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Ordnung
der Züllchower-Züssower Diakonen-
und Diakoninnengemeinschaft

Vom 28. Mai 2016

(KABl. 2019 S. 414)

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Präambel

Die Brüder und Schwestern der Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft stehen in einem lebenslangen Dienst der Verkündigung, die sich an der Heiligen Schrift orientiert.
Dies geschieht durch das Wort und die Tat und wird erfahren in Erbauung, Ermahnung und Tröstung untereinander. Gott leitet uns durch sein Wort, rüstet uns für den Dienst zu und lässt uns am Sakrament teilhaben, wie es der Hauspsalm der Gemeinschaft ausdrückt.
„Der Herr ist mein Hirte, mir wird nichts mangeln.
Er weidet mich auf einer grünen Aue und führet mich zum frischen Wasser.
Er erquicket meine Seele. Er führet mich auf rechter Straße
um seines Namens willen.
Und ob ich schon wanderte im finstern Tal, fürchte ich kein Unglück;
Denn du bist bei mir, dein Stecken und Stab trösten mich.
Du bereitest vor mir einen Tisch im Angesicht meiner Feinde.
Du salbest mein Haupt mit Öl und schenkest mir voll ein.
Gutes und Barmherzigkeit werden mir folgen mein Leben lang,
und ich werde bleiben im Hause des Herrn immerdar.“
Psalm 23
Die Gemeinschaft wurde im Jahre 1850 auf Anregung von Johann Hinrich Wichern in Züllchow bei Stettin gegründet. Nach dem 2. Weltkrieg war sie darauf angewiesen, sich in der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche eine neue Heimat zu suchen, die sie in Züssow fand.
Sie stellt sich für ihr gemeinschaftliches Leben und ihren Dienst unter folgende Ordnung, an welche der Bruder bzw. die Schwester gebunden ist.
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§ 1
Name und Sitz der Gemeinschaft

( 1 ) Die Gemeinschaft trägt den Namen:
Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft.
( 2 ) Die Gemeinschaft ist ein unselbständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 3 ) Die Gemeinschaft hat ihren Sitz in Züssow.
( 4 ) Die Gemeinschaft wird im Rechtsverkehr durch die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland vertreten.
( 5 ) Die Gemeinschaft gehört dem Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V. (VEDD) an.
( 6 ) Die Gemeinschaft gehört dem Verband diakonischer Gemeinschaften in der Nordkirche an.
( 7 ) Die Gemeinschaft ist Mitglied im Pommerschen Diakonieverein e. V.
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§ 2
Die Gemeinschaft

Die Züllchower-Züssower Diakonen- und Diakoninnengemeinschaft (in der Folge Gemeinschaft genannt) besteht aus:
  1. eingesegneten Diakonen und Diakoninnen sowie
  2. evangelischen Christen und Christinnen, die sich mit den Aufgaben und Zielen der Gemeinschaft identifizieren und sich an ihrem Leben beteiligen wollen.
Ehepartner und Ehepartnerinnen, Partner und Partnerinnen, Verwitwete und Diakonenschüler und Diakonenschülerinnen sind eingeladen, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen.
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§ 3
Gremien

Die Gemeinschaft hat folgende Gremien
  • der Brüder- und Schwesterntag,
  • der Brüder- und Schwesternrat.
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§ 4
Beiträge

Die Glieder der Gemeinschaft beteiligen sich an den Aufwendungen. Sie sind verpflichtet, Jahresbeiträge als Beiträge zu entrichten. Die Mindesthöhe wird durch den Brüder- und Schwesterntag festgelegt.
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§ 5
Aufgaben der Gemeinschaft

Die Gemeinschaft hat insbesondere folgende Aufgaben:
  • Sie begleitet ihre Glieder durch Zurüstung, Beratung, Befähigung zur Ausübung ihres Dienstes.
  • Sie teilt und hilft in sozialen Nöten.
  • Sie bietet Weiterbildungsmöglichkeiten an und hilft bei der Suche nach entsprechenden Angeboten.
  • Sie hilft bei der Stellensuche.
  • Sie bietet Unterstützung bei rechtlichen und wirtschaftlichen Problemen an.
  • Sie trägt Sorge für ihre älteren Geschwister.
  • Sie engagiert sich für soziale Aufgaben der Gesellschaft.
  • Sie beteiligt sich an diakonischen Aktivitäten in der Ökumene.
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§ 6
Aufnahme

( 1 ) Auf Antrag an den Brüder- und Schwesternrat werden eingesegnete Diakone bzw. Diakoninnen in die Gemeinschaft aufgenommen. Die Aufnahme in die Gemeinschaft wird dem zuständigen Fachdezernat im Landeskirchenamt mitgeteilt.
( 2 ) Die Aufnahme der Glieder nach § 2 Absatz 2 erfolgt auf Antrag an den Brüder- und Schwesternrat. Eine aktive Teilnahme am Leben der Gemeinschaft wird vorausgesetzt.
( 3 ) Die Aufnahme nach Satz 1 und 21# soll in einem Gottesdienst, nach Möglichkeit in Verbindung mit einem Brüder- und Schwesterntag, erfolgen.
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§ 7
Verlust der Zugehörigkeit zur Gemeinschaft und Wiederaufnahme
sowie Ruhen des Stimmrechtes

( 1 ) Glieder können sich von der Gemeinschaft lösen. Die Begründung dafür ist dem Brüder- und Schwesternrat schriftlich mitzuteilen. Dies wird vom Brüder- und Schwesternrat bestätigt und dem Brüder- und Schwesterntag bekannt gegeben sowie dem zuständigen Fachdezernat im Landeskirchenamt mitgeteilt.
( 2 ) Ein Antrag auf Wiedereintritt in die Gemeinschaft ist an den Brüder- und Schwesternrat zu stellen. Dieser entscheidet über den Antrag der Wiederaufnahme. Die Wiederaufnahme in die Gemeinschaft wird dem Brüder- und Schwesterntag und dem zuständigen Fachdezernat im Landeskirchenamt mitgeteilt.
( 3 ) Treten Glieder aus einer Kirche im Sinne der ACK (Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen) aus, so scheiden sie damit auch aus der Gemeinschaft aus. Das Ausscheiden wird vom Brüder- und Schwesternrat festgestellt und dem Brüder- und Schwesterntag bekannt gegeben.
( 4 ) Glieder, die ihren Verpflichtungen gegenüber der Gemeinschaft nicht nachkommen und wiederholt gegen die Ordnung verstoßen, können ausgeschlossen werden. Der Ausschluss erfolgt durch den Brüder- und Schwesternrat. Über den Ausschluss ist das Glied schriftlich zu unterrichten. Der bzw. die Ausgeschlossene kann gegen die Entscheidung des Brüder- und Schwesternrates Berufung beim Brüder- und Schwesterntag einlegen. Dieser entscheidet endgültig.
( 5 ) Der Brüder- und Schwesternrat kann das Ruhen des Stimmrechtes feststellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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§ 8
Der Brüder- und Schwesterntag

( 1 ) Der Brüder- und Schwesterntag ist die Vollversammlung aller Glieder der Gemeinschaft. Er soll die Verbundenheit untereinander festigen und den Einzelnen bzw. die Einzelne mit neuen Kräften für seinen bzw. ihren Dienst ausrüsten. Er ist das oberste Organ.
( 2 ) Der Brüder- und Schwesterntag findet in der Regel jedes Jahr, nach Möglichkeit am Sonntag Rogate, statt.
( 3 ) Der Brüder- und Schwesterntag wird vom Brüder- und Schwesternrat mit einer Frist von sechs Wochen unter Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung einberufen.
( 4 ) Auf Beschluss des Brüder- und Schwesternrates, von zwei Konventen oder auf Antrag von einem Drittel aller stimmberechtigten Glieder der Gemeinschaft wird ein außerordentlicher Brüder- und Schwesterntag einberufen.
( 5 ) Am Brüder- und Schwesterntag nehmen teil: Die Glieder der Gemeinschaft entsprechend § 2 der Ordnung.
( 6 ) Zum Brüder- und Schwesterntag sind als Gäste zu laden:
  • eine Vertretung des Fachdezernats des Landeskirchenamts der Nordkirche,
  • eine Vertretung der Gemeinschaften des Verbandes diakonischer Gemeinschaften in der Nordkirche,
  • eine Vertretung des Verbandes Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e. V. (VEDD).
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§ 9
Aufgaben des Brüder- und Schwesterntages

( 1 ) Der Brüder- und Schwesterntag berät über grundsätzliche Fragen des Auftrages, des Dienstes und des gemeinsamen Lebens der Gemeinschaft. Er berät über zukünftige Vorhaben, Entscheidungen und Aufträge dafür, berät Anträge der Landeskirche und entscheidet ggf. über deren Umsetzung.
( 2 ) Er trifft Entscheidungen und erteilt Aufträge.
( 3 ) Er nimmt folgende Berichte entgegen:
  • den des Brüder- und Schwesternrates,
  • des Kassenwartes bzw. der Kassenwartin und
  • des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüferin.
( 4 ) Er gibt Gästen entsprechend § 8 Absatz 6 die Gelegenheit zu aktuellen Informationen.
( 5 ) Er beschließt über den Vorschlag der Ordnung der Gemeinschaft und über Vorschläge zu deren Änderung.
( 6 ) Er legt auf Vorschlag des Brüder- und Schwesternrates die Mindesthöhe des Jahresbeitrages für die Glieder zur Finanzierung der Aufgaben der Gemeinschaft fest (§ 4 der Ordnung).
( 7 ) Er wählt den Ältesten bzw. die Älteste.
( 8 ) Er wählt den Kassenwart bzw. die Kassenwartin, bestätigt den Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin und die Kassenordnung.
( 9 ) Er wählt die Person für die Schriftführung.
( 10 ) Er genehmigt die Jahresrechnung und entlastet den Kassenwart bzw. die Kassenwartin.
( 11 ) Er bestätigt den Haushaltsplan.
( 12 ) Er behandelt die vorliegenden Anträge.
( 13 ) Er entlastet den Brüder- und Schwesternrat.
( 14 ) Er wählt aus seiner Mitte vier Glieder für den Brüder- und Schwesternrat und bis zu vier Glieder als Nachfolger bzw. Nachfolgerinnen.
( 15 ) Er wählt die Vertretung für den VEDD.
( 16 ) Er wählt die Vertretung für den Verband diakonischer Gemeinschaften in der Nordkirche.
( 17 ) Er kann Ausschüsse bilden in Entsprechung zu Artikel 33 der Verfassung.
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§ 10
Arbeitsweise des Brüder- und Schwesterntages

( 1 ) Stimmberechtigt sind alle Glieder der Gemeinschaft entsprechend der Geschäftsordnung.
( 2 ) Der Brüder- und Schwesterntag ist beschlussfähig, wenn eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt ist und mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Glieder anwesend sind.
( 3 ) Sofern diese Ordnung nichts anderes bestimmt, beschließt der Brüder- und Schwesterntag mit einfacher Stimmenmehrheit.
( 4 ) Beschlussfassungen über die Ordnung und deren Änderungen erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
( 5 ) Der Brüder- und Schwesterntag gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 6 ) Der Brüder- und Schwesterntag arbeitet auf der Grundlage seiner Geschäftsordnung in der jeweils geltenden Fassung.
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§ 11
Aufgaben der Konvente

( 1 ) Konvente dienen der geistlichen Zurüstung unter Gottes Wort und der Stärkung der Gemeinschaft. Sie finden in der Regel zwei- bis viermal jährlich statt.
( 2 ) Sie wählen aus ihrer Mitte den Konventsleiter bzw. die Konventsleiterin und den Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin.
( 3 ) Die Konvente sind mitverantwortlich für die Durchführung der Aufgaben der Gemeinschaft. Sie haben das Recht, Anträge an den Brüder- und Schwesterntag und den Brüder- und Schwesternrat in schriftlicher Form zu stellen.
( 4 ) Der Brüder- und Schwesternrat erhält eine Einladung zu den Konventen.
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§ 12
Der Brüder- und Schwesternrat

( 1 ) Der Brüder- und Schwesternrat leitet die Gemeinschaft zwischen den Brüder- und Schwesterntagen.
( 2 ) Die Mitglieder des Brüder- und Schwesternrates werden vom Brüder- und Schwesterntag mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
( 3 ) Dem Brüder- und Schwesternrat gehören folgende Funktionsträger bzw.
Funktionsträgerinnen an:
  • der bzw. die Älteste (§ 14),
  • der Pastor bzw. die Pastorin (§ 15),
  • der Kassenwart bzw. die Kassenwartin (§ 16),
  • der Schriftführer bzw. die Schriftführerin (§ 17) und
  • vier weitere Glieder der Gemeinschaft.
( 4 ) Die Funktionsträger werden für jeweils sechs Jahre und die weiteren Mitglieder für jeweils vier Jahre gewählt.
( 5 ) Für die Dauer der Wahlperiode des Brüder- und Schwesternrates wählt dieser aus seiner Mitte einen stellvertretenden Ältesten bzw. eine stellvertretende Älteste. Das Ergebnis dieser Wahl wird den Gliedern der Gemeinschaft mitgeteilt.
( 6 ) In seiner Tätigkeit ist der Brüder- und Schwesternrat dem Brüder- und Schwesterntag verantwortlich.
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§ 13
Aufgaben des Brüder- und Schwesternrates

( 1 ) Der Brüder- und Schwesternrat leitet die Gemeinschaft zwischen den Brüder- und Schwesterntagen gemäß dieser Ordnung und den Beschlüssen des Brüder- und Schwesterntages.
( 2 ) Er beschließt über die Zugehörigkeit zur Gemeinschaft.
( 3 ) Er beruft den Kassenprüfer bzw. die Kassenprüferin und stellt die Kassenordnung auf.
( 4 ) Er schlägt einen Pastor bzw. eine Pastorin für das Amt des Pastors bzw. der Pastorin der Gemeinschaft vor, der bzw. die dann vom Bischof bzw. von der Bischöfin imSprengel Mecklenburg und Pommern in das Amt berufen werden soll.
( 5 ) Er erstellt den jährlichen Haushaltsplan.
( 6 ) Der Brüder- und Schwesternrat ist insbesondere verantwortlich:
  • für die Beratung der Glieder in persönlichen und dienstlichen Angelegenheiten,
  • für die Ausbildung von Diakonen und Diakoninnen,
  • für die Weiterbildung,
  • für die Konventsarbeit,
  • für die Vorbereitung und Durchführung des Brüder- und Schwesterntages und von Veranstaltungen,
  • für den Bericht an den Brüder- und Schwesterntag,
  • für den Bericht an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland,
  • für den Kontakt zu und den Austausch mit dem Fachdezernat im Landeskirchenamt der Nordkirche und dafür, die Sicht der Gemeinschaft in die Nordkirche einzubringen,
  • für die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen,
  • für die Interessenvertretung der Gemeinschaft bei der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland,
  • für die Interessenvertretung der Gemeinschaft beim Verband Evangelischer Diakonen-, Diakoninnen- und Diakonatsgemeinschaften in Deutschland e.V. (VEDD),
  • für die Interessenvertretung der Gemeinschaft beim Verband diakonischer Gemeinschaften in der Nordkirche.
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§ 14
Der bzw. die Älteste

( 1 ) Der bzw. die Älteste wird vom Brüder- und Schwesterntag für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bzw. sie muss stimmberechtigtes Glied der Gemeinschaft sein.
( 2 ) Durch die Wahl ist er bzw. sie Vorsitzender bzw. Vorsitzende des Brüder- und Schwesternrates.
( 3 ) Der bzw. die Älteste vertritt, unbeschadet des § 1 Absatz 3, die Gemeinschaft.
( 4 ) Der bzw. die Älteste trägt die Verantwortung für die Seelsorge und die fürsorgerische Betreuung der Gemeinschaft. Er bzw. sie hält Kontakt zu den Konventen, zu Kirche und Diakonie, zum VEDD, zum Verband diakonischer Gemeinschaften in der Nordkirche, zu den anderen Gemeinschaften und nimmt teil an den entsprechenden Gremien.
( 5 ) Steht bei einer anstehenden Neuwahl des bzw. der Ältesten kein Kandidat bzw. keine Kandidatin zur Verfügung, dann bleibt der bzw. die bisherige Älteste bis zu einer Neuwahl im Amt.
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§ 15
Der Pastor bzw. die Pastorin

( 1 ) Der Pastor bzw. die Pastorin wird vom Brüder- und Schwesternrat vorgeschlagen und für die Dauer von sechs Jahren vom Bischof bzw. von der Bischöfin im Sprengel Mecklenburg und Pommern in seinen bzw. ihren Dienst eingeführt.2# Eine weitere Amtsperiode ist möglich.
( 2 ) Durch die Einführung ist er bzw. sie ordentliches Glied der Gemeinschaft und Mitglied im Brüder- und Schwesternrat für die Dauer der Ausübung seiner bzw. ihrer Funktion.
( 3 ) Der Pastor bzw. die Pastorin leitet die theologische und gottesdienstliche Arbeit der Gemeinschaft, fördert das geistliche Leben und begleitet die Glieder der Gemeinschaft seelsorgerlich.
( 4 ) Die Funktion des Pastors bzw. der Pastorin ist ehrenamtliche Tätigkeit.
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§ 16
Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin

( 1 ) Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin verwaltet die im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes für die Zwecke der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel.
( 2 ) Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin wird vom Brüder- und Schwesterntag für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bzw. sie muss stimmberechtigtes Glied der Gemeinschaft sein.
( 3 ) Durch die Wahl ist er bzw. sie Mitglied im Brüder- und Schwesternrat.
( 4 ) Der Kassenwart bzw. die Kassenwartin führt die Kasse der Gemeinschaft nach den landeskirchlichen Bestimmungen für die Haushaltsführung. Auf dieser Grundlage ist er bzw. sie verantwortlich für die Verwaltung der im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes für die Zwecke der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel und vertritt in diesem Aufgabenbereich, unbeschadet des § 14 Absatz 4, eigenständig die Gemeinschaft.
( 5 ) In seiner bzw. ihrer Tätigkeit ist er bzw. sie dem Brüder- und Schwesternrat verantwortlich. Er bzw. sie erstattet dem Brüder- und Schwesterntag einen Bericht.
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§ 17
Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin

( 1 ) Der Schriftführer bzw. die Schriftführerin wird vom Brüder- und Schwesterntag für die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Er bzw. sie muss stimmberechtigtes Glied der Gemeinschaft sein.
( 2 ) Durch die Wahl ist er bzw. sie Mitglied im Brüder- und Schwesternrat.
( 3 ) Er bzw. sie ist verantwortlich für die Protokolle bei den Sitzungen des Brüder- und Schwesternrates, hat die Aufgabe der Organisation bei Sitzungen und Tagungen, ist zuständig für die von der Gemeinschaft genutzten Räume und trägt Mitverantwortung für die Öffentlichkeitsarbeit.
( 4 ) In seiner bzw. ihrer Tätigkeit ist er bzw. sie dem Brüder- und Schwesternrat verantwortlich.
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§ 18
Auflösung der Gemeinschaft

( 1 ) Die Gemeinschaft kann der Kirchenleitung ihre Auflösung vorschlagen. Über einen solchen Vorschlag entscheidet der Brüder- und Schwesterntag. Der Vorschlag auf Auflösung muss mindestens sechs Wochen vor dem Brüder- und Schwesterntag den Gliedern schriftlich bekannt gegeben werden.
( 2 ) Die Beschlussfassung über den Vorschlag zur Auflösung der Gemeinschaft erfolgt mit 2/3 aller stimmberechtigten Glieder. Kommt ein Beschluss nicht zustande, wird frühestens sechs Wochen später erneut ein Brüder- und Schwesterntag einberufen, bei dem die Zustimmung von 3/4 aller anwesenden stimmberechtigten Glieder erforderlich ist.
( 3 ) Bei Auflösung entscheidet der Brüder- und Schwesterntag über die weitere Verwendung der im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes für die Zwecke der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel. Sollte nach Abwicklung aller Verbindlichkeiten innerhalb von sechs Monaten kein Beschluss gefasst werden, tritt der § 18 Absatz 4 in Kraft.
( 4 ) Die im Rahmen des landeskirchlichen Haushaltes für die Zwecke der Gemeinschaft zur Verfügung stehenden Mittel fallen an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, welche sie unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche Zwecke verwenden soll.
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§ 19
Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

( 1 ) Die Ordnung in der vorstehenden Fassung tritt an die Stelle der Fassung vom 4. November 2008.
( 2 ) Diese Ordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.3#

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist wohl Absatz 1 und 2.
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2 ↑ Red. Anm.: Dieser Satz beinhaltet sprachliche Korrekturen gegenüber dem im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemachten Wortlaut.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat am 3. September 2019 in Kraft.