.Satzung
#§ 1
§ 2
#§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
Satzung
über die Bildung von Kirchenregionen
im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf
Vom 10. November 2020
(KABl. S. 411)
Vollzitat:
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 77 S. 188) geändert worden ist
Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf vom 10. November 2020 (KABl. S. 411), die durch Satzung vom 30. August 2023 (KABl. A Nr. 77 S. 188) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr. | Änderndes Recht | Datum | Fundstelle | Geänderte Gliederungs-einheiten | Art der Änderung |
|---|---|---|---|---|---|
1 | Erste Satzung zur Änderung der Satzung über die Bildung von Kirchenregionen im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf | 30. Au- gust 2023 | § 2 Nr. 1 | Angabe gestrichen | |
§ 2 Nr. 2 | Angabe eingefügt |
Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf hat am 12. September 2020 aufgrund des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 auf der Grundlage von Artikel 39 Absatz 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen:
###§ 1
Zusammenschluss in Kirchenregionen
1Die Kirchengemeinden des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rantzau-Münsterdorf werden zur Förderung der Zusammenarbeit nach Artikel 39 Absatz 2 der Verfassung innerhalb einer Propstei zu Kirchenregionen zusammengeschlossen. 2Die Kirchengemeinden einer Kirchenregion bleiben darüber hinaus aufgefordert, eine weitergehende Zusammenarbeit zu suchen, um die Aufgaben der Zukunft durch Bündelung der Kräfte zu bewältigen. 3Die Kirchengemeinden können hierzu Vereinbarungen treffen oder zweckmäßige Formen der Zusammenarbeit nach den Artikeln 36 bis 38 der Verfassung suchen.
#§ 2
Bildung der Kirchenregionen und Zuordnung der Kirchengemeinden
Es werden folgende Kirchenregionen unter Zuordnung der aufgeführten Kirchengemeinden gebildet:
- Kirchenregion ElbmarschenEv.-Luth. Kirchengemeinde BorsflethEv.-Luth. Kirchengemeinde Glückstadt/ElbeEv.-Luth. Kirchengemeinde HerzhornEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde KiebitzreiheEv.-Luth. Kirchengemeinde Kollmar-NeuendorfEv.-Luth. Kirchengemeinde KrempeEv.-Luth. Kirchengemeinde NeuenkirchenEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Jürgen/HorstEv.-Luth. Kirchengemeinde Süderau
- Kirchenregion ItzehoeEv.-Luth. Dietrich-Bonhoeffer-Kirchengemeinde ItzehoeEv.-Luth. Innenstadtgemeinde ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde LägerdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde NeuenbrookEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Anschar MünsterdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi-ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Martin Oelixdorf-ItzehoeEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Michaelis ItzehoeEv.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde KremperheideEv.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde Itzehoe
- Kirchenregion Nord-OstEv.-Luth. Kirchengemeinde BreitenbergEv.-Luth. Kirchengemeinde HohenlockstedtEv.-Luth. Kirchengemeinde Kellinghusen
- Kirchenregion Nord-WestEv.-Luth. Kirchengemeinde BeidenflethEv.-Luth. Kirchengemeinde BrokdorfEv.-Luth. Kirchengemeinde Krummendiek-MehlbekEv.-Luth. Kirchengemeinde St. MargarethenEv.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien HeiligenstedtenEv.-Luth. Kirchengemeinde WewelsflethEv.-Luth. Kirchengemeinde WilsterEv.-Luth. St. Michaelis-Kirchengemeinde
- Kirchenregion ElmshornEv.-Luth. Bugenhagen-Kirchengemeinde Klein NordendeEv.-Luth. Emmaus-Kirchengemeinde ElmshornEv.-Luth. Friedenskirchengemeinde ElmshornEv.-Luth. Kirchengemeinde „Zum Guten Hirten“ ElmshornEv.-Luth. St. Nikolai-Kirchengemeinde Elmshorn
- Kirchenregion Süd-OstEv.-Luth. Christus-Kirchengemeinde Hohenfelde-HörnerkirchenEv.-Luth. Kirchengemeinde BarmstedtEv.-Luth. Kirchengemeinde Stellau.
§ 3
Zweck
(1) 1In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihres Auftrags zur Verkündigung des Evangeliums. 2Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. 3Eine Zusammenarbeit erfolgt insbesondere in den Bereichen Jugendarbeit, Kirchenmusik und pastorale Versorgung.
(2) In jeder Kirchenregion sind Konzepte
- für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen unter deren angemessener und altersgerechter Beteiligung und
- für Kirchenmusik
zu entwickeln.
#§ 4
Regionalkonferenz
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben bildet jede Kirchenregion eine Regionalkonferenz.
(2) Die Regionalkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
- sie berät über Aufgaben nach § 3 Absatz 1;
- sie berät das Konzept für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen nach § 3 Absatz 2 Nummer 1;
- sie berät das Konzept für Kirchenmusik nach § 3 Absatz 2 Nummer 2;
- sie trägt dafür Sorge, dass mindestens einmal jährlich ein regionales Projekt oder eine Veranstaltung durchgeführt wird;
- sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode richten.
(3) Die Zusammensetzung der Regionalkonferenzen wird von diesen in eigener Sache geregelt.
#§ 5
Geschäftsführung der Regionalkonferenz
(1) Die Regionalkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen.
(2) 1Die Regionalkonferenz wählt aus ihrer Mitte ein vorsitzendes und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Diese bilden die Geschäftsführung. 3Wird eine Pastorin bzw. ein Pastor zum vorsitzenden Mitglied gewählt, so ist ein ehrenamtliches Mitglied in die Stellvertretung zu wählen. 4Wird ein ehrenamtliches Mitglied in den Vorsitz gewählt, so ist eine Pastorin bzw. ein Pastor in die Stellvertretung zu wählen.
(3) 1Die Regionalkonferenz bestimmt eine Protokollführung. 2Die Protokolle sind den Kirchengemeinderäten der jeweiligen Kirchenregion und dem Kirchenkreisrat vorzulegen.
(4) Die Regionalkonferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Zur Deckung gemeinsamer Geschäftskosten kann eine Kasse bei einer Kirchengemeinde in der Kirchenregion geführt werden.
#§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#