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Geltungszeitraum von: 02.12.2015

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Erster Allgemeiner Hinweis
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenwahl 20161#

Vom 20. Oktober 2015

(KABl. S. 441)

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Aufgrund von § 11 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) (im Folgenden: KGRBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl 2016 folgender Allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Landeskirche:
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1. Zusätzliche Angaben im Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats
gemäß § 7 Absatz 3 KGRBG

(bei der ausnahmsweisen Bildung und Festlegung von Gemeindewahlbezirken und gegebenenfalls Stimmbezirken nach §§ 8 Absatz 1 und 9 Absatz 1 KGRBG)
Die Zuordnung der in die Kirchengemeinde umgemeindeten wahlberechtigten Gemeindeglieder muss
  • bei ausnahmsweise nach § 8 Absatz 2 KGRBG2# gebildeten zwei oder mehreren Gemeindewahlbezirken und
  • bei ausnahmsweise nach § 9 Absatz 1 KGRBG gebildeten Stimmbezirken
erfolgen.
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2. Einlegen der Stimmzettelumschläge der Briefwahl in die Wahlurne
gemäß § 22 Absatz 2 KGRBG

(bei im Wahlbeschluss des Kirchengemeinderats nach § 7 Absatz 2 KGRBG festgelegten mehreren Möglichkeiten zur Stimmabgabe)
Stimmzettelumschläge aus den zu berücksichtigenden Briefwahlumschlägen sind erst nach der letzten Möglichkeit zur Stimmabgabe ungeöffnet in die Wahlurne zu legen (§ 22 Absatz 2 Satz 2 KGRBG). Bestehen in einer Kirchengemeinde mehrere Möglichkeiten zur Stimmabgabe, dürfen die Stimmzettelumschläge erst nach Schluss der Wahlhandlung der letzten nach § 7 Absatz 2 Satz 2 KGRBG möglichen Stimmabgabe in die Wahlurne eingelegt werden.
Der Schluss der Wahlhandlung im Sinne von § 22 Absatz 2 Satz 1 KGRBG ist erst am letzten Wahltermin nach § 7 Absatz 2 Satz 2 KGRBG mit der Erklärung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 1 Satz 2 KGRBG gegeben.
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3. Unverzügliche Bekanntgabe des Wahlergebnisses
gemäß § 24 Absatz 4 KGRBG

(aufgrund der Auszählung der Stimmen und nach der Feststellung des Wahlergebnisses des Kirchengemeinderats gemäß § 24 Absatz 1 bis 3 KGRBG)
Die Bekanntgabe des durch den Kirchengemeinderat festgestellten Wahlergebnisses in der Kirchengemeinde muss nach § 24 Absatz 4 KGRBG unverzüglich erfolgen. Die Kanzel-abkündigung nach diesen Bestimmungen muss im nächsten Gemeindegottesdienst in dieser Kirchengemeinde erfolgen.
Dabei ist darauf zu achten, dass nur das „festgestellte Wahlergebnis“ gemäß § 24 Absatz 1 Satz 1 KGRBG bekannt gegeben wird. Dieses aufgrund der Auszählung der Stimmen durch den Kirchengemeinderat festgestellte Wahlergebnis kann aus unterschiedlichen Gründen durch weitere Veränderungen gemäß Teil 2 Abschnitt 4 und Teil 3 und 4 KGRBG von der endgültigen Zusammensetzung des neuen Kirchengemeinderats zum Zeitpunkt seiner Konstituierung nach § 34 KGRBG abweichen! Deswegen wird mit der unverzüglichen Unterrichtung und Bekanntgabe des „festgestellten Wahlergebnisses“ noch nicht die endgültige Zusammensetzung des neu gebildeten Kirchengemeinderats bekannt gemacht.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Außerkrafttreten des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 30. November 2020 gegenstandslos. Seit 1. Dezember 2020 gelten die Regelungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355).
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2 ↑ Red. Anm.: Es muss lauten: „§ 8 Absatz 1 Satz 2 KGRBG“.