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Beschluss
der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland über eine Phase der Erprobung des Entwurfs der „Grundlinien kirchlichen Handelns
bei Taufe und Abendmahl sowie bei
Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation,
der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“

Vom 4. Dezember 2019

(KABl. S. 582)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Beschluss der Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
8. Dezember 2021
Nr. 3
neu gefasst
Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat am 16. November 2019 im Rahmen ihrer Befugnis nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung den folgenden Beschluss gefasst:
  1. Die Landessynode beschließt nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung, die „Grundlinien kirchlichen Handelns bei Taufe und Abendmahl sowie bei Gottesdiensten anlässlich der Konfirmation, der Eheschließung (Trauung) und der Bestattung“ gemäß Anlage 1 (Grundlinien 2019)1# für einen Erprobungszeitraum in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anwendbar zu machen.
  2. Ziel der Erprobung ist es, Erfahrungen mit den Grundlinien 2019 zu sammeln und an die VELKD weiterzugeben, damit der Text der Grundlinien 2019 inklusive der damit gemachten Erfahrungen in die Überarbeitung der „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der VELKD einfließt. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen die in dieser Weise überarbeiteten Leitlinien der VELKD in der Nordkirche als neue nordkirchenweite Regelung eingeführt werden.
  3. Der Erprobungszeitraum beginnt am 1. Januar 2020 und endet am 30. Juni 2024. Vor dem Ende des Erprobungszeitraums findet eine geordnete Auswertung statt, in die auch Stellungnahmen der Kirchengemeinden, die die Grundlinien 2019 nicht für sich zur Anwendung gebracht haben, einbezogen werden. Es ist vorgesehen, dass die Landessynode auf ihrer Novembersynode 2024 nach Artikel 78 Absatz 3 Nummer 1 Verfassung über die Einführung der Grundlinien 2019 als einheitliches Recht der Nordkirche beschließt. Werden die Grundlinien 2019 im November 2024 nicht eingeführt, gelten die bisherigen Regelungen weiter. Der Erprobungszeitraum endet vorzeitig mit dem Wirksamwerden eines etwaigen Beschlusses der Landessynode zur Einführung von überarbeiteten „Leitlinien kirchlichen Lebens“ der VELKD.
  4. Die Kirchengemeinden können wählen, ob sie die Grundlinien 2019 für ihren Bereich zur Anwendung bringen möchten. Dazu bedarf es eines Beschlusses des Kirchengemeinderates, über den der zuständige Kirchenkreis zeitnah informiert wird. Es ist wünschenswert, dass sich möglichst viele Kirchengemeinden an der Erprobung beteiligen.
  5. Für den Erprobungszeitraum gelten in den Kirchengemeinden, die sich der Erprobung anschließen, folgende Regelungen:
    1. Die Kirchengemeinden wenden während des Erprobungszeitraumes die Grundlinien 2019 nach Maßgabe der nachstehenden Beschlüsse an.
    2. Für Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche gilt:
      aa.
      Die „Grundlinien für das kirchliche Handeln bei der Taufe, der Trauung und der Beerdigung“ vom 2. Juni 1986 (GVOBl. 1989 S. 238) finden keine Anwendung mehr.
      bb.
      Die Grundlinien 2019 ersetzen in ihren Themenbereichen eine Anwendung der als Richtlinie nach Artikel 5 Absatz 2 Satz 2 Verfassung der VELKD geltenden Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195).
    3. Für Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburg ersetzen die Grundlinien in ihren Themenbereichen die Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands vom 22. Oktober 2002 (ABl. VELKD Bd. VII S. 195).
    4. Für Kirchengemeinden im Gebiet der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche ersetzen die Grundlinien in ihren Themenbereichen die Anwendung der Ordnung des kirchlichen Lebens der Evangelischen Kirche der Union vom 5. Juni 1999 (ABl. EKD S. 403).
  6. Der vorstehende Beschluss wird im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gemacht.
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1 ↑ Red. Anm.: Die Grundlinien 2019 sind als Ordnungsnummer 3.107-501 Bestandteil dieser Rechtssammlung.