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Satzung
für das Diakonische Werk des
Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein

Vom 30. September 2020

(KABl. S. 330)

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein hat am 22. August 2020 auf Grund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung die nachfolgende Satzung beschlossen:
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt in Jesus Christus allen Menschen zu bezeugen, Diakonie ist eine Gestalt dieses Zeugnisses. Sie nimmt sich besonders der Menschen in leiblicher Not, in seelischer Bedrängnis und in sozial ungerechten Verhältnissen an. Sie sucht auch, die Ursachen dieser Nöte zu beheben.
Sie richtet sich in ökumenischer Weite an Einzelne und Gruppen, an Nahe und Ferne, an Menschen mit und ohne christlichen Glauben. Da Heil und Wohl des Menschen nach Gottes Willen untrennbar zusammengehören, vollzieht sich Diakonie in Wort und Tat als ganzheitlicher Dienst am Menschen. Die diakonische Arbeit des Kirchenkreises Ostholstein ist dem Auftrag Jesu Christi verpflichtet.
Diakonie als Teil der Kirche ist gelebter Glaube in der Zuwendung zum Nächsten. Der evangelische Glaube wurzelt in der Überzeugung, dass jeder Mensch einmalig und Geschöpf Gottes ist. Deshalb steht für die Diakonie der Mensch unabhängig von Geschlecht, Herkunft, Glaube und individueller Leistung im Mittelpunkt.
Die Mitarbeitenden des Diakonischen Werks Ostholstein achten die Würde aller Menschen und begegnen den Nächsten mit Respekt. Sie vertrauen im Wissen um die dialogische Kraft des biblischen Glaubens darauf, dass es in Respekt für Menschen anderen Glaubens und anderer Kultur möglich ist, einander zu achten und gemeinsam ein Zeugnis der Liebe Gottes zu geben. Das Diakonische Werk Ostholstein versteht sich als Teil eines größeren Ganzen ergänzungsbedürftig und arbeitet aktiv mit kirchlichen und anderen Partnern im Bereich des Kirchenkreises vertrauensvoll und in Netzwerken zusammen.
Für die Ordnung und Ausrichtung seines diakonischen Engagements erlässt der Ev.-Luth. Kirchenkreis Ostholstein diese Satzung für sein Diakonisches Werk:
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Die Kirchenkreissynode errichtet ein Diakonisches Werk als unselbstständiges Werk des Kirchenkreises.
( 2 ) Das Werk trägt den Namen „Diakonisches Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Ostholstein“ (im Folgenden „Diakonisches Werk“ genannt).
( 3 ) Es hat seinen Sitz in Eutin.
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§ 2
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Das Diakonische Werk als unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Diakonischen Werkes ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, mildtätiger Zwecke sowie kirchlicher Zwecke im Kirchenkreis.
( 2 ) Der Satzungszweck wird zum Zeitpunkt der Errichtung des Diakonischen Werkes verwirklicht insbesondere durch Angebote in den Arbeitsfeldern Ehe-, Erziehungs- und Lebensberatung, Diakonisches Handeln, Arbeit mit Migrantinnen und Migranten und Flüchtlingen, Beratung für Eltern-Kind-Kuren, Suchtberatung sowie Fachberatung für Kindertagesstätten. Es können weitere Arbeitsfelder aufgenommen werden (§ 4 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3).
( 3 ) Das Diakonische Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
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§ 3
Leitung des Diakonischen Werkes

Das Diakonische Werk wird vom geschäftsführenden Ausschuss Diakonie des Kirchenkreisrates und der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes geleitet. Der geschäftsführende Ausschuss Diakonie des Kirchenkreisrates ist ein Ausschuss aus der Mitte des Kirchenkreisrates gemäß Artikel 64 Absatz 1 Verfassung.
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§ 4
Aufgaben des geschäftsführenden Ausschusses Diakonie

( 1 ) Der geschäftsführende Ausschuss Diakonie hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Er trifft die das Diakonische Werk betreffenden Entscheidungen mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten wesentlichen Leitungsentscheidungen,
  2. er führt die Dienst- und Fachaufsicht über die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes, sofern es sich um eine privatrechtlich angestellte Person handelt; im Fall der Leitung durch eine Pastorin bzw. einen Pastor übt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die Dienst- und Fachaufsicht aus.
( 2 ) Entscheidungen dürfen durch den Kirchenkreisrat auf den Ausschuss nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Anstellung und Entlassung der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes, sofern es sich um eine privatrechtlich angestellte Person handelt,
  2. Berufung der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes, sofern es sich um eine Pastorin bzw. einen Pastor handelt,
  3. Aufnahme neuer und Aufgabe bisheriger Arbeitsfelder,
  4. Entscheidungen mit erheblichen finanziellen Konsequenzen oberhalb von 100 000 Euro.
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§ 5
Aufgaben der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes

( 1 ) Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie vertritt das Diakonische Werk innerhalb der Gremien des Kirchenkreises und gegenüber dem Kirchenkreis, den Kommunen, dem Kreis Ostholstein und dem Diakonischen Werk Schleswig-Holstein – Landesverband der Inneren Mission e. V., sofern nicht die Zuständigkeit der Pröpstin bzw. des Propstes gegeben ist;
  2. sie vertritt das Diakonische Werk bei kirchlich-diakonischen Trägern und Partnern im Bereich des Kirchenkreises, bei Kirchengemeinden und in Netzwerken zu sozialen Fragen;
  3. sie unterstützt, bündelt und wirkt gegebenenfalls mit an der Gründung von Initiativen des sozialen Engagements im Gebiet des Kirchenkreises;
  4. sie ist unmittelbare Vorgesetzte gegenüber den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen des laufenden Dienstbetriebes;
  5. sie vertritt das Diakonische Werk im Konvent der Dienste und Werke.
( 2 ) Die Geschäftsführung des Diakonischen Werkes stimmt sich bei ihrer Arbeit mit den Leiterinnen und Leitern der jeweiligen Arbeitsfelder ab.
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§ 6
Diakonisches Zusammenwirken im Kirchenkreis

( 1 ) Der Diakonieausschuss der Kirchenkreissynode wirkt an der Arbeit des Diakonischen Werkes beratend mit.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann der Kirchenkreissynode regelmäßig – unter Beteiligung des geschäftsführenden Ausschusses Diakonie und der Geschäftsführung des Diakonischen Werkes – Bericht erstatten über die Arbeit des Diakonischen Werkes.
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§ 7
Finanzierung und Haushalt

( 1 ) Das Diakonische Werk wird finanziert durch Zuwendungen aus dem Haushalt des Kirchenkreises, Zuwendungen aufgrund freiwilliger, vertraglicher oder gesetzlicher Vereinbarungen sowie durch sonstige Einnahmen wie beispielsweise Spenden.
( 2 ) Der Kirchenkreis führt für das Diakonische Werk einen Teilhaushaltsplan.
( 3 ) Mittel des Diakonischen Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Diakonischen Werkes.
( 4 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Diakonischen Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 5 ) Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
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§ 8
Auflösung, Aufhebung des Diakonischen Werkes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Diakonischen Werkes fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Diakonischen Werkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Kirchenkreis zu verwenden hat.
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§ 9
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. November 2020 in Kraft.