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Kirchengesetz
zur Wahl in den Kirchengemeinderat (Kirchengemeinderatswahlgesetz – KGRWG)1#

Vom 27. Oktober 2020

(KABl. S. 355)

Vollzitat:
Kirchengemeinderatswahlgesetz vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 3 des Kirchengesetzes vom 31. März 2023 (KABl. A Nr. 28 S. 71, 73) geändert worden ist.
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Artikel 2 des Kirchengesetzes zur Umsetzung der Errichtung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerksgesetz – KommWG)
23. März 2021
§ 35 Abs. 1 Satz 1
Wörter ersetzt
Abs. 3
Wörter ersetzt
§ 36 Abs. 1 Nr. 2
Wörter ersetzt
2
Artikel 7 des Zweiten Kirchengesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften
24. Mai 2021
§ 2 Abs. 1 Sätze 2 bis 6
angefügt
3
Artikel 4 des Kirchengesetzes zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
2. Okto-
ber 2021
§ 8 Abs. 2 Satz 2
Angabe ersetzt
Satz 3 Nr. 1
Angabe ersetzt
Nr. 2
Angabe ersetzt
§ 16 Abs. 4 Satz 2
Angabe ersetzt
§ 27 Abs. 1 Satz 2
Angaben ersetzt
Abs. 2 Satz 1
Angaben ersetzt
§ 28 Abs. 1 Satz 2
Angaben ersetzt
4
Artikel 3 des Kirchengesetzes zur Änderung von Genehmigungserfordernissen (Genehmigungserfordernisänderungsgesetz – GenErfÄndG)
31. März 2023
§ 8 Abs. 4
neu gefasst
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Inhaltsübersicht

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, theologische Grundlegung
§ 2 Zusammensetzung des Kirchengemeinderats
§ 3 Grundsätze zur Kirchenwahl
§ 4 Wahlberechtigung
§ 5 Wählbarkeit
§ 6 Wählbarkeit von kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
§ 7 Wahltag
§ 8 Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats
§ 9 Gemeindewahlbezirk
§ 10 Stimmbezirk
§ 11 Wahlvorbereitung und -durchführung
Teil 2
Wahlverfahren
Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl
§ 12 Wahlbeauftragte
§ 13 Wahlausschuss
§ 14 Verzeichnis der Wahlberechtigten
§ 15 Wahlvorschläge
§ 16 Wahlvorschlagsliste
§ 17 Spätere Kirchenwahl, Neubildung
§ 18 Vorstellung der Vorgeschlagenen
§ 19 Wahlvorstand
Abschnitt 2
Durchführung der Wahl
§ 20 Stimmzettel
§ 21 Wahlhandlung
§ 22 Möglichkeit der Briefwahl
§ 23 Briefwahl an Ort und Stelle
§ 24 Schluss der Wahlhandlung
Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 25 Auszählung der Stimmen
§ 26 Wahlniederschrift
§ 27 Wahlergebnis, Aufbewahrung
Abschnitt 4
Ergänzung des Kirchengemeinderats
§ 28 Hinzuwahl und Neuwahl
§ 29 Nichtannahme der Wahl
Teil 3
Überprüfung der Wahl
§ 30 Ungültigkeit der Wahl
§ 31 Wahlbeschwerde
§ 32 Wahlprüfung
§ 33 Wiederholungswahl
Teil 4
Beginn des Amts als gewähltes Mitglied
im Kirchengemeinderat
§ 34 Einführung in das Amt, Gelöbnis, konstituierende Sitzung
Teil 5
Besondere Bestimmungen
§ 35 Maßnahmen der Landeskirche
§ 36 Kosten
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Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich, theologische Grundlegung

(1) Dieses Kirchengesetz regelt das Verfahren der Wahl zur Bildung des Kirchengemeinderats für eine neue Amtszeit in jeder Kirchengemeinde in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenwahl).
(2) 1Durch die Taufe empfangen Menschen den Heiligen Geist. 2Damit stehen alle Getauften grundsätzlich und ohne Unterschied in direkter Beziehung zum dreieinigen Gott. 3Auf dieser Grundlage beruht das Recht und die Macht einer christlichen Versammlung oder Gemeinde, über alle Lehre zu urteilen, Lehrende zu berufen und diese ein- und abzusetzen. 4Damit ist die Verantwortung für den Dienst der Kirche der ganzen Kirchengemeinde anvertraut, unabhängig von der verfassungsmäßigen Leitungsaufgabe des Kirchengemeinderats, den Aufgaben und Befugnissen der Gemeindeversammlung sowie des Amts der öffentlichen Verkündigung. 5Dieser theologischen Grundlegung trägt eine Kirchenwahl nach demokratischen Grundsätzen Rechnung.
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§ 2
Zusammensetzung des Kirchengemeinderats

(1) 1Der Kirchengemeinderat besteht aus den Pastorinnen und Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten (Mitglieder kraft Amts) oder diesen gleichgestellt sind, sowie den gewählten und berufenen Mitgliedern. 2In Kirchengemeinden, die zu einem Pfarrsprengel nach Artikel 23 Satz 2 der Verfassung verbunden sind, besteht der jeweilige Kirchengemeinderat aus
  1. mindestens einer Pastorin bzw. einem Pastor, die bzw. der in dem Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehat oder verwaltet,
  2. den Pastorinnen und Pastoren, die diesen gleichgestellt sind, und
  3. den gewählten und berufenen Mitgliedern.
3Die Entscheidung, welche Pastorin bzw. welcher Pastor nach Satz 2 Nummer 1 welchem Kirchengemeinderat angehört, trifft die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst im Einvernehmen mit den Kirchengemeinderäten der im Pfarrsprengel verbundenen Kirchengemeinden und den Pastorinnen und Pastoren, die im Pfarrsprengel eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten. 4Kann das Einvernehmen nach Satz 3 nicht hergestellt werden, entscheidet die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst nach Rücksprache mit der Bischöfin bzw. dem Bischof im Sprengel. 5Soweit Patronatsrechte in einer zu einem Pfarrsprengel gehörenden Kirchengemeinde bestehen, stellt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst vor der Zuordnung das Einvernehmen mit der Kirchenpatronin bzw. dem Kirchenpatron her. 6Jede Pastorin bzw. jeder Pastor muss Mitglied in mindestens einem Kirchengemeinderat sein.
(2) Die gewählten Mitglieder bilden die Mehrheit der Mitglieder des Kirchengemeinderats.
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§ 3
Grundsätze zur Kirchenwahl

Die zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.
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§ 4
Wahlberechtigung

(1) Wahlberechtigt ist jedes Gemeindeglied, das am Wahltag das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Die Ausübung des Wahlrechts ist an die Eintragung in das Verzeichnis der Wahlberechtigten gebunden. 2Zur Wahl vorgeschlagene wahlberechtigte Gemeindeglieder sind an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts nicht gehindert.
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§ 5
Wählbarkeit

(1) Wählbar ist jedes Gemeindeglied, das
  1. bereit ist, an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeinderats gewissenhaft mitzuwirken,
  2. bereit ist, am kirchlichen Gemeindeleben, insbesondere am Gottesdienst, teilzunehmen,
  3. am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,
  4. bereit ist, das Gelöbnis nach § 34 Absatz 2 abzulegen,
  5. insbesondere bereit ist, Wesen und Auftrag der Kirche zu vertreten, wie sie in Artikel 1 der Verfassung niedergelegt sind.
(2) Nicht wählbar ist, wer
  1. eine Pfarrstelle in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland inne hat oder verwaltet,
  2. in dieser Kirchengemeinde oder deren Rechtsvorgängerin eine Pfarrstelle inne hatte oder verwaltet hat,
  3. Ehegattin oder Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Elternteil, Kind, Schwester oder Bruder eines Mitglieds kraft Amts oder eines diesem gleichgestellten Mitglieds ist.
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§ 6
Wählbarkeit von kirchlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern

(1) 1Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter der Kirchengemeinde im Sinne dieses Kirchengesetzes ist, wer nicht ordiniert ist und wer am Wahltag in der Kirchengemeinde nicht nur geringfügig im Sinne von § 8 Absatz 1 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis tätig ist. 2Höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde kann nach den Voraussetzungen des § 5 in den Kirchengemeinderat gewählt werden.
(2) 1Geringfügig beschäftigte Mitarbeitende der Kirchengemeinde und Mitarbeitende, die in Dienst- oder Beschäftigungsverhältnissen zu anderen kirchlichen Körperschaften oder Diensten oder Werken, kirchlichen Stiftungen oder Anstalten oder zu anderen juristischen Personen, die einer kirchlichen Körperschaft der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet sind, stehen, fallen nicht unter die Beschränkung des Absatz 1. 2Sie können unter Beachtung der Mehrheitsbestimmungen des Artikels 6 Absatz 2 der Verfassung nach § 5 Absatz 1 in den Kirchengemeinderat gewählt werden.
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§ 7
Wahltag

1Wahltag ist der erste Sonntag im Advent des Jahrs, in dem die Kirchenwahl stattfindet. 2Der Wahltag wird mindestens zwölf Monate vorher im Kirchlichen Amtsblatt bekannt gegeben.2#
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§ 8
Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats

(1) Spätestens neun Monate vor dem Wahltag fasst der Kirchengemeinderat den Wahlbeschluss für die Kirchenwahl.
(2) 1Durch den Wahlbeschluss ist
  1. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats,
  2. die bzw. der Wahlbeauftragte der Kirchengemeinde und
  3. ein Wahlraum und die Wahlzeit
zu bestimmen. 2In jeder Kirchengemeinde richtet sich die Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats nach Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung. 3Dabei sind
  1. die Wählbarkeit höchstens einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Kirchengemeinde nach Artikel 30 Absatz 5 der Verfassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1,
  2. die Proporzbestimmung nach Artikel 30 Absatz 6 der Verfassung und
  3. die Ehrenamtlichenmehrheit nach Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung
zu beachten.
(3) Durch den Wahlbeschluss können
  1. die Bildung und Zusammensetzung eines Wahlausschusses sowie der Umfang der an ihn übertragenen Aufgaben,
  2. bei Vorliegen eines wichtigen Grunds zusätzliche Gemeindewahlbezirke und Stimmbezirke,
  3. eine besondere Form der Briefwahl an Ort und Stelle nach § 23 Absatz 2
bestimmt werden.
(4) Der Wahlbeschluss wird dem Kirchenkreisrat schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung vorgelegt.
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§ 9
Gemeindewahlbezirk

(1) 1Regelmäßig besteht die Kirchengemeinde aus einem Gemeindewahlbezirk. 2Die Vorgeschlagenen innerhalb eines Gemeindewahlbezirks werden durch alle wahlberechtigten Gemeindeglieder der Kirchengemeinde nach der Anzahl der erreichten Stimmen gewählt.
(2) 1In begründeten Ausnahmefällen können Kirchengemeinden durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 3 Nummer 2) ihr Gebiet in zwei oder mehr Gemeindewahlbezirke aufteilen, um regionale Zusammenhänge bei der Zusammensetzung des Kirchengemeinderats berücksichtigen zu können. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn Größe und Struktur der Kirchengemeinde eine regionalisierte Zusammensetzung und Vertretung im Kirchengemeinderat fordern. 3Die Aufteilung nach Satz 1 erfordert eine räumliche Abgrenzung, innerhalb derer eine festgelegte Anzahl von Mitgliedern des Kirchengemeinderats zu wählen ist. 4In die Kirchengemeinde umgemeindete wählbare Gemeindeglieder werden einem Gemeindewahlbezirk zugeordnet; dabei soll dem Wunsch der Betroffenen entsprochen werden.
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§ 10
Stimmbezirk

(1) 1Regelmäßig besteht die Kirchengemeinde aus einem Stimmbezirk. 2In jedem Stimmbezirk ist nur ein Wahlraum zulässig.
(2) 1In begründeten Ausnahmefällen können Kirchengemeinden durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 3 Nummer 2) ihr Gebiet in zwei oder mehr Stimmbezirke aufteilen, um wahlberechtigten Gemeindegliedern die Stimmabgabe in ihren Wohnbereichen zu ermöglichen. 2Ein begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere vor, wenn aufgrund der Größe und Struktur der Kirchengemeinde und der Bedürfnisse der wahlberechtigten Gemeindeglieder eine Stimmabgabe in einem wohnortnahen Wahlraum notwendig erscheint. 3Die Aufteilung nach Satz 1 erfordert eine Zuordnung abgrenzbarer Wohnbereiche. 4In die Kirchengemeinde umgemeindete wahlberechtigte Gemeindeglieder werden einem Stimmbezirk zugeordnet; dabei soll dem Wunsch der Betroffenen entsprochen werden.
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§ 11
Wahlvorbereitung und -durchführung

(1) 1Vorbereitung und Durchführung der Kirchenwahl ist Mitarbeit an der Erfüllung des einen kirchlichen Auftrags und dient dem Gemeindeaufbau. 2Der Kirchengemeinderat hat den genehmigten Wahlbeschluss ortsüblich bekannt zu machen und die Gemeindeglieder entsprechend zu informieren. 3Dazu nutzt er verschiedene Formen der Gemeindearbeit und die ihm zur Verfügung stehenden Bekanntmachungswege. 4Er spricht Gemeindeglieder aus den verschiedenen Bereichen der Kirchengemeinde an und motiviert sie zur Kandidatur. 5Dabei legt er ein besonderes Augenmerk auf jüngere Gemeindeglieder. 6Er wirkt darauf hin, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen.
(2) 1Der Kirchenkreis plant, koordiniert und ordnet in Abstimmung mit der Landeskirche den Ablauf der Kirchenwahl in seinem Bereich. 2Er sorgt für eine angemessene Öffentlichkeitsarbeit nach außen sowie regelmäßige Information und Beratung innerhalb des Kirchenkreises. 3Insbesondere berät und unterstützt er die Kirchengemeinderäte sowie die Wahlbeauftragten der Kirchengemeinden bei ihren Aufgaben nach Absatz 1.
(3) 1Die Landeskirche plant, koordiniert und ordnet den zentralen Ablauf der Kirchenwahl. 2Sie sorgt in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen für eine angemessene zentrale Öffentlichkeitsarbeit und Medienkommunikation nach außen sowie für regelmäßige Information und Beratung innerhalb der kirchlichen Strukturen. 3Im Namen der Kirchengemeinden erledigt sie die Erstellung, Produktion und Aufbereitung und den zentralen Versand je eines Wahlbenachrichtigungsbriefs an jedes wahlberechtigte Gemeindeglied, bestehend aus einer individuellen Wahlbenachrichtigung mit einheitlichem Beilageblatt. 4Das Nähere ist in den §§ 35 und 36 geregelt.
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Teil 2
Wahlverfahren

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Abschnitt 1
Vorbereitung der Wahl

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§ 12
Wahlbeauftragte

(1) 1Der Kirchengemeinderat bestellt durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) ein sachkundiges wählbares Gemeindeglied zur bzw. zum Wahlbeauftragten. 2Dieses Amt wird regelmäßig ehrenamtlich geführt. 3Die bzw. der Wahlbeauftragte ist zuständig für die Beratung des Kirchengemeinderats in allen Fragen des Wahlrechts sowie der Planung und der ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl. 4Dazu können ihr bzw. ihm weitere Aufgaben zur Bearbeitung übertragen werden. 5Die bzw. der kirchengemeindliche Wahlbeauftragte ist die Kontaktperson der Kirchenwahl für die bzw. den Wahlbeauftragten des Kirchenkreises und beantwortet alle Anfragen hierzu aus der Kirchengemeinde. 6Sie bzw. er ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kirchengemeinderats, die die Kirchenwahl betreffen, teilzunehmen, hierzu gehört zu werden und kann die Behandlung von Tagesordnungspunkten aus ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich verlangen.
(2) 1Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Kirchenwahl, insbesondere für die Beantwortung kirchengemeindlicher Wahlrechtsfragen zuständig und soll die Wahlbeauftragten nach Absatz 1 zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen. 2Sie bzw. er ist berechtigt, sich über alle Wahlangelegenheiten der Kirchengemeinden unterrichten zu lassen und hierzu Berichte und Unterlagen anzufordern. 3Darüber hinaus hat sie bzw. er die ihr bzw. ihm in diesem Kirchengesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
(3) 1Die bzw. der Wahlbeauftragte der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist berechtigt, zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl allgemeine Hinweise und Empfehlungen zu geben sowie Stellungnahmen abzugeben. 2Sie bzw. er berät die Wahlbeauftragten nach Absatz 2 in Wahlrechtsfragen und soll diese zu Informations- und Koordinierungsveranstaltungen zusammenrufen.
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§ 13
Wahlausschuss

(1) 1Der Kirchengemeinderat kann durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 3 Nummer 1) aus seiner Mitte einen Wahlausschuss bilden. 2Wird ein Wahlausschuss nach Satz 1 gebildet, ist die bzw. der Wahlbeauftragte der Kirchengemeinde (§ 12 Absatz 1 Satz 1) stimmberechtigtes Mitglied im Wahlausschuss, auch wenn sie bzw. er nicht Mitglied des Kirchengemeinderats ist. 3Dem Wahlausschuss können insbesondere folgende Aufgaben übertragen werden:
  1. Führung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten und die dazu erforderlichen Entscheidungen (§ 14),
  2. Prüfung der Wahlvorschläge, Führung der Wahlvorschlagsliste (§ 16 Absatz 1),
  3. Entscheidungen über Rechtsbehelfe im Wahlverfahren (§ 16 Absatz 2),
  4. Feststellung des Wahlergebnisses (§ 27 Absatz 1 bis 3).
4Durch den Wahlbeschluss ist der Umfang der Aufgabenübertragung abschließend zu bestimmen. 5Innerhalb dieser Aufgabenübertragung geht die Zuständigkeit des Kirchengemeinderats nach diesem Kirchengesetz auf den Wahlausschuss über.
(2) 1Der Wahlausschuss soll aus nicht mehr als drei Mitgliedern bestehen, von denen eines die bzw. der Wahlbeauftragte nach § 12 Absatz 1 Satz 1 sein muss. 2Seine Entscheidungen ergehen jeweils durch einstimmigen Beschluss. 3Ist die bzw. der Wahlbeauftragte nicht Mitglied des Kirchengemeinderats (Absatz 1 Satz 2), trägt der Kirchengemeinderat dafür Sorge, dass sie bzw. er zu den ihren bzw. seinen Aufgabenbereich betreffenden Beratungen in allen Gremien der Kirchengemeinde hinzugezogen wird.
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§ 14
Verzeichnis der Wahlberechtigten

(1) 1Der Kirchengemeinderat führt das Verzeichnis der Wahlberechtigten. 2Das Verzeichnis der Wahlberechtigten besteht aus einer Auflistung der wahlberechtigten Gemeindeglieder in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen. 3Sind Stimmbezirke gebildet, wird das Verzeichnis der Wahlberechtigten entsprechend untergliedert.
(2) 1Das Verzeichnis der Wahlberechtigten ist bis zum Ende der letzten Wahlhandlung auf aktuellem Stand zu halten. 2Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied hat ab dem sechsten Sonntag vor dem Wahltag das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person im Verzeichnis der Wahlberechtigten eingetragenen Daten im Rahmen von § 19 EKD-Datenschutzgesetz vom 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353; 2018 S. 35, 215) in der jeweils geltenden Fassung. 3Zur Überprüfung des Verzeichnisses der Wahlberechtigten haben andere wahlberechtigte Gemeindeglieder nur dann ein Recht auf Auskunft, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten ergeben kann. 4Das Recht auf Auskunft nach Satz 3 besteht nicht hinsichtlich der Daten von wahlberechtigten Gemeindegliedern, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach den jeweils geltenden bundes- oder landesmelderechtlichen Vorschriften eingetragen ist.
(3) 1Der Kirchengemeinderat beschließt über die Aufnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten und die Streichung aus dem Verzeichnis der Wahlberechtigten. 2Jedes Gemeindeglied kann beim Kirchengemeinderat schriftlich und unter Angabe der Gründe für die Wahlberechtigung die Aufnahme in das Verzeichnis der Wahlberechtigten beantragen. 3§ 21 Absatz 4 Satz 3 bleibt unberührt. 4Der Kirchengemeinderat teilt die Entscheidung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller innerhalb einer Woche nach Zugang des Antrags mit. 5Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann gegen die Entscheidung eine schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe einlegen; § 31 Absatz 1, 3 bis 5 gilt entsprechend.
(4) 1Innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Verzeichnis der Wahlberechtigten für wahlberechtigte Gemeindeglieder zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts konkreter Personen steht. 2Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
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§ 15
Wahlvorschläge

(1) 1Die wahlberechtigten Gemeindeglieder können bis zum Ablauf des achten Sonntags vor dem Wahltag schriftlich beim Kirchengemeinderat Wahlvorschläge einreichen. 2Darauf ist durch Abkündigung und durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(2) 1Der Wahlvorschlag darf nur einen, und zwar auch den eigenen Namensvorschlag enthalten. 2Er muss von dem vorschlagenden Gemeindeglied mit Angabe seiner Anschrift unterzeichnet sein. 3Der Wahlvorschlag bedarf der Unterstützung von mindestens fünf weiteren wahlberechtigten Gemeindegliedern, die den Wahlvorschlag ebenfalls unter Angabe ihrer Anschrift unterzeichnen. 4Die Gültigkeit des Wahlvorschlags bleibt unberührt, wenn Unterzeichnende nach der Einreichung des Wahlvorschlags ihren Vorschlag oder ihre Unterstützung zurückziehen oder ihre Wahlberechtigung verlieren.
(3) 1Zur Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste ist dem Wahlvorschlag eine schriftliche Erklärung des vorgeschlagenen Gemeindeglieds beizufügen, mit der es die Bereitschaft erklärt, nach seiner Wahl an der Erfüllung der Aufgaben des Kirchengemeinderats gewissenhaft mitzuwirken und das Gelöbnis nach § 34 Absatz 2 abzulegen. 2Das vorgeschlagene Gemeindeglied hat für die Wahlunterlagen seinen Namen, Rufnamen, Beruf, sein derzeitiges Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis, sein Lebensalter und seine Anschrift anzugeben. 3Darüber hinaus ist das vorgeschlagene Gemeindeglied gebeten, weitere Kontaktdaten, insbesondere Telefonnummer und E-Mail-Adresse, mitzuteilen. 4Die mitgeteilten Angaben zu Name, Rufname, Beruf und Lebensalter werden auf dem Stimmzettel und in die Wahlveröffentlichungen, die auch im Internet erfolgen können, übernommen. 5Über die Datenverwendung ist das vorgeschlagene Gemeindeglied schriftlich zu informieren und ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit, auch schon bei Abgabe der schriftlichen Erklärung nach Satz 1, der Wahlveröffentlichung seiner Daten im Internet zu widersprechen.
(4) Fehlt eine der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 und 2, ist der Wahlvorschlag ungültig und darf nicht in die Wahlvorschlagsliste aufgenommen werden.
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§ 16
Wahlvorschlagsliste

(1) 1Der Kirchengemeinderat erstellt nach Genehmigung des Wahlbeschlusses (§ 8 Absatz 4) die Liste über die eingereichten Wahlvorschläge (Wahlvorschlagsliste). 2Sie enthält in alphabetischer Reihenfolge den Namen, Rufnamen, Beruf und Lebensalter der Vorgeschlagenen. 3Mitarbeitende im Sinne des § 6 Absatz 1 und 2 sind in der Liste besonders zu kennzeichnen. 4Sind Gemeindewahlbezirke gebildet, ist die Wahlvorschlagsliste entsprechend zu untergliedern.
(2) 1Jeweils nach Eingang eines Wahlvorschlags (§ 15 Absatz 1) entscheidet der Kirchengemeinderat über die Aufnahme in die Wahlvorschlagsliste und teilt seine Entscheidung unverzüglich dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Gemeindeglied mit. 2Bei Nichtaufnahme oder Streichungen aus der Wahlvorschlagsliste hat er seine Entscheidung innerhalb einer Woche dem vorschlagenden und dem vorgeschlagenen Gemeindeglied schriftlich mitzuteilen. 3Die Betroffenen können gegen die Entscheidung eine schriftlich begründete Beschwerde innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe einlegen. 4§ 31 Absatz 1, 3 und 4 gilt entsprechend. 5Der Kirchenkreisrat entscheidet unverzüglich endgültig.
(3) 1Die Wahlvorschlagsliste enthält genügend Wahlvorschläge, wenn sie mindestens einen Wahlvorschlag mehr enthält, als Mitglieder nach den Vorgaben des Wahlbeschlusses zu wählen sind. 2Die Wahlvorschlagsliste soll nach Ablauf des achten Sonntags vor dem Wahltag geschlossen werden. 3Sie ist ortsüblich und an den darauf folgenden Sonntagen in den Gottesdiensten bekannt zu geben.
(4) 1Wenn bis zum Ablauf des achten Sonntags vor dem Wahltag nicht genügend Wahlvorschläge eingegangen sind, kann die Wahlvorschlagsliste zunächst nicht geschlossen und ortsüblich bekannt gegeben werden. 2In diesem Fall vervollständigt der Kirchengemeinderat unter Beachtung von § 11 Absatz 1 Satz 4 und 5 und § 15 Absatz 3 die Wahlvorschlagsliste entsprechend dem Wahlbeschluss nach § 8 Absatz 1, mindestens jedoch entsprechend den Erfordernissen des Artikels 30 Absatz 3 der Verfassung. 3Zur Vervollständigung der Wahlvorschlagsliste kann der Kirchengemeinderat auch den Wahlbeschluss hinsichtlich einer fakultativen Aufteilung in Gemeindewahlbezirke (§§ 8 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1; 9 Absatz 2 Satz 1) ändern oder aufheben.
(5) 1Sobald die Wahlvorschlagsliste nach Absatz 4 vervollständigt ist, wird die Wahlvorschlagsliste entsprechend Absatz 3 geschlossen und bekannt gegeben. 2Dies muss spätestens drei Wochen vor dem Wahltag erfolgt sein.
(6) Der Ausfall einer bzw. eines Vorgeschlagenen nach Bekanntgabe der Wahlvorschlagsliste und vor Abschluss des Wahlverfahrens ist unbeachtlich.
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§ 17
Spätere Kirchenwahl, Neubildung

(1) 1Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste bis drei Wochen vor dem Wahltag zu vervollständigen, so stellt die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises fest, dass die Kirchenwahl in der betreffenden Kirchengemeinde nicht am Wahltag stattfindet. 2Dies ist in allen Gottesdiensten der Kirchengemeinde durch Abkündigung und durch ortsübliche Bekanntmachung bekannt zu geben. 3Die Bekanntgabe ist jedem wahlberechtigten Gemeindeglied durch die Kirchengemeinde unverzüglich vor dem Wahltag schriftlich mitzuteilen. 4Spätestens acht Wochen nach dem Wahltag muss die Kirchengemeinde durch Beschluss des Kirchengemeinderats einen Wahltag für die spätere Kirchenwahl im Einvernehmen mit der bzw. dem Wahlbeauftragten des Kirchenkreises bestimmen. 5Zur ordnungsgemäßen Durchführung einer späteren Kirchenwahl ist der Wahlbeschluss erneut zu beraten und soll den tatsächlichen Anforderungen angeglichen werden. 6Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises ist berechtigt, an allen Sitzungen des Kirchengemeinderats, die die spätere Kirchenwahl betreffen, teilzunehmen und gehört zu werden.
(2) 1Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises veranlasst die Bekanntgabe des Wahltags der späteren Kirchenwahl im Kirchlichen Amtsblatt.3# 2Für die spätere Kirchenwahl gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 2 entsprechend. 3In Abweichung von § 11 Absatz 3 Satz 3 ist die Kirchengemeinde für den Versand je eines Wahlbenachrichtigungsbriefs an jedes wahlberechtigte Gemeindeglied verantwortlich.
(3) 1Gelingt es nicht, die Wahlvorschlagsliste nach § 16 Absatz 4 bis zu zwei Wochen vor dem Wahltag der späteren Kirchenwahl zu vervollständigen, ist die Kirchenwahl in dieser Kirchengemeinde gescheitert. 2Der Kirchenkreisrat bestellt Beauftragte zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten eines Kirchengemeinderats (Artikel 59 Absatz 4 der Verfassung).
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§ 18
Vorstellung der Vorgeschlagenen

1Zur Vorstellung der vorgeschlagenen Gemeindeglieder und zur Unterrichtung über das Wahlverfahren beruft der Kirchengemeinderat in der Regel eine Gemeindeversammlung ein. 2Diese Gemeindeversammlung findet rechtzeitig vor dem Wahltag statt. 3Die Einladung erfolgt im Gottesdienst und durch ortsübliche Bekanntmachung.
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§ 19
Wahlvorstand

(1) 1Für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses am Wahltag bestellt der Kirchengemeinderat den Wahlvorstand. 2Der Wahlvorstand besteht in allen Kirchengemeinden vorbehaltlich Satz 3 aus drei wahlberechtigten und wählbaren Gemeindegliedern, die selbst nicht zur Wahl vorgeschlagen sind. 3In Stimmbezirken mit weniger als 100 wahlberechtigten Gemeindegliedern kann der Wahlvorstand aus zwei Personen bestehen. 4Die Stellvertretung für die Mitglieder des Wahlvorstands ist sicherzustellen.
(2) 1Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Stimmbezirke eingerichtet, wird für jeden Stimmbezirk jeweils ein Wahlvorstand bestellt. 2Soll in benachbarten Stimmbezirken am Wahltag die jeweilige Wahlhandlung nacheinander, zu unterschiedlichen sich nicht überschneidenden Zeiten, stattfinden, können die Aufgaben des Wahlvorstands durch einen einzigen Wahlvorstand wahrgenommen werden.
(3) Die Mitglieder des Wahlvorstands und die stellvertretenden Mitglieder sind von dem vorsitzenden oder stellvertretenden vorsitzenden Mitglied des Kirchengemeinderats oder durch die Wahlbeauftragte bzw. den Wahlbeauftragten der Kirchengemeinde, sofern sie bzw. er Mitglied des Kirchengemeinderats ist, vor Beginn der Wahlhandlung auf die gewissenhafte Amtsführung, insbesondere die Wahrung der Ordnung des Wahlverfahrens und die Geheimhaltung bei der Stimmabgabe, durch Handschlag zu verpflichten.
(4) Während der Dauer der Wahlhandlung sowie bei der Prüfung der Stimmzettel und bei der Auszählung der Stimmen muss die nach Absatz 1 erforderliche Anzahl an Mitgliedern bzw. stellvertretenden Mitgliedern des Wahlvorstands im Wahlraum anwesend sein.
(5) Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
(6) 1Der Wahlvorstand bestimmt aus seiner Mitte eine Schriftführerin bzw. einen Schriftführer. 2Der Wahlvorstand kann sich durch Wahlhelferinnen und Wahlhelfer unterstützen lassen.
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Abschnitt 2
Durchführung der Wahl

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§ 20
Stimmzettel

1Die Stimmabgabe erfolgt mit Stimmzetteln. 2Diese enthalten die Wahlvorschlagsliste, gegebenenfalls untergliedert nach Gemeindewahlbezirken, sowie eine Angabe über die höchstmögliche Anzahl der abzugebenden Stimmen. 3Die Stimmzettel enthalten ferner eine Angabe, dass höchstens eine Mitarbeiterin bzw. ein Mitarbeiter der Kirchengemeinde nach § 6 Absatz 1 Mitglied des Kirchengemeinderats werden kann. 4Sie sind mit dem Kirchensiegel zu versehen. 5Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden.
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§ 21
Wahlhandlung

(1) 1Die Wahlhandlung umfasst das gesamte Wahlgeschehen im Wahlraum. 2Sie beginnt mit dem Einlass zur Stimmabgabe in den Wahlraum und endet mit der Erklärung des Wahlvorstands über den Schluss der Wahlhandlung.
(2) 1Die Wahlhandlung ist öffentlich. 2Sie soll in der Regel in kirchlichen Räumen in einem zusammenhängenden Zeitraum von bis zu acht Stunden stattfinden und darf drei Stunden nicht unterschreiten. 3Der Wahlvorstand kann Personen, die die Wahlhandlung stören, aus dem Wahlraum verweisen. 4Es sind Vorkehrungen für eine geheime Stimmabgabe zu treffen.
(3) 1Für jede Wahlhandlung ist eine Wahlurne zu verwenden. 2Zu Beginn der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, dass die Wahlurne leer und verschlossen ist.
(4) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied erhält vom Wahlvorstand je einen Stimmzettel. 2Der Wahlvorstand vermerkt die Wahlbeteiligung im Verzeichnis der Wahlberechtigten. 3Personen, die nicht im Verzeichnis der Wahlberechtigten geführt sind, können bis zum Abschluss der Wahlhandlung im Wahlraum dem Wahlvorstand gegenüber schriftlich durch Abgabe einer Versicherung an Eides statt den Nachweis für ihre Wahlberechtigung glaubhaft machen und erklären, dass sie sich in keiner anderen Kirchengemeinde und in keinem anderen Stimmbezirk dieser Kirchengemeinde an der Kirchenwahl beteiligt haben. 4In diesem Fall hat der Wahlvorstand das Verzeichnis der Wahlberechtigten nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu ergänzen.
(5) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kennzeichnet höchstens so viele Namen, wie sie bzw. er Stimmen hat. 2Die höchstmögliche Anzahl der abzugebenden Stimmen bemisst sich nach der durch den Wahlbeschluss festgesetzten Anzahl der insgesamt zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats. 3Sind Gemeindewahlbezirke gebildet, hat dies keine Auswirkung auf die höchstmögliche Anzahl der abzugebenden Stimmen. 4Die Häufung mehrerer Stimmen auf einen Namen (Kumulieren) ist nicht zulässig. 5Verschreibt sich ein wahlberechtigtes Gemeindeglied oder macht es den Stimmzettel auf andere Weise versehentlich unbrauchbar, ist ihm ein neuer Stimmzettel auszuhändigen und der unbrauchbare Stimmzettel sofort zu vernichten. 6Die wahlberechtigten Gemeindeglieder legen den Stimmzettel nach der Stimmabgabe verdeckt in die Wahlurne.
(6) 1Wer gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten oder in die Wahlurne zu legen, bestimmt dazu eine Person seines Vertrauens und teilt dies dem Wahlvorstand während der Wahlhandlung persönlich mit. 2Vertrauensperson kann auch ein Mitglied des Wahlvorstands sein. 3Die Vertrauensperson ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse, die sie bei der Hilfeleistung erlangt hat, verpflichtet.
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§ 22
Möglichkeit der Briefwahl

(1) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann einen Antrag auf Briefwahl stellen. 2Für eine andere Person kann der Antrag nur unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht eingereicht werden. 3Der Antrag muss bis Freitag vor dem Wahltag der Kirchengemeinde schriftlich zugegangen sein. 4Die Kirchengemeinde kann dazu auch eine andere kirchliche Körperschaft nach Artikel 40 Absatz 1 der Verfassung beauftragen. 5Der Kirchengemeinderat sorgt für die Abkündigung und ortsübliche Bekanntmachung dieser Aufgabenübertragung. 6Verspätet bei der Kirchengemeinde eingegangene Anträge bleiben unberücksichtigt und sind entsprechend zu dokumentieren.
(2) 1Dem wahlberechtigten Gemeindeglied werden Briefwahlunterlagen, bestehend aus dem Briefwahlschein, dem Merkblatt für die Briefwahl, einem Stimmzettel, einem Stimmzettelumschlag und einem Wahlbriefumschlag übermittelt. 2Auf dem Wahlbriefumschlag ist der Stimmbezirk des wahlberechtigten Gemeindeglieds zu vermerken.
(3) 1Der Briefwahlschein muss von einem Mitglied des Kirchengemeinderats eigenhändig unterschrieben und mit dem Kirchensiegel der Kirchengemeinde versehen sein. 2Das Kirchensiegel soll eingedruckt werden. 3Die Ausstellung des Briefwahlscheins wird im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkt.
(4) 1Das durch Briefwahl wählende Gemeindeglied legt den gekennzeichneten Stimmzettel in den Stimmzettelumschlag ein. 2Es versichert mit seiner Unterschrift auf dem Briefwahlschein, dass es den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. 3Im Übrigen gilt für die Stimmabgabe § 21 Absatz 5 und 6 entsprechend. 4Das durch Briefwahl wählende Gemeindeglied legt den befüllten Stimmzettelumschlag und den ausgefüllten Briefwahlschein in den Wahlbriefumschlag ein (Wahlbrief). 5Zumindest der Wahlbrief ist zu verschließen.
(5) 1Der Wahlbrief soll dem Kirchengemeinderat spätestens am Sonnabend vor dem Wahltag zugehen. 2Der Kirchengemeinderat übermittelt dem für den Stimmbezirk zuständigen Wahlvorstand die eingegangenen Wahlbriefe bis spätestens zum Ende der Wahlhandlung am Wahltag. 3Durch Briefwahl wählende Gemeindeglieder können ihren Wahlbrief auch dem zuständigen Wahlvorstand am Wahltag bis zum Ende der Wahlhandlung zukommen lassen. 4Der Wahlvorstand verwahrt diese mit den anderen bei der Kirchengemeinde eingegangenen Wahlbriefen bis zum Schluss der Wahlhandlung gesondert.
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§ 23
Briefwahl an Ort und Stelle

(1) 1Jedes wahlberechtigte Gemeindeglied kann bei mündlicher Beantragung der Briefwahl bis Freitag vor dem Wahltag gleich an Ort und Stelle wählen. 2Es ist sicherzustellen, dass der Briefwahlschein ausgefüllt und der Stimmzettel unbeobachtet gekennzeichnet in den Stimmzettelumschlag gelegt werden kann. 3Der Kirchengemeinderat oder die von ihm nach § 22 Absatz 1 Satz 4 beauftragte Stelle bestimmt einen geeigneten Raum, veranlasst dessen Ausstattung und gibt allen wahlberechtigten Gemeindegliedern bekannt, in welcher Zeit der Raum für die Ausübung der Briefwahl an Ort und Stelle zur Verfügung steht und welcher Person der Wahlbrief zu übergeben ist. 4Diese sorgt für die ordnungsgemäße Verwahrung. 5§ 22 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(2) 1Durch den Wahlbeschluss (§ 8 Absatz 3 Nummer 3) kann der Kirchengemeinderat bestimmen, dass in der Kirchengemeinde frühestens zwei Wochen vor dem Wahltag in zeitlicher und räumlicher Nähe zu einem Gemeindegottesdienst Briefwahlunterlagen an wahlberechtigte Gemeindeglieder ausgegeben werden können und ihnen eine besondere Form der Briefwahl an Ort und Stelle ermöglicht wird. 2Absatz 1 gilt entsprechend. 3Der Kirchengemeinderat stellt sicher, dass diese besondere Form der Briefwahl an Ort und Stelle ordnungsgemäß vorbereitet und durchgeführt wird. 4Er sorgt insbesondere für die Abkündigung und ortsübliche Bekanntmachung der besonderen Form der Briefwahl an Ort und Stelle.
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§ 24
Schluss der Wahlhandlung

(1) 1Nach Ablauf der Wahlzeit sind nur noch diejenigen wahlberechtigten Gemeindeglieder zur Stimmabgabe zuzulassen, die bereits im Wahlraum anwesend sind. 2Nach der letzten zulässigen Stimmabgabe erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für geschlossen.
(2) 1Nach Schluss der Wahlhandlung öffnet der Wahlvorstand die zu berücksichtigenden Wahlbriefe. 2Ein Wahlbrief ist nicht zu berücksichtigen und auszusondern, wenn
  1. er nicht rechtzeitig eingegangen ist,
  2. er keinen oder keinen gültigen Wahlschein enthält,
  3. er keinen, nicht nur einen oder nicht den übermittelten Stimmzettelumschlag oder zusätzliches Material enthält,
  4. er nicht verschlossen ist,
  5. die Unterschrift auf dem Briefwahlschein zur Versicherung fehlt, dass das wahlberechtigte Gemeindeglied den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat.
3Der Wahlvorstand vermerkt die Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlberechtigten und legt die Stimmzettelumschläge aus den zu berücksichtigenden Wahlbriefen ungeöffnet in die Wahlurne.
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Abschnitt 3
Ermittlung des Wahlergebnisses

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§ 25
Auszählung der Stimmen

(1) Die Auszählung der Stimmen erfolgt öffentlich unmittelbar nach Schluss der Wahlhandlung.
(2) 1Die Stimmzettel und Stimmzettelumschläge werden der Wahlurne entnommen. 2Die Stimmzettelumschläge werden geöffnet. 3Ein Stimmzettelumschlag ist nicht zu berücksichtigen und auszusondern, wenn er
  1. keinen Stimmzettel,
  2. mehrere Stimmzettel,
  3. einen offenkundig nicht von der Kirchengemeinde stammenden Stimmzettel oder
  4. zusätzliches Material
enthält.
4Die nicht ausgesonderten Stimmzettel werden ungelesen unter die anderen Stimmzettel gemengt. 5Die Stimmzettel werden gezählt und ihre Anzahl wird mit der Anzahl der im Verzeichnis der Wahlberechtigten vermerkten Stimmabgaben verglichen; eine Abweichung ist zu dokumentieren.
(3) 1Die auf den gültigen Stimmzetteln abgegebenen Stimmen werden gezählt. 2Ein Stimmzettel ist ungültig und auszusondern, wenn er
  1. als nicht von der Kirchengemeinde stammend erkennbar ist,
  2. keine Kennzeichnung oder mehr Kennzeichnungen enthält, als Mitglieder des Kirchengemeinderats insgesamt zu wählen sind,
  3. einen Zusatz oder Vorbehalt enthält.
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§ 26
Wahlniederschrift

1Über den Verlauf der Wahlhandlung, etwaige Beanstandungen und die Auszählung der Stimmen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. 2Ausgesonderte Wahlbriefe, Stimmzettelumschläge und Stimmzettel sind jeweils mit einer fortlaufenden Nummer zu versehen und der Niederschrift als Anlagen beizufügen. 3Die Niederschrift und alle Anlagen sind unverzüglich dem Kirchengemeinderat zur Ermittlung des Wahlergebnisses zuzuleiten.
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§ 27
Wahlergebnis, Aufbewahrung

(1) 1Aufgrund der Wahlniederschriften stellen die Kirchengemeinderäte das Wahlergebnis der Kirchengemeinden fest. 2Die Vorgeschlagenen sind unter Beachtung der Vorgaben der Artikel 6 Absatz 2 und 30 Absatz 5 und 6 der Verfassung und des § 9 Absatz 1 Satz 2 in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahl gewählt. 3Gewählt ist nur, wer mindestens eine Stimme erhalten hat.
(2) 1Entfallen die höchsten Stimmenzahlen nach Absatz 1 auf mehr als eine Mitarbeiterin bzw. einen Mitarbeiter der Kirchengemeinde oder auf in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehende Personen, so sind von diesen so viele in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen gewählt, wie ohne Verletzung von Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 5 und 6 der Verfassung in den Kirchengemeinderat gelangen können. 2An die Stelle der aufgrund von Satz 1 nicht zu berücksichtigenden Personen tritt die entsprechende Anzahl anderer Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen.
(3) 1Bei Stimmengleichheit in den Fällen der Absätze 1 und 2 ist in Ansehung der Geschlechterverteilung des Wahlergebnisses die oder der Vorgeschlagene gewählt, die oder der zu dem unterrepräsentierten Geschlecht in der vorläufigen Zusammensetzung des Kirchengemeinderats gehört. 2Sind in dem bisherigen Wahlergebnis in gleicher Anzahl Frauen und Männer vertreten, oder haben die stimmgleichen Vorgeschlagenen dasselbe Geschlecht, entscheidet das Los, das durch ein Mitglied des amtierenden Kirchengemeinderats zu ziehen ist.
(4) 1Der amtierende Kirchengemeinderat unterrichtet die Vorgeschlagenen unverzüglich schriftlich über das festgestellte Wahlergebnis, gibt es in der Kirchengemeinde unverzüglich durch Abkündigung und durch ortsübliche Bekanntmachung bekannt und teilt es dem Kirchenkreisrat schriftlich innerhalb einer Woche mit. 2Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses beinhaltet:
  1. die Zahl der wahlberechtigten Gemeindeglieder,
  2. die Zahl der Wählenden,
  3. die Zahl der gültigen Stimmzettel,
  4. die Zahl der ungültigen Stimmabgaben,
  5. die Nennung des Namens und Rufnamens aller Vorgeschlagenen in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen mit Angabe der jeweils erreichten Stimmenzahl,
  6. Namen und Rufnamen der gewählten Mitglieder, im Fall des § 9 Absatz 2 mit Zuordnung zum jeweiligen Gemeindewahlbezirk,
  7. Hinweis auf Form und Frist zur Einlegung einer Wahlbeschwerde (§ 31).
(5) 1Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses sowie alles im Wahlverfahren angefallene Schriftgut, insbesondere die Wahlniederschrift nach § 26, sind vom Kirchengemeinderat bis mindestens zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit des Kirchengemeinderats, der durch diese Kirchenwahl gewählt wird, aufzubewahren und anschließend dem zuständigen Kirchenarchiv zur Übernahme anzubieten. 2Spätestens drei Monate nach Einführung der gewählten Mitglieder in das Amt nach § 34 sind die Wahlveröffentlichungen nach § 15 und das Wahlergebnis nach Absatz 4 im Internet zu löschen.
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Abschnitt 4
Ergänzung des Kirchengemeinderats

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§ 28
Hinzuwahl und Neuwahl

(1) 1Wird mit dem festgestellten Wahlergebnis die durch den Wahlbeschluss festgesetzte Anzahl der zu wählenden Mitglieder des Kirchengemeinderats unterschritten, so wählt der amtierende Kirchengemeinderat innerhalb von drei Wochen nach der Feststellung des Wahlergebnisses unter Beachtung von § 11 Absatz 1 Satz 4 bis 6 die erforderliche Anzahl an Mitgliedern des Kirchengemeinderats hinzu; § 27 ist entsprechend anzuwenden. 2Wird durch die Kirchenwahl die nach Artikel 30 Absatz 3 der Verfassung erforderliche Mindestanzahl unter Wahrung der Vorgaben nach Artikel 30 Absatz 6 der Verfassung erreicht, kann auf die Hinzuwahl nach Satz 1 verzichtet werden.
(2) Mit Zustimmung der bzw. des Wahlbeauftragten des Kirchenkreises kann die Frist nach Absatz 1 um höchstens zwei Monate verlängert werden.
(3) 1Verstreicht auch die Frist nach Absatz 2 erfolglos, so stellt der amtierende Kirchengemeinderat durch Beschluss fest, dass kein neuer Kirchengemeinderat gewählt wurde. 2Es findet eine Neuwahl statt; § 17 gilt entsprechend.
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§ 29
Nichtannahme der Wahl

(1) 1Die Gewählten können innerhalb einer Woche nach Zugang der Unterrichtung über das Wahlergebnis gegenüber der bzw. dem Vorsitzenden des amtierenden Kirchengemeinderats schriftlich erklären, dass sie die Wahl nicht annehmen. 2Sie gelten dann als nicht gewählt.
(2) 1An die Stelle derer, die die Wahl nicht annehmen, tritt die entsprechende Anzahl nicht gewählter Vorgeschlagener in der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen; § 27 ist entsprechend anzuwenden. 2Ist die Wahlvorschlagsliste erschöpft, wählt der amtierende Kirchengemeinderat die erforderliche Anzahl an Mitgliedern des Kirchengemeinderats nach Maßgabe des § 28 hinzu.
(3) Verzichtet eine gewählte Person nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 und vor ihrer Einführung in das Amt des Kirchengemeinderats auf ihre Rechte aus dem Wahlergebnis, wird dies nach Eingang einer solchen schriftlichen Erklärung bei der Kirchengemeinde rechtswirksam und löst die Rechtsfolgen der Absätze 1 und 2 aus.
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Teil 3
Überprüfung der Wahl

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§ 30
Ungültigkeit der Wahl

(1) 1Eine Wahl ist nach Maßgabe der §§ 31 und 32 für ungültig zu erklären, wenn ein Verstoß gegen Vorschriften des Wahlrechts oder des Wahlverfahrens das Wahlergebnis beeinflusst hat. 2Je nach Art und Schwere des Verstoßes kann die Ungültigkeit für die Wahl eines oder mehrerer Mitglieder des Kirchengemeinderats oder für die Kirchenwahl insgesamt erklärt werden.
(2) 1Wird die Wahl eines Mitglieds des Kirchengemeinderats für ungültig erklärt, so endet die Mitgliedschaft der bzw. des Gewählten im Kirchengemeinderat mit Rechtskraft der Entscheidung. 2An ihre bzw. seine Stelle rückt die bzw. der nicht gewählte Vorgeschlagene in der Reihenfolge der auf sie bzw. ihn entfallenden Stimmenzahl nach; § 27 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Gültigkeit der bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung gefassten Beschlüsse des Kirchengemeinderats bleibt unberührt.
(3) Wird die Kirchenwahl vor der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchengemeinderats insgesamt für ungültig erklärt, werden die laufenden Geschäfte vom amtierenden Kirchengemeinderat geführt.
(4) 1Wird die Kirchenwahl nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Kirchengemeinderats insgesamt für ungültig erklärt, so tritt nach Artikel 59 Absatz 3 der Verfassung an die Stelle dieses Kirchengemeinderats das vom Kirchenkreisrat bestellte Beauftragtengremium. 2Die Gültigkeit der bis zu dieser Bestellung gefassten Beschlüsse des Kirchengemeinderats bleibt unberührt.
(5) In jedem Fall einer Ungültigkeit der Kirchenwahl insgesamt ist diese nach Maßgabe des § 33 zu wiederholen.
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§ 31
Wahlbeschwerde

(1) 1Wahlberechtigte Gemeindeglieder können eine schriftliche und mit Gründen versehene Wahlbeschwerde beim amtierenden Kirchengemeinderat innerhalb einer Woche nach der ortsüblichen Bekanntmachung des Wahlergebnisses einlegen. 2Die Wahlbeschwerde kann nur mit dem Verstoß von Vorschriften über das Wahlrecht oder das Wahlverfahren begründet werden. 3Sie hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Nach dem Wahltag kann die Gültigkeit der Kirchenwahl nicht mehr mit einer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit des Verzeichnisses der Wahlberechtigten (§ 14 Absatz 3 Satz 5) und einer Beschwerde gegen die Rechtmäßigkeit der Wahlvorschlagsliste (§ 16 Absatz 2 Satz 3) angefochten werden.
(3) 1Der amtierende Kirchengemeinderat erklärt die Wahl für ungültig, wenn die Wahlbeschwerde nach Maßgabe des § 30 Absatz 1 begründet ist. 2Wird der Wahlbeschwerde nicht abgeholfen, so ist sie innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Beschwerdefrist dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
(4) 1Der Kirchenkreisrat hat über die Wahlbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Vorlage zu entscheiden. 2Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und der Beschwerdeführerin bzw. dem Beschwerdeführer zuzustellen.
(5) Gegen die Entscheidung des Kirchenkreisrats nach Absatz 4 ist der Rechtsweg zum Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland gegeben.
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§ 32
Wahlprüfung

1Der Kirchenkreisrat erklärt innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Mitteilung des Wahlergebnisses nach § 27 Absatz 4 Satz 1 die Wahl für ungültig, wenn und soweit die Voraussetzungen des § 30 Absatz 1 vorliegen. 2Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises ist zuvor zu hören.
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§ 33
Wiederholungswahl

(1) Im Falle einer Wiederholungswahl nach § 30 Absatz 5 gelten die Bestimmungen der Teile 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Die Wiederholungswahl muss spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Entscheidung stattfinden, durch die die Kirchenwahl für ungültig erklärt worden ist. 2Die bzw. der Wahlbeauftragte des Kirchenkreises bestimmt den Wahltermin im Benehmen mit der betroffenen Kirchengemeinde.
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Teil 4
Beginn des Amts als gewähltes Mitglied im Kirchengemeinderat

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§ 34
Einführung in das Amt, Gelöbnis, konstituierende Sitzung

(1) Die zu Mitgliedern des Kirchengemeinderats gewählten Gemeindeglieder werden innerhalb von acht Wochen nach dem Wahltag durch eine Pastorin bzw. einen Pastor in einem Gottesdienst nach Agende IV, Teilband 1 vom 8. November 2011 (ABl. VELKD Bd. VII S. 475) in der jeweils geltenden Fassung mit unmittelbar anschließender konstituierender Sitzung des neu gebildeten Kirchengemeinderats in ihr Amt eingeführt.
(2) Bei der Einführung legen die zu Mitgliedern des Kirchengemeinderats gewählten Gemeindeglieder im Gottesdienst das Gelöbnis in folgendem Wortlaut ab:
Ich gelobe vor Gott und dieser Gemeinde, das mir anvertraute Amt als Mitglied des Kirchengemeinderats gemäß dem Evangelium von Jesus Christus, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und im Bekenntnis der evangelisch-lutherischen Kirche bezeugt ist, zu führen. Ich bin bereit, gemäß der Verfassung Verantwortung zu übernehmen für die Leitung der Kirchengemeinde, den Gottesdienst, für die diakonischen und missionarischen Aufgaben sowie für Lehre, Leben und Ordnung der Kirche.“
(3) Mit Abschluss der Einführung nach den Absätzen 1 und 2 sind die gewählten Gemeindeglieder Mitglieder des Kirchengemeinderats.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Beauftragte nach § 17 Absatz 3 und § 30 Absatz 4 Satz 1.
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Teil 5
Besondere Bestimmungen

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§ 35
Maßnahmen der Landeskirche

(1) 1Die bzw. der Wahlbeauftragte der Landeskirche, das Kommunikationswerk der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kommunikationswerk) und der Gemeindedienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Gemeindedienst) unterstützen die Tätigkeit der Kirchenkreise, Kirchengemeinderäte, Wahlausschüsse und Wahlbeauftragten bei Erledigung der Aufgaben nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2. 2Insbesondere gewährleisten sie die ordnungsgemäße und einheitliche Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften durch Bereitstellung von allgemeinem landeskirchlichen Informationsmaterial.
(2) Die bzw. der Wahlbeauftragte der Landeskirche veranlasst die Herstellung und den Versand der Wahlbenachrichtigungsbriefe nach § 11 Absatz 3 Satz 3.
(3) 1Die allgemeine Werbung für die Teilnahme an der Kirchenwahl obliegt dem Kommunikationswerk in Zusammenarbeit mit den Kirchenkreisen. 2Zusätzlich können Kirchenkreise und Kirchengemeinden Sondermaßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit für die Kirchenwahl in ihrem Bereich mit dem Kommunikationswerk im Rahmen seiner Möglichkeiten gegen Entgelt vereinbaren.
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§ 36
Kosten

(1) 1Die Kosten der Kirchenwahl werden aus den Mitteln für zentrale Gemeinschaftsaufgaben der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland nach Teil 5 § 2 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 19. März 2020 (KABl. S. 98, 99) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgebracht. 2Zu diesen Kosten gehören abschließend die Kosten für
1.
die Herstellung, den Versand und das Porto der Wahlbenachrichtigung,
2.
die beim Kommunikationswerk und Gemeindedienst4# entstehenden Personal-, Sach- und Organisationsaufwendungen für die Wahlvorbereitung, insbesondere für die allgemeine Wahlwerbung, Informationsmaterial, digitale Kommunikation, vorlaufende Informationsveranstaltungen, Handbuch Kirchengemeinderat (analoge und digitale Fassung), Agenturleistungen, Versand und Porto und Briefwahlunterlagen und
3.
die beim Meldewesen entstehenden wahlbezogenen Aufwendungen, insbesondere für das EDV-Verfahren und das Wahlmodul einschließlich der Entwicklungskosten.
(2) 1Im Übrigen werden die Kosten in dem Kirchenkreis gedeckt, in dem sie veranlasst werden. 2Dazu rechnen insbesondere die zusätzlichen Wahlvorbereitungskosten, Sach- und Organisationskosten, Personal- und Sachkosten der Kirchenkreiswahlbeauftragten sowie die Kosten der Wahlhandlungen in den Kirchengemeinden. 3Dazu zählen auch die weiteren Kosten für die besondere Form der Briefwahl an Ort und Stelle sowie sämtliche Kosten einer späteren Kirchenwahl nach § 17. 4Der Kirchenkreis regelt die Aufteilung der Kosten zwischen Kirchenkreis und Kirchengemeinden und zwischen den Kirchengemeinden untereinander.

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde als Artikel 2 des Kirchengesetzes über die Neuordnung der Bildung der Kirchengemeinderäte in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (Kirchengemeinderatsneuordnungsgesetz – KGRNG) vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355) bekannt gemacht und trat gemäß dessen Artikel 5 Absatz 1 am 1. Dezember 2020 in Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Für die Kirchenwahl 2022 siehe KABl. 2021 S. 306.
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4 ↑ Red. Anm.: Die o. a. Textfassung wurde redaktionell angepasst.
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