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Geltungszeitraum von: 16.02.1989

Geltungszeitraum bis: 02.11.2015

Neufassung des Kirchengesetzes
über die Rechnungsprüfung1#,2#

Vom 28. Januar 1989

(GVOBl. S. 34)

Änderungen
Lfd.
Nr.:
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte Paragrafen
Art der Änderung
1
Artikel 3 des Kirchenbeamtenrechtsneuordnungsgesetzes
12. Februar 2007
§ 3 Abs. 2 Satz 1
Wörter ersetzt
Satz 2
eingefügt
bish. Satz 2
wird Satz 3
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§ 1

( 1 ) Die Rechnungsprüfung überwacht die Haushalts- und Wirtschaftsführung der kirchlichen Körperschaften, ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen; sie dient der Feststellung, dass die der Kirche anvertrauten Mittel bestimmungsgemäß, wirtschaftlich und sparsam verwendet werden. Sie erstreckt sich auch auf die Empfänger kirchlicher Zuwendungen.
( 2 ) Zur Rechnungsprüfung gehören auch Kassenprüfungen, Ordnungsprüfungen, betriebswirtschaftliche Prüfungen, Verwendungsprüfungen und Jahresabschlussprüfungen.
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§ 2

( 1 ) Für die Rechnungsprüfung ist der Rechnungsprüfungsausschuss verantwortlich.
( 2 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von der Synode gewählt; er besteht aus fünf fachkundigen Mitgliedern, von denen mindestens zwei Mitglieder der Synode angehören sollen und ein Mitglied Pastor sein soll. Der Rechnungsprüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und gibt sich eine Geschäftsordnung. Er entscheidet durch Mehrheitsbeschluss seiner Mitglieder.
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§ 3

( 1 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die Aufsicht über das Rechnungsprüfungsamt.
( 2 ) Der Präsident der Synode ist oberste Dienstbehörde für die Kirchenbeamten und übt entsprechende Befugnisse für die übrigen Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes aus. Dienstvorgesetzter für die Kirchenbeamten des Rechnungsprüfungsamtes ist der Rechnungsprüfungsausschuss. Er kann die Aufgaben eines Dienstvorgesetzten auf den Direktor des Rechnungsprüfungsamtes übertragen.
( 3 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss kann eine Prüfungsordnung erlassen, um eine einheitliche Rechnungsprüfung zu gewährleisten, und Aufträge und Weisungen erteilen.
( 4 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss berät über die vom Rechnungsprüfungsamt und der Kommission nach § 12 Absatz 2 geprüften Jahresrechnungen der Nordelbischen Kirche, ihrer Dienste, Werke und Einrichtungen und beschließt über die Empfehlung der Entlastung an die Synode.
( 5 ) Der Rechnungsprüfungsausschuss berichtet der Synode über die Rechnungsprüfung.
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§ 4

( 1 ) Die Durchführung der Rechnungsprüfung obliegt dem Rechnungsprüfungsamt. Es erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Aufträge und Weisungen des Rechnungsprüfungsausschusses in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Direktor leitet und beaufsichtigt die Tätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes; er vertritt das Rechnungsprüfungsamt nach außen.
( 3 ) Der Organisations- und Geschäftsverteilungsplan des Rechnungsprüfungsamtes sowie eine Geschäftsordnung bedürfen der Genehmigung des Rechnungsprüfungsausschusses.
( 4 ) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes werden auf Vorschlag des Rechnungsprüfungsausschusses durch den Präsidenten der Synode bestellt, eingruppiert und abberufen. Mit einer Prüfungstätigkeit darf nur betraut werden, wer eine Fachausbildung und Erfahrung möglichst im kirchlichen Verwaltungsdienst nachweist.
( 5 ) Die Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes dürfen keinem synodalen Organ angehören. Sie sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Ausübung ihres Dienstes bekannt gewordenen Angelegenheiten verpflichtet.
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§ 5

( 1 ) Das Rechnungsprüfungsamt soll seine Prüfungen möglichst zeitnah durchführen. Es kann die Prüfungen nach Ermessen beschränken; insbesondere findet eine Prüfung der den Pastoren zur freien Verfügung übertragenen Mittel durch das Rechnungsprüfungsamt nicht statt, wenn sie durch den Propst wahrgenommen wird.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann sich mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses bei der Durchführung seiner Prüfungen der Mitwirkung von Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen bedienen.
( 3 ) Das Rechnungsprüfungsamt kann mit Zustimmung des Rechnungsprüfungsausschusses die kirchlichen Körperschaften verpflichten, für ihre Dienste, Werke und Einrichtungen mit gesonderter Wirtschaftsprüfung anstelle einer Prüfung durch das Rechnungsprüfungsamt Jahresabschlussprüfungen auf ihre Kosten zu veranlassen. Das Rechnungsprüfungsamt kann den Umfang der Prüfungen festlegen. Die Prüfungsberichte sind dem Rechnungsprüfungsamt zu übermitteln.
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§ 6

Das Rechnungsprüfungsamt kann Prüfungen aufgrund von Vereinbarungen durchführen und bei der Prüfung kirchlicher Einrichtungen durch staatliche oder sonstige Prüfungsstellen mitwirken.
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§ 7

Über das Ergebnis der Prüfung muss ein schriftlicher Bericht gefertigt werden; er ist der geprüften und der Aufsicht führenden Stelle sowie bei Stellen, die kirchliche Zuwendungen erhalten, auch der zuwendenden Stelle zuzuleiten.
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§ 8

Durch die Prüfungstätigkeit des Rechnungsprüfungsamtes wird die Aufsicht der kirchlichen Organe nach den gesetzlichen Vorschriften nicht berührt.
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§ 9

( 1 ) Die Kirchenkreise haben unbeschadet der Zuständigkeit des Rechnungsprüfungsamtes im Rahmen ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben für Rechnungsprüfungen bei sich, ihren kirchlichen Körperschaften und den Diensten, Werken und Einrichtungen zu sorgen.
( 2 ) Die Rechnungsprüfung der Kirchenkreise erfolgt in Abstimmung mit dem Rechnungsprüfungsamt. Die Prüfungsberichte sind dem Rechnungsprüfungsamt zu übermitteln.
( 3 ) Die Kirchenkreise können sich zur Durchführung der Rechnungsprüfungen haupt-, neben- oder ehrenamtlicher Kirchenkreisrevisoren bedienen. Die persönliche und sachliche Unabhängigkeit der Kirchenkreisrevisoren von den zu prüfenden Stellen ist zu gewährleisten; sie dürfen einem synodalen Organ des Kirchenkreises nicht angehören. Die Einzelheiten regelt eine Dienstanweisung, für die der Rechnungsprüfungsausschuss ein Muster festlegen kann.
( 4 ) Die §§ 10 und 11 gelten für die Kirchenkreisrevisoren entsprechend.
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§ 10

( 1 ) Alle kirchlichen Stellen, für deren Rechnungsprüfung das Rechnungsprüfungsamt zuständig ist, haben ihm bei Erledigung seiner Aufgaben erforderliche Hilfe zu leisten, insbesondere die erbetenen Auskünfte zu erteilen und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen und auszuhändigen.
( 2 ) Besteht der Verdacht von Unregelmäßigkeiten, so ist das Rechnungsprüfungsamt unverzüglich zu unterrichten.
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§ 11

( 1 ) Vor Erlass allgemeiner Vorschriften, die das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen berühren, ist das Rechnungsprüfungsamt zu beteiligen.
( 2 ) Das Rechnungsprüfungsamt hat das Recht, sich gutachtlich zu äußern und von sich aus Vorschläge zu machen.
( 3 ) Dem Rechnungsprüfungsamt sind alle Verwaltungsvorschriften und Rundschreiben zuzuleiten, die für seine Arbeit von Bedeutung sind.
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§ 12

( 1 ) Die Einnahmen und Ausgaben des Rechnungsprüfungsamtes werden in einem vom Rechnungsprüfungsamt aufgestellten Abschnitt des Haushalts der Nordelbischen Kirche zusammengefasst. Dieser Abschnitt einschließlich des Stellenplanes wird vom Rechnungsprüfungsamt bewirtschaftet.
( 2 ) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Rechnungsprüfungsamtes wird durch eine aus zwei Mitgliedern des Hauptausschusses und einem Mitglied des Rechnungsprüfungsausschusses bestehende Kommission geprüft. Sie berichtet dem Rechnungsprüfungsausschuss über das Ergebnis der Prüfung.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 3 des Rechnungsprüfungsgesetzes vom 5. Oktober 2015 (KABl. S. 394) mit Ablauf des 2. November 2015 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die Rechnungsprüfung in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 28. Januar 1989 (GVOBl. S. 34) am 16. Februar 1989 in Kraft getreten.