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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (nicht rechtskräftig)
Datum:19.08.2019
Aktenzeichen:NK-VG I 1/2016
Rechtsgrundlage:§ 47 Abs. 1 PfDG.EKD
Vorinstanzen:anhängig: Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD: RVG 13/2019
Schlagworte:
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Leitsatz:

Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger verlangt Ersatz von Aufwendungen, die ihm aus der Inanspruchnahme therapeutischer Maßnahmen entstanden sind.
Der Kläger ist Pastor in O und war dies auch schon zur Zeit der Aufdeckung verschiedener Fälle sexuellen Missbrauchs durch andere Pastoren dieser Gemeinde.
Im Zusammenhang mit dem Prozess der Aufklärung dieser Missbrauchsfälle in den Jahren ab 20XX und der Wahrnehmung dieses Prozesses durch die Öffentlichkeit war der Kläger erheblichen, insbesondere psychischen Belastungen ausgesetzt.
Seiner Auffassung nach wurde er durch die Kirche nicht hinreichend unterstützt und vielmehr in dieser für ihn äußerst schwierigen Situation „allein gelassen“, insbesondere sah er sich dadurch erheblich belastet, dass er seitens der Kirche nicht von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden wurde, weshalb er sich gegenüber der Öffentlichkeit nicht hinreichend habe verteidigen können.
Bis Ende 20XX angefallene Aufwendungen für Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit einer Teilnahme des Klägers an ihn unterstützenden therapeutischen Maßnahmen in Höhe von € X wurden ihm von der Kirchengemeinde O erstattet, die jedoch Ersatz dieser nach ihrer Auffassung nur vorgeschossenen Beträge fordert; insoweit ist vor dem Landgericht L ein Zivilrechtsstreit anhängig, in dem die Kirchengemeinde den genannten Betrag aus § 488 BGB als Darlehensvaluta zurückfordert.
Weitere Kosten in Höhe von € X sind dem Kläger als Selbstbehalt hinsichtlich zweier stationärer Klinikaufenthalte, für Teilnahme an einem Coaching sowie Fahrtkosten, entstanden.
Mit Bescheid vom X.Y.20XX wies das Landeskirchenamt den Antrag des Klägers zurück.
Teilweise stünden seiner Forderung schon bestandskräftige Bescheide aus den Jahren 20XX und 20XX entgegen; die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor.
Auch im Übrigen sei eine Rechtsgrundlage für die Forderung des Klägers nicht ersichtlich, insbesondere eine Fürsorgepflichtverletzung zu Lasten des Klägers bzw. ein Kausalzusammenhang zwischen einer solchen und den getätigten Aufwendungen schon nicht dargetan.
Der rechtzeitig erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Bescheid vom X.Y.20XX zurückgewiesen, in dem im Detail ausgeführt wird, dass und weshalb aus Sicht des Landeskirchenamtes weder ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe, soweit Erstattungsforderungen des Klägers bereits bestandskräftig abgelehnt seien, noch eine kausale Amtspflichtverletzung ersichtlich sei.
Mit der binnen Monatsfrist nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Der Kläger wendet sich dabei ausdrücklich nicht gegen vorangegangene Beihilfebescheide, Streitgegenstand seien vielmehr Ansprüche des Klägers auf Erstattung der Aufwendungen aus Fürsorgegesichtspunkten; die Argumente, mit denen die Beklagte sein Begehren im Widerspruchsbescheid zurückgewiesen habe, seien nicht überzeugend bzw. sachgerecht.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom X.Y.20XX in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom X.Y.20XX zu verpflichten, dem Kläger Aufwendungen in Höhe von insgesamt € X zu erstatten, und zwar hiervon einen Betrag von € X an die Kirchengemeinde O und einen weiteren Betrag von € X an den Kläger.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids Bezug; dort hatte sie hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Fürsorgepflichtverletzung im Einzelnen ausgeführt, dass eine solche nicht ersichtlich sei.
Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen den Kläger sei nicht beabsichtigt gewesen; selbst wenn ein solches Verfahren oder auch nur Vorermittlungen hierzu eingeleitet worden wären, so wäre dies jedenfalls nicht pflichtwidrig gewesen, vielmehr wäre die Behörde bei Vorliegen von Anhaltspunkten für ein Dienstvergehen nach dem geltenden Legalitätsprinzip zur Verfahrenseinleitung verpflichtet gewesen.
Auch dass die Kirche den Kläger nicht (im von ihm gewünschten Umfang) von seiner Pflicht zur Amtsverschwiegenheit entbunden habe, sei schon nicht pflichtwidrig gewesen, Ermessensfehler bei der entsprechenden Abwägung seien nicht ersichtlich.
Soweit der Kläger darauf abhebe, dass seit 20XX gegen ihn – pflichtwidrig – ein Amtsenthebungsverfahren betrieben worden sei, sei ein solches Verfahren nicht bekannt; soweit hiermit nicht der Vorgang gemeint sei, dass die Beklagte nach längerer Dienstunfähigkeit des Klägers beabsichtigt habe, ein Gutachten über seine Dienstfähigkeit erstellen zu lassen, wozu es wegen Genesung des Klägers nicht mehr gekommen sei, sei auch dieses Vorgehen gerade nicht pflichtwidrig gewesen, da nach dem Pfarrerdienstgesetz bei dauernder Dienstunfähigkeit die Versetzung in den Ruhestand vorgesehen sei.
Damit sei auch ein weiteres, im Jahre 20XX eingeleitetes Verfahren nicht pflichtwidrig eingeleitet worden, da der Kläger 20XX erneut länger als drei Monate erkrankt gewesen sei und selbst Zweifel an seiner Genesung im Sinne einer vollen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit geäußert habe.
Ebenso wenig vorwerfbar sei damit die Einleitung eines sog. Ungedeihlichkeitsverfahrens im Jahre 20XX, da zuvor der Kirchengemeinderat der Gemeinde O beschlossen hatte, dass er sich eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht vorstellen könne.
Soweit der Kläger sich durch Ausführungen im Schlussbericht der von der Kirchenleitung eingesetzten Kommission zu den Missbrauchsfällen in O zu Unrecht belastet sehe, sei dies schon mit Rücksicht darauf nicht nachvollziehbar, dass in diesem Bericht kirchliche Mitarbeiter nicht namentlich genannt seien.
Die vorstehenden Ausführungen zeigten zugleich, dass der Vorwurf des Klägers zu einem „Mobbing“ gegen die Kirchenleitung nicht haltbar sei – nicht jede Auseinandersetzung unter Kollegen, nicht jede Meinungsverschiedenheit sei als „Mobbing“ einzuordnen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
1.) Zulässigkeitsprobleme stellen sich nicht; jedenfalls vor dem Hintergrund, dass der Kläger explizit und ausschließlich Ansprüche aus einer behaupteten Fürsorgepflichtverletzung herleitet, kann schon mit Rücksicht auf die auch im Verwaltungsprozess geltende Dispositionsmaxime offen bleiben, ob über die Beihilfefähigkeit bestimmter Teilbeträge der von ihm geltend gemachten Aufwendungen bereits bestandskräftig entschieden wurde.
Im Übrigen ist unstreitig, dass die streitgegenständlichen Kosten tatsächlich nicht beihilfefähig waren.
2.) Dem Kläger steht kein Anspruch wegen einer Verletzung der die Kirche nach § 47 Abs. 1 PfDG.EKD obliegenden Fürsorgepflicht zu.
Eine Verletzung der Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
Gemäß der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht hat der Dienstherr im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Die Fürsorgepflicht umfasst auch die Verpflichtung des Dienstherrn, den Beamten bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter zu schützen. Sie erstreckt sich dabei auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter.
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verstoßes gegen diese Pflicht setzt voraus, dass ein objektiv fürsorgepflichtwidriges Verhalten des Dienstherrn - durch seine Organe oder sonst durch Personen und Stellen, derer er sich zur Wahrnehmung seiner Fürsorgepflicht bedient - feststeht, dass der Dienstherr oder die für ihn tätig gewordenen Personen schuldhaft gehandelt haben und dass das fürsorgepflichtverletzende Verhalten adäquat kausal einen Schaden des Beamten verursacht hat (im Einzelnen Plog/Wiedow, BBG‚ § 78 Rn. 94 ff. mit Nachweisen der Rechtsprechung). Die Fürsorgepflicht erstreckt sich auch auf den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten vor rechtswidrigen persönlichen Angriffen durch Vorgesetzte und Mitarbeiter. Damit kommt ein Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung grundsätzlich nicht nur dann in Betracht, wenn der Dienstherr selbst Rechtspositionen des Beamten beeinträchtigt, sondern auch, wenn er seinen Beamten nicht gegen ungerechtfertigte Angriffe und/oder Mobbing in Schutz nimmt (BayVGH, B. v. 12.03.2014 - 6 ZB 12.470 - juris Rn. 8).
Nach diesem Maßstab kann die Kammer hinsichtlich keines der Punkte, in denen der Kläger eine Fürsorgepflichtverletzung erblickt, seiner – in dem vorliegende Verfahren nicht explizit gehaltenen, sondern nur über die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid eingeführten - Argumentation folgen.
Es kann schon kein objektiv pflichtwidriges Verhalten der Beklagten festgestellt werden.
Insoweit ist vorab zu betonen, dass auch die Kammer davon ausgeht, dass die Vorgänge um die Aufdeckung der Missbrauchsfälle in der Gemeinde O für den Kläger äußerst belastend und auch ausschlaggebend dafür waren, dass er sich um therapeutischen Beistand bemüht hat, wodurch die nunmehr geltend gemachten Aufwendungen entstanden sind.
a) Soweit der Kläger auf die Einleitung eines Disziplinarverfahrens – die die Beklagte bestreitet – abstellt, kann unterstellt werden, dass im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Missbrauchsfälle in O ein solches Verfahren eingeleitet wurde, ohne dass dies den Vorwurf einer Fürsorgepflichtverletzung tragen würde.
Die Beklagte weist insoweit zu Recht auf die sie aus § 24 Abs. 1 DG.EKD treffende Pflicht hin, bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte ein Verfahren einzuleiten und sodann die zur Sachverhaltsaufklärung gebotenen Untersuchungshandlungen vorzunehmen (§ 28 Abs. 1 DG.EKD).
Dass in der Situation nach Bekanntwerden der ersten Missbrauchsfälle in O für die dem Kläger vorgesetzten zuständigen Stellen keine Veranlassung bestanden hätte, Ermittlungen in jeder Richtung, d. h. insbesondere mit Bezug auf alle in der Kirchengemeinde tätigen Mitarbeiter, zu führen, trägt auch der Kläger nicht vor.
b) Auch die Versagung der Entbindung von der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gem. § 31 Abs. 1 PfDG.EKD stellt sich nicht als Fürsorgepflichtverletzung dar.
Allerdings „kann“ nach § 31 Abs. 3 S. 2 PfDG.EKD die Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht nur versagt werden, wenn durch die Aussage besondere kirchliche Interessen gefährdet würden, d. h. die Versagung der Genehmigung wäre ermessensfehlerhaft und damit pflichtwidrig gewesen, wenn sie ohne Gefährdung derartiger „besonderer kirchlicher Interessen“ hätte erfolgen können.
Hierzu hat der Kläger nichts Näheres vorgetragen. Demgegenüber ist offensichtlich, dass im Zusammenhang mit der Aufdeckung der Missbrauchsfälle in O ein gesteigertes Interesse der Beklagten bestand, in dieser nicht nur für den Kläger, sondern auch die Kirche insgesamt – wie aufgrund von Vorbefassung mehrerer Mitglieder der Kammer gerichtsbekannt - dramatischen Situation soweit als möglich Äußerungen zu diesen Vorfällen ihrer Leitungsebene vorzubehalten bzw. unkoordinierte Äußerungen ihrer Amtsträger zu verhindern.
c) Auch in der Einleitung von Verfahren zur Überprüfung der Dienstfähigkeit des Klägers und ggf. seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Jahren 20XX und 20XX liegt keine Fürsorgepflichtverletzung, vielmehr sieht § 89 PfDG.EKD ausdrücklich vor, dass Pfarrer bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen sind und dies angenommen werden kann, wenn innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten für drei Monate wegen Krankheit kein Dienst geleistet wurde und nicht zu erwarten steht, dass die Dienstfähigkeit binnen sechs Monaten wiedererlangt werde.
Dass der Kläger 20XX und 20XX längerfristig erkrankt war, ist unstreitig, womit zumindest begründeter Anlass zur Überprüfung der weiteren Dienstfähigkeit des Klägers und damit zur Einleitung des entsprechenden Verfahrens nach § 91 PfDG.EKD bestand.
d) Schließlich stellt sich auch die Einleitung eines Ungedeihlichkeitsverfahrens im Jahre 20XX nicht als pflichtwidrig dar – unstreitig hatte zuvor der Kirchengemeinderat der Gemeinde O im Beschlusswege festgestellt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht mehr möglich sei, damit aber bestand zwingender Anlass zur Prüfung der Frage, ob eine nachhaltige Störung in der Wahrnehmung des Dienstes gem. § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 i. V. m. § 80 Abs. 1 PfDG.EKD vorlag, wozu ein Verfahren gem. § 80 Abs. 2 PfDG.EKD einzuleiten war.
e) Soweit – wie erst aufgrund des Vortrags seines Verfahrensbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – der Kläger sich auch durch den am X.Y.20XX veröffentlichten „Schlussbericht der Unabhängigen Kommission zur Aufarbeitung von Missbrauchsfällen im Gebiet der ehemaligen Nordelbischen-Lutherischen Kirche, heute Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland zu Unrecht belastet sah, da dort von einer „Verstrickung“ auch der nicht selbst zu Tätern gewordenen Gemeindemitarbeiter die Rede gewesen sei, kann sich die Beklagte nicht darauf zurückziehen, dass in dem Bericht niemand mit Namen bezeichnet werde – die Bezeichnung mit Initialen lässt für nahezu jeden Leser wenig Zweifel, wer gemeint war.
Hier kann jedoch letztlich offenbleiben, inwieweit sich die Beklagte den Bericht einer „unabhängigen Kommission“ – unterstellt er enthielte den Kläger belastende Unrichtigkeiten – zurechnen lassen muss, zumal diese Kommission in der Einleitung ihres Berichtes herausgestellt hat, dass ihr im Ergebnis eine wirkliche Klärung des Sachverhalts nicht gelungen ist und sie insbesondere nicht über „Wahrheit und Unwahrheit, Schuld und Unschuld“ entschieden habe.
Denn jedenfalls können Äußerungen der Kommission in diesem Bericht für die streitgegenständlichen Aufwendungen des Klägers nicht kausal geworden sein, da diese sämtlich vor dem X.Y.20XX getätigt wurden.
f) Bezogen auf die Verweigerung der Kostenübernahmen selbst ist schon nicht ersichtlich, dass der Kläger vor Inanspruchnahme um Gewährung dieser Hilfen nachgesucht und diese ihm sodann verweigert worden wären, obwohl er dargelegt hätte, dass gerade diese – unstreitig nicht beihilfefähigen - Maßnahmen für ihn erforderlich gewesen wären.
Damit ist daran festzuhalten, dass die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht im Bereich der Gesundheitsfürsorge grundsätzlich gem. § 49 Abs. 1 S. 1 PfDG.EKD nach Maßgabe des Beihilferechts zu erfolgen hat.
g) Schließlich liegen auch für ein „Mobbing“ des Klägers durch Vorgesetzte oder Mitarbeiter, das die Beklagte geduldet oder pflichtwidrig nicht verhindert hätte, wodurch grundsätzlich eine Schadensersatzanspruch ausgelöst werden könnte (vgl. Bay VGH a. a. O., Rn. 8), keine hinreichenden Anhaltspunkte vor.
Unter Mobbing wird ein systematisches Anfeinden‚ Schikanieren und Diskriminieren von Beschäftigten untereinander oder durch Vorgesetzte verstanden‚ das über gewöhnliche‚ von jedermann zu bewältigende berufliche Schwierigkeiten hinaus geht und eine mehr oder weniger schwerwiegende Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts‚ der Ehre und/oder der Gesundheit des Betroffenen darstellen kann (vgl. etwa BVerwG‚ U. v. 11.06.2002 - 2 WD 38.01 - juris Rn. 21). Die rechtliche Besonderheit der als „Mobbing“ bezeichneten tatsächlichen Erscheinungen besteht dabei darin‚ dass die Verletzungshandlung in einem bestimmten Gesamtverhalten liegt. Der Anfeindung‚ Schikane etc. müssen fortgesetzte‚ aufeinander aufbauende und ineinander übergreifende Verhaltensweisen zugrunde liegen. Diese müssen darüber hinaus nach Art und Ablauf im Regelfall einer übergeordneten‚ von der Rechtsordnung nicht gedeckten Zielsetzung förderlich sein. Anknüpfungspunkt ist somit das als Mobbing umschriebene Gesamtverhalten‚ welches seine Prägung insbesondere aus der zugrunde liegenden Systematik des Vorgehens sowie der in der Regel auch vorhandenen ungesetzlichen Zielsetzung erhält. Nicht hingegen sind dies in der Regel einzelne abgrenzbare Handlungen‚ welche für sich genommen „neutral“ sein bzw. wirken können (vgl. zum Ganzen BAG‚ U. v. 16.05.2007 - 8 AZR 709/06 und 8 AZR 709/06 - juris Rn. 58‚ 60; U. v. 24.04.2008 - 8 AZR 347/07 und 8 AZR 347/07 juris Rn. 29).
Dass er derartigem Verhalten ausgesetzt gewesen wäre, hat der Kläger schon nicht dargelegt – wie die obigen Ausführungen zeigen, bestand für die vom Kläger als pflichtwidrig und als gegen ihn gerichtet empfundenen einzelnen Maßnahmen der Beklagten jeweils ein zureichender rechtlicher Grund.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der – von seiner „Unschuld“ im Zusammenhang mit den fraglichen Missbrauchsfällen überzeugte bzw. um sie wissende – Kläger die o. g. Maßnahmen subjektiv als ungerechtfertigte und gezielte Verfolgung seiner Person, als gezielte Herabminderung empfunden haben wird.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich tatsächlich als wohl zwangsläufige Folge der Aufdeckung der Missbrauchsfälle darstellten, woraus für den Kläger die von ihm als so belastend empfundenen Maßnahmen der Beklagten folgten, was – letztlich schicksalhaft – schlicht daraus resultierte, dass der Kläger in der betroffenen Kirchengemeinde Dienst tat und dabei notwendig auch mit den Tätern in engem (dienstlichen) Kontakt gestanden hatte.
Dass neben den oben im Einzelnen angeführten Maßnahmen der Beklagten, der Kläger auch – was für „Mobbing“ typisch sein würde (vgl. OLG Brandenburg, 2 U 28/14, Urteil vom 08.09.2015) - immer wieder und systematisch Anfeindungen, Diskriminierungen und Schikanen von Seiten der Beklagten ausgesetzt gewesen wäre, ist nicht dargetan.
Damit bleibt die Klage im Ergebnis ohne Erfolg.
3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG.EKD.

gez. Dr. Labe
(Präsident)
gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Stellvertretender Präsident)
gez. Panten
(Rechtskundiger Beisitzer)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Beisitzer)
gez. Dr. Pfaff
(Ordinierter Beisitzer)