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Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf

Vom 10. November 2020

(KABl. S. 411)

Vollzitat:
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 77 S. 188) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth.
Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
30. Au-
gust 2023
§ 2 Nr. 1
Angabe gestrichen
§ 2 Nr. 2
Angabe eingefügt
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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 12. September 2020 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen

Die Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung innerhalb einer Propstei zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
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§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden

Es werden folgende Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
  1. Kirchenregion Elbmarschen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borsfleth
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/Elbe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Herzhorn
    Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Kiebitzreihe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-Neuendorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krempe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenkirchen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/Horst
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Süderau
  2. Kirchenregion Itzehoe
    Ev.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde Itzehoe
    Ev.-Luth. Innenstadtgemeinde Itzehoe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lägerdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Neuenbrook
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Anschar Münsterdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-Itzehoe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-Itzehoe
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis Itzehoe
    Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Kremperheide
    Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
  3. Kirchenregion Nord-Ost
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenberg
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenlockstedt
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
  4. Kirchenregion Nord-West
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Beidenfleth
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brokdorf
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummendiek-Mehlbek
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Margarethen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien Heiligenstedten
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wewelsfleth
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wilster
    Ev.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde
  5. Kirchenregion Elmshorn
    Ev.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein Nordende
    Ev.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde Elmshorn
    Ev.-Luth. Friedenskirchengemeinde Elmshorn
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ Elmshorn
    Ev.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
  6. Kirchenregion Süd-Ost
    Ev.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hohenfelde-Hörnerkirchen
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Barmstedt
    Ev.-Luth. Kirchengemeinde Stellau.
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§ 3
Zweck

( 1 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Eine Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit, Kirchenmusik und pastorale Versorgung.
( 2 ) In jeder Kirchenregion sind Konzepte
  1. für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung und
  2. für Kirchenmusik
zu entwickeln.
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§ 4
Regionalkonferenz

( 1 ) Zur Erfüllung der Aufgaben bildet jede Kirchenregion eine Regionalkonferenz.
( 2 ) Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie berät über Aufgaben nach § 3 Absatz 1;
  2. sie berät das Konzept für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1;
  3. sie berät das Konzept für Kirchenmusik nach § 3 Absatz 2 Nummer 2;
  4. sie trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich ein regionales Projekt oder eine Veranstaltung durchgeführt wird;
  5. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
( 3 ) Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von diesen in eigener Sache geregelt.
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§ 5
Geschäftsführung der Regionalkonferenz

( 1 ) Die Regionalkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
( 2 ) Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. Diese bilden die Geschäftsführung. Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
( 3 ) Die Regionalkonferenz bestimmt eine Protokollführung. Die Protokolle sind den Kirchengemeinderäten der jeweiligen Kirchenregion und dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
( 4 ) Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
( 5 ) Zur Deckung gemeinsamer Geschäftskosten kann eine Kasse bei einer Kirchengemeinde in der Kirchenregion geführt werden.
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§ 6
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. Januar 2021 in Kraft.