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Rechtsverordnung
über das „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“

Vom 12. August 2020

(KABl. S. 290)

Rechtsverordnung über das „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“, die durch Rechtsverordnung vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 30 S. 75) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über das „Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“
31. März 2023
§ 8 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3
Wörter eingefügt
Abs. 5 Nr. 3
eingefügt
§ 11 Abs. 2 Nr. 4
Wörter eingefügt
§ 14 Abs. 1 Satz 3
neu gefasst
Satz 4
angefügt
§ 15 Abs. 3
Wörter eingefügt
Aufgrund von § 3 Absatz 3 des Hauptbereichsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Kirchengesetzes zur Änderung des Hauptbereichsgesetzes vom 14. April 2020 (KABl. S. 107), verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Name und Sitz, Zuordnung

( 1 ) Das Posaunenwerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ (im Folgenden „Posaunenwerk“) ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche). Es hat seinen Sitz in Hamburg.
( 2 ) Das Posaunenwerk ist dem Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde) zugeordnet.
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§ 2
Auftrag und Aufgaben der Posaunenchöre

( 1 ) Die Posaunenchöre haben den Auftrag, die Botschaft von Jesus Christus mit den Mitteln der Musik zu verkündigen.
( 2 ) Die Posaunenchöre pflegen das evangelische Kirchenlied in den verschiedenen Formen seiner Bearbeitung. Sie nehmen neben der kirchlichen auch eine allgemeinkulturelle Aufgabe wahr.
( 3 ) Die Posaunenchöre haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Mitgestaltung von kirchengemeindlichen und übergemeindlichen Gottesdiensten und Veranstaltungen sowie von weiteren Veranstaltungen, zu denen sie eingeladen werden,
  2. Abhalten von regelmäßigen Übungsstunden für die Chormitglieder und Sorge für deren theoretische und praktische Aus- und Fortbildung,
  3. Förderung ihrer Anfängerausbildung und Gewinnung von neuen Chormitgliedern,
  4. Förderung der Teilnahme von Chormitgliedern an übergemeindlichen Ausbildungsangeboten,
  5. Teilnahme an Fortbildungsangeboten, insbesondere an Lehrgängen für die Posaunenchorleitungen mit dem Ziel einer D- oder C-Ausbildung.
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§ 3
Auftrag und Aufgaben des Posaunenwerks

( 1 ) Im Posaunenwerk sind die Posaunenchöre, die im Bereich der Nordkirche ihren Dienst tun, freiwillig versammelt.
( 2 ) Das Posaunenwerk stärkt und fördert die Posaunenchöre, die in dem Werk versammelt sind, in ihrem musikalischen und missionarischen Verkündigungsauftrag. Es unterstützt und begleitet die Posaunenchöre durch Beratung und Fürsorge, insbesondere durch:
  1. die Förderung angemessener Lied- und Musizierformen, vor allem originaler Bläsermusik,
  2. die Ausbildung und Zurüstung der Bläserinnen und Bläser und Chorleitungen in Theorie und Praxis,
  3. die Förderung des Nachwuchses und die Ausbildung von Jungbläserinnen und Jungbläsern,
  4. die Förderung der Mitwirkung der Posaunenchöre bei Gottesdiensten, Kirchenfesten, Kirchentagen und bei missionarischen Veranstaltungen,
  5. die Unterstützung bei der Anschaffung von Instrumenten, Notenmaterial und Fachliteratur.
( 3 ) Das Posaunenwerk hilft bei der Neugründung von Posaunenchören.
( 4 ) Das Posaunenwerk pflegt die Zusammenarbeit mit anderen kirchenmusikalischen Arbeitsfeldern und unterstützt ökumenische Kontakte.
( 5 ) Das Posaunenwerk vertritt die Nordkirche im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V.
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§ 4
Mitglieder des Posaunenwerks

( 1 ) Mitglied des Posaunenwerks kann jeder Posaunenchor werden, der Posaunenchor einer Kirchengemeinde der Nordkirche ist oder sonst im Bereich der Nordkirche seinen Dienst ausübt und die Ordnung des Posaunenwerks anerkennt.
( 2 ) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim jeweils zuständigen regionalen Posaunenrat nach § 8 zu beantragen. Dieser entscheidet über die Mitgliedschaft.
( 3 ) Ein Posaunenchor kann bei Verstößen gegen die Ordnung des Posaunenwerks von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist der Posaunenchor anzuhören.
( 4 ) Der Austritt aus dem Werk ist jederzeit möglich und schriftlich dem jeweils zuständigen regionalen Posaunenrat zu erklären.
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§ 5
Geschäftsführender Ausschuss des Posaunenwerks

( 1 ) Der Geschäftsführende Ausschuss des Posaunenwerks besteht aus den Landesobleuten gemäß § 12 und den Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarten gemäß § 13.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss des Posaunenwerks hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Themen der Posaunenarbeit in der Nordkirche,
  2. Unterstützung der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde bei der zielorientierten Planung und im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel,
  3. Mitberatung des Haushalts des Posaunenwerks,
  4. Vertretung der Interessen des Posaunenwerks gegenüber der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde,
  5. Führen des Verzeichnisses der Mitglieder des Posaunenwerks,
  6. Entgegennahme und Beratung der Jahresberichte der Landesobleute,
  7. Entgegennahme und Beratung der Arbeitsberichte der Landesposaunenwartinnen bzw. der Landesposaunenwarte,
  8. Berufung von Vertretenden des Posaunenwerks in Vereinen, Körperschaften oder sonstigen Einrichtungen von überregionaler Bedeutung, in denen die Nordkirche mitwirkt oder Mitglied ist. Als Vertretende des Posaunenwerks im Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V. sollen Landesobleute oder Landesposaunenwartinnen oder Landesposaunenwarte berufen werden.
( 3 ) Die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde sowie die Mitglieder der Geschäftsführenden Ausschüsse der regionalen Posaunenräte können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses des Posaunenwerks teilnehmen.
( 4 ) Der Geschäftsführende Ausschuss des Posaunenwerks wählt zum vorsitzenden sowie zum stellvertretend vorsitzenden Mitglied eine Landesobfrau bzw. einen Landesobmann für die Dauer von sechs Jahren. Nach Ablauf von drei Jahren wird zwischen Vorsitz und stellvertretendem Vorsitz gewechselt.
( 5 ) Der Geschäftsführende Ausschuss des Posaunenwerks tagt mindestens einmal jährlich und wird durch das vorsitzende Mitglied einberufen. Der Ausschuss ist einzuberufen, sofern drei Mitglieder es schriftlich verlangen.
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§ 6
Leitung des Posaunenwerks

Das vorsitzende Mitglied des Geschäftsführenden Ausschusses des Posaunenwerks leitet das Posaunenwerk. Das stellvertretend vorsitzende Mitglied nimmt die stellvertretende Leitung wahr.
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§ 7
Regionale Gliederung des Posaunenwerks

( 1 ) Das Posaunenwerk gliedert sich in zwei regionale Zuständigkeitsbereiche.
( 2 ) Der Zuständigkeitsbereich Mecklenburg-Vorpommern erstreckt sich auf das Gebiet des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg sowie des Pommerschen Evangelischen Kirchenkreises. Dieser Zuständigkeitsbereich untergliedert sich nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nummer 5 in Regionen.
( 3 ) Der Zuständigkeitsbereich Hamburg-Schleswig-Holstein erstreckt sich auf das Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreise Altholstein, Dithmarschen, Hamburg-Ost, Hamburg-West/Südholstein, Lübeck-Lauenburg, Nordfriesland, Ostholstein, Plön-Segeberg, Rantzau-Münsterdorf, Rendsburg-Eckernförde und Schleswig-Flensburg sowie der Nordschleswigschen Gemeinde. Dieser Zuständigkeitsbereich untergliedert sich nach Maßgabe von § 9 Absatz 1 Nummer 5 in Bezirke.
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§ 8
Posaunenräte

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich Mecklenburg-Vorpommern und für den Zuständigkeitsbereich Hamburg-Schleswig-Holstein wird je ein regionaler Posaunenrat gebildet.
( 2 ) Mitglieder des Posaunenrats Mecklenburg-Vorpommern sind:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann,
  3. die Regionalleitungen, die Mitglieder der Nordkirche sind,
  4. der Landesposaunenwart bzw. die Landesposaunenwartin,
  5. bis zu zwei weitere vom Posaunenrat zu berufende Mitglieder, die Mitglieder der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein müssen.
( 3 ) Mitglieder des Posaunenrats Hamburg-Schleswig-Holstein sind:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann,
  3. die Bezirksleitungen, die Mitglieder der Nordkirche sind,
  4. die Landesposaunenwarte bzw. Landesposaunenwartinnen,
  5. bis zu zwei weitere vom Posaunenrat zu berufende Mitglieder, die Mitglieder der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland sein müssen.
( 4 ) Vorsitzendes Mitglied des jeweiligen regionalen Posaunenrats ist die Landesobfrau bzw. der Landesobmann. Stellvertretend vorsitzendes Mitglied des regionalen Posaunenrats ist die stellvertretende Landesobfrau bzw. der stellvertretende Landesobmann.
( 5 ) Mit beratender Stimme können an den Sitzungen des jeweiligen regionalen Posaunenrats teilnehmen:
  1. die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde,
  2. die jeweils zuständige Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der jeweils zuständige Landeskirchenmusikdirektor,
  3. die Regional- bzw. Bezirksleitungen nach § 15 Absatz 3, die nicht Mitglieder der Nordkirche sind.1#
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§ 9
Aufgaben der Posaunenräte

( 1 ) Die Aufgaben des jeweiligen regionalen Posaunenrats sind:
  1. Beratung von Themen der Posaunenarbeit im regionalen Zuständigkeitsbereich,
  2. die Wahl der jeweiligen Landesobleute und ihrer Stellvertretungen,
  3. die Wahl der jeweiligen Landesposaunenwartin bzw. des jeweiligen Landesposaunenwarts,
  4. die Wahl von jeweils zwei Mitgliedern des jeweiligen Geschäftsführenden Ausschusses des Posaunenrats gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 4,
  5. die Festlegung von Bezirken bzw. Regionen gemäß § 7, wozu die jeweiligen Kirchenkreise bzw. Propsteien zu hören sind,
  6. die Entscheidung über Mitgliedschaft und Ausschluss von Posaunenchören des jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereichs im Posaunenwerk. Die Entscheidung ist dem Geschäftsführenden Ausschuss des Posaunenwerks mitzuteilen.
  7. Pflege des Verzeichnisses der Mitglieder des Posaunenwerks im jeweiligen regionalen Zuständigkeitsbereich und Mitteilung aller Veränderungen an den Geschäftsführenden Ausschuss des Posaunenwerks,
  8. die Aufstellung von Regeln für die Bezirksarbeit bzw. die Arbeit in den Regionen in Abstimmung mit der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde,
  9. die Vorberatung des Jahresprogramms des Posaunenwerks,
  10. Mitberatung des Haushalts des Posaunenwerks,
  11. Entscheidung über die Ehrung verdienter Bläserinnen und Bläser, Chorleiterinnen und Chorleiter sowie anderer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
  12. Berufung von Vertreterinnen oder Vertretern des Posaunenwerks in Vereinen und sonstigen Einrichtungen von regionaler Bedeutung, in denen die Nordkirche mitwirkt oder Mitglied ist.
( 2 ) Der jeweilige Posaunenrat kann Ausschüsse einrichten.
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§ 10
Geschäftsordnung des Posaunenrats

( 1 ) Der regionale Posaunenrat wird mindestens einmal im Jahr durch das vorsitzende Mitglied einberufen. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Übersendung der Tagesordnung.
( 2 ) Der regionale Posaunenrat muss zusammentreten, wenn die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde oder ein Drittel der Mitglieder des Posaunenrats eine Einberufung beantragen.
( 3 ) Anträge zur Tagesordnung an den regionalen Posaunenrat sind spätestens sieben Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich an das vorsitzende Mitglied zu richten.
( 4 ) Der Posaunenrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
( 5 ) Der Posaunenrat kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
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§ 11
Geschäftsführende Ausschüsse der regionalen Posaunenräte

( 1 ) Jeder Posaunenrat setzt einen Geschäftsführenden Ausschuss ein.
( 2 ) Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses des Posaunenrats sind jeweils:
  1. die Landesobfrau bzw. der Landesobmann,
  2. der stellvertretende Landesobmann bzw. die stellvertretende Landesobfrau,
  3. für den Posaunenrat des Zuständigkeitsbereichs Mecklenburg-Vorpommern die Landesposaunenwartin bzw. der Landesposaunenwart bzw. für den Posaunenrat des Zuständigkeitsbereichs Hamburg-Schleswig-Holstein die Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte,
  4. zwei vom jeweiligen Posaunenrat aus seiner Mitte gewählte weitere Mitglieder, die Mitglieder der Nordkirche sein müssen.
( 3 ) Der Geschäftsführende Ausschuss des jeweiligen Posaunenrats hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Geschäftsführung für die Aufgaben des jeweiligen Posaunenrats,
  2. Vor- und Nachbereitung der Sitzungen des jeweiligen Posaunenrats,
  3. Unterstützung der Posaunenchöre bei der Durchführung von Posaunenveranstaltungen bei Bedarf.
( 4 ) Jeder Geschäftsführende Ausschuss berichtet regelmäßig im jeweiligen Posaunenrat über seine Tätigkeit.
( 5 ) Die Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde kann mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
( 6 ) Das vorsitzende Mitglied eines regionalen Posaunenrats beruft den Geschäftsführenden Ausschuss dieses Posaunenrats nach Bedarf ein. Sie bzw. er muss den Ausschuss einberufen, wenn ein Mitglied des Ausschusses dies verlangt.
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§ 12
Landesobleute

( 1 ) Für den Zuständigkeitsbereich Mecklenburg-Vorpommern und für den Zuständigkeitsbereich Hamburg-Schleswig-Holstein wählt der zuständige regionale Posaunenrat jeweils einen Landesobmann bzw. eine Landesobfrau und deren Stellvertretung. Die Landesobleute müssen Mitglied der Nordkirche sein.
( 2 ) Über die Wahlvorschläge ist vor der Wahl Einvernehmen mit der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde herzustellen.
( 3 ) Die Amtszeit der Landesobleute beträgt sechs Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
( 4 ) Die Landesobleute haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Unterstützung der Posaunenarbeit und Vertretung des Posaunenwerks im jeweiligen Zuständigkeitsbereich,
  2. Zusammenarbeit mit den Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarten,
  3. Übernahme des Vorsitzes bzw. stellvertretenden Vorsitzes im Geschäftsführenden Ausschuss des Posaunenwerks nach Maßgabe der Wahl gemäß § 5 Absatz 4,
  4. Leitung des Posaunenwerks nach Maßgabe von § 6,
  5. Übernahme des Vorsitzes im jeweiligen regionalen Posaunenrat gemäß § 8 Absatz 4.
( 5 ) Die Landesobleute werden von der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und in einem Gottesdienst aus dem Amt verabschiedet.
( 6 ) Der regionale Posaunenrat zeigt die Wahl der Landesobleute und ihrer Stellvertretungen dem Evangelischen Posaunendienst in Deutschland e. V. an.
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§ 13
Landesposaunenwartin bzw. Landesposaunenwart

( 1 ) Der regionale Posaunenrat für den Zuständigkeitsbereich Hamburg-Schleswig-Holstein wählt zwei Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte. Der regionale Posaunenrat für den Zuständigkeitsbereich Mecklenburg-Vorpommern wählt eine Landesposaunenwartin bzw. einen Landesposaunenwart.
( 2 ) Über die jeweiligen Wahlvorschläge ist vor der Wahl Einvernehmen mit der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde herzustellen.
( 3 ) Die Landesposaunenwartinnen bzw. die Landesposaunenwarte nehmen folgende Aufgaben war:
  1. Ausbildung und Zurüstung der Bläserinnen und Bläser und Chorleitungen durch Fortbildungslehrgänge, Seminare, Freizeiten und Bläsertreffen sowie durch Weiterbildung in Theorie und Praxis,
  2. Begleitung und Hilfe bei Neugründung von Posaunenchören,
  3. Förderung des Nachwuchses und Ausbildung von Jungbläserinnen und Jungbläsern,
  4. Förderung der Mitwirkung von Posaunenchören bei Gottesdiensten in der Nordkirche, bei Kirchenfesten, Kirchentagen und missionarischen Veranstaltungen,
  5. Unterstützung der Posaunenchöre bei der Anschaffung von Instrumenten, Notenmaterial und Fachliteratur,
  6. Zusammenarbeit mit den anderen Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarten sowie den Landesobleuten,
  7. regelmäßige Berichte im Geschäftsführenden Ausschuss des Posaunenwerks über ihre Tätigkeit.
( 4 ) Die Landesposaunenwartinnen bzw. die Landesposaunenwarte sind die Beauftragten für Posaunenchorarbeit nach § 16 Absatz 4 Satz 1 Kirchenmusikgesetz. In dieser Funktion nehmen sie die kirchenmusikalische Fachberatung wahr.
( 5 ) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte werden von der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde in einem Gottesdienst in ihr Amt eingeführt und in einem Gottesdienst aus dem Amt verabschiedet.
( 6 ) Die Landesposaunenwartinnen und Landesposaunenwarte unterstehen der Aufsicht der Leitung des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde. Diese regelt die Tätigkeit der Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte durch eine Dienstanweisung, über die das Benehmen mit der zuständigen Landeskirchenmusikdirektorin bzw. mit dem zuständigen Landeskirchenmusikdirektor herzustellen ist.
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§ 14
Regional- bzw. Bezirksversammlung

( 1 ) Die Regional- bzw. Bezirksversammlung setzt sich zusammen aus den von den Posaunenchören in der Region bzw. in dem Bezirk entsandten Mitgliedern. Jeder Posaunenchor entsendet ein Mitglied in die Regional- bzw. Bezirksversammlung, in der Regel die Leitung des Posaunenchores. Das entsandte Mitglied muss nicht Mitglied des Posaunenchores sein. Es muss Mitglied der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche der in der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen zusammengeschlossenen Kirchen sein.
( 2 ) Die Regional- bzw. Bezirksversammlung hat folgende Aufgaben:
  1. Beratung von Themen der Posaunenarbeit in der Region bzw. dem Bezirk,
  2. Wahl einer Regional- bzw. Bezirksleitung sowie deren Stellvertretung,
  3. Wahl einer bzw. eines Ausbildungsbeauftragten für den Bezirk bzw. für die Region,
  4. Beratung und Umsetzung der vom Posaunenrat aufgestellten Regeln für die Posaunenarbeit in den Bezirken und Regionen nach § 9 Absatz 1 Nummer 8.
( 3 ) Die Regional- bzw. Bezirksversammlung wird mindestens einmal im Jahr von der Regional- bzw. Bezirksleitung einberufen. Diese leitet die Versammlung.
( 4 ) Die jeweils zuständigen Landesobleute und Landesposaunenwartinnen bzw. Landesposaunenwarte können mit beratender Stimme an den Versammlungen teilnehmen.
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§ 15
Regional- bzw. Bezirksleitung

( 1 ) Die Regional- bzw. Bezirksleitung sowie ihre Stellvertretung werden von der Regional- bzw. Bezirksversammlung gewählt.
( 2 ) Zur Bezirks- bzw. Regionalleitung können auch Personen gewählt werden, die nicht Mitglied in der Regional- bzw. Bezirksversammlung sind. In diesem Fall wird die gewählte Person mit der Wahl ordentliches Mitglied in der Regional- bzw. Bezirksversammlung.
( 3 ) Die Regional- bzw. Bezirksleitungen müssen Mitglieder der Nordkirche oder einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland oder einer Kirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen sein.
( 4 ) Die Aufgaben der jeweiligen Regional- bzw. Bezirksleitung sind:
  1. Vertretung der Region bzw. des Bezirks gegenüber dem jeweiligen Posaunenrat,
  2. Koordinierung der Posaunenarbeit in der Region bzw. dem Bezirk in Zusammenarbeit mit der jeweils zuständigen Landesposaunenwartin bzw. dem jeweils zuständigen Landesposaunenwart,
  3. Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kirchenkreis,
  4. Pflege des Verzeichnisses der Mitglieder des Posaunenwerks in der jeweiligen Region bzw. im jeweiligen Bezirk und Mitteilung aller Veränderungen an den jeweiligen Posaunenrat,
  5. Einladung zur Bezirks- bzw. Regionalversammlung mindestens 14 Tage vor Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung.
( 5 ) Die Regional- bzw. Bezirksversammlung zeigt die Wahl der Regional- bzw. Bezirksleitung der jeweiligen Landesobfrau bzw. dem jeweiligen Landesobmann an. Dieser bzw. diese gibt die Wahl der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst zur Kenntnis.
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§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung der Nordelbischen Posaunenmission vom 1. Juni 1982 (GVOBl. S. 155),
  2. die Satzung des Posaunenwerkes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 29. Juni 2006 (KABl 2006 S. 43; ABl. 2008 Heft 2 S. 25).

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1 ↑ Red. Anm.: Satzzeichen in § 8 Absatz 5 Nummer 2 und 3 redaktionell angepasst und angefügt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. September 2020 in Kraft.