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Geltungszeitraum von: 02.09.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Zweiter Allgemeiner Hinweis
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenwahl 20161#

Vom 1. August 2016

(KABl. S. 329)

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Aufgrund von § 11 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) (im Folgenden: KGRBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl 2016 folgender Allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
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1. Wahlvorschlag gemäß § 14 Absatz 2 KGRBG

Ein Wahlvorschlag bedarf gemäß § 14 Absatz 2 Satz 3 KGRBG der Unterstützung von mindestens fünf weiteren wahlberechtigten Gemeindegliedern. Also muss es sich bei den Unterstützenden um andere, als das vorschlagende Gemeindeglied handeln. In dem Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 KGRBG, dass ein Gemeindeglied sich selbst vorschlägt, müssen fünf weitere, also andere Gemeindeglieder unterstützen. Wer demnach von einem anderen Gemeindeglied vorgeschlagen wird, darf als eines der fünf erforderlichen Gemeindeglieder „sich selbst“ unterstützen.
Verkürzt bedeutet das, dass die (sechs) Unterschriften der vorschlagenden Person und der unterstützenden (fünf) Gemeindeglieder immer unterschiedlich sein müssen.
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2. Wahlvorstand gemäß § 18 Absatz 1 KGRBG

Zum Mitglied eines Wahlvorstands kann nach § 18 Absatz 1 Satz 1 KGRBG nur bestellt werden, wer gemäß § 18 Absatz 1 Satz 3 KGRBG
  • wahlberechtigtes Gemeindeglied nach § 3 Absatz 1 KGRBG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Verfassung ist, also auch ins Wählerverzeichnis nach § 3 Ab-satz 2 Satz 1 KGRBG eingetragen
und
  • nach § 4 Absatz 1 KGRBG in Verbindung mit Artikel 9 Absatz 3 Verfassung wählbar, aber selbst nicht nach § 14 Absatz 1 KGRBG zur Wahl vorgeschlagen ist.
Demnach muss jedes Mitglied eines Wahlvorstands gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 KGRBG zu Beginn des Wahlzeitraums nach § 6 Absatz 1 KGRBG das 18. Lebensjahr vollendet haben.
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3. Aussonderung nicht zu
berücksichtigender Briefwahlumschläge
gemäß § 22 Absatz 2 KGRBG

Ein Briefwahlumschlag darf gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 KGRBG nicht berücksichtigt werden, wenn er nicht den übermittelten Stimmzettelumschlag enthält. Demnach darf ein Briefwahlumschlag nur einen, nämlich den übermittelten Stimmzettelumschlag enthalten. Wenn in einem Briefwahlumschlag mehrere Stimmzettelumschläge enthalten sind, ist dieser Briefwahlumschlag mit dem vollständigen Inhalt gemäß § 22 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 KGRBG vom Wahlvorstand nicht zu berücksichtigen und auszusondern.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Außerkrafttreten des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 30. November 2020 gegenstandslos. Seit 1. Dezember 2020 gelten die Regelungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355).