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Satzung der
„Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“

Vom 14. November 2019

(KABl. S. 532)

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Präambel

Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburg hatte als Rechtsnachfolgerin die Vermögenswerte der in der Zeit des Nationalsozialismus zu Unrecht aufgehobenen kirchlichen Anstalt „Haus Bethanien, Neubrandenburg“ nach dem Vermögensrecht erhalten. Mit der Errichtung dieser Stiftung soll das erhaltene Vermögen der einst am 7. September 1851 in Rattey von Vizelandmarschall Adolph Friedrich Carl von Oertzen gegründeten und im Jahre 1872 nach Neubrandenburg als Rettungshaus Bethanien verlegten Einrichtung für gefährdete Jugendliche wieder dem ursprünglichen Zweck auf Dauer gewidmet werden.
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führt den Namen
„Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“.
Sie ist eine rechtlich selbstständige kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Neubrandenburg.
( 3 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
( 4 ) Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
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§ 2
Zweck

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln gemäß § 58 Nummer 1 der Abgabenordnung (AO)1# in der jeweils geltenden Fassung für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinden und sonstigen Einrichtungen, Diensten, Stiftungen oder Anstalten und Verbänden in dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, insbesondere in dem Bereich der Propstei Neustrelitz. Die Stiftung setzt damit die Tradition des ehemals im Jahr 1851 in Rattey von der Familie von Oertzen errichteten und im Jahre 1872 nach Neubrandenburg verlegten Rettungshauses Bethanien fort, wie es in der Satzung vom 17. September 1925 heißt: „Der Zweck der Anstalt ist, gefährdete Knaben und Mädchen aus Mecklenburg-Strelitz aufzunehmen, um sie im Geiste der Johann Hinrich Wichern'schen Erziehungsgrundsätze durch ein christlich geordnetes Familienleben und zweckdienliche Unterweisung zu brauchbaren Gliedern der Evangelisch-Lutherischen Kirche und der bürgerlichen Gesellschaft heranzubilden. Soweit Platz ist, werden auch auswärtige Kinder aufgenommen.“
( 2 ) Zur Zweckerfüllung fördert die Stiftung vorrangig im Bereich Mecklenburg-Strelitz innerhalb der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen insbesondere Projekte für sozial benachteiligte und individuell beeinträchtigte Kinder, Jugendliche und junge Volljährige. Dazu kann die Stiftung sich auch an wirtschaftlich notwendigen Personal- und Sachkosten beteiligen oder diese im Rahmen eines Förderzeitraums übernehmen.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung

Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der AO.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das Stiftungskapital beträgt 3 522 616,43 Euro (in Worten: drei Millionen fünfhundertzweiundzwanzig Tausend sechshunderundsechzehn Euro und dreiundvierzig Cent).
( 2 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen.
( 3 ) Das Stiftungskapital ist Ertrag bringend anzulegen und in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung auf Grund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
( 6 ) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 6
Stiftungsvorstand, Aufgaben

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung, die Geschäftsführung und die Verwaltung der Stiftung werden durch den Vorstand wahrgenommen. In Fällen äußerster Dringlichkeit entscheidet der bzw. die Vorsitzende des Vorstands im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 1 bzw. im Verhinderungsfall der bzw. die stellvertretende Vorsitzende im Sinne des § 7 Absatz 4 anstelle des Vorstands. Diese Entscheidungen bedürfen der Genehmigung durch den Vorstand. Rechtsverbindliche Erklärungen sind von der bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands abzugeben. Sie bzw. er ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Neustrelitz als Vorsitzende bzw. Vorsitzender,
  2. einer bzw. einem vom Kuratorium des Zentrums kirchlicher Dienste des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg berufenen sachkundigen Vertreterin bzw. Vertreter, die bzw. der nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  3. einem von der Regionalkonferenz der Kirchenregion Neubrandenburg berufenen Mitglied, das nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  4. einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der vom Regionalkonvent der Kirchenregion Neubrandenburg berufen wird,
  5. der Oberbürgermeisterin bzw. dem Oberbürgermeister der Stadt Neubrandenburg, die bzw. der sich durch eine persönliche Stellvertretung ständig vertreten lassen kann.
Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Kirchenkreisverwaltung nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil. Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen.
( 2 ) Mitglied im Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 kann nur werden, wer Gemeindeglied einer Kirchengemeinde im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg ist und bereit ist, die Stiftungszwecke zu unterstützen.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beträgt jeweils sechs Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 5 sind während der Innehabung ihrer Ämter geborene Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Mitglieder im Amt, bis die jeweils neu berufenen Mitglieder in einer Sitzung des Vorstands erstmals zusammentreten.
( 4 ) Der Vorstand wählt aus der Mitte seiner Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 die stellvertretende Vorsitzende bzw. den stellvertretenden Vorsitzenden.
( 5 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Neuberufung gemäß den Absätzen 1 bis 3. Eine Wiederberufung ist zulässig.
( 6 ) Die Mitglieder des Vorstands haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen aus ihrer Tätigkeit, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit, so ist der Vorstand in einer zweiten mit gleicher Tagesordnung einzuberufenden Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Zwischen der ersten und zweiten Sitzung muss eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. In der Einladung zu dieser Sitzung ist auf die unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
( 2 ) Der Vorstand beschließt, sofern in dieser Satzung nichts Abweichendes geregelt ist, nach Stimmenmehrheit entweder aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich eingeladen haben muss, bei der mindestens drei seiner Mitglieder, darunter die bzw. der Vorsitzende oder die bzw. der stellvertretende Vorsitzende anwesend sein muss. Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung in einer dazu einzuberufenden Sitzung des Vorstands zu verlangen.
( 4 ) Über den wesentlichen Inhalt der Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der bzw. dem Vorsitzenden und der Protokollführerin bzw. dem Protokollführer zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung vom Vorstand zu bestätigen ist.
( 5 ) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen Personen, deren Anwesenheit zweckmäßig ist, hinzuziehen.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung ist durch Beschluss des Vorstands auf eine Rechnungsführerin bzw. einen Rechnungsführer zu übertragen. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Verwendung von Fördermitteln, die die Stiftung vergibt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt werden und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden. Die Stiftung unterliegt der Prüfung durch das für den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg zuständige Rechnungsprüfungsamt.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Satzung sowie ihre Änderungen und die Auflösung der Stiftung bedürfen der Genehmigung durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
( 2 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf der Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 3 ) Der Umfang der Stiftungsaufsicht durch das Landeskirchenamt ist in den jeweils geltenden kirchengesetzlichen Vorschriften geregelt.
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§ 11
Satzungsänderung, Zulegung,
Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen der Absätze 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach den Absätzen 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständige kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde. Die Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse zu beantragen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Die bisher nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der Satzung vom 7. Juli 2007 (KABl S. 67) in der ab 1. Juni 2012 geltenden Fassung stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands bleiben in Abweichung von § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 der ab 1. Januar 2020 geltenden Satzung im Amt, bis das Kuratorium des Zentrums kirchlicher Dienste bzw. die Regionalkonferenz der Kirchenregion Neubrandenburg je ein Mitglied berufen haben, längstens bis zum 30. Juni 2020.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 5. November 2019 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung des Landeskirchenamts2# der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. Januar 2020 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung der „Stiftung Bethanien in Neubrandenburg“ vom 7. Juli 2007 (KABl S. 67) in der ab 1. Juni 2012 geltenden Fassung (KABl S. 182) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist die Abgabenordnung (AO) vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung wurde erteilt mit Schreiben vom 12. November 2019 (KABl. S. 532).