.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
#§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
#§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
#
§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
#####
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
#§ 6
§ 7
#§ 8
§ 9
§ 10
Teil 1
###§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Teil 2
###§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19
Anlage (zu § 5 Absatz 2 Satz 3)
§ 1
§ 2
#
Ausgabe 2Kiel, 28. Februar 2021
I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften
Rechtsverordnung
über die B-Popularmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(B-Popularmusikprüfungsverordnung – B-PMusPVO)
Vom 25. Januar 2021
über die B-Popularmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(B-Popularmusikprüfungsverordnung – B-PMusPVO)
Vom 25. Januar 2021
Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Prüfungsziel
Mit der bestandenen B-Popularmusikprüfung erwirbt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Anstellungsfähigkeit für B-Kirchenmusikstellen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland im Sinne von § 4 Absatz 3 Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 2
Prüfungszweck
Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin bzw. der Kandidat das für die Anstellungsfähigkeit und die Anstellung erforderliche fachliche Können und Wissen besitzt.
#§ 3
Prüfungskommission
(
1
)
Die Prüfungskommission ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
(
2
)
Die Prüfungskommission für die B-Popularmusikprüfung besteht aus folgenden Mitgliedern:
- einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. einem Landeskirchenmusikdirektor als vorsitzendem Mitglied,
- der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde,
- der Leiterin bzw. dem Leiter der Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung sowie
- weiteren Lehrkräften, die an der diese Prüfung vorbereitenden Ausbildung beteiligt gewesen sind.
(
3
)
1 Im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitglieds tritt an die Stelle das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2. 2 In diesem Fall wird die Prüfungskommission durch das Mitglied nach Absatz 2 Nummer 2 um eine Kantorin bzw. einen Kantor im Dienst der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ergänzt.
(
4
)
1 Die Hochschulen aus dem Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, an denen eine kirchenmusikalische Hochschulausbildung stattfindet, haben das Recht, jeweils eine Vertreterin bzw. einen Vertreter des kirchenmusikalischen Fachbereichs in die Prüfungskommission zu entsenden. 2 Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
(
5
)
Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die an Hochschulen im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung zur Vorbereitung auf die B-Popularmusikprüfung teilgenommen haben, gehören der Prüfungskommission als weitere Mitglieder an:
- die Fachbereichsleiterin bzw. der Fachbereichsleiter Kirchenmusik der jeweiligen Hochschule sowie
- Lehrkräfte der Hochschulausbildung.
(
6
)
Die bzw. der Beauftragte für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde beruft im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied drei Prüferinnen und Prüfer für jede einzelne Prüfung und stellt den Prüfungsplan auf.
(
7
)
1 Das Landeskirchenamt kann eine Vertreterin bzw. einen Vertreter in die Prüfungskommission entsenden. 2 Sie bzw. er nimmt mit beratender Stimme an den Prüfungen teil.
#§ 4
Zulassungsvoraussetzungen zur B-Popularmusikprüfung
Zur B-Popularmusikprüfung können Kirchenmitglieder von Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland, in besonderen Fällen auch Mitglieder einer anderen christlichen Kirche, unter folgenden Voraussetzungen zugelassen werden:
- Kandidatinnen und Kandidaten, die eine entsprechende kirchenmusikalische Vorbildung an einer Hochschule oder die Teilnahme an einer von der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland anerkannten Ausbildung nachweisen,
- Kandidatinnen und Kandidaten, die den Anforderungen dieser Prüfungsordnung entsprechende Kenntnisse nachweisen können und deren Zulassung von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde aufgrund einer persönlichen Vorstellung befürwortet wird.
§ 5
Zulassungsverfahren und Widerspruch
(
1
)
Die Prüfungen in den einzelnen Fächern finden nach Bedarf statt.
(
2
)
Der Zulassungsantrag zur Prüfung ist bei der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde einzureichen.
(
3
)
Dem Zulassungsantrag zur B-Popularmusikprüfung sind vor der ersten Prüfung beizufügen:
- Lebenslauf unter besonderer Berücksichtigung des Ausbildungswegs,
- Ausbildungsnachweis nach § 4 Nummer 1,
- Nachweis der Kirchenmitgliedschaft.
(
4
)
1 Über die Zulassung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde. 2 Die Entscheidung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen und bei einer Ablehnung schriftlich zu begründen. 3 Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat die Voraussetzungen nach Absatz 3, § 4 oder § 11 nicht erfüllt.
(
5
)
1 Gegen die Nichtzulassung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung ein Widerspruch möglich. 2 Dieser ist beim Landeskirchenamt einzureichen. 3 Die Entscheidung des Landeskirchenamts ist endgültig.
#§ 6
Prüfungsdurchführung
(
1
)
Nach der Feststellung der Zulassung werden durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission Zeit und Ort der Prüfungen festgelegt und den Prüfungskandidatinnen und -kandidaten durch die Beauftragte bzw. den Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
(
2
)
Die B-Popularmusikprüfung besteht aus den in § 7 genannten schriftlichen und praktisch-mündlichen Prüfungen, aus Hausarbeiten sowie der Bachelorarbeit.
(
3
)
1 Jede schriftliche Prüfung wird unter Aufsicht durchgeführt. 2 Jede Kandidatin bzw. jeder Kandidat hat die Prüfungsleistungen allein und selbstständig zu erbringen. 3 Jede schriftliche Prüfung ist von der bzw. dem jeweiligen durch das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission benannten Prüfenden und anschließend von einer zweiten Gutachterin bzw. einem zweiten Gutachter, die bzw. der von der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde benannt wird, zu beurteilen. 4 Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
#§ 7
Prüfungsleistungen
(
1
)
Die schriftlichen Prüfungen oder Hausarbeiten werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – schriftlich | (s. Anlage Nr. 9.1), | |
2. Gehörbildung
(
Musikdiktat
)
| (s. Anlage Nr. 10.1), | |
3. Methodik für musikalische Gruppen | (s. Anlage Nr. 13.1), | |
4. Instrumentenkunde | (s. Anlage Nr. 14), | |
5. Psychologie und Pädagogik | (s. Anlage Nr. 18), | |
6. Liturgik – schriftlich | (s. Anlage Nr. 19.2). |
(
2
)
1 Die praktisch-mündlichen Prüfungen werden in folgenden Fächern nach der Anlage zu dieser Rechtsverordnung abgelegt:
1. Hauptfach – Literaturspiel | (s. Anlage Nr. 1), | |
2. Hauptfach – Liedbegleitung | (s. Anlage Nr. 2), | |
3. Nebeninstrument | (s. Anlage Nr. 3), | |
4. Chorleitung | (s. Anlage Nr. 4), | |
5. Bandleitung | (s. Anlage Nr. 5), | |
6. Gesang bzw. Stimmbildung | (s. Anlage Nr. 6), | |
7. Singen mit Gruppen | (s. Anlage Nr. 7), | |
8. Orgelspiel | (s. Anlage Nr. 8), | |
9. Musiktheorie bzw. Tonsatz in Jazz, Rock, Pop – mündlich | (s. Anlage Nr. 9.2), | |
10. Gehörbildung – mündlich | (s. Anlage Nr. 10.2), | |
11. Allgemeine Musikgeschichte | (s. Anlage Nr. 11.1), | |
12. Geschichte der Popularmusik | (s. Anlage 11.2), | |
13. Tontechnik bzw. Computertechnik | (s. Anlage Nr. 12), | |
14. Methodik – praktischer Unterricht | (s. Anlage Nr. 13.2), | |
15. Rhythmik bzw. Stilistik | (s. Anlage Nr. 15), | |
16. Improvisation | (s. Anlage Nr. 16), | |
17. theologische Information | (s. Anlage Nr. 18), | |
18. Hymnologie | (s. Anlage Nr. 20). |
2 Die Fächer nach Satz 1 Nummer 1 und 2 bilden Hauptfächer. 3 Bei den Fächern nach Satz 1 Nummer 4 und 5 kann die Kandidatin bzw. der Kandidat vor der Prüfung entscheiden, welches dieser beiden Fächer als Hauptfach mit dreifacher Bewertung und welches als weiteres Pflichtfach mit zweifacher Bewertung in das Prüfungsergebnis einfließt. 4 Die Fächer nach Satz 1 Nummer 3 sowie 6 bis 18 sind weitere Pflichtfächer.
(
3
)
1 Im Fach Liturgik wird eine Bachelorarbeit geschrieben. 2 Die Bachelorarbeit wird dreifach gewertet. 3 Außerdem wird im Fach Liturgik eine Klausur geschrieben, diese wird einfach gewertet (s. Anlage Nr. 19.1).
(
4
)
Die Dauer und Wertung der einzelnen Prüfungen sowie die Prüfungsanforderungen ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
(
5
)
Die Note ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen der Prüfenden.
#§ 8
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut: | 13 – 15 Punkte | |
gut: | 10 – 12 Punkte | |
befriedigend: | 7 – 9 Punkte | |
ausreichend: | 4 – 6 Punkte | |
nicht ausreichend: | 0 – 3 Punkte. |
(
2
)
Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis ausdrücklich vermerkt werden.
(
3
)
Leistungen, die bereits an einer musikalischen Hochschule erbracht worden sind, können angerechnet werden.
(
4
)
1 Als Prüfungsnote wird jeweils eine Gesamtnote gebildet. 2 Für die Festsetzung der Gesamtnote wird aus den Punktzahlen sämtlicher Teilleistungen der Mittelwert gebildet. 3 Die Wertung der einzelnen Prüfungen ergibt sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
(
5
)
Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:
sehr gut: | 15,00 – 12,50 Punkte | |
gut: | 12,49 – 9,50 Punkte | |
befriedigend: | 9,49 – 6,50 Punkte | |
ausreichend: | 6,49 – 3,50 Punkte. |
§ 9
Täuschung, Versäumnis oder Rücktritt
(
1
)
Wenn eine Kandidatin bzw. ein Kandidat in der Prüfung zu täuschen versucht, wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) bewertet.
(
2
)
1 Die Note „nicht ausreichend“ (0 Punkte) wird ebenfalls erteilt, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat der Prüfung unentschuldigt oder aus Gründen fernbleibt, die im Verantwortungsbereich der Kandidatin bzw. des Kandidaten liegen. 2 Bei entschuldigtem Fernbleiben gilt § 11 Absatz 1 entsprechend.
(
3
)
Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat ohne wichtigen Grund einen Prüfungstermin versäumt, nach Beginn einer einzelnen Prüfung zurücktritt oder eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbringt, ist die Prüfung nicht bestanden.
(
4
)
1 Wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat aus wichtigem Grund einen Prüfungstermin versäumt, müssen die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe dem Landeskirchenamt unverzüglich schriftlich mitgeteilt und glaubhaft gemacht werden. 2 Werden die Gründe vom Landeskirchenamt anerkannt, so gilt die Prüfung als nicht angetreten.
#§ 10
Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholung
(
1
)
Die Prüfung nach § 1 ist nicht bestanden, wenn eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 2 als Hauptfach geltenden Fächer mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist oder zwei der übrigen Fächer (Pflichtfächer) mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind.
(
2
)
1 Ist die Prüfung nicht bestanden, weil eines der nach § 7 Absatz 2 Satz 3 dreifach zu bewertenden Fächer mit nicht ausreichend bewertet worden ist, so kann die Prüfung in diesem Fach auf Antrag bei der Prüfungskommission wiederholt werden. 2 Die übrigen Fächer werden in diesem Fall nicht erneut geprüft.
(
3
)
Eine weitere Wiederholung der Prüfung ist nicht zulässig.
(
4
)
Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden.
#§ 11
Studienzeit und Prüfungsfrist
(
1
)
Die zu dieser Prüfung vorbereitende Studienzeit darf bei Kandidatinnen bzw. Kandidaten nach § 4 Nummer 1 insgesamt vier Jahre nicht überschreiten.
(
2
)
Die Prüfungen sind unbeschadet von § 12 innerhalb der Studienzeit von vier Jahren binnen einer Frist von einem Jahr, nachdem die Prüfung im letzten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
(
3
)
Werden die in den Absätzen 1 und 2 oder § 12 genannten Fristen überschritten, kann eine Zulassung zur Prüfung oder zu deren Fortsetzung nur in Ausnahmefällen erfolgen.
(
4
)
1 Über Ausnahmen entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde auf Antrag. 2 Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein besonderes kirchliches Interesse besteht.
#§ 12
Unterbrechung von Studienzeit oder Prüfung
(
1
)
1 Die Studienzeit oder die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. 2 Der für einen Antrag auf Unterbrechung geltend gemachte Grund ist dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission unverzüglich anzuzeigen. 3 Das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission entscheidet im Einvernehmen mit der bzw. dem Beauftragten für die Popularmusik im Hauptbereich Gottesdienst und Gemeinde über die Anerkennung des wichtigen Grunds und kann eine Frist festsetzen, innerhalb der das Studium oder die Prüfung abzuschließen ist. 4 Die zuvor vollständig erbrachten Prüfungsleistungen werden durch die Unterbrechung nicht berührt.
(
2
)
1 Wird die Prüfung ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds unterbrochen oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 Satz 3 abgeschlossen, gilt sie als nicht bestanden. 2 § 10 Absatz 1 gilt entsprechend.
#§ 13
Zeugnis über die Prüfung
(
1
)
1 Über die bestandene B-Popularmusikprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Einzelfächern erteilten Noten und die Gesamtnote enthält. 2 Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission sowie dem Landeskirchenamt zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landeskirchenamts zu versehen. 3 Das Zeugnis ist zuzustellen.
(
2
)
1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid vom vorsitzenden Mitglied der Prüfungskommission erteilt. 2 Dem Bescheid ist eine Bescheinigung über die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Note sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen beizufügen. 3 Die Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die Prüfung nicht bestanden ist. 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
#§ 14
Rechtsbehelfe
(
1
)
Die Kandidatin bzw. der Kandidat kann jederzeit während der Prüfung Verstöße gegen diese Rechtsverordnung beanstanden.
(
2
)
1 Über die Beanstandung entscheidet das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission oder, falls diese bzw. dieser an dem beanstandeten Prüfungsvorgang beteiligt war, das stellvertretende vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission vor Ende der Gesamtprüfung. 2 Die Kandidatin bzw. der Kandidat und die betroffenen Mitglieder der Prüfungskommission sind vorher zu hören.
(
3
)
Gegen Prüfungsentscheidungen, die aufgrund dieser Rechtsverordnung ergehen, kann innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe beim Landeskirchenamt Widerspruch eingelegt werden.
#§ 15
Übergangsbestimmungen
Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung schon in Prüfungen eingetreten sind oder an Kursen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften dieser Prüfungsordnung ab.
#§ 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt die Rechtsverordnung zur Ordnung der B-Popularkirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 10. März 2009 (GVOBl. S. 72) außer Kraft.
Schwerin, 25. Januar 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az. G:LKND:132 – T Em | ||||
* |
Anlage zu § 7 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 8 Absatz 4 Satz 3
Prüfungsfächer B-Popularmusik:
- Hauptfach – Literaturspiel (3fach)
- Hauptfach – Liedbegleitung (3fach)
- Nebeninstrument (2fach)
- Chorleitung (3fach bzw. 2fach)
- Bandleitung (3fach bzw. 2fach)
- Gesang/Stimmbildung (2fach)
- Singen mit Gruppen (2fach)
- Orgelspiel (1fach)
- Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop (2fach)9.1 Schriftliche Prüfung (3fach für Gesamtnote Musiktheorie)9.2 Mündlich-praktische Prüfung (1fach für die Gesamtnote Musiktheorie)
- Gehörbildung (1fach)10.1. Schriftliche Prüfung (2fach für Gesamtnote Gehörbildung)10.2. Mündlich-praktische Prüfung (1fach für Gesamtnote Gehörbildung)
- Musikgeschichte (1fach)11.1 Allgemeine Musikgeschichte (1fach)11.2 Geschichte der Popularmusik (1fach)
- Tontechnik/Computertechnik (1fach)
- Methodik (1fach)13.1 Methodik für musikalische Gruppen (1fach)13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht (1fach)
- Instrumentenkunde (1fach)
- Rhythmik/Stilistik (1fach)
- Improvisation (1fach)
- Psychologie und Pädagogik (1fach)
- theologische Information (1fach)
- Liturgik (3fach)19.1 Bachelorarbeit (3fach für Gesamtnote Liturgik)19.2 schriftlich (1fach für Gesamtnote Liturgik)
- Hymnologie (1fach)
1. Hauptfach – Literaturspiel
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
- Vortrag von zwei mittelschweren Solo-Stücken
- Vortrag von zwei Stücken innerhalb einer Bandbesetzung (mindestens Trio)
- Jedes dieser vier Stücke kommt aus einer anderen Basis-Stilistik der Popularmusik (z. B. Blues, Rock, Pop, Gospel, Swing, Funk etc.)
- Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilepoche der „klassischen“ Musik
Die Stückeauswahl wird mit der Ausbildungsleitung bzw. der Prüfungskommission abgestimmt.
Ohne Vorbereitungszeit:
- Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
- Vom-Blatt-Spiel leichterer Literatur
40 min / Wertung: dreifach
2. Hauptfach – Liedbegleitung für Gemeindegesang, Chor- oder Solobegleitung
(Klavier/Keyboard oder Gitarre)
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von 20 Liedern des EG, je zur Hälfte aus dem traditionellen und dem popularmusikalischen Bereich
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Jazz-Standards
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Gospelsongs
- Stichproben aus einer vorgelegten Liste von zehn Songs aus Rock/Pop
Ohne Vorbereitungszeit:
- improvisierte Begleitung von nur in Melodie und Text vorgelegten Liedern
- Transponieren von Melodien und Akkordfolgen in alle Tonarten
30 min / Wertung: dreifach
3. Nebeninstrument
(Gitarre/Klavier bzw. Keyboard)
Vortrag von drei mittelschweren Liedbegleitungen aus unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik und eines mittelschweren Instrumentalstückes
Ohne Vorbereitungszeit:
- Patternspiel in unterschiedlichen Stilarten
- Vom-Blatt-Spiel einer Liedbegleitung
20 min / Wertung: zweifach
4. Chorleitung
- Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. vom Kandidaten selbstständig vorbereiteten mittelschweren Chorstückes aus dem Bereich Jazz-/Popchor oder Contemporary Gospel,Angemessenes Spiel von Chorpartituren
- Einsingen und Eingrooven des Chores, bezogen auf das zu bearbeitende Stück
- Klassisches Dirigat eines dem Chor und dem Prüfling bekannten Stückes
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 5.)
5. Bandleitung
Probenarbeit an einem von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten selbstständig vorbereiteten Bandarrangement aus dem Bereich der Popularmusik in der Mindestbesetzung von dr, b, keyb, g, voc, b-voc und Bläsersatz.
Anschließendes Kolloquium
45 min / Wertung: dreifach bzw. zweifach (alternativ zu 4.)
6. Gesang/Stimmbildung
- Vortrag zweier Lieder aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
- Vortrag eines Sprechtextes (deutsch oder englisch)
- Kenntnis der physiologischen Grundbegriffe der Gesangspädagogik und ihre praktische Anwendung im Bereich der Stimmbildung; speziell der chorischen Stimmbildung
- - vor dem Hintergrund der popularmusikalischen Stimmästhetik- im Bereich Kinderchor
25 min / Wertung: zweifach
7. Singen mit Gruppen
Singarbeit in einer gemeindlichen Gruppe, textliche und musikalische Vermittlung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes mit oder ohne Instrumentalbegleitung
15 min / Wertung: zweifach
8. Orgelspiel
Vortrag von Werken aus drei Stilepochen
Spiel von Liedbegleitungen (Stichproben) aus einer vom Kandidatin bzw. der Kandidatin vorgelegten Liste von 20 Liedern aus dem EG.
Spiel dreier vorbereiteter eigener Liedbegleitungen einschließlich vom Prüfling selbst konzipierter Intonationen
Spiel von gängigen liturgischen Stücken
Grundkenntnisse Orgelkunde
25 min / Wertung einfach
9. Musiktheorie/Tonsatz in Jazz, Rock, Pop
9.1 Schriftliche Prüfung
- harmonische Analyse eines Jazzstandards
- ein Band-Arrangement für vorgegebene Besetzung
- einen vierstimmigen Chorsatz für gemischten Chor zu einem in Text und Melodie vorgegebenen Lied
Klausur – 5 Stunden / Wertung: dreifach
9.2 Mündlich-praktische Prüfung
- Modulationen in verschiedenen Arten
- Reharmonisation eines vorgegebenen Liedes
- Kenntnis der wesentlichen Harmonisationsprinzipien in Jazz, Rock, Pop
15 min / Wertung: einfach
10. Gehörbildung
10.1 Schriftliche Prüfung
Ein melodisch schwieriges einstimmiges und ein rhythmisch schwieriges Diktat.
Außerdem ist ein Teil eines Popsongs im Bandarrangement zu transkribieren.
Homophones Diktat.
Klausur – 60 min / Wertung: zweifach
10.2 Mündlich-praktische Prüfung
Hören und Bestimmen schwieriger Intervalle, Rhythmen, Akkorde und Akkordverbindungen; Vom-Blatt-Singen; Singen von Akkorden nach Stimmgabel.
10 min / Wertung: einfach
11. Musikgeschichte
11.1 Allgemeine Musikgeschichte
Überblick über die allgemeine Musikgeschichte bis zur Gegenwart; Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
15 min / Wertung: einfach
11.2 Geschichte der Popularmusik
- Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der Popularmusik von den frühen Formen des Jazz bis zur stilistischen Vielfalt der Gegenwart
- Kenntnis der musikgeschichtlichen Entwicklung der christlichen Popularmusik inklusive aktueller Entwicklungen
20min / Wertung: einfach
12. Tontechnik/Computertechnik
- Kenntnis der Funktionsweise und des Aufbaus einer PA-Anlage
- Überblick über die Funktionsweise und den Einsatz von Effektgeräten im Live- und Studiobetrieb
- Kenntnisse im Bereich Homerecording
- Kenntnis der Struktur eines Mischpultes
- Kenntnis von MIDI- und Audiobearbeitung am Computer, Anwendung entsprechender Software inklusive Notationssoftware
25 min / Wertung: einfach
13. Methodik
13.1 Methodik für musikalische Gruppen
Pädagogische, psychologische und organisatorische Grundfragen; Probentechnik, Problemlösungsstrategien, Motivationsstrategien, Arbeit mit Bands, Chören, Ensembles
Klausur – 45 min / Wertung: einfach
13.2 musikalischer Einzel- und Gruppenunterricht
Die Basis der Prüfung bildet das jeweilige Hauptinstrument der Kandidatin bzw. des Kandidaten oder Gesang. Lehrpraxis im Einzel- oder Gruppenunterricht einer konkreten Unterrichtssituation mit anschließender Befragung
30 min / Wertung: einfach
13.3. Musizieren mit Kindern und Jugendlichen
Chorprobenarbeit unter Verwendung altersspezifischer Literatur und Methodik
14. Instrumentenkunde
Kenntnis der wesentlichen Musikinstrumente der Popularmusik in akustischer, technischer und aufführungspraktischer Hinsicht
sowie der wichtigsten Instrumente des traditionellen Orchesters
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
15. Rhythmik/Stilistik
- Kenntnis und Anwendung der Grooves wesentlicher Stilistiken
- Kenntnis und Anwendung spezifischer rhythmischer Spielweisen (ternär, binär, shuffle, half-time, down-, off- und back-beat etc.)
- Kenntnis und Anwendung von Vocal- und Bodypercussion
20 min / Wertung: einfach
16. Improvisation
- Kenntnis der theoretischen Grundlagen der Improvisation in der Popularmusik (insbesondere im Jazz)
- Improvisation über das Thema eines vorgelegten Jazz-Standards
- Improvisation in zweitaktigen und viertaktigen Wechseln mit mindestens einer anderen Musikerin bzw. einem anderen Musiker über eine vorgegebene Akkordfolge
20 min / Wertung: einfach
17. Pädagogik und Psychologie
- Kenntnis der theoretischen Grundlage der Musikvermittlung
- Kenntnis der psychologischen Grundlagen sowie Grundlagen der Gruppen- und Entwicklungspsychologie
- Kommunikationstheorie
- Kenntnis der Grundlagen der Musikpsychologie
Klausur – 30 min / Wertung: einfach
18. Theologische Information
- Bibelkunde: Einleitungsfragen; Überblick über den Inhalt der biblischen Bücher.
- Glaubenslehre: Verständnis für die Grundfragen der Glaubenslehre; Beziehung der biblischen Verkündung zur gegenwärtigen Welt, zum kirchlichen Leben und zum kirchenmusikalischen Dienst; Erläuterungen der wichtigsten dogmatischen Begriffe.
- Kirchenkunde: Überblick über das kirchliche Leben der Gegenwart in seinen verschiedenen Erscheinungsformen, über die Geschichte der Kirche und über die Konfessionen und die Ökumene; Kenntnis der landeskirchlichen Verfassung und der die Kirchenmusik betreffenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
30 min / Wertung: einfach
19. Liturgik
19.1 Bachelorarbeit
Planung, Durchführung und Evaluation eines Gottesdienstes. Gegenstand der Bewertung sind die zwei Elemente:
- Gottesdienst (Durchführung)
- Bachelorarbeit:
Die Bachelorarbeit ist nach einer Bearbeitungszeit von zwölf Wochen abzugeben. Die Bachelorarbeit besteht aus einer Dokumentation und Reflexion, die insgesamt nicht weniger als 15 und nicht mehr als 30 Seiten à 3000 Zeichen pro Seite (mit Leerzeichen und Fußnoten) umfassen soll. Die Bachelorarbeit soll zeigen, dass die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Lage ist, innerhalb der gegebenen Frist selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu arbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.
Wertung: dreifach
19.2 schriftlich:
Die Lehre vom Gottesdienst und ihre gegenwärtige Interpretation; Überblick über die Geschichte des Gottesdienstes; Kenntnis der verschiedenen Gottesdienstformen sowie ihre Gestaltungsprinzipien und -möglichkeiten, besonders in popularmusikalischer Hinsicht; Kenntnis des Kirchenjahres und seiner Wechselwirkungen auf die kirchenmusikalische Praxis
Klausur – 60 min / Wertung: einfach
20. Hymnologie:
Kenntnis der Geschichte des neuen geistlichen Liedes und der christlichen Popularmusik; Repertoire- und Literaturkenntnis im Bereich Neues Geistliches Lied und der christlichen Popularmusik; Kenntnis des Evangelischen Gesangbuches, insbesondere bezüglich seiner Verwendung in Gottesdienst und Amtshandlung; Geschichte des evangelischen Kirchenliedes
15 min / Wertung: einfach
Rechtsverordnung
über die C-Kirchenmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(C-Kirchenmusikprüfungsverordnung – C-KMusPVO)
Vom 25. Januar 2021
über die C-Kirchenmusikprüfung
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(C-Kirchenmusikprüfungsverordnung – C-KMusPVO)
Vom 25. Januar 2021
Aufgrund des § 4 Absatz 6 des Kirchenmusikgesetzes vom 9. März 2017 (KABl S. 211) verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Prüfungsziel
(
1
)
Die C-Kirchenmusikprüfung dient dem Nachweis der Befähigung, bei einfachen kirchenmusikalischen Anforderungen den kirchenmusikalischen Dienst nach § 4 Absatz 4 Kirchenmusikgesetz vom 9. März 2017 (KABl. S. 211) in der jeweils geltenden Fassung versehen zu können.
(
2
)
Die Prüfung kann in einem oder mehreren der Bereiche Orgel, Chorleitung, Popularmusik, Bläserchorleitung und Kinderchorleitung abgelegt werden.
#§ 2
Inhalt und Dauer der Prüfungen
Die konkreten Inhalte der Prüfung sowie ihre Dauer ergeben sich aus folgenden Anlagen:
- Prüfung im Bereich Orgel – Anlage 1 zu dieser Rechtsverordnung,
- Prüfung im Bereich Chorleitung – Anlage 2 zu dieser Rechtsverordnung,
- Prüfung im Bereich Popularmusik – Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung,
- Prüfung im Bereich Bläserchorleitung – Anlage 4 zu dieser Rechtsverordnung,
- Prüfung im Bereich Kinderchorleitung – Anlage 5 zu dieser Rechtsverordnung.
§ 3
Prüfungsausschuss
(
1
)
Der Prüfungsausschuss ist für die Organisation und Durchführung der Prüfungen verantwortlich.
(
2
)
1 Der Prüfungsausschuss besteht aus einer Landeskirchenmusikdirektorin bzw. einem Landeskirchenmusikdirektor und zwei weiteren Mitgliedern.
2 Weitere Mitglieder sind:
- im Falle einer Prüfung in Orgel und Chorleitung nach Anlage 1 oder 2 zu dieser Rechtsverordnung
- - die zuständige Kreiskantorin bzw. der zuständige Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der Prüfung vorangegangenen Ausbildungskurses,
- im Falle einer Prüfung in Popularmusik nach Anlage 3 zu dieser Rechtsverordnung
- - die bzw. der Verantwortliche des Fachbereichs Popularmusik oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses,
- im Falle einer Prüfung in Posaunenchorleitung nach Anlage 4 zu dieser Rechtsverordnung
- - eine Landesposaunenwartin bzw. ein Landesposaunenwart oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses,
- im Falle einer Prüfung in Kinderchorleitung nach Anlage 5 zu dieser Rechtsverordnung
- - die Landeskantorin bzw. der Landeskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die Leiterin bzw. der Leiter des der Prüfung vorangegangenen Ausbildungskurses.
3 Das andere weitere Mitglied ist eine hauptamtliche Kirchenmusikerin bzw. ein hauptamtlicher Kirchenmusiker oder eine Lehrkraft des Lehrgangs, nach Maßgabe des vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfungen aufgestellten Prüfungsplans je für ihr Fach, mit kirchenmusikalischem Hochschulabschluss, die durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt wird. 4 Eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Landeskirchenamts kann mit beratender Stimme an der Prüfung teilnehmen.
(
3
)
1 Den Vorsitz im Prüfungsausschuss führt eine Landeskirchenmusikdirektorin bzw. ein Landeskirchenmusikdirektor. 2 Im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung nimmt ihre bzw. seine Stellvertretung oder ein von der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. dem Landeskirchenmusikdirektor bestimmtes weiteres Mitglied den Vorsitz wahr.
(
4
)
Die Einberufung des Prüfungsausschusses erfolgt durch das vorsitzende Mitglied.
(
5
)
Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
#§ 4
Zulassungsverfahren zur C-Prüfung
(
1
)
Der Zulassungsantrag zur C-Prüfung ist bei der zuständigen Kreiskantorin bzw. dem zuständigen Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, bei der zuständigen Leiterin bzw. dem Leiter des der jeweiligen C-Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses einzureichen.
(
2
)
Für die Zulassung zur C-Prüfung sind folgende Nachweise zu erbringen: praktische Erfahrung in der musikalischen Gestaltung von Gottesdiensten oder Mitwirkung oder Hospitation in einem dem Ausbildungsziel entsprechenden Ensemble.
(
3
)
1 Die zuständige Kreiskantorin bzw. der zuständige Kreiskantor oder, wenn diese bzw. dieser den Kurs nicht selbst leitet, die zuständige Leiterin bzw. der Leiter des der jeweiligen Prüfung vorangegangen Ausbildungskurses entscheidet im Einvernehmen mit dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses über die Zulassung zur Prüfung. 2 Die Entscheidung über die Zulassung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. 3 Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu der Prüfung zugelassen, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. 4 Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
(
4
)
Zeit und Ort der einzelnen Prüfungen werden der Kandidatin bzw. dem Kandidaten durch das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses spätestens einen Monat vor dem Prüfungstermin mitgeteilt.
#§ 5
Bewertung der Prüfungsleistungen
(
1
)
Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:
sehr gut: | 13 – 15 Punkte | |
gut: | 10 – 12 Punkte | |
befriedigend: | 7 – 9 Punkte | |
ausreichend: | 4 – 6 Punkte | |
nicht ausreichend: | 0 – 3 Punkte |
(
2
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn ein Fach mit „nicht ausreichend“ bewertet worden ist.
(
3
)
Leistungen, die über die Prüfungsanforderungen hinausgehen, können im Zeugnis vermerkt werden.
(
4
)
1 Prüfungsleistungen aus anderen musikalischen Ausbildungen können anerkannt werden. 2 Hierüber entscheidet die zuständige Landeskirchenmusikdirektorin bzw. der zuständige Landeskirchenmusikdirektor auf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten. 3 Im Abschlusszeugnis wird eine anerkannte Teilprüfung als solche gekennzeichnet. 4 Deren Note fließt nicht in die Gesamtnote ein.
(
5
)
Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Kandidatin bzw. der Kandidat in der Prüfung täuscht oder zu täuschen versucht.
#§ 6
Zeugnis und Bescheid über die Prüfung
(
1
)
1 Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2 Das Zeugnis ist von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und zu siegeln.
(
2
)
1 Hat die Kandidatin bzw. der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. 2 Der Bescheid soll Angaben über die erbrachten sowie über die fehlenden Prüfungsleistungen enthalten. 3 Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
#§ 7
Unterbrechung der Prüfung
(
1
)
1 Die Prüfung kann aus wichtigem Grund unterbrochen werden. 2 Der wichtige Grund ist dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses unverzüglich anzuzeigen und glaubhaft zu machen. 3 Sie bzw. er entscheidet über die Anerkennung des wichtigen Grunds und die Dauer der Unterbrechung. 4 Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden von der Unterbrechung nicht berührt.
(
2
)
Wird die Prüfung ohne Anerkennung eines wichtigen Grunds unterbrochen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
#§ 8
Wiederholung von Prüfungsleistungen
(
1
)
Prüfungsleistungen, die nach § 5 Absatz 1 mit „nicht ausreichend“ bewertet worden sind, können einmal wiederholt werden.
(
2
)
Der Antrag zur Wiederholung der Prüfungsleistung ist innerhalb eines halben Jahrs bei der Landeskirchenmusikdirektorin bzw. beim Landeskirchenmusikdirektor zu stellen.
(
3
)
1 Die Entscheidung über die Zulassung zur Wiederholung ist der Kandidatin bzw. dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. 2 Wird die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu der Prüfung zugelassen, wird ihr bzw. ihm hierüber ein schriftlicher Bescheid erteilt. 3 Gegen den Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch beim Landeskirchenamt eingelegt werden, das über den Widerspruch entscheidet.
#§ 9
Ausbildungszeit und Fristen
(
1
)
Die C-Prüfung ist unbeschadet von § 7 binnen einer Frist von drei Jahren, nachdem die Prüfungsleistung im ersten Fach abgelegt worden ist, zu beenden.
(
2
)
Werden die in Absatz 1 oder § 8 Absatz 2 genannten Fristen überschritten, gilt die C-Prüfung als nicht bestanden.
(
3
)
Ausnahmen zu den Absätzen 1 und 2 sind auf Antrag möglich, soweit ein kirchliches Interesse besteht. Die Entscheidung trifft das Landeskirchenamt.
#§ 10
Übergangsvorschrift
Kandidatinnen und Kandidaten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Rechtsverordnung innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bereits in Prüfungen eingetreten oder zu ihnen zugelassen sind oder an Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Prüfung teilnehmen, legen die Prüfung nach den Vorschriften der gemäß § 11 Absatz 2 außer Kraft tretenden Prüfungsordnungen ab.
#§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig treten außer Kraft
- die Prüfungsanforderungen für die Kirchenmusikalische C-Prüfung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs und der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 5. Mai 2000 und 30. August 2002 (KABl 2000 S. 35, ABl. 2002 S. 67) sowie
- die Ordnung für die Kleine (C-) Kirchenmusikprüfung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 17. Februar 2012 (GVOBl. S. 194).
Schwerin, 25. Januar 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az. G:LKND:125 – T Em | ||||
* |
Anlage 1 (zu § 2 Nummer 1) - Prüfung im Bereich Orgel:
#Zeugnisfächer und Bewertung
- Orgelliteraturspiel
- Orgelimprovisation/Gemeindebegleitung (Gottesdienstliches Orgelspiel)
- Klavierspiel
- Orgelkunde
- Musiktheorie/Tonsatz schriftlich und mündlich
- Gehörbildung schriftlich und mündlich-praktisch
- Generalbassspiel
- Musikgeschichte
- theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik und Choralkunde
- Gemeindesingen
- Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Das Fach 3 wird zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
#Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer
- OrgelliteraturspielZwei Choralbearbeitungen und ein cantus-firmus-freies Werk aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: Orgelbüchlein von J. S. Bach), Vorlage einer Repertoire-Liste.
- Orgelimprovisation/GemeindebegleitungVorbereitungszeit eine Wochemit mindestens drei einfachen Intonationen. Drei Begleitsätze zu je einem modalen, tonalen und neuen geistlichen Lied in jeweils folgenden Ausführungsarten: manualiter, auf einem Manual und Pedal, mit c.-f.-Hervorhebung und Pedal, davon mindestens einer nach dem Choralbuch.ohne Vorbereitungszeit:Spiel von Begleitsätzen (mindestens vier Stichproben) aus einer von der Kandidatin oder dem Kandidaten vorgelegten Liste von 25 Liedern aus dem EG (15 vorgegeben, 10 frei wählbar) sowie von liturgischen Weisen(Zeit: Orgelliteraturspiel und Gottesdienstliches Orgelspiel zusammen 45 Minuten)
- KlavierspielVortrag von zwei leichteren bis mittelschweren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen (Schwierigkeitsgrad: zweistimmige Invention von J. S. Bach oder Schumann „Kinderszenen“); leichte Liedbegleitung vorbereitet(Zeit: 15 Minuten)
- OrgelkundeKenntnis des Aufbaus und der Technik der Orgel sowie ihrer Register nach Bauart und KlangGrundzüge der OrgelbaugeschichteStimmen von Zungenpfeifen(Zeit: 15 Minuten)
- Musiktheorie/Tonsatzschriftlich (zwei Stunden Klausur)Von den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:Cantionalsatz zu einer gegebenen KirchenliedweiseAussetzen eines leichteren GeneralbassesAusführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweisemündlich-praktisch (Zeit: 10 Minuten)Spielen einfacher Kadenzen und einfacher Modulationen im Ganzton- und QuintbereichKenntnis der KirchentonartenKenntnis der allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie
- Gehörbildungschriftlich (Klausur: 45 Minuten)Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmigmündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen AkkordverbindungenWiedergeben eines einfachen RhythmusVomblattsingen
- GeneralbassspielSpiel nach einfachen bezifferten Vorlagen, vorbereitet (Vorbereitungszeit eine Woche) und unvorbereitet.(Zeit: 10 Minuten)
- MusikgeschichteÜberblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt KirchenmusikKenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.(Zeit: 20 Minuten)
- Theologisches GrundwissenBibelkundeÜberblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen BücherGlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.Marksteine der KirchengeschichteKirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- HymnologieGeschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende LiedsammlungenSingen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen(Zeit: 15 Minuten)
- Liturgik und ChoralkundeDie Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des KirchenjahresGrundbegriffe der Psalmodie(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- ZusatzfachAuf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Orgelmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Anlage 2 (zu § 2 Nummer 2) – Prüfung im Bereich Chorleitung
#Zeugnisfächer und Bewertung
- Chorleitung
- Gesang/Stimmbildung
- Gemeindesingen
- Musiktheorie/Tonsatz schriftlich und mündlich
- Gehörbildung schriftlich und mündlich
- Chorpraktisches Klavierspiel
- Musikgeschichte
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik und Choralkunde
- Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Das Fach 3 wird zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
#Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer
- ChorleitungEinsingen des ChoresErarbeiten und Dirigieren eines der Kandidatin bzw. dem Kandidaten gegebenen, selbstständig vorbereiteten leichteren Chorsatzes (Schwierigkeitsgrad: „Du sollst Gott, deinen Herrn" von Melchior Franck oder Mendelssohn „Auf Gott allein will hoffen ich“/Mittelsatz der Motette „Aus tiefer Not“)Fragen zur chorischen StimmbildungChorliteraturkunde: Kenntnis geeigneter Chorliteratur für den gottesdienstlichen GebrauchVorbereitungszeit: eine Woche(Zeit: 5 + 20 + 5 + 10 Minuten)
- Gesang/StimmbildungVortrag zweier verschiedenartiger Lieder(eines Kirchenliedes und eines leichten Kunstliedes);Grundbegriffe der Stimmbildung(Zeit: 15 Minuten)
- GemeindesingenMusikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe(Zeit: 10 Minuten)
- Musiktheorie/Tonsatzschriftlich (zwei Stunden Klausur)Von den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:Cantionalsatz zu einer gegebenen KirchenliedweiseAussetzen eines leichteren GeneralbassesAusführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweisemündlich-praktisch (Zeit: 10 Minuten)Spielen einfacher Kadenzen und einfacher Modulationen im Ganzton- und QuintbereichKenntnis der KirchentonartenKenntnis der allgemeinen Musiklehre/Musiktheorie
- Gehörbildungschriftlich (Klausur: 45 Minuten)Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmigmündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen AkkordverbindungenWiedergeben eines einfachen RhythmusVomblattsingen
- Chorpraktisches KlavierspielSpielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes sowie eines unvorbereiteten Cantionalsatzes(Vorbereitungszeit eine Woche)Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel(Zeit: 10 Minuten)
- Musikgeschichte
- Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik
- Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
(Zeit: 20 Minuten) - Theologisches Grundwissen
- BibelkundeÜberblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- GlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.
- Marksteine der Kirchengeschichte
- Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
(Zeit: 10 bis 15 Minuten) - HymnologieGeschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; Ergänzende LiedsammlungenSingen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen(Zeit: 15 Minuten)
- Liturgik und ChoralkundeDie Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des KirchenjahresGrundbegriffe der Psalmodie(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- ZusatzfachAuf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Chorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Anlage 3 (zu § 2 Nummer 3) – Prüfung im Bereich Popularmusik
- Hauptinstrument Gitarre
- Hauptinstrument Klavier
- Nebeninstrument Gitarre
- Nebeninstrument Klavier
- Chorleitung
- Singen mit einer Gruppe
- Musikgeschichte/Stilkunde
- Instrumentenkunde der Popularmusik
- Tonsatz schriftlich
- Tonsatz mündlich
- Gehörbildung schriftlich
- Gehörbildung mündlich
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik
- Zusatzfach
Die Fächer 1, 3 und 7 b) werden dreifach bewertet. Die Fächer 2, 4 und 5 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
#Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer
- Hauptinstrument Gitarre
- Beherrschung und Anwendung mehrerer Spieltechniken in unterschiedlichen Stilarten der Popularmusik
- Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen; Beherrschung der Barré-Technik
- Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik(Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
- Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern des Evangelischen Gesangbuchs in unterschiedlichen Stilarten im eigenen Begleitsatz oder nach Vorlage
- Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
(Zeit: 30 Minuten) - Hauptinstrument Klavier
- Beherrschung und Anwendung verschiedener Stilarten der Popularmusik
- Fließendes Akkordspiel nach Akkordsymbolen
- Eine vorbereitete Liedbegleitung aus einer Stilart der Popularmusik(Intro, Ending, Bassübergänge, Vorhaltakkorde, Zusatztöne, Slash-chords, Umdeutungen)
- Liedbegleitungen aus einer selbst aufgestellten Liste von zehn Liedern aus dem Bereich christlicher Popularmusik
- Solospiel: Vortrag eines mittelschweren Stückes aus einer Stilart der Popularmusik
(Zeit: 30 Minuten) - Nebeninstrument Gitarre
- Beherrschung und Anwendung von mehreren unterschiedlichen Strumming- und Picking-Patterns
- Beherrschung und Anwendung von Griffbildern folgender Akkorde (jeweils auch mit Sept): C, D, E, G, A, Em, Am, Dm sowie B7 (= H7)
- Anwenden des Barré-Spiels auf Basis der Griffbilder E, Em, A und Am
- Vorbereitete Begleitung von drei Liedern aus unterschiedlichen Stilbereichen der Popularmusik
(Zeit: bis zu 15 Minuten) - Nebeninstrument Klavier
- Auffinden von Akkorden nach Akkordsymbolen in allen Tonarten
- Beherrschung und Anwendung von Harmonien in Dur und Moll im Bereich der Kadenzen bis zu zwei Vorzeichen mit drei stilistisch verschiedenen Begleitpatterns
- Vorbereitete Begleitung eines Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik
- Spiel eines leichten Solostückes aus Klassik oder Popularmusik
(Zeit: bis zu 15 Minuten) - Chorleitung
- Probenarbeit an einem Chorstück aus einem Stilbereich der Popularmusik: Die Kandidatin oder der Kandidat wählt aus einer von der Prüfungskommission eine Woche vor der Prüfung zur Verfügung gestellten Auswahl ein Stück für die Prüfung aus
- Vermittlung eines selbst gewählten thematischen Bereiches der Chorischen Stimmbildung durch eine bis zwei Übungen
(Zeit: 20 Minuten) - Singen mit einer GruppeMusikalische und textliche Vermittlung eines gemeindetauglichen Liedes aus einem Stilbereich der Popularmusik mit Instrumentalbegleitung auf dem Haupt- oder Nebeninstrument(Zeit: 10 Minuten)
- Musikgeschichte/Stilkunde
- Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik
- Kenntnis der Geschichte von Blues, Gospel, Folk, Jazz, Rock, Latin und Pop und deren Hauptvertreter
- Überblick über die Stilentwicklungen innerhalb der Popularmusik
- Erkennen von Hörbeispielen und stilistische Zuordnung(Zeit: 20 Minuten)
- Referat mit Niederschrift über ein spezifisches Thema der Geschichte der Popularmusik
- Instrumentenkunde der Popularmusik
- Kenntnis der gebräuchlichsten Instrumente: Schlagzeug, Percussion, Gitarren, Keyboards, Blasinstrumente und deren Notation
- Kenntnis der tontechnischen Grundlagen: Equipment einer klassischen Popformation und Mikrofonierung
- Kenntnis der MIDI- und Computertechnik für Musikanwendungen
(Zeit: 20 Minuten) - Tonsatz schriftlichBearbeitung eines von zwei in Melodie und Text vorgegebenen Liedern als
- • Bandpattern• Leadsheet• vierstimmiger Vokalsatz
Das Lied kann von Aufgabe zu Aufgabe gewechselt werden.(Zeit: 2,5 Stunden) - Tonsatz mündlich
- • Aufgaben aus den Bereichen• Akkordumdeutung• Akkordsymbolschrift• Modulation• Harmonisation
(Zeit: 10 Minuten) - Gehörbildung schriftlichMusikdiktate aus den Bereichen Melodik, Rhythmik und Harmonik(Zeit: 45 Minuten)
- Gehörbildung mündlichErkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen Akkordverbindungen, Vomblattsingen, Ansingen von Akkorden nach Stimmgabel(Zeit: 10 bis 15 Minuten)
- Theologisches Grundwissen
- Bibelkunde: Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- Glaubenslehre: Grundfragen des Glaubens und der Verkündung bis zur Gegenwart
- Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
(Zeit: 10 bis 15 Minuten) - Hymnologie
- Vertrautheit mit dem Evangelischen Gesangbuch, insbesondere mit dem Neuen Geistlichen Lied
- Vertrautheit mit weiteren Liedveröffentlichungen zur Christlichen Popularmusik (Gospel, Neues Geistliches Lied, etc.)
- Überblick über Formen popularmusikalischer Gemeindelieder
- Kenntnis der Geschichte Christlicher Popularmusik(Zeit: 30 Minuten)
- Liedbetrachtung eines popularmusikalischen Gemeindeliedes in Form einer Hausarbeit
- LiturgikFormen des Gottesdienstes und Ordnung des Kirchenjahres(Zeit: bis zu 15 Minuten)
- ZusatzfachAuf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Popularmusik gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Anlage 4 (zu § 2 Nummer 4) – Prüfung im Bereich Bläserchorleitung
#Zeugnisfächer und Bewertung
- Bläserchorleitung
- Instrumentalspiel/Blechblasinstrument
- Instrumentenkunde
- Literaturkunde
- Gemeindesingen
- Musikgeschichte
- Musiktheorie/Tonsatz
- mündlich
- schriftlich
- Gehörbildung
- mündlich
- schriftlich
- Partiturspiel
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik
- Grundlagen der Bläserausbildung
- Zusatzfach
Das Fach 1 wird dreifach bewertet. Die Fächer 2 und 5 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
#Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer
- Bläserchorleitung
- Einblasen des Chores
- Erarbeiten einer Chorbearbeitung oder eines freien Bläsermusik(Vorbereitungszeit: eine Woche)
- Dirigieren eines dem Chor bekannten, vierstimmigen, polyphonen Satzes(Vorbereitungszeit: eine Woche)
- Vorlage einer vom Fachlehrer bestätigten Liste von drei Werken, die während der Ausbildung erarbeitet und in Anwesenheit der Lehrkraft mit einem Bläserchor einstudiert wurden
- Vorlage eines schriftlichen Probenplans für das Prüfungsstück
- Kenntnis der methodischen Wege zur Einstudierung eines Satzes und für die Schulung, Ziele und Inhalte des Einblasens
(Zeit: 30 Minuten) - Instrumentalspiel/Blechblasinstrument
- Vortrag zweier verschiedenartiger für das Instrument geeigneten Solowerke eigener Wahl in mittlerer Schwierigkeit
- Spiel einer Etüde oder technischer Übungen
- Vomblattspiel
- - einer Choralmelodie und einer Begleitstimme aus der Posaunenchorliteratur im Violin- und Bassschlüssel- Tonleiterblasen (Dur und Moll drei Kreuze bis fünf b-Zeichen auf gegebenen Rhythmus)
(Zeit: 15 Minuten) - Instrumentenkunde
- Kenntnis von Bau, Funktion und
- Notation von Blechblasinstrumenten
- Instrumentenpflege
(Zeit: 10 Minuten) - LiteraturkundeKenntnis der wichtigsten Bläserliteratur und -sammlungen(Zeit: 10 Minuten)
- GemeindesingenMusikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe, der das Lied unbekannt ist(Zeit: 10 Minuten)
- Musikgeschichte
- Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik;
- Kenntnis der wichtigsten Posaunenchorliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
- Kenntnis der Geschichte der Posaunenchöre
(Zeit: 10 Minuten) - Musiktheorie/Tonsatz
- schriftlichVon den folgenden drei Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
- - Cantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise- Aussetzen eines leichteren Generalbasses- Ausführung einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
(Zeit: zwei Stunden Klausur) - mündlich-praktischKenntnis der allgemeinen HarmonielehreAnalyse von Kadenzverläufen und ModulationenKenntnis der Kirchentonarten(Zeit: bis zu 10 Minuten)
- Gehörbildung
- schriftlich (Zeit: 45 Minuten Klausur )Leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmigNiederschrift einer kurzen Akkordfolge (in Akkordsymbolen, Stufen- und Funktionsbezeichnungen)
- mündlich-praktischErkennen von Intervallen, Akkorden, Wiedergabe eines gegebenen RhythmusVom-Blatt-Singen.
(Zeit: 10 bis 15 Minuten) - Partiturspiel (vorbereitet):Spiel eines zwei- bis dreistimmigen polyphonen und eines homophonen vierstimmigen Satzes; Nichtklavierspieler sollen gleichzeitig zwei Stimmen aus einem einfachen vierstimmigen Satz auf einem Tasteninstrument spielen.(Zeit: bis zu 10 Minuten)
- Theologisches Grundwissen
- BibelkundeÜberblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- GlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart; Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen
- Marksteine der Kirchengeschichte
- Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
(Zeit: 10 Minuten) - HymnologieGeschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des EG; liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende Liedsammlungen; Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen.(Zeit: 15 Minuten)
- LiturgikDie Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres.(Zeit: 10 Minuten)
- Grundlagen der BläserausbildungVermittlung von Atem- und Ansatztechnik. Kenntnis der wichtigsten Unterrichtsliteratur.(Zeit: 10 Minuten)
- ZusatzfachAuf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Bläserchorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Anlage 5 (zu § 2 Nummer 5) – Prüfung im Bereich Kinderchorleitung
#Zeugnisfächer und Bewertung
- Kinderchorleitung (einschließlich Stimmbildung)
- Singen und Sprechen (einschließlich liturgisches Singen)
- Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre o. a.)
- Kinderchorliteraturkunde
- Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
- Gemeindesingen
- Gehörbildung schriftlich und mündlich-praktisch
- Musikgeschichte
- Theologisches Grundwissen
- Hymnologie
- Liturgik und Choralkunde
- Zusatzfach
Die Fächer 1 und 2 werden dreifach bewertet. Die Fächer 3, 5 und 6 werden zweifach bewertet. Die restlichen Fächer werden einfach bewertet.
#Prüfungsanforderungen und Prüfungsdauer
- Kinderchorleitung (einschließlich Stimmbildung)
- Fachgerechtes Einsingen und Probenarbeit mit einer Kinderchorgruppe: Erarbeiten und Dirigieren eines Singspiel-Satzes oder eines mehrstimmigen Liedes und eines Bewegungsliedes. Vorbereitungszeit: eine Woche.
- Fragen zu Besonderheiten der Kinderstimmbildung.
(Zeit: 10 + 20 + 5 Min.) - Singen und Sprechen (einschl. liturgisches Singen)
- Begleiteter Vortrag zweier verschiedenartiger Stücke (Kunstlied, geistliches Konzert, Arie, anspruchsvolles Kinderchorlied o. ä.) aus verschiedenen Epochen.
- Unbegleiteter Vortrag eines Kirchenliedes und liturgischer Stücke.
- Vortrag eines Sprechtextes/liturgischen Textes.
(Zeit: 15 Min.) - Kinderchorpraktisches Instrumentalspiel (Klavier, Gitarre o. a.)
- Darstellen oder Begleiten eines leichteren Singspiel- oder Musicalsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes. Vorbereitungszeit eine Woche. Im Vordergrund steht die harmonische und rhythmische Hilfestellung.
- Fragen zur Partiturkunde: Kenntnis der Anordnung der Instrumente, ihrer Transposition und der verschiedenen Schlüssel.
- Grundkenntnisse im Instrumentarium der musikalischen Früherziehung.
(Zeit: 5 Min.) - Kinderchorliteraturkunde
- Kenntnis wichtiger Kinderchorliteratur, insbesondere für den gottesdienstlichen Gebrauch.
- Kindgerechte Einbettung eines Stückes in einen liturgischen Bezug des Gottesdienstes
(Zeit: mündlich 10 Min. oder schriftlich 30 Min.) - Theorie und Praxis der Kinderchorarbeit
- Grundzüge der Entwicklungspsychologie und der Pädagogik.
- Kenntnis der Entwicklungsschritte zum Erlernen von musikalischen Kompetenzen vom Kleinkind bis zum Jugendalter.
- Kenntnis entsprechender Literatur.
- Fragen zu Organisation und Elternarbeit.
- Konzeption und Planung von szenischen Aufführungen.
- Rechtsverhältnisse.
(Zeit: mündlich 15 Min. oder schriftlich 30 Min.) - GemeindesingenMusikalische und textliche Vermittlung eines Liedes mit einer Gruppe(Zeit: 10 Minuten)
- Gehörbildung
- schriftlich (Klausur: 45 Minuten)leichte melodisch-rhythmische Musikdiktate, ein- und zweistimmig
- mündlich-praktisch (Zeit: 10 bis 15 Minuten)Erkennen von Intervallen, Akkorden und einfachen tonalen AkkordverbindungenWiedergeben eines einfachen RhythmusVomblattsingen
- Musikgeschichte
- Überblick über die Geschichte der Musik (Epochen, Stile, Gattungen, Aufführungspraxis) mit Schwerpunkt Kirchenmusik
- Kenntnis der wichtigsten Chor- und Orgelliteratur für den gottesdienstlichen Gebrauch.
(Zeit: 20 Minuten) - Theologisches Grundwissen
- Bibelkunde, Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
- GlaubenslehreGrundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart. Kenntnis aktueller ev.-luth. theologischer Positionen.
- Marksteine der Kirchengeschichte
- Kirchenkunde: Kirchliches Leben, Konfessionen, Rechtsbestimmungen
(Zeit: 10 bis 15 Minuten) - Hymnologie
- Geschichte des geistlichen Liedes bis zur Gegenwart; Aufbau und Inhalt des Evangelischen Gesangbuches (EG); liturgische Weisen; Liedauswahl für Gottesdienste; ergänzende Liedsammlungen
- Singen von geistlichen Liedern und liturgischen Gesängen
(Zeit: 15 Minuten) - Liturgik und Choralkunde
- Die Formen des Gottesdienstes und die Ordnung des Kirchenjahres
- Grundbegriffe der Psalmodie
(Zeit: 10 bis 15 Minuten) - ZusatzfachAuf Antrag der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann ein zum Sachgebiet der Kinderchorleitung gehörendes Zusatzfach geprüft werden. Über die Zulassung entscheidet die Prüfungskommission.
Rechtsverordnung
über die Notfallseelsorge
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Notfallseelsorgeverordnung – NfSVO)
Vom 1. Februar 2021
über die Notfallseelsorge
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Notfallseelsorgeverordnung – NfSVO)
Vom 1. Februar 2021
Aufgrund des § 7a Absatz 2 Satz 2 des Pfarrdienstgesetzergänzungsgesetzes vom 31. März 2014 (KABl. S. 219), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Geltungsbereich
Diese Rechtsverordnung regelt den Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Notfallseelsorge.
#§ 2
Grundsätzliches
(
1
)
1 Seelsorge ist Bestandteil des Dienstes, der Pastorinnen und Pastoren durch die Ordination übertragen wird. 2 Zum Seelsorgeauftrag gehört, Menschen in Notfällen und Krisensituationen beizustehen und zu begleiten. 3 Notfallseelsorge ist eine besondere Form der Seelsorge.
(
2
)
1 Die Organisation der Notfallseelsorge soll sicherstellen, dass in Notfallsituationen die Seelsorge für die Betroffenen verlässlich erreichbar ist. 2 Sie ist eingebunden in die öffentlichen Alarmierungssysteme.
(
3
)
Die Notfallseelsorge arbeitet mit anderen kirchlichen und staatlichen Behörden und Organisationen in der Psychosozialen Notfallversorgung (PSNV) zusammen.
(
4
)
Die Notfallseelsorge ist unter den Rahmenbedingungen der Alarmierungs- und PSNV-Systeme im jeweiligen Land umzusetzen.
#§ 3
Notfallseelsorge im häuslichen Bereich und im öffentlichen Raum
(
1
)
1 Es wird zwischen Einsätzen im häuslichen Bereich und Einsätzen im öffentlichen Raum unterschieden. 2 Einsätze im häuslichen Bereich erfolgen in der Regel in Privatwohnungen aufgrund von Ereignissen mit Todesfolge. 3 Einsätze im öffentlichen Raum erfolgen in der Regel aufgrund von Ereignissen außerhalb von Privatwohnungen und mit inhomogenen Gruppen von Betroffenen.
(
2
)
1 Für Einsätze im häuslichen Bereich sind Pastorinnen und Pastoren durch ihre allgemeine Ausbildung zur Seelsorge grundsätzlich befähigt. 2 Zur Vertiefung werden Notfallseelsorgefortbildungen (Modul I) angeboten.
(
3
)
Einsätze im öffentlichen Raum erfordern eine spezielle Notfallseelsorgefortbildung (Modul II) und eine Beauftragung durch die bzw. den mit der Dienstaufsicht Beauftragten.
(
4
)
Alle Einsätze in der Notfallseelsorge sollen durch die in ihr tätigen Pastorinnen und Pastoren in einem einheitlichen Protokoll dokumentiert werden.
#§ 4
Rufbereitschaft und Stellvertretung
(
1
)
1 Die Alarmierung zum Einsatz im häuslichen Bereich soll grundsätzlich durch die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft an die jeweils örtlich zuständige Pastorin bzw. den jeweils örtlich zuständigen Pastor weitergegeben werden. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
2
)
1 Im Fall der Verhinderung oder Nichterreichbarkeit der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors wird zur Gewährleistung der Verlässlichkeit stellvertretend die in der Notfallseelsorge organisierte Rufbereitschaft tätig. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
3
)
1 Die Rufbereitschaft wird grundsätzlich von allen Pastorinnen und Pastoren im jeweiligen Kirchenkreis im regelmäßigen Wechsel untereinander und unter Berücksichtigung von Teildienstverhältnissen wahrgenommen. 2 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
4
)
1 Eine Befreiung kann auf Antrag der Pastorin bzw. des Pastors aus dienstlichen oder persönlichen Gründen erfolgen. 2 Das ist insbesondere der Fall, wenn sie bzw. er
- aus dienstlichen Gründen an der Ausübung der Rufbereitschaft gehindert ist,
- alleinerziehend ist und mindestens ein Kind unter zwölf Jahren betreut,
- pflegebedürftige oder an einer Erkrankung nach § 3 Absatz 6 Satz 1 des Pflegezeitgesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung leidende sonstige Angehörige betreut oder pflegt,
- aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben,
- aufgrund einer persönlichen Härte nicht in der Lage ist, die Rufbereitschaft auszuüben oder
- schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist.
3 Der Befreiungsgrund nach Satz 2 Nummer 4 ist durch ein ärztliches Attest und der Befreiungsgrund nach Satz 2 Nummer 6 ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Gleichstellungsbescheids nachzuweisen. 4 Im Fall der Befreiung von der Rufbereitschaft soll die Pastorin bzw. der Pastor Vertretungsdienste für die in der Rufbereitschaft Tätigen übernehmen. 5 § 9 Absatz 1 bleibt unberührt.
(
5
)
Die Pastorin bzw. der Pastor kann für die Zeit der Rufbereitschaft eine Vertretung in ihren bzw. seinen Aufgaben vor Ort vereinbaren.
#§ 5
Entlastung
(
1
)
1 Die Verpflichtung zur Rufbereitschaft gemäß § 4 Absatz 3 soll für eine Pastorin bzw. einen Pastor höchstens zwei Wochen im Jahr umfassen. 2 Die Bereitschaft von Pastorinnen und Pastoren zur Übernahme der Rufbereitschaft von mehr als zwei Wochen im Jahr bleibt davon unberührt.
(
2
)
Zur Entlastung der Pastorinnen und Pastoren sorgen die Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge für
- eine gleichmäßige regionale und zeitliche Verteilung der Rufbereitschaft gemäß Absatz 1 sowie
- die Gewinnung von zur Seelsorge qualifizierten Haupt- und Ehrenamtlichen, die zur Übernahme der Rufbereitschaft bereit sind.
§ 6
Schutz und Fürsorge
(
1
)
1 Die in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen bzw. Pastoren stehen unter dem besonderen Schutz und der besonderen Fürsorge der Landeskirche. 2 Dazu gehören notwendige Maßnahmen zur psychosozialen Nachsorge, Entlastung nach belastenden Einsätzen, Fortbildung und Supervision.
(
2
)
1 Die Landeskirche sorgt für die Durchführung der Notfallseelsorgefortbildungen. 2 Den in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren wird die Wahrnehmung der angebotenen Notfallseelsorgefortbildungen empfohlen.
#§ 7
Beauftragte
(
1
)
1 Für jedes Land wird eine Landeskirchliche Beauftragte bzw. ein Landeskirchlicher Beauftragter für Notfallseelsorge berufen. 2 Die bzw. der Landeskirchliche Beauftragte für Notfallseelsorge hat insbesondere folgende Aufgaben: Sie bzw. er
- ist für den Dienst der Notfallseelsorge in ihrem bzw. seinem Zuständigkeitsbereich verantwortlich und vertritt diesen gegenüber kirchlichen und öffentlichen Stellen,
- unterstützt alle in der Notfallseelsorge tätigen Pastorinnen und Pastoren und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wirbt für die Mitarbeit in der Notfallseelsorge,
- hält Kontakt zu den Leitstellen und Einsatzkräften von Feuerwehr, Polizei und Rettungsdiensten,
- arbeitet eng mit den Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge zusammen,
- organisiert die Notfallseelsorgefortbildungen,
- arbeitet in Einsätzen der Notfallseelsorge mit sowie
- nimmt an den Sitzungen der Konferenz der Evangelischen Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Deutschland teil.
(
2
)
1 In den Kirchenkreisen werden in der Regel Kirchenkreis-Beauftragte für Notfallseelsorge durch die Pröpstin bzw. den Propst in Abstimmung mit der bzw. dem Landeskirchlichen Beauftragten für Notfallseelsorge beauftragt. 2 Es können auch mehrere Kirchenkreise gemeinsam eine Beauftragte bzw. einen Beauftragten bestellen. 3 Die Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge haben insbesondere folgende Aufgaben: Sie
- organisieren insbesondere die Rufbereitschaft,
- sammeln und verwahren die Protokolle über die Notfallseelsorgeeinsätze,
- halten regelmäßig Kontakt zu den Leitstellen und örtlichen Dienststellen der Feuerwehr und der Rettungsdienste sowie
- nehmen am Konvent der Kirchenkreis-Beauftragten für Notfallseelsorge teil.
§ 8
Kosten
Die Erstattung der Kosten für die Notfallseelsorgefortbildungen richtet sich nach dem in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland jeweils geltenden Fortbildungsrecht.
#§ 9
Ergänzende Regelungen für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(
1
)
Im Land Mecklenburg-Vorpommern gilt abweichend von § 4 Absatz 1 bis 4 Folgendes:
- Die Alarmierung der örtlich zuständigen Pastorin bzw. des örtlich zuständigen Pastors für Einsätze im häuslichen Bereich erfolgt durch die jeweils zuständige Teamkoordination in der PSNV,
- ist die örtlich zuständige Pastorin bzw. der örtlich zuständige Pastor verhindert, wird der Einsatz durch die bestehenden, jeweils zuständigen PSNV-Teams wahrgenommen.
(
2
)
Für Einsätze im öffentlichen Bereich ist die Teilnahme an der „Ausbildung für Notfallbegleitung“ der Landeszentralstelle PSNV Mecklenburg-Vorpommern oder die Teilnahme am Modul II Voraussetzung.
#§ 10
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 1. Februar 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: G: LKND:105 P Kü/DAR An | ||||
Rechtsverordnung
über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung – PfDNQVO)
Vom 10. Februar 2021
über die Nachqualifizierung zum Amt und Dienst der Pastorinnen und Pastoren in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Pfarrdienstnachqualifizierungsverordnung – PfDNQVO)
Vom 10. Februar 2021
Aufgrund des § 3 Absatz 2, des § 4 Absatz 3, des § 5 Absatz 3 und des § 6 Absatz 5 der Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. 3) verordnet die Kirchenleitung:
#Teil 1
Aufnahme in das Vikariat
###§ 1
Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat
(
1
)
1 Die Bewerbung zur Aufnahme in das Vikariat zum 1. März eines Jahres erfolgt auf Antrag bis zum Ablauf des 31. Mai des Vorjahres beim Landeskirchenamt. 2 Die Bewerbungsfrist ist eine Ausschlussfrist.
(
2
)
1 Mit der Bewerbung sind die universitäre Zulassung zum wissenschaftlich-theologischem Studium und die in § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3) in der jeweils geltenden Fassung genannten Voraussetzungen nachzuweisen. 2 Die in § 4 Absatz 2 Nummer 6 und 7 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung genannten Voraussetzungen sind sechs Wochen vor Beginn des Vikariats nachzuweisen.
(
3
)
1 Eine pröpstliche oder vergleichbare Empfehlung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 5 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung soll insbesondere Aussagen über eine teamorientierte Arbeitsweise, eine Fähigkeit zur Selbstreflexion und zur Kommunikationsfähigkeit enthalten. 2 Weiterhin können Kompetenzen im pädagogischen Bereich, in der Seelsorge und in der Mitgestaltung von Gottesdiensten oder Andachten berücksichtigt werden.
#§ 2
Auswahlverfahren
(
1
)
Für Bewerberinnen und Bewerber findet vor der Entscheidung des Ausbildungsausschusses über die Aufnahme in das Vikariat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ein Auswahlverfahren statt.
(
2
)
1 Das Auswahlverfahren wird von einer Auswahlkommission durchgeführt und dauert 90 Minuten. 2 Es können mehrere Auswahlkommissionen gebildet werden. 3 Näheres zur Zusammensetzung der Auswahlkommissionen regelt § 4.
(
3
)
1 Das Auswahlverfahren besteht aus einem Kolloquium und einem Auswahlgespräch. 2 Das Kolloquium dauert 30 Minuten und das Auswahlgespräch 60 Minuten. 3 Das Auswahlgespräch besteht aus einem persönlichen Einzelgespräch und einem theologischen Gruppengespräch.
#§ 3
Einladung zum Auswahlverfahren
(
1
)
Über die Einladung zum Auswahlverfahren nach Prüfung der vorzulegenden Unterlagen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und 8 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung entscheidet das Landeskirchenamt.
(
2
)
Das Landeskirchenamt teilt den Bewerberinnen und Bewerbern, die nicht zu einem Auswahlverfahren eingeladen werden, dies durch schriftlichen Bescheid im Sinne von § 4 Absatz 4 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung mit.
#§ 4
Zusammensetzung der Kommissionen für das Auswahlverfahren
(
1
)
1 Die Mitglieder der Auswahlkommissionen und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden gemäß § 2 Absatz 2 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung in Verbindung mit § 3 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b Pfarrdienstausbildungsgesetz vom 28. November 2013 (KABl. 2014 S. 3), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 15. Januar 2020 (KABl. S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung für jeden Ausbildungsdurchgang vom Ausbildungsausschuss neu berufen. 2 Eine Bischöfin bzw. ein Bischof, Mitglieder der Prüfungskommissionen für die Erste Theologische Prüfung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, Mitglieder der Kirchenleitung und Vertreterinnen und Vertreter des Landeskirchenamts, des Prediger- und Studienseminars und der Kirchenkreise können Mitglieder der Auswahlkommissionen sein. 3 Eine Auswahlkommission umfasst mindestens drei und höchstens fünf Mitglieder.
(
2
)
Der Ausbildungsausschuss bestimmt die Vorsitzenden der Auswahlkommissionen.
#§ 5
Durchführung des Auswahlverfahrens
(
1
)
1 In dem Auswahlverfahren ist gemäß der §§ 3, 4 Absatz 2 Nummer 9 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat nachzuweisen. 2 Die persönliche Eignung und Befähigung ist insbesondere anhand der Kriterien theologische Kompetenz, soziale Kompetenz, Leitungskompetenz und Fähigkeit zur Selbstreflexion nachzuweisen. 3 Näheres zu den nachzuweisenden Kompetenzen regelt die Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
(
2
)
Nach einer Einladung zu einem Auswahlverfahren kann vom Landeskirchenamt ein Motivationsschreiben und ein tabellarischer Lebenslauf angefordert werden.
(
3
)
Das Landeskirchenamt fordert für das Kolloquium eine von der Bewerberin bzw. dem Bewerber selbst angefertigte theologische Ausarbeitung an oder benennt ein vorzubereitendes theologisches Thema.
(
4
)
Die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche wird zu den Auswahlgesprächen eingeladen.
#§ 6
Entscheidungen der Auswahlkommissionen
(
1
)
Die Auswahlkommissionen entscheiden nach Abschluss der Auswahlverfahren, ob eine Empfehlung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ausgesprochen wird.
(
2
)
Die Entscheidung nach Absatz 1 richtet sich insbesondere nach den in § 5 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien in Verbindung mit der Anlage zu dieser Rechtsverordnung.
(
3
)
1 Die Mitglieder der Auswahlkommissionen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit. 2 Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.
(
4
)
Die Entscheidungen der Auswahlkommissionen werden dem Ausbildungsausschuss vorgelegt.
#§ 7
Kriterien für die Aufnahme in das Vikariat
(
1
)
Der Ausbildungsausschuss stellt die im Vikariat verfügbaren Plätze im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fest.
(
2
)
Sind mehr Bewerberinnen und Bewerber für das Vikariat empfohlen worden, als Vikariatsplätze vorhanden sind, richtet sich die Reihenfolge zur Aufnahme in das Vikariat nach den Absätzen 3 bis 5.
(
3
)
Die Reihenfolge zur Aufnahme richtet sich dabei nach den folgenden Kriterien:
- Abschlussnote der nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung zugrunde gelegten Berufsausbildung,
- Zusatzqualifikationen, sofern sie über die grundlegende gemeindepädagogisch-diakonische Ausbildung hinausgehen und für die Ausbildung zum Pfarrdienst förderlich sind,
- Erziehungs- oder Pflegezeiten, die im familiären Zusammenhang erbracht wurden,
- besondere Auszeichnungen, die im Rahmen der gemeindepädagogisch-diakonischen Arbeit verliehen wurden (Projektförderung, Preise) und
- umfangreiche Erfahrungen im Bereich interkonfessioneller und weltweiter Ökumene.
(
4
)
Zur Gewichtung werden den Kriterien nach Absatz 3 Punktzahlen nach folgender Maßgabe zugeordnet
- für die Abschlussnote mit einem Durchschnitt von
- mindestens 1,5 werden vier Punkte;mindestens 2,1 werden drei Punkte;mindestens 2,5 werden zwei Punkte;mindestens 3,1 wird ein Punkt vergeben;
- für die Kriterien nach Absatz 3 Nummer 2 bis 5 wird jeweils ein Punkt vergeben.
(
5
)
1 Bewerberinnen und Bewerber werden in der Reihenfolge der jeweils höheren Punktzahl in das Vikariat aufgenommen. 2 Bei Punktgleichheit entscheidet die bessere Abschlussnote, bei gleicher Abschlussnote das Los.
#§ 8
Härtefallregelung
Der Ausbildungsausschuss kann abweichend von § 7 bis zu 10 Prozent der insgesamt zur Verfügung stehenden Vikariatsplätze aus sozialen Gründen, insbesondere aufgrund der familiären Situation, vergeben.
#§ 9
Entscheidung über die Aufnahme in das Vikariat
(
1
)
Der Ausbildungsausschuss entscheidet auf der Grundlage der Empfehlung gemäß § 6 Absatz 1 über die Aufnahme in das Vikariat.
(
2
)
1 Der Ausbildungsausschuss kann auf der Grundlage der Empfehlung gemäß § 6 Absatz 1 feststellen, dass eine Bewerberin bzw. ein Bewerber die persönliche Eignung und Befähigung für das Vikariat in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland derzeit nicht nachgewiesen hat. 2 Wird die Aufnahme in das Vikariat nach Satz 1 versagt, ist eine erneute Bewerbung nur ein weiteres Mal möglich.
#Teil 2
Durchführung des Vikariats
###§ 10
Grundsätze
(
1
)
Das Vikariat soll in den Dienst einer Pastorin bzw. eines Pastors einführen und in Bindung an das Evangelium von Jesus Christus, wie es im Zeugnis der Heiligen Schrift des Alten und Neuen Testaments gegeben, in den altkirchlichen Bekenntnissen und in den lutherischen Bekenntnisschriften ausgelegt und wie es aufs Neue bekannt worden ist in der Theologischen Erklärung der Bekenntnissynode von Barmen, zur verantwortlichen Wahrnehmung der Aufgaben des künftigen Berufs befähigen.
(
2
)
1 Das Vikariat soll bereits vorhandene Kompetenzen in den Handlungsfeldern Gottesdienst, Bildung, Seelsorge und Kybernetik bzw. Gemeindeentwicklung erweitern und vertiefen. 2 Dabei soll die gegenwärtige Situation der Kirche auf der Ebene von Kirchengemeinde, Kirchenkreis, Landeskirche und Ökumene und deren Beziehungen zum individuellen und gesellschaftlichen Leben beachtet werden.
(
3
)
1 Im Vikariat werden theologische und kirchliche Lehre auf die eigene theologische Existenz und die biblische Überlieferung bezogen. 2 Kenntnisse und Kompetenzen sowie Ansätze einer pastoralen Identität sind zu entwickeln und die Freude am Beruf einer Pastorin bzw. eines Pastors zu fördern.
#§ 11
Dauer und Ausbildungsorte
1 Das Vikariat dauert in der Regel 31 Monate. 2 Es erfolgt in Ausbildungsphasen, die
- in einer Schule,
- in einer Ortskirchengemeinde,
- in einer Supervisionsgruppe und
- im Prediger- und Studienseminar
wahrgenommen werden (Ausbildungsorte). 3 Ausbildungsphasen in der Ortskirchengemeinde und in der Schule wechseln mit Kurswochen im Prediger- und Studienseminar ab.
#§ 12
Einweisung
(
1
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird durch das Landeskirchenamt in eine Ortskirchengemeinde eingewiesen und einer Pastorin bzw. einem Pastor dieser Gemeinde zur Ausbildung als Vikariatsanleiterin bzw. Vikariatsanleiter zugewiesen. 2 Andere Pastorinnen und Pastoren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Ortskirchengemeinde können durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter an der Ausbildung der Vikarin bzw. des Vikars in der Ortskirchengemeinde beteiligt werden.
(
2
)
1 Zur Vorbereitung der Einweisung führt die für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiterin bzw. der für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiter Einzelgespräche zur Klärung der persönlichen Situation der Kandidatinnen und Kandidaten. 2 Anschließend sucht sie bzw. er nach geeigneten Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern. 3 Die zuständigen Pröpstinnen und Pröpste sowie die im Rahmen des Regelvikariats für eine Region zuständigen Regionalmentorinnen und Regionalmentoren sind in diese Beratungen einzubeziehen. 4 Im Einvernehmen mit der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars stellt die für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiterin bzw. der für die Vikariatsgruppe zuständige Studienleiter eine Vorschlagsliste mit Zuordnungen der Kandidatinnen und Kandidaten zu möglichen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleitern zusammen.
(
3
)
Die Vikarin bzw. der Vikar wird in ihrem bzw. seinem Dienst verpflichtet und mit der öffentlichen Verkündigung in Wort und Sakrament unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters vorläufig beauftragt.
(
4
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar wird der Ortskirchengemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt. 2 Die Ortskirchengemeinde wird von der Verpflichtung und Beauftragung der Vikarin bzw. des Vikars unterrichtet.
(
5
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar soll in der ihr bzw. ihm zugewiesenen Ortskirchengemeinde ihren bzw. seinen Wohnsitz nehmen. 2 Ausnahmen sind auf Vorschlag der für die Vikariatsgruppe zuständigen Studienleiterin bzw. des für die Vikariatsgruppe zuständigen Studienleiters von der Direktorin bzw. dem Direktors des Prediger- und Studienseminars zu genehmigen.
(
6
)
Zu Beginn des Dienstes hat die Vikarin bzw. der Vikar sich bei der zuständigen Pröpstin bzw. dem zuständigen Propst vorzustellen.
#§ 13
Organisation und Durchführung
(
1
)
1 Für die Organisation des Vikariats ist das Prediger- und Studienseminar verantwortlich. 2 Dazu wird von der Direktorin bzw. dem Direktor des Prediger- und Studienseminars ein Ausbildungsplan aufgestellt. 3 Die zeitlichen Anforderungen des wissenschaftlich-theologischen Studiums sind in dem Ausbildungsplan zu berücksichtigen.
(
2
)
1 Die Durchführung des Vikariats geschieht unter Leitung und Gesamtverantwortung der Direktorin bzw. des Direktors des Prediger- und Studienseminars. 2 In den Ausbildungsphasen können Leitung und Verantwortung nach Maßgabe der jeweils geltenden Curricula auf die Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Studienleiterinnen und Studienleiter übertragen werden, soweit die eigenständige Leitung und Gesamtverantwortung nach Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.
#§ 14
Ausbildungsphase in der Schule
(
1
)
Die Ausbildung in der Schule (Schulphase) soll die Vikarin bzw. der Vikar mit den Voraussetzungen, Möglichkeiten und praktischen Erfordernissen des Religionsunterrichts vertraut machen und zur selbstständigen Erteilung von Religionsunterricht und Bildungsarbeit in der Ortskirchengemeinde befähigen.
(
2
)
1 Die Schulphase erfolgt unter Anleitung der Schulmentorin bzw. des Schulmentors. 2 Die Vikarin bzw. der Vikar hat in Unterrichtsstunden zu hospitieren, sich in die methodisch-didaktische Gesamtsystematik einer Unterrichtsstunde einweisen zu lassen und Unterrichtsentwürfe selbstständig anzufertigen und durchzuführen. 3 Wöchentlich sollen vier bis sechs Unterrichtsstunden vorwiegend im Fach Religion erteilt werden.
(
3
)
1 Die Schulphase findet in der Regel an einer Schule statt, die sich im Bereich der Ortskirchengemeinde befindet. 2 Für die Auswahl einer geeigneten Schule (Grund-, Regional-, Stadtteil-, Gemeinschafts-, Haupt-, Real-, oder Gesamtschule) ist die zuständige Studienleiterin bzw. der zuständige Studienleiter verantwortlich.
(
4
)
Die Schulphase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
(
5
)
Während der Schulphase nimmt die Vikarin bzw. der Vikar am Leben der Schule teil und hält Kontakt zur Ortskirchengemeinde.
#§ 15
Ausbildung in der Ortskirchengemeinde
(
1
)
Die Ausbildung in der Ortskirchengemeinde (Gemeindephase) soll die Vikarin bzw. den Vikar am Leben der Gemeinde teilhaben lassen und schrittweise an pastorale Aufgaben heranführen.
(
2
)
Durch Teilnahme und Mitarbeit an den verschiedenen Veranstaltungen lernt die Vikarin bzw. der Vikar die Inhalte, Ziele, Voraussetzungen und Methoden der Gemeindearbeit kennen, lässt sich in den besonderen Dienst als Pastorin bzw. Pastor nach dem evangelischen Verständnis von Amt und Gemeinde einführen und übt sich in die Aufgabe der Gemeindeentwicklung ein.
(
3
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar lernt unter Anleitung und Verantwortung der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters Wort- und Sakramentsgottesdienste selbstständig zu halten und die Feier der Konfirmation, Trauung und Beerdigung vorzubereiten und durchzuführen. 2 Dabei sind die Traditionen und Formen liturgischen Handelns vor Ort wahrzunehmen.
(
4
)
Die seelsorgerliche Tätigkeit soll die Vikarin bzw. der Vikar durch Teilnahme am Dienst der Vikariatsanleiterin bzw. des Vikariatsanleiters kennenlernen und unter Anleitung einüben.
(
5
)
Die Vikarin bzw. der Vikar beteiligt sich an der Vorbereitung und Durchführung der Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Kindern und Jugendlichen.
(
6
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar nimmt regelmäßig mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kirchengemeinderats teil und wird in die Verwaltungsaufgaben der Ortskirchengemeinde eingeführt. 2 Sie bzw. er nimmt an den Konventen der Pastorinnen und Pastoren im Kirchenkreis und Sprengel teil und erhält Einblick in die Aufgaben des Kirchenkreises und des Landeskirchenamts.
(
7
)
Die Gemeindephase findet in Verbindung mit Kursen im Prediger- und Studienseminar statt.
#§ 16
Ausbildung in einer Supervisionsgruppe
(
1
)
Die Vikarin bzw. der Vikar wird während des gesamten Vikariats supervisorisch begleitet und nimmt regelmäßig an Supervisionssitzungen teil.
(
2
)
1 Die Supervision dient der Reflexion der eigenen Arbeit. 2 Sie geschieht im Kreise von Kolleginnen und Kollegen. 3 In der gegenseitigen Teilhabe an den Praxiserfahrungen im Vikariat wird die Fähigkeit zur Selbstreflexion eingeübt. 4 Durch kritische Rückmeldungen und passende Theorieinhalte werden Qualität und Professionalität der Arbeit gesichert.
(
3
)
1 Im Rahmen der Supervision werden insbesondere Predigten, Kasualien, Seelsorgeprotokolle, Unterrichtsentwürfe, Fragen der Gemeindeleitung und der Berufsrolle besprochen. 2 Arbeits- und Lernerfahrungen, Fragen der persönlichen Entwicklung, des theologischen Verstehens und des menschlichen Umgangs werden reflektiert und Gegenwartsthemen des kirchlichen und allgemeinen öffentlichen Lebens diskutiert.
(
4
)
Die Supervision im Rahmen der engeren Seelsorgeausbildung wird von einer an der Beurteilung der jeweiligen Vikarin bzw. des jeweiligen Vikars nicht beteiligten Person geleitet.
#§ 17
Ausbildung im Prediger- und Studienseminar
(
1
)
1 Im Prediger- und Studienseminar nehmen die Vikarinnen und Vikare an Kursen teil, die sich aus den Handlungsfeldern nach § 6 Absatz 3 Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendeverordnung ergeben. 2 Die Kurse bieten eine praktisch-theologische Reflexion und geistliche Vergewisserung durch theologische Lehre.
(
2
)
1 Während der Ausbildung werden Formen des gemeinsamen Lebens in der Gemeinschaft gestaltet. 2 Dabei wird der Reichtum liturgischer Lebensformen der evangelisch-lutherischen Kirchen und anderer Kirchen berücksichtigt.
(
3
)
Das Leben und Arbeiten in Gruppen dient dem Austausch von Erfahrungen in unterschiedlichen kirchlichen und gesellschaftlichen Situationen und in der Vielfalt volkskirchlicher Möglichkeiten, der Begegnung und Auseinandersetzung mit theologischen Profilen und Glaubensüberzeugungen unterschiedlicher Prägung und der Selbstklärung im Umgang mit anderen.
#§ 18
Beurteilungen, Berichte
(
1
)
1 Die zuständigen Vikariatsanleiterinnen und Vikariatsanleiter sowie die Schulmentorinnen und Schulmentoren fertigen über die jeweilige Vikarin bzw. den jeweiligen Vikar eine schriftliche Beurteilung über Verhalten und Leistungen während der jeweiligen Ausbildungsphase an. 2 Dabei ist insbesondere auf Lernprozesse und die theologische Entwicklung der Vikarin bzw. des Vikars einzugehen.
(
2
)
1 Die Vikarin bzw. der Vikar verfasst einen Bericht über ihre bzw. seine Ausbildung in der Schul- und Gemeindephase. 2 Diese Berichte werden nach Kenntnisnahme durch die jeweils zuständige Vikariatsanleiterin bzw. den jeweils zuständigen Vikariatsanleiter zusammen mit den schriftlichen Beurteilungen nach Absatz 1 dem Prediger- und Studienseminar spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende des Vikariats zugeleitet.
(
3
)
1 In Auswertung der Berichte nach Absatz 2 Satz 1 und der Beurteilung durch die Vikariatsanleiterin bzw. den Vikariatsanleiter und die Schulmentorin bzw. den Schulmentors nach Absatz 1 führt die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung mit jeder Vikarin bzw. jedem Vikar ein Abschlussgespräch.
(
4
)
1 Die Direktorin bzw. der Direktor oder ihre bzw. seine Stellvertretung fertigt über jede Vikarin und jeden Vikar einen Bericht, der dem Landeskirchenamt zugeleitet wird. 2 Der Bericht soll in der Regel zwei Monate vor Beendigung des Vikariats erstellt werden und hat zu enthalten
- die Feststellung, dass die Vikarin bzw. der Vikar die Ausbildung ordnungsgemäß absolviert hat,
- einen Hinweis auf das theologische Profil der Vikarin bzw. des Vikars, auf Schwerpunkte ihrer bzw. seiner Ausbildung und auf persönliche Stärken und Schwächen, die in der Ausbildung sichtbar geworden sind,
- eine Empfehlung, die Vikarin bzw. den Vikar als Pastorin oder Pastor in den Probedienst zu übernehmen oder nicht zu übernehmen.
3 Der Bericht wird der Vikarin bzw. dem Vikar zuvor zur Kenntnis gegeben. 4 Die Vikarin bzw. der Vikar hat die Möglichkeit, eine eigene Stellungnahme zu dem Bericht abzugeben, dieser muss jedoch auch dann von ihr bzw. ihm gegengezeichnet werden, wenn von Seiten des Prediger- und Studienseminars die Übernahme in den Probedienst nicht empfohlen wird.
#§ 19
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(
1
)
Diese Rechtsverordnung tritt am 1. März 2021 in Kraft.
(
2
)
Gleichzeitig tritt außer Kraft die Verordnung vom 14. Juni 1980 zur Ausführung des Kirchengesetzes vom 4. Dezember 1952 über eine vorläufige Ordnung der Berufung von Pfarrhelfern vom 14. Juni 1980 (KABl S. 65), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juli 1992 (KABl S. 79) geändert worden ist.
#Anlage (zu § 5 Absatz 2 Satz 3)
Kriterien für den Nachweis der persönlichen Eignung und Befähigung
- Theologische Kompetenz
- hat ein erkennbares theologisches Profil, kann seine theologischen Erkenntnisse verorten und in Beziehung zu anderen Positionen setzen,
- bringt das christliche Wirklichkeitsverständnis in evangelischer Ausprägung mit eigenen Worten stimmig zur Sprache,
- verknüpft biblische und kirchliche Überlieferung mit eigenen Erfahrungen,
- setzt aktuelle politische oder gesellschaftliche Ereignisse in Beziehung zu Grundaussagen der christlichen Botschaft,
- reflektiert Sachverhalte in Rückbindung an eigene theologische Glaubensüberzeugungen,
- stellt eine eigene theologische Position verständlich dar.
- Soziale Kompetenz
- Konfliktfähigkeit:
- gibt bei Problemen und Widerständen nicht gleich auf,
- geht Kompromisse ein,
- verarbeitet Anspannung;
- Teamfähigkeit:
- sorgt für eine gute Arbeitsatmosphäre,
- achtet auf Ergebnisorientierung,
- verfügt über ein Repertoire an Verhaltensweisen,
- stellt eigene Arbeitsergebnisse in den Dienst der Gruppe,
- ordnet sich dem Gruppenprozess nicht um jeden Preis unter,
- kann sich auch zurücknehmen;
- Kommunikationsfähigkeit:
- wertschätzender Umgang:
- kommt in Kontakt mit anderen,
- zeigt Interesse an der bzw. dem anderen und an deren bzw. dessen jeweiliger Position;
- Sprachfähigkeit:
- drückt sich klar und verständlich aus,
- trifft den richtigen Ton.
- Leitungskompetenz
- entwickelt Ideen und kommuniziert sie verständlich und überzeugend,
- übernimmt Verantwortung,
- begründet Entscheidungen,
- erfasst neue Situationen, sucht Lösungen und ergreift Handlungschancen,
- behält die Übersicht.
- Fähigkeit zur Selbstreflexion
- lässt konstruktiven Umgang mit Rückmeldungen erkennen,
- unterscheidet sachbezogene Kritik von Kritik an der Person,
- übernimmt Verantwortung für eigene Fehler,
- hat ein Gespür für die Situation, das eigene Auftreten und die eigenen Grenzen,
- nimmt die eigenen Gefühle wahr und verbalisiert sie.
Schwerin, 10. Februar 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: G:LKND: 133 – DAR Mk | ||||
Rechtsverordnung
zur vorläufigen Aussetzung des
Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass
der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 10. Februar 2021
zur vorläufigen Aussetzung des
Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass
der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger
Vom 10. Februar 2021
Aufgrund des § 2 Absatz 5 Satz 2 des Kirchenbesoldungsgesetzes vom 3. November 2017 (KABl. S. 506, das zuletzt durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 12. November 2020 (KABl. S. 370) geändert worden ist, verordnet die Kirchenleitung:
####§ 1
Vorläufige Aussetzung
Die Artikel 1, 2 und 5 Absatz 1 des Gesetzes über eine einmalige Sonderzahlung aus Anlass der COVID-19-Pandemie an Besoldungs- und Wehrsoldempfänger vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) werden vorläufig ausgesetzt.
#§ 2
Inkrafttreten
Diese Rechtsverordnung tritt am Tag der Verkündung in Kraft.
Schwerin, 10. Februar 2021 | ||||
Die Vorsitzende der Kirchenleitung | ||||
Kristina Kühnbaum-Schmidt Landesbischöfin | ||||
Az.: G:LKND:1:4 – DAR Lu | ||||
II. Bekanntmachungen
Kollekten im Jahr 2022
Die Kirchenleitung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat auf ihrer Sitzung am 13. und 14. Dezember 2019 nach Artikel 86 Absatz 2 Nummer 10 der Verfassung die Kollektenpläne für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen.
Sie erhalten nachstehend den Kollektenplan für das Jahr 2022.
Für die Bearbeitung der Kollekten gilt das Kollektengesetz vom 19. Oktober 2016 (KABl. S. 441) und die Rechtsverordnung über das Kollektenwesen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kollektenverordnung – KollVO) vom 19. Dezember 2016 (KABl. 2017 S. 70).
Die Sonn- und Feiertage, an denen verbindliche Kollekten gesammelt werden, sind dem Kollektenplan zu entnehmen. Für die freien Kollekten empfiehlt die Kirchenleitung den Kirchengemeinderäten, mindestens die Hälfte für Projekte vorzusehen, die im Kollektenkatalog vorgestellt werden. Der gemeinsame Kollektenkatalog für 2021 und 2022 wurde im Oktober 2020 ausgeliefert und steht auch als Online-Version auf www.kollekten.de zur Verfügung.
Die Zwecke der verbindlichen landeskirchenweiten Kollekten und Sprengelkollekten werden rechtzeitig in den Nordkirchen-Mitteilungen (digital) und im Internet (www.kollekten.de) bekannt gemacht. Die Zwecke der verbindlichen Kirchenkreiskollekten werden durch den jeweiligen Kirchenkreis bekannt gegeben.
Dieser Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes ist zusätzlich ein Sonderdruck des Kollektenplans 2022 beigefügt, der sich für den Gebrauch in den Kirchengemeinden aus dem Blatt herausnehmen lässt.
Sie finden auch beide Kollektenpläne für 2021 und 2022 als Word-Datei oder als PDF-Datei mit Formularfunktion im Internet unter www.kollekten.de.
Kiel, 13. Januar 2021 | ||||
Landeskirchenamt Im Auftrag | ||||
Jürß | ||||
Az.: 6117-02 (NK 8160-0 alt) – T Jü | ||||
* |
Kollektenplan 2022
###Januar 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
01. | Neujahr | ||
02. | 1. Sonntag nach dem Christfest | Landeskirchenweite Kollekte | Innerkirchliche Aufgaben der VELKD und Projekt der UEK |
06. | Epiphanias | ||
09. | Erster Sonntag nach Epiphanias | Kirchenkreiskollekte | |
16. | Zweiter Sonntag nach Epiphanias | Landeskirchenweite Kollekte | Projekt des Hauptbereichs Gottesdienst und Gemeinde Gottesdienst |
23. | Dritter Sonntag nach Epiphanias | ||
30. | Letzter Sonntag nach Epiphanias |
Februar 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
06. | 4. Sonntag vor der Passionszeit | Landeskirchenweite Kollekte | Gesamtkirchliche Aufgaben der EKD |
13. | Septuagesimae | Sprengelkollekte | |
20. | Sexagesimae | ||
27. | Estomihi |
März 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
02. | Aschermittwoch | ||
06. | Invokavit | Landeskirchenweite Kollekte | Projekt des Hauptbereichs Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog Seelsorge |
13. | Reminiszere | Kirchenkreiskollekte | |
20. | Okuli | ||
27. | Laetare |
April 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
03. | Judika | Landeskirchenweite Kollekte | Ökumene und Auslandsarbeit der EKD |
10. | Palmarum | Sprengelkollekte | |
14. | Gründonnerstag | ||
15. | Karfreitag | ||
17. | Ostersonntag | Kirchenkreiskollekte | |
18. | Ostermontag | ||
24. | Quasimodogeniti |
Mai 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
01. | Miserikordias Domini | Landeskirchenweite Kollekte | Zentrum für Mission und Ökumene Mission |
08. | Jubilate | Kirchenkreiskollekte | |
15. | Cantate | Landeskirchenweite Kollekte | Projekt, vorgeschlagen von der Kammer für Dienste und Werke Bildung und Unterricht |
22. | Rogate | ||
26. | Christi Himmelfahrt | ||
29. | Exaudi |
Juni 2022
Datum | Festtag | Kollektenart | Kollektenzweck |
05. | Pfingstsonntag | Landeskirchenweite Kollekte | Ökumenisches Opfer |
06. | Pfingstmontag | ||
12. | Trinitatis | Sprengelkollekte | |
19. | 1. Sonntag nach Trinitatis | ||
26. | 2. Sonntag nach Trinitatis |