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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:19.08.2019
Aktenzeichen:NK-VG II 7/2015
Rechtsgrundlage:§ 6 Absatz 6 Siegelgesetz
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Das Siegelbild bringt die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des Siegelberechtigten zum Ausdruck. Maßstab für die Deutung ist nicht ein unbefangener Betrachter, sondern eine mit den sachlichen und historischen Bezügen vertraute Person.
2. Das Siegelbild muss klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert sein. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Unabhängigkeit vom Zeitgeschmack ist unter Beachtung der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) ein sehr weiter Spielraum bei der künstlerischen Ausgestaltung einzuräumen.
3. Der Inhalt des Siegelbildes muss leicht und eindeutig erkennbar sein. Dabei ist die gesamte Erscheinung des Siegels, also nicht nur des Siegelbildes, und dessen Verwendung im Rechtsverkehr einzubeziehen.

Tenor:

Der Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese die vom Kläger erteilte kirchenaufsichtliche Genehmigung hinsichtlich der Einführung eines neuen Kirchensiegels der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde G 1 beanstandet hatte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde G 1 beschloss am 12. Februar 2014 die Einführung eines neuen Kirchensiegels mit der Bildmarke des Gemeindelogos als Siegelbild und bat um kirchenaufsichtliche Genehmigung.
Folgende fünf, lediglich im Kopf der Siegelumschrift differierende Entwürfe der Designerin Frau F, die im Originalformat 35 x 35 mm betragen, wurden dem Kirchlichen Verwaltungszentrum vorgelegt:
(hier befindet sich im Original ein Foto)
Hierbei nahm die Künstlerin Bezug auf das von der Kirchengemeinde G 1, die im Jahre 2004 durch Fusion dreier Gemeinden entstanden ist, verwendete Logo.
(hier befindet sich im Original ein Foto)
Mit Bescheid vom 31. März 2014 lehnte das Kirchliche Verwaltungszentrum des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises K 1 die kirchenaufsichtliche Genehmigung mit der Begründung ab, dass entgegen § 6 Abs. 6 des Siegelgesetzes der dem Gemeindelogo entnommene Engel im Siegelbild nicht leicht und eindeutig erkennbar sei. Nach dem Entwurf bestehe das Siegelbild aus der Silhouette der drei fusionierten Kirchen, nämlich der Kirche G 2, der Kirche G 3 und des nun als Predigtstätte dienenden vormaligen Gemeindehauses G 4. Die im Siegel abgebildete Figur entspräche zwar dem im Logo der Kirchengemeinde abgebildeten Engel. Es sei auch zuzubilligen, dass der im Logo der Gemeinde abgebildete Engel innerhalb der Kirchengemeinde und der Region unbestritten einen großen Wiedererkennungswert habe. Durch die Gesamtdarstellung sei deshalb die Figur im Logo eindeutig als Engel identifizierbar. Dagegen sei die Figur im Siegelbild aus sich heraus nicht als Engel erkennbar. Dies sei nur im Zusammenhang mit dem Logo der Kirchengemeinde möglich.
Mit Schreiben vom 4. April 2014 legte die Kirchengemeinde Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Dazu führte der Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Pastor P, aus, dass sich die Forderung nach einer sogenannten Eindeutigkeit von Engelsdarstellungen auf traditionelle Darstellungen einer möglichen Interpretation des Äußeren von Engeln beziehe. Eine Eindeutigkeit bei der äußeren Darstellung zu fordern sei theologisch nicht aus der Bibel abzuleiten. Engel in der Bibel würden durch ihre Botschaft und ihr Handeln zu Engeln und seien nicht mit eindeutigen Attributen versehen. So unterliege die äußere Darstellung immer dem Deutungsdialog zwischen Künstler und Betrachter. Die Kirchengemeinde verbinde mit der Darstellung des Engels die Hoffnung auf das Begleitet- und Gesegnetsein sowie auch auf die Hoffnung, einen Teil des Auftrages Gottes vor Ort sichtbar machen zu können. Der „durchscheinende“ Engel schließe mehr Bedeutungsebenen ein als die traditionellen Darstellungen und könne vielleicht mehr zu deuten sein in der Tradition der Engel von Paul Klee, die mit wenigen Strichen das Werdende und immer neu Wandelnde der Engel sichtbar mache.
Diesem Widerspruch half der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises K 1 in seiner Sitzung vom 11. Juni 2014 ab und leitete das Verfahren zur Veröffentlichung des Siegels ein.
Entsprechend hob das Kirchliche Verwaltungszentrum den ablehnenden Bescheid vom 31. März 2014 mit Schreiben vom 11. Juli 2014 auf und erteilte die erbetene kirchenaufsichtliche Genehmigung. Zugleich wurden die Siegelunterlagen an das Landeskirchenamt mit der Bitte um Veröffentlichung des neuen Kirchensiegels weitergeleitet.
Mit Bescheid vom 28. Mai 2015 beanstandete das Kollegium des Landeskirchenamtes gem. Art. 106 Abs. 4 Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland den Beschluss des Kirchenkreisrates über die Abhilfe des Widerspruchs und forderte den Kirchenkreisrat auf, den beanstandeten Beschluss aufzuheben und die Ingebrauchnahme eines Interimssiegels der Kirchengemeinde G 1 anzuordnen. Es sei schon fraglich, ob der von der Kirchengemeinde vorgelegte Siegelentwurf die sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des Siegelberechtigten zum Ausdruck bringe. Die Kirchengemeinde bestehe erst seit etwa zehn Jahren, entsprechend sei ihre Entstehung durch Kirchengemeindefusion die einzige (zumindest im Landeskirchenamt) bekannte historisch bedingte Eigenart. Hingegen sei die Gestalt des Engels als Vermittler zwischen Himmel und Erde, gerade auch in seiner uneindeutigen Darstellung und mit ausgestrecktem Arm bzw. Flügel über den kirchengemeindlichen Gebäuden als Orte des Gottesdienstes und der gemeindlichen Arbeit grundsätzlich geeignet, das Leitmotiv der Gemeinde „menschlich – glauben – leben“ zum Ausdruck zu bringen. Darüber hinaus müsse das Siegelbild aber auch klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert und sein Inhalt leicht und eindeutig erkennbar sein.
Ausgehend vom Zweck und der Beweiskraft der Kirchensiegel sei der Begriff stilisiert als von der natürlichen Erscheinung abstrahiert, in der Abbildung auf die wesentlichen Linien reduziert zu verstehen. Leicht und eindeutig erkennbar bedeute die Erkennbarkeit durch einen unvoreingenommenen Betrachter auf einen Blick. Als modernes Logo sei der im Siegelentwurf abgebildete Engel möglicherweise geeignet und könne in seiner Uneindeutigkeit das Gemeindekonzept zum Ausdruck bringen.
Im Siegelwesen käme es aber auf Eindeutigkeit an. Der Siegelabdruck müsse vom unbefangenen Betrachter gedeutet und unzweifelhaft dem Siegelberechtigten zugeordnet werden können, um dessen Teilnahme am Rechtsverkehr zu ermöglichen. Viele Menschen im Kirchlichen Verwaltungszentrum als auch im Landeskirchenamt, denen der Siegelentwurf mit der Bitte um Deutung vorgelegt worden sei, hätten keinen Engel mit schützend ausgebreitetem Flügel über der Kirchengemeinde erkannt, sondern lediglich eine Gestalt über Häuserdächern.
Der Kirchenkreisrat, vertreten durch Frau Pröpstin M und Propst B, legte gegen diesen Beanstandungsbescheid mit Schreiben vom 24. Juni 2015 Widerspruch ein. Zu bedenken sei, dass sich Symbole in ihrer Darstellung und in ihrer Deutung über die Zeiten änderten, was wiederum eine Chance für neues Nachdenken bedeuten könne. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs, nämlich der leichten und eindeutigen Erkennbarkeit eines Siegels, plädiere man für eine Auslegung, nach der rechtlich erlaubt, was durch Rechtsvorschrift nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei.
Diesen Widerspruch wies das Landeskirchenamt mit Bescheid vom 15. Oktober 2015 als unbegründet zurück. Neben den erneut vorgetragenen Argumenten aus dem Bescheid vom 28. Mai 2015 widmete sich die Beklagte einer umfassenden Auslegung von § 6 Abs. 6 Satz 2 des Siegelgesetzes nach allen bekannten Auslegungsmethoden. Im Rahmen der teleologischen Auslegung wurde darauf hingewiesen, dass bei der Erstellung von Kirchensiegelbildern stets die Herausforderung bestünde, in sehr kleinem Format, individuell und stempelbar das Wesen des Siegelberechtigten und seine Zugehörigkeit zur Kirche abzubilden. Dies werde durch Verwendung von Symbolen und vereinfachten Darstellungen von Namensheiligen oder biblischen Szenen, Kirchengebäuden u. ä. geleistet. Angesichts der großen Zahl von Siegelberechtigten sei die Erkennbarkeit des Siegelbildes und seine Zuordenbarkeit zum Siegelberechtigten von zentraler Bedeutung.
Da die Gestalt von Engeln nicht nachweisbar sei, müsse bei der Prüfung der Genehmigungsfähigkeit eines Kirchensiegels auf die in unserer Kunstgeschichte und der christlichen Tradition heute vorhandenen und üblichen Darstellungen zurückgegriffen werden, denn diese gäben Auskunft über den in der Gesellschaft vorhandenen „Zeichenvorrat“ zu diesem Motiv. Als Engel erkannt würden in unserem Kulturraum Personendarstellungen aus Kombinationen der Merkmale Kopf/Gesicht, Körper/Gewand, Arme und bzw. oder Flügeln. Je mehr dieser Merkmale vorhanden seien, umso schneller und eindeutiger werde die abgebildete Gestalt als Engel wahrgenommen.
Hinsichtlich der Bezugnahme auf Engelsdarstellungen von Paul Klee sei darauf hinzuweisen, dass diese die Merkmale Gesicht, Körper bzw. Gewand, Arme und Flügel aufwiesen und daher trotz ihres Abstraktionsgrades leicht als Engel erkennbar seien. Fehlten mehrere der Merkmale oder seien sie ungewöhnlich gestaltet, seien auch Paul Klees Engelsdarstellungen nicht eindeutig als Engel erkennbar.
Die Figur im fraglichen Siegelbild könne dagegen aufgrund der geringen Anzahl von Merkmalen nicht eindeutig erkannt werden. Schon die Andeutung einer unteren Linie des Flügels, die diesen als solchen erkennbar lassen würde, könnte dies ändern. Das habe man auch der Kirchengemeinde vorgeschlagen, die aber erwidert habe, dass eine gewisse Uneindeutigkeit ausdrücklich gewünscht sei.
Wenn aber das Siegelbild von einem unbefangenen Betrachter nicht als Engel zu erkennen sei, könne keine Verbindung zur siegelberechtigten Kirchengemeinde erkannt werden. Das Siegel werde deshalb möglicherweise gar nicht als Kirchensiegel (sic) erkannt.
Die gegen den Beanstandungsbescheid in Gestalt des vorgenannten Widerspruchsbescheids am 16. November 2015 eingelegte Klage hat der Kläger wie folgt begründet:
Das Siegelbild verstoße nicht gegen die Anforderungen des § 6 Abs. 6 des Siegelgesetzes. Vielmehr bringe es, nicht zuletzt durch seinen Bezug zum Logo der Kirchengemeinde, die sachlich bedingte besondere Eigenart der Kirchengemeinde G 1 zum Ausdruck. Das Siegelbild sei klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert, sein Inhalt leicht und eindeutig erkennbar.
Das Siegelbild bestehe aus einer mäßig abstrakten Engelsdarstellung. Diese entspräche möglicherweise nicht den gewohnten Engelsdarstellungen, wobei evident sei, dass diese vom Zeitgeschmack des 18. und 19. Jahrhunderts geprägt seien, etwa indem Engel mit wallender Lockenpracht und üppigen Gewändern dargestellt würden. Soweit die Beklagte vermeintlich allgemeingültige Kriterien, denen eine Abbildung genügen müsse, wenn sie als Engelsdarstellung erkannt werden soll, konstruiere, sei zu bemerken, dass diese Auffassung ihrerseits dem Zeitgeschmack verhaftet sei. Die Beklagte verkenne nämlich, dass Engel nach christlicher Vorstellung sich auf keine bestimmte Gestalt festlegen ließen, da sie nach theologischem Verständnis als Boten Gottes durch ihren Auftrag konstituiert seien.
Für die Erkennbarkeit von Engelsdarstellungen habe zudem der Kontext eine unverzichtbare Bedeutung. So stelle die Siegelumschrift durch die Bezeichnung „Kirchengemeinde“ einen unabweisbaren Bezug zu Themen der Religion und Spiritualität her. Zudem nehme das Siegelbild traditionelle Bedeutungselemente von Engelsdarstellungen auf. Mit der sparsamen Linienführung, der fehlenden Erkennbarkeit von Geschlecht und Gesichtszügen und dem Fehlen weiterer Details nehme das Siegelbild die künstlerische Tradition auf, Engel, obgleich Geistwesen, in Menschengestalt darzustellen.
Hinzu komme, dass im unteren Bereich des Siegelbildes die stilisierte Silhouette des Hamburger Stadtteils, dessen Gebiet die Kirchengemeinde G 1 umfasse, sichtbar werde. Die links neben und über dieser Silhouette gewissermaßen schwebende Gestalt mit menschlichen Konturen, aber in weit übermenschlicher Größe weise neben der Neigung des ovalförmigen Kopfes in Richtung der Gemeinde eine von der Schulter her in waagerechter Linie weit oberhalb der Stadt verlaufende im Verhältnis zum Körper überlange Schwinge auf, so dass eine raumgreifende Geste der Segnung und des Schutzes erkennbar werde.
Aus der übergroßen Gestalt ergäbe sich zudem, dass es sich nicht um einen Menschen, sondern um ein „höheres Wesen“ handele. Die von der Schulter aus waagerecht verlaufende Linie könne wegen ihrer im Verhältnis zum Körper überlangen Ausmessung kein Arm sein, sondern nehme das aus traditionellen Engelsdarstellungen bekannte ikonographische Element der Schwinge auf.
Schließlich würde der Umstand, dass die Gestalt von transparenter, durchscheinender Natur sei, den Charakter des Engels als ein transzendentes Geistwesen deutlich machen, zum anderen aber auch Raum für eigene Deutung der Menschen zulassen.
Im Übrigen sei darauf hinzuweisen, dass das Siegelgesetz in Ansehung des in Art. 20 der Verfassung niedergelegten Selbstbestimmungsrechts der Kirchengemeinden eine allzu enge und strenge Auslegung nicht vertrage.
Der Kläger beantragt,
den Beanstandungsbescheid der Beklagten vom 28. Mai 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf die ergangenen Bescheide und die darin enthaltenen Erwägungen Bezug. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, dass das Siegelbild aus sich heraus verständlich sein müsse. Der Text der Siegelumschrift dürfe nicht zur Deutung des Siegelbildes herangezogen werden, zumal die Umschrift im Original-Farbabdruck bei einer Siegelgröße von 40 x 30 mm zumeist nicht ohne genaues Betrachten aus kurzer Distanz erkennbar sei, die wesentlichen Linien des Siegelbildes jedoch schon.
Hinsichtlich der Häuserzeile als Kontext des Siegelbildes sei anzumerken, dass ohne einen Hinweis auf die Kirchengemeinde G 1 höchstens die mittig platzierte Kirche G 2 mit ihrem schmalen Turm leicht und eindeutig als christliche Kirche erkennbar sei. Die Häuserzeile könne daher maximal einen allgemein-christlichen Kontext herstellen, der die Deutung der abgebildeten Gestalt beeinflusse. Das setze aber voraus, dass die Gestalt selbst erkennbar sei.
Das sei aber gerade nicht der Fall. Solle eine Engelsdarstellung als solche erkannt werden, müsse der Betrachter Grundstrukturen erkennen, die ihn den Begriff „Engel“ assoziieren ließen. Die Gestalt im zu prüfenden Siegelbild wiese die Merkmale Kopf und Gewand auf. Ob es sich bei der im Bild von der Schulter nach rechts weisenden Linie um einen ausgestreckten Arm, einen Flügel oder ein Schwert handele, sei jedoch nicht eindeutig erkennbar. Zudem gäbe es für ein Schweben der Gestalt keinen Anhaltspunkt, vielmehr handele es sich eher um eine Art Schreiten. Mithin sei auch unter Einbeziehung des allgemein-christlichen Kontextes der Häuserzeile die Gestalt nicht klar und eindeutig als Engel erkennbar.
Die Verfahrensbeteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die eingereichten Verwaltungsvorgänge verwiesen, welche Gegenstand der Beratung waren.

Entscheidungsgründe

1. Die Klage ist zulässig. Sie ist zutreffend gegen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, vertreten durch das Landeskirchenamt - die Beklagte - als Aufsichtsbehörde über die Kirchengemeinden und deren Verbände (Art. 106 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Nr. 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 7. Januar 2012, KABl. S. 2, S. 127, im Folgenden: Verfassung), welche die Beanstandung des Beschlusses des Kirchenkreisrates ausgesprochen hat, gerichtet.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Beanstandung vom 28. Mai 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
Der von der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde G 1 vorgelegte Entwurf eines Siegels ist in Ansehung von § 6 Abs. 6 des Kirchengesetzes über das Siegelwesen vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89), im Folgenden: SiegelG) nicht zu beanstanden.
a) Das Siegelbild bringt die „sachlich oder historisch bedingte besondere Eigenart des Siegelberechtigten zum Ausdruck“ (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SiegelG).
Die Kirchengemeinde G 1 ist im Jahre 2004 aus der Fusion dreier Gemeinden entstanden. Diese besondere – angesichts der kurzen Geschichte dieser neuen Kirchengemeinde – bislang wohl einzige Eigenart findet sich im Siegelbild wieder. Die markanten Vertreter der bisherigen Kirchengemeinden sind in der im Siegelbild am unteren Rand skizzierten Häuserzeile stilisiert aufgenommen worden. Ein mit diesem historischen Vorgang vertrauter Betrachter ist ohne Schwierigkeiten in der Lage, die prägenden Silhouetten der drei fusionierten Kirchen, nämlich links das Haus G 4 mit seiner Dachschrägung, in der Mitte die im Stadtbild fest integrierte Kirche G 2 mit Turm und abfallendem Dach sowie rechts Kirche G 3 mit ihrem kleinen Glockenturm zu erkennen.
Auf die Deutung durch einen unbefangenen Betrachter kann es hier hingegen nicht ankommen. Sachliche oder historische Bezüge zu Darstellungen von Menschen, Kunstwerken oder Gebäuden lassen sich regelmäßig nur im Wechselspiel zwischen Kenntnis und Erkennen herstellen. Ausgenommen davon wären insoweit nur Skizzierungen, deren Inhalt in der breiten Öffentlichkeit dermaßen bekannt sind, dass sie nahezu von jedermann sofort identifiziert werden könnten, wie etwa das Brandenburger Tor in Berlin, die Wartburg in Thüringen, das Schloss Neuschwanstein im Allgäu oder die „Betenden Hände“ von Albrecht Dürer.
b) Das vorgelegte Siegelbild ist auch „klar, einfach und unabhängig vom Zeitgeschmack stilisiert“ (§ 6 Abs. 6 Satz 2 erster Halbsatz SiegelG).
Die Forderung nach klarer und einfacher Stilisierung nimmt das Siegelbild sowohl in der unteren Gebäudezeile als auch im Hinblick auf die links befindliche Gestalt auf. Dies dürfte bezüglich der Skizzierung der Kirchen außer Frage stehen. Aber auch die Gestalt lässt wesentlich Merkmale einer menschlichen Figur, nämlich Kopf, Körper, Gewand und (langen) Arm erkennen.
Ob es wirklich möglich ist, der Forderung des Siegelgesetzes nach Unabhängigkeit vom Zeitgeschmack nachzukommen, mag bezweifelt werden. So wird man in diesem Zusammenhang bereits fragen müssen, wem die Deutungshoheit dahin verliehen ist, festzustellen, was Zeitgeschmack letztlich ist. Dies spiegelt das alte lateinische Sprichwort „de gustibus non est disputandum“ wieder, das seine Ausgestaltung in unserer Epoche in der Kunstfreiheit in Art. 5 Abs. 3 GG gefunden hat. In Folge dessen ist bei der Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals des Siegelgesetzes den Kirchengemeinden ein sehr weiter Spielraum bei der künstlerischen Ausgestaltung einzuräumen. Dem trägt der Entwurf des Siegels Rechnung. Die Gestaltung des Siegelentwurfs zeigt das erfolgreiche Bemühen, sich bei der stilisierten Darstellung keiner kurzlebigen modischen Kunstströmung anzuschließen, sondern die verwandte Symbolik auch für künftige Generationen noch als erkennbar zu erhalten.
c) Der Inhalt des Siegelbildes ist auch „leicht und eindeutig erkennbar“ (§ 6 Abs. 6 Satz 2 zweiter Halbsatz SiegelG).
Hinsichtlich der Gebäudezeile am unteren Rand des Siegelbildes, die zumindest eine christliche Kirche erkennen lässt, steht dies außer Zweifel.
Aber auch die Figur am linken Rand des Siegelbildes erfüllt diese Voraussetzungen. Ein unbefangener Betrachter wird auf den ersten Blick zumindest eine Gestalt erkennen, die über Kopf, Körper und Gewand verfügt. Diese Gestalt ist im Verhältnis zur im unteren Bereich des Siegelbildes befindlichen Gebäudezeile deutlich überdimensioniert. Zudem hat die Figur keinen Bodenkontakt, was den Eindruck des Schwebens über der Stadtsilhouette vermittelt.
Überraschend mag dagegen zunächst der lange Strich wirken, der sich fast über die ganze Breite des oberen Siegelbildes erstreckt und durchaus Assoziationen in Richtung von Arm, Lanze, Schwert oder gar Golfschläger zulässt.
Auf diese möglichen Vorstellungen kommt es indes nicht an. Denn unter Einbeziehung der gesamten Erscheinung des Siegels, also nicht nur des Siegelbildes, und dessen Verwendung im Rechtsverkehr lassen sich andere Interpretationen als die eines die Kirchengemeinde schützenden Engels aus Sicht eines verständigen Betrachters nicht treffen.
Die untere Gebäudezeile weist unbestritten durch die klare Darstellung zumindest eines Kirchturms auf einen christlichen Kontext hin. Aus der Siegelumschrift geht hervor, dass es sich um ein Siegel einer Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde handelt. Das Siegel wird im Rechtsverkehr ausschließlich im Rahmen von Schriftsätzen und Urkunden Verwendung finden, die Bezug zur Kirchengemeinde G 1 haben, deren in Ort und Region verbreitetes Logo im Siegelbild selbst zitiert wird. In Ansehung dieses Kontextes vermag der lange Strich gewiss nicht als Golfschläger, noch nicht einmal als – Böses abwendende(s) – Schwert oder Lanze verstanden werden, sondern durchaus als Schwinge eines transzendenten Wesens, das die darunter liegende Stadt schützt und segnet.
3. Die Kammer hat nach Einwilligung der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 9 des Kirchengesetzes über ein kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht (Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsgesetz – VerfVwGG) vom 9. Oktober 2015 (KABl. S. 390) i. V. m. § 33 Abs. 2 des Kirchengesetzes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Evangelischen Kirche in Deutschland (Verwaltungsgerichtsgesetz der EKD – VwGG.EKD) vom 10. November 2010 (ABl. EKD S. 330; 2011 S. 149).
4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 Abs. 1, § 59 Abs. 2 VwGG.EKD.
gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Panten
(Rechtskundiger Beisitzer)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Dr. Pfaff
(Sonstiger Beisitzer)