.
Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.08.2019
Aktenzeichen:NK-VG I 5/2018
Rechtsgrundlage:§ 2 Abs. 1 des KVersG, § 10 BeamtvG, § 11 BeamtVG
Vorinstanzen:nachfolgend: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 14/2019 (Zurückweisung)
Schlagworte:
#

Leitsatz:

1. Für die Anerkennung ruhegehaltsfähiger Dienstzeiten genügt es nicht, dass die frühere Tätigkeit für die spätere Beamtenlaufbahn „förderlich“ war. Notwendig ist vielmehr ein funktioneller Zusammenhang zwischen früherer und späterer Verwendung.
2. Bei Beamtentätigkeiten, denen ein Vorbereitungsdienst vorausgeht, kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass die dort erworbenen und in einer Abschlussprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis entscheidend waren und nicht die in einem noch davor liegenden Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung einer fünfjährigen Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent an einem theologischen Lehrstuhl der U 1 als ruhegehaltsfähig.
Der Kläger studierte nach seinem Abitur im Jahre 19XX zunächst 1 ½ Jahre Rechtswissenschaft und sodann Theologie, die erste Prüfung legte er 19XX ab.
Es folgte die Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent, in deren Rahmen er in der Ausbildung von Theologiestudenten tätig wurde und Einführungsveranstaltungen, Proseminare und Übungen (mit Schwerpunkt im Bereich der Kirchengeschichte) abhielt.
Von März 19XX bis März 19XX leistete er sein Vikariat ab, bestand die 2. Prüfung 19XX, wurde ordiniert und sodann mit Wirkung ab 06/19XX zum Pastor auf Probe in O 1 bestellt. Anschließend war er Pastor auf Lebenszeit bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand 2018.
Seinen Widerspruch gegen die Festsetzung des Ruhegehaltes vom XX.XX.2018, bei der seine Tätigkeit an der Universität nicht berücksichtigt worden war, wies die Beklagte mit Bescheid vom XX.XX.2018 zurück, da weder die Voraussetzungen des § 10, noch des § 11 Nr. 3a BeamtenVG (anwendbar über § 2 Abs. 1 KVersG) für eine Anrechnung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähig vorlägen.
Hiergegen wendet sich die Klage. Der Kläger bringt vor, seine universitäre Tätigkeit sei sehr wohl ausschlaggebend für die Berufung zum Pastor auf Probe gerade in O 1 gewesen. Die dortige Stelle sei für Berufsanfänger ungeeignet gewesen, gerade seine Lehr- und Forschungserfahrung habe ihn für O 1 qualifiziert, u.a., da er Kirchenführungen habe abhalten und Orgelkonzerte organisieren müssen. Dass sein spezifisches Wissen und seine spezifischen Erfahrungen insoweit unabdingbar gewesen seien, könnten der seinerzeit zuständige Propst, der Bürgermeister und verschiedene Gemeinderatsmitglieder bestätigen.
Ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit an der Universität und dem Antritt der Stelle in O 1 sei gegeben, das dazwischenliegende Vikariat dürfe insoweit nicht berücksichtigt werden, da es sich um einen obligatorischen Ausbildungsabschnitt handele.
Jedenfalls aber müsse eine Anrechnung seiner Tätigkeit im Wege einer „Gesamtanalogie“ greifen. Das BeamtenVG sehe eine Vielzahl von Anrechnungstatbeständen (u.a. für Wehrdienst, Tätigkeit als Entwicklungshelfer pp.) vor, womit seine Tätigkeit, die im Rahmen der Ausbildung von Theologiestudenten und damit unmittelbar im kirchlichen Interesse und Nutzen erfolgt sei, erst recht angerechnet werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom XX.XX.2018 und Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom XX.XX.2018 zu verpflichten, die Zeit vom XX.XX.1980 – XX.XX.1985 als ruhegehaltsfähig anzuerkennen und eine entsprechende Neuberechnung der Höhe des Ruhegehalts vorzunehmen, hilfsweise den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid.

Entscheidungsgründe

Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
Die Klage ist jedoch unbegründet, der Kläger wurde durch die Nichtanerkennung seiner fünfjährigen Beschäftigung als wissenschaftlicher Assistent an der U 1 als ruhegehaltsfähig nicht in einem subjektiven Recht verletzt, die Entscheidung der Beklagten war rechtmäßig.
Nach keiner der über § 2 Abs. 1 des KVersG anwendbaren Normen des Beamtenversorgungsgesetzes können die streitgegenständlichen Zeiten angerechnet werden.
1.) Die Tätigkeit des Klägers als wissenschaftlicher Assistent hat nicht im Sinne des § 10 BeamtVG „zu seiner Ernennung“ als Pastor geführt.
Die Norm setzt voraus, dass in der anzurechnenden Beschäftigungszeit „Kenntnisse und Fertigkeiten erworben worden sind, die ein wesentlicher – nicht notwendig der ausschlaggebende Grund für die Übernahme in das Beamtenverhältnis waren“ (vgl. Fürst pp. – GKÖD, Stand 2019, § 10 BeamtenVG, Tz. 10.11.11, Rn. 58).
Dabei wird schon aus dem Normtext selbst deutlich, dass es gerade nicht genügt, dass die frühere Tätigkeit für die spätere Beamtenlaufbahn „förderlich“ war, da die Vorschrift in Nr. 2 dies als zusätzliches Erfordernis postuliert. Notwendig ist vielmehr ein funktioneller Zusammenhang zwischen früherer und späterer Verwendung. Insoweit ist zu beachten, dass bei Beamtentätigkeiten, denen ein Vorbereitungsdienst vorausgeht, regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass die dort erworbenen und in einer Abschlussprüfung nachgewiesenen Fähigkeiten für die Berufung in das Beamtenverhältnis entscheidend waren und nicht die in einem noch davor liegenden Dienstverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn (BayVGH Beschluss vom 11.05.1998, Az. 3 ZB 98.462, Rn. 19 zitiert nach juris).
Nach Auffassung der Kammer liegt hier genau der Sachverhalt vor, für den mit der überzeugenden Argumentation des BayVGH anzunehmen ist, dass entscheidend für die Berufung des Klägers in das Beamtenverhältnis die Tätigkeit im Vikariat war, das nach Aufgabe und Struktur ja gerade darauf angelegt ist, dem künftigen Pastor die notwendigen – insbesondere eher praktisch orientierten – Qualifikationen zu vermitteln, die naturgemäß im theoretisch ausgerichteten Studium noch nicht vermittelt werden können (vgl. insoweit auch BVerwG , Beschluss vom 05.12.2011, 2 B 103/11; Rnrn. 8 und 10 – zitiert nach juris).
Obwohl sicher davon auszugehen ist, dass die von ihm ausgeübte Tätigkeit an der Universität dem Kläger in dem Sinne für seine spätere Tätigkeit förderlich war, dass sie ihm neben allgemeiner Lebenserfahrung auch bestimmte Fertigkeiten in der Wissensvermittlung und Rhetorik vermittelt haben wird, so genügt dies – wie oben ausgeführt – gerade noch nicht, um den erforderlichen funktionellen Zusammenhang im Sinne des § 10 s. 1 BeamtVG bejahen zu können.
Mit der 2. theologischen Prüfung hatte der Kläger die entscheidende Qualifikation zur Berufung als Pastor erworben.
Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers zu den besonderen Anforderungen der von ihm anfänglich bekleideten Stelle in O 1. Dabei kann offenbleiben, ob der o. g. funktionelle Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und sodann bekleideter Beamtenstellung auch dahingehend verstanden werden kann, dass nicht (nur) auf die Anforderungen des Statusamtes an sich, sondern (auch) auf die Anforderungen der konkret angetretenen Stelle abzustellen ist. Selbst wenn man Letzteres annehmen wollte, ist der entsprechende Zusammenhang hier nicht ersichtlich: Dabei ist unstreitig, dass die Stelle in O 1 grundsätzlich keinem Berufsanfänger anvertraut werden sollte, was seinen Grund ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Propstes vor der Lebenszeiternennung des Klägers (Band II; Bl. 47 der Personalakten, Schreiben vom 12.12.1991) jedoch insbesondere darin hatte, dass der vorherige Amtsinhaber lange Jahre in O 1 tätig und in der Gemeinde sehr beliebt gewesen war. Damit mag es sein, dass das etwas höhere Lebensalter des sodann berufenen Klägers und seine im Vergleich zu anderen Vikaren wohl etwas ausgeprägtere Lebenserfahrung bei seiner Berufung gerade nach O 1 eine Rolle gespielt haben mögen – damit war aber allenfalls dieser Umstand und nicht gerade seine fünfjährige Tätigkeit als wissenschaftlicher Assistent mit Schwerpunkt im Bereich der Kirchengeschichte wesentlich.
Auch dass sein Vorwissen es ihm erleichtert hat, in O 1 Kirchenführungen abzuhalten und eine Orgelkonzertreihe zu organisieren, kann unterstellt werden – hierbei handelt es sich zweifelsfrei (auch bezogen auf die Pfarrstelle O 1) nicht um die zentralen Aufgaben eines Pastors.
Damit kann auch offenbleiben, ob der neben dem funktionellen der für die Anwendung des § 10 BeamtenVG weiter erforderliche Zusammenhang zwischen Vortätigkeit und Beamtenberufung in zeitlicher Hinsicht gewahrt ist oder ob insoweit das Vikariat eine Zäsur bildete.
2.) Auch § 11 Nr. 3a BeamtenVG greift nicht ein: Es ist nicht ersichtlich, dass die Tätigkeit des Klägers auf wissenschaftlichem Gebiet ihm Kenntnisse vermittelt hätte, die „notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes“ bildeten.
Es kann insoweit auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen werden, denn eine „Notwendigkeit“ in diesem Sinne kann nur angenommen werden, wenn „der fragliche Posten ohne diese Fachkenntnisse nicht übertragen und der Bewerber anderenfalls nicht in das Beamtenverhältnis berufen worden wäre“ (GKÖD a. a. O., § 11 BeamtenVG; Rn. 43 m. w. N.).
Zum einen wäre der Kläger nach erfolgreichem Vikariat wenn nicht in O 1, dann andernorts zum Pastor bestellt worden, zum anderen waren Erfahrungen in Lehrtätigkeit und kirchenhistorische Kenntnisse nicht Voraussetzung für den Antritt der Stellung in O 1 (s. o.).
3.) Schließlich führt auch die vom Kläger für rechtlich geboten gehaltene „Gesamtanalogie“ nicht zur Berücksichtigungsfähigkeit seiner Assistentenzeit als ruhegehaltsfähig.
Dabei kann davon ausgegangen werden, dass der Kläger während der fraglichen fünf Jahre an der U 1 im Wesentlichen in der Theologenausbildung und damit im unmittelbaren Interesse der Beklagten tätig wurde. Ebenso ist nicht zu verkennen, dass das Gesetz insbesondere in § 11 BeamtVG für eine Vielzahl recht unterschiedlicher Tätigkeiten eine Anrechnungsmöglichkeit eröffnet, womit man es als wünschenswert empfinden mag, dass auch Tätigkeiten im unmittelbaren kirchlichen Interesse, wie der Kläger sie ausgeübt hat, angerechnet würden.
Dies ist jedoch eine Entscheidung, die dem (kirchlichen) Gesetzgeber vorbehalten bleiben muss, gerade die insoweit unveränderte Übernahme des zahlreiche Sachverhalte regelnden staatlichen Rechts durch § 2 Abs. 1 KVersG zeigt auf, dass es schon an der Grundvoraussetzung einer Analogie - der planwidrigen Lücke – in der gesetzlichen Regelung fehlt. Denn die Regelungen der §§ 3 ff. KVersG lassen erkennen, dass der kirchliche Gesetzgeber sehr wohl für erforderlich gehaltene Abweichungen bzw. Ergänzungen zum staatlichen Recht geregelt hat.
Hierneben ist kein Platz für eine Analogiebildung oder auch nur eine teleologische Extension der vorhandenen Anrechnungsregeln.
4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG.EKD.

gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Panten
(Rechtskundiger Beisitzer)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Dr. Pfaff
(Ordinierter Beisitzer)