.Vereinbarung
(GVOBl. S. 208;
#§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
und Zuordnung der Ev.-Luth. Kirchengemeinde
„Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld, Kirchenkreis Stormarn – Bezirk Wandsbek-Rahlstedt –1#
Vom 7. Oktober 1985
(GVOBl. S. 208;
Verordnungsblatt des Ev. Militärbischofs B1/1981)
#vertreten durch die Kirchenleitung,
und dem Evangelischen Militärbischof
wird Folgendes vereinbart:
###§ 1
Allgemeines
Grundlage dieser Vereinbarung sind die Bestimmungen des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957, des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung der evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 und des Kirchengesetzes zur Durchführung der Militärseelsorge im Bereich der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 21. Januar 1979.
#§ 2
Bildung und Zuordnung
1 Für den Seelsorgebereich des Evangelischen pfarrers bei der Universitat der Bundeswehr in Hamburg wird ein personaler Seelsorgebereich für den in Artikel 7 des Militärseelsorge-Vertrages genannten Personenkreis gebildet und der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld zugeordnet. 2 Gleichzeitig wird für den personalen Seelsorgebereich eine zweite Pfarrstelle dieser Kirchengemeinde errichtet. 3 Die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches bleiben Glieder der Ortskirchengemeinde ihres Wohnsitzes und nehmen an deren Gemeindeleben teil.
#§ 3
Besetzung
Die für den personalen Seesorgebereich errichtete zweite Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld wird mit einem hauptamtlichen Militärgeistlichen besetzt.
#§ 4
Dienstaufsicht
Unbeschadet seiner Eigenschaft als Pastor der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld untersteht der Militärgeistliche der in Artikel 22 Absatz 1 des Militärseelsorge-Vertrages geregelten Dienstaufsicht.
#§ 5
Teilnahme an Kirchenvorstandssitzungen
Neben der Mitgliedschaft im Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld nimmt der Militargeistliche an den Sitzungen des Kirchenvorstandes der Ev.-Luth. Philippus-Kirchengemeinde zu Hamburg-Horn3# mit beratender Stimme teil, wenn Angelegenheiten der Militärseelsorge und von Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches behandelt werden.
#§ 6
Beirat
Wenn zur Unterstützung des Militärgeistlichen in seinem personalen Seelsorgebereich ein Beirat gebildet wird, dann gehören die Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches, die Kirchenvorsteher ihrer Ortsgemeinde sind, dem Beirat kraft ihres Amtes an.
#§ 7
Dienst des Militärgeistlichen in der Kirchengemeinde
1 Der Militärgeistliche nimmt die Amtshandlungen an den Angehörigen seines personalen Seelsorgebereiches vor und zeigt sie dem zuständigen Gemeindepastor nach Vollzug an.
2 Die Konfirmation der Kinder der Angehörigen des personalen Seelsorgebereiches und die Vorbereitung dazu übernehmen aus Gründen der Zweckmäßigkeit in Abweichung von Satz 1 die jeweils zuständigen Gemeindepastoren. 3 Auf Wunsch der Mehrzahl der betreffenden Eltern kann der Militärgeistliche nach Absprache mit den beteiligten Kirchenvorständen die Konfirmation und die Vorbereitung dazu selbst übernehmen. 4 Den Kreis der von ihm zu unterrichtenden und zu konfirmierenden Kinder stellt der Militärgeistliche im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchenvorständen fest.
#§ 8
Gemeindegottesdienst
Der Militärgeistliche übernimmt in der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld in der Regel einmal monatlich den Hauptgottesdienst und beteiligt sich an Predigtdiensten der anderen Kirchengemeinden, über die sich der personale Seelsorgebereich erstreckt, nach Absprache mit dem jeweiligen Kirchenvorstand.
#§ 9
Benutzung kirchlicher Gebäude und Einrichtungen
Die Kirchenvorstände der beteiligten Kirchengemeinden stellen der Militärseelsorge ihre kirchlichen Einrichtungen gegen Erstattung der Kosten für Reinigung, Beleuchtung und Heizung nach Absprache zur Verfügung.
#§ 10
Dienstsiegel
Der Militärgeistliche erhält eine Ausfertigung des Dienstsiegels der Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Der Gute Hirte“ Hamburg-Jenfeld.
#§ 11
Weitergeltende Bestimmungen
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 12. Juni 1976 in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1985 in Kraft. 2 Sie tritt außer Kraft, wenn der Dienstposten des Evangelischen Pfarrers aufgehoben wird.
#Kiel, den 7. Oktober 1985 | Pinneberg, den 10. September 1985 |
Nordelbische Ev.-Luth. Kirche | |
Die Kirchenleitung | Der Evangelische Militärbischof |
D. Stoll | Dr. Lehming |
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1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Alt-Hamburg, Harburg und Stormarn sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost fusioniert.
1 ↑ Red. Anm.: Die Kirchenkreise Alt-Hamburg, Harburg und Stormarn sind im Jahr 2009 zum Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost fusioniert.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
2 ↑ Red. Anm.: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland ist gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung mit Inkrafttreten der Verfassung im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge für die ehemalige Nordelbische Ev.-Luth. Kirche an deren Stelle in die Rechte und Pflichten des Vertrags eingetreten.
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3 ↑ Red. Anm.: Ab Januar 2000: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert (GVOBl. S. 7).
3 ↑ Red. Anm.: Ab Januar 2000: Ev.-Luth. Kirchengemeinde Philippus und Rimbert (GVOBl. S. 7).