.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
#§ 10
Satzung
des Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Hauses
– Haus der Stille –
des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises1#
Vom 1. November 2019
(KABl. S. 529)
####Die Kirchenkreissynode des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises hat am 19. Oktober 2019 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. 2012 S. 2) die nachfolgende Satzung beschlossen:
#Präambel
Das „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus – Haus der Stille – des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises“ (Haus der Stille) ist ein Mittelpunkt geistlichen Lebens im Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis. Seine Errichtung als kirchliches Werk wurde von der pommerschen Landessynode im Jahr 1966 beschlossen als Antwort auf die Fragen des damaligen Bischofs D. Friedrich-Wilhelm Krummacher an die Kirche, „ob sie die Kirche des Gebets, die Kirche der Seelsorge und die Kirche der Nachfolge Christi sein will“. Die Angebote des Hauses sollen helfen, dass „innerste Konzentration für den Dienst nach außen“ (D. Bonhoeffer) immer wieder neu lebendig wird.
Die Angebote des Hauses der Stille richten sich an Menschen mit christlicher Bindung, aber gleichermaßen auch an Menschen in unterschiedlichen gesellschaftlichen Bereichen und Aufgaben sowie in den verschiedensten persönlichen Situationen auf der Suche nach Orientierung und Stärkung im Glauben an Jesus Christus.
#§ 1
Rechtsform und Sitz
(
1
)
Das Haus der Stille ist ein unselbstständiges Werk des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises.
(
2
)
Das Haus der Stille hat seinen Sitz in Weitenhagen.
(
3
)
1 Das Haus der Stille nutzt Gebäude und Einrichtungen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen. 2 Die diesbezüglichen Einzelheiten werden im Rahmen eines Vertrages zwischen der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen und dem Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis geregelt.
#§ 2
Gemeinnützigkeit
(
1
)
1 Als kirchliches Werk ist das Haus der Stille gemeinnützig. 2 Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. 3 Das Haus der Stille ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4 Mittel des Hauses der Stille dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(
2
)
1 Mitglieder der Organe des Hauses der Stille erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Hauses der Stille. 2 Sie haben Anspruch auf Ersatz von Ausgaben und auf Aufwandsentschädigungen.
#§ 3
Aufgaben
1 Das Haus der Stille als Mittelpunkt geistlichen Lebens erfüllt seine Aufgaben durch Einkehrtage, Meditation, Exerzitien sowie weitere Angebote der Stille, Angebote unterschiedlicher kommunitärer Lebensformen wie z. B. Kloster auf Zeit, Seelsorge bzw. geistliche Begleitung für Einzelpersonen und Gruppen, Erleben und Einüben von Gebetszeiten entsprechend der kirchlichen Tradition. 2 Das Haus bietet Aus- und Fortbildung im Bereich von Seelsorge, Spiritualität und geistlicher Begleitung für kirchliche Mitarbeiter und Ehrenamtliche sowie Seminare an. 3 Es ist offen für Tagungen und Zusammenkünfte aus dem Bereich der Kirche und Gruppierungen entsprechend der inhaltlichen Ausrichtung des Hauses.
#§ 4
Organe
Organe des Hauses der Stille sind der Vorstand und das Kuratorium.
#§ 5
Vorstand
(
1
)
1 Der Vorstand besteht aus einem theologischen und einem in juristischen bzw. kaufmännischen Angelegenheiten versierten Mitglied. 2 Das theologische Mitglied ist Leiterin bzw. Leiter des Hauses und trägt die Gesamtverantwortung. 3 Das weitere Mitglied ist ehrenamtlich tätig.
(
2
)
1 Der theologische Vorstand ist zu 50 Prozent Pastorin oder Pastor der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen und zu 50 Prozent Inhaberin oder Inhaber der Pfarrstelle des Hauptbereiches „Gottesdienst und Gemeinde“. 2 Sie oder er wird für die Dauer von acht Jahren im Einvernehmen mit dem Kuratorium berufen. 3 Wiederberufung ist möglich.
(
3
)
1 Das weitere Mitglied wird vom Kuratorium im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises für die Dauer von acht Jahren berufen. 2 Wiederberufung ist möglich.
(
4
)
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet durch Fristablauf oder Rücktritt, der gegenüber dem Kuratorium zu erklären ist, oder durch Abberufung.
#§ 6
Aufgaben des Vorstands
(
1
)
Der Vorstand ist insbesondere zuständig für:
- die laufende Arbeit des Hauses der Stille,
- die Vorbereitung der Sitzungen des Kuratoriums und Umsetzung seiner Beschlüsse,
- die Vorbereitung des Wirtschafts- und Stellenplans
- die Erstellung eines Jahresberichtes.
(
2
)
1 Die Leiterin bzw. der Leiter des Hauses der Stille ist insbesondere zuständig für:
- die inhaltliche theologisch-konzeptionelle Arbeit des Hauses der Stille,
- den täglichen Betrieb des Hauses der Stille,
- die Belegung und Auslastung des Hauses,
- die Betreuung der Gäste,
- die Pflege des Freundeskreises und
- die Dienstaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
2 Die Leiterin bzw. der Leiter des Hauses der Stille kann die unter Buchstabe b, c und d genannten Aufgaben ganz oder teilweise an die Hauswirtschaftsleiterin bzw. den Hauswirtschaftsleiter des Hauses der Stille übertragen.
(
3
)
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
#§ 7
Kuratorium
(
1
)
1 Das Kuratorium des Hauses der Stille ist ein Ausschuss des Kirchenkreisrates des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises gemäß Artikel 64 Absatz 2 Verfassung. 2 Es besteht aus zwei vom Kirchenkreisrat des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises und zwei vom Kirchengemeinderat der Evangelischen Kirchengemeinde Weitenhagen berufenen Mitgliedern. 3 Bis zu drei weitere Mitglieder können auf Vorschlag des Kuratoriums durch den Kirchenkreisrat und den Kirchengemeinderat berufen werden. 4 Dabei soll der Freundeskreis berücksichtigt werden. 5 Mindestens ein Kuratoriumsmitglied muss Mitglied des Kirchenkreisrats sein.
(
2
)
1 Die Bildung des Kuratoriums erfolgt jeweils für die Dauer von sechs Jahren. 2 Die Mitglieder bleiben bis zur Bildung des neuen Kuratoriums im Amt.
(
3
)
Das Amt eines Mitglieds des Kuratoriums endet außer durch Zeitablauf durch Rücktritt oder Abberufung.
(
4
)
Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(
5
)
Ein vorzeitig ausscheidendes Mitglied des Kuratoriums kann von der jeweils berufenden Stelle für die verbleibende Amtszeit ersetzt werden.
#§ 8
Arbeitsweise des Kuratoriums
(
1
)
1 Das Kuratorium tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen. 2 Es tritt außerdem zusammen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand dies verlangen. 3 Zu den Sitzungen wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der voraussichtlichen Tagesordnung eingeladen.
(
2
)
1 Über jede Sitzung des Kuratoriums wird eine Niederschrift angefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden des Kuratoriums unterschrieben wird und allen Mitgliedern des Kuratoriums und des Vorstands sowie dem Hauptbereich „Gottesdienst und Gemeinde“ zugeht. 2 Innerhalb von zwei Wochen nach Zugang kann der Niederschrift widersprochen werden.
(
3
)
1 Die Mitglieder des Vorstands nehmen an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teil. 2 Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Hauptbereiches „Gottesdienst und Gemeinde“ der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland kann an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen. 3 Über die Teilnahme weiterer Personen entscheidet das Kuratorium.
#§ 9
Aufgaben des Kuratoriums
(
1
)
Das Kuratorium berät und unterstützt den Vorstand.
(
2
)
Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören insbesondere:
- Beratung von Wirtschafts- und Stellenplan und anschließende Weiterleitung an den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis zwecks Aufnahme in den kirchenkreislichen Haushalts- und Stellenplan,
- Entgegennahme und Beratung der Jahresrechnung und des Jahresberichts,
- die Festlegung der Grundsätze für Arbeit und Belegung des Hauses der Stille und
- die Zustimmung zur Geschäftsordnung des Vorstands.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Satzung tritt zum 2. Januar 2020 in Kraft. 2 Gleichzeitig tritt die Satzung vom 7. Februar 2012 außer Kraft.
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1 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu auch den Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die Übertragung der Trägerschaft an dem rechtlich unselbstständigen Werk „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen“ (Haus der Stille) von der Landeskirche an den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis vom 19. September 2019 (KABl. S. 519).
1 ↑ Red. Anm.: Vgl. hierzu auch den Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über die Übertragung der Trägerschaft an dem rechtlich unselbstständigen Werk „Friedrich-Wilhelm-Krummacher-Haus, Haus der Stille der Pommerschen Evangelischen Kirche in Weitenhagen“ (Haus der Stille) von der Landeskirche an den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis vom 19. September 2019 (KABl. S. 519).