen nach Maßgabe dieser Rahmenordnung vorgezogen werden können, der Einsicht Rechnung tragen, dass Theologie eine Ganzheit darstellt und dass sich die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Prüfungskandidatinnen und -kandidaten in diesem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang bewegen.
Demgegenüber beruht die von dem Antragsteller bestandene Masterprüfung gemäß § 21 Prüfungsordnung für den Studiengang Evangelische Theologie mit dem Abschluss „Master of Theology“ (M. Th.) der Universität M 1 vom 19. Januar 2011 i. V. m. § 21 Allgemeine Bestimmungen für Prüfungsordnungen in Masterstudiengängen an der Universität M 1 vom 13. September 2010 auf einer obligatorischen Masterarbeit und Modulprüfungen, die studienbegleitend erbracht werden. Die Masterarbeit ist gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 der Prüfungsordnung eine Prüfungsarbeit, mit der die Kandidatin oder der Kandidat die Fähigkeit nachweisen soll, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein abgegrenztes Problem aus dem Gegenstandsbereich der Evangelischen Theologie nach wissenschaftlichen Methoden selbstständig zu bearbeiten. Die Modulprüfungen finden gemäß § 24 Abs. 1 der Prüfungsordnung im Rahmen der letzten Präsenzphase eines Moduls oder im unmittelbaren Anschluss daran statt.
Vor diesem Hintergrund besteht zwischen einer das wissenschaftlich theologische Studium abschließenden Prüfung, die der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie entspricht, und der das berufsbegleitende Studium am Fachbereich Evangelische Theologie der Universität M 1 abschließenden Masterprüfung ein struktureller Unterschied, der der Gleichwertigkeit der beiden Prüfungen entgegensteht. Dem Ziel eines Examens als zusammenhängende Abschlussprüfung im Sinne der Ziffer 7 Satz 1 der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie, das die Kenntnisse, Einsichten, Fähigkeiten und Fertigkeiten in einem fächerübergreifenden Gesamtzusammenhang abbildet, kann die Masterprüfung unabhängig von der möglicherweise gegebenen Gleichwertigkeit der einzelnen Prüfungsleistungen demnach nicht gerecht werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass gemäß § 2 Abs. 5 Satz 1 Kirchengesetz über die Rechtsstellung und Ausbildung der Vikare der Evangelischen Kirche K 2 der erfolgreiche Abschluss des berufsbegleitenden Masterstudiengangs Evangelische Theologie der Universität M 1 eine gegenüber der Ersten Theologischen Prüfung beim Prüfungsamt dieser Landeskirche gleichwertige Ausbildung ist. Die Gleichwertigkeit der Prüfungen wird von den Gliedkirchen in eigener Zuständigkeit festgestellt.
Ausgehend von diesem von der Antragsgegnerin zutreffend zu Grunde gelegten Sachverhalt ist der Anwendungsbereich für eine Ermessensentscheidung nach § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG eröffnet. Die Ermessensausübung durch die Antragsgegnerin ist gemäß § 9 VerfVwGG i. V. m. § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 114 Satz 1 VwGO durch das Gericht nur eingeschränkt überprüfbar. Das Gericht prüft nach diesen Vorschriften, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist, nicht jedoch, ob vielleicht andere Lösungen zweckmäßiger gewesen wären. Nach diesen Maßstäben sind weder Ermessensfehler noch ein Ermessensausfall ersichtlich. Entgegen der Behauptung des Antragstellers hat sich die Antragsgegnerin ausführlich mit den beiden gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG bestehenden Alternativen eines Kolloquiums und einer Ergänzungsprüfung auseinandergesetzt und nachvollziehbar dargelegt, dass aufgrund des oben aufgezeigten strukturellen Unterschiedes zwischen der von dem Antragsteller abgelegten Masterprüfung und einer das wissenschaftlich theologische Studium abschließenden Prüfung, die der Rahmenordnung für den Studiengang Evangelische Theologie entspricht, eine Ergänzungsprüfung durchzuführen ist. Der Hinweis des Antragstellers auf § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PfDG.EKD, wonach eine Kommission auf der Grundlage eines Kolloquiums darüber entscheiden könne, ob die Berufung in ein Pfarrverhältnis auf Probe erfolgen kann, greift nicht durch, weil hier die Aufnahme in das Vikariat und nicht die Berufung in ein Pfarrverhältnis auf Probe streitgegenständlich ist.
Auch hinsichtlich der mit der Ergänzungsprüfung abverlangten einzelnen Prüfungsleistungen besteht ein weiter Ermessensspielraum der Antragsgegnerin, weil diese nicht dazu dienen, die Gleichwertigkeit der Prüfungen im Einzelnen herzustellen, sondern sich einen Eindruck von den wissenschaftlich theologischen Kenntnissen des Bewerbers zu verschaffen. Es ist weder ersichtlich, dass die Antragsgegnerin hier die gesetzlichen Grenzen des Ermessens durch Willkür überschritten, noch in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise von seinem Ermessen Gebrauch gemacht hat.
Die sofortige Vollziehung ist aus überwiegenden kirchlichen Belangen auch gerechtfertigt. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 PfDAG kann die Zulassung zum Bewerbungsverfahren von einem Kolloquium oder einer Ergänzungsprüfung abhängig gemacht werden. Die Antragsgegnerin hat, wie oben bereits ausgeführt, den Antragsteller bereits zum Bewerbungsverfahren zugelassen, obwohl die angeordneten Ergänzungsprüfungen noch nicht (vollständig) durchgeführt worden sind. Für das zunächst nicht bestandene Bewerbungsverfahren ist eine Wiederholung am 7. und 8. Mai 2018 vorgesehen. Der Antragsteller hat die Predigtarbeit als Teil dieser Ergänzungsprüfung bereits eingereicht. Die übrigen Ergänzungsprüfungen konnten krankheitsbedingt durch den Antragsteller bislang nicht erbracht werden. Aufgrund des bereits laufenden Bewerbungs- und Ergänzungsprüfungsverfahrens überwiegt das kirchliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, einerseits um einen zeitlichen Zusammenhang zwischen den Prüfungen (noch) zu wahren, andererseits um über die Aufnahme in das Vikariat zum nächstmöglichen Zeitpunkt entscheiden zu können und damit Planungssicherheit für den dann in Betracht kommenden nächsten Durchgang zu schaffen. Auch weil die noch zu erbringenden Prüfungsleistungen einer Vorbereitung durch den Antragsteller bedürfen, kann vor diesem Hintergrund nicht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache abgewartet werden.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch eine ergänzende allgemeine Folgenabwägung nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Würde die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausgesprochen, wäre das laufende Bewerbungs- und Ergänzungsprüfungsverfahren unterbrochen. Die bereits erbrachte Prüfungsleistung stünde in keinem zeitlichen Zusammenhang mit den noch zu erbringenden Prüfungsleistungen mehr, so dass das Ziel der Antragsgegnerin, sich einen Gesamteindruck von den wissenschaftlich theologischen Kenntnissen des Antragstellers zu verschaffen, gefährdet wäre. Dem Antragsteller, der sich um die Aufnahme in das Vikariat beworben hat, ist es auch zumutbar, vor einer Entscheidung in der Hauptsache die angeordneten Prüfungsleistungen zu erbringen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben, § 22 Abs. 1 KiGG.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 VerwGG.EKD.

gez. Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
gez. Hünemörder
(Rechtskundiger Richter)
gez. Rougemont
(Rechtskundige Richterin)