.

Geltungszeitraum von: 02.09.2016

Geltungszeitraum bis: 30.11.2020

Dritter Allgemeiner Hinweis
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenwahl 20161#

Vom 12. August 2016

(KABl. S. 330)

#
Aufgrund von § 11 Absatz 3 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) (im Folgenden: KGRBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenwahl 2016 folgender Allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland:
###

1. Altersgrenze Wahlberechtigung
gemäß § 3 Absatz 1 KGRBG

Wahlberechtigt gemäß § 3 Absatz 1 KGRBG ist ein Gemeindeglied, das zu Beginn des Wahlzeitraums am 13. November 2016 um 00:00 Uhr sein 14. Lebensjahr vollendet hat.
Damit muss ein Gemeindeglied, um wahlberechtigt zu sein, spätestens am 13. November 2016 seinen 14. Geburtstag haben, denn nur dann vollendet es zum spätesten möglichen Zeitpunkt, am 12. November 2016 um 24:00 Uhr, noch rechtzeitig zu Beginn des Wahlzeitraums, sein 14. Lebensjahr.
#

2. Altersgrenze Wählbarkeit
gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 KGRBG

Wählbar gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 KGRBG ist ein Gemeindeglied, das zu Beginn des Wahlzeitraums am 13. November 2016 um 00:00 Uhr sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
Damit muss ein Gemeindeglied, um wählbar zu sein, spätestens am 13. November 2016 seinen 18. Geburtstag haben, denn nur dann vollendet es zum spätesten möglichen Zeitpunkt, am 12. November 2016 um 24:00 Uhr, noch rechtzeitig zu Beginn des Wahlzeitraums, sein 18. Lebensjahr.
#

3. Wahlberechtigung und Wählbarkeit
im Sinne des KGRBG

Soweit in den Regelungen des KGRBG von „wahlberechtigten“ Gemeindegliedern oder „Wählbarkeit“ gesprochen wird, bezieht sich das bei der Bildung des Kirchengemeinderats aus Anlass einer Kirchenwahl, also bei einer „Hauptwahl“ (s. a. § 10 Absatz 1 EGVerf-Teil 2, § 20 Absatz 2 Kirchenkreissynodenbildungsgesetz), immer nur auf die Legaldefinitionen und damit auf den Zeitpunkt der §§ 3 und 4 KGRBG.
Zum Beispiel kann ein Gemeindeglied, das bis zum Ablauf des achten Sonntags vor Beginn des Wahlzeitraums, also am 18. September 2016, noch nicht wahlberechtigt ist, aber nach Nummer 1 dieses Hinweises am 13. November 2016 wahlberechtigt sein wird, nach § 14 Absatz 1 KGRBG Wahlvorschläge einreichen.
Zum Beispiel kann ein Gemeindeglied nach § 31 Absatz 2 KGRBG nur berufen werden, wenn es am Tage des Berufungsbeschlusses die Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 4 KGRBG erfüllt. Also unter anderem gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 3 KGRBG, entsprechend Nummer 2 dieses Hinweises, am 13. November 2016 sein 18. Lebensjahr vollendet hat.
Bei einer Hauptwahl bleibt der Beginn des Wahlzeitraums Bezugspunkt für Lebensalter und Wählbarkeit eines Gemeindeglieds, das gegebenenfalls für eine Berufung in Frage kommen könnte.
#

4. Einheitlichkeit einer Hauptwahl /
Um- bzw. Neubildungen

In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass eine Hauptwahl zur Bildung der Kirchengemeinderäte, also die Kirchenwahl, ein einheitliches Geschehen ist, das regelmäßig erst mit der Konstituierung des neu gebildeten Kirchengemeinderats nach Teil 5 KGRBG abgeschlossen ist. Erst außerhalb einer Hauptwahl kann sich bei einer Um- oder Neubildung des Kirchengemeinderats der Bezugspunkt für kalendarische Berechnungen verändern, wenn gesetzlich nichts anderes geregelt ist.
Während zum Beispiel für die Spätere Kirchenwahl (§ 16 Absatz 1 KGRBG), die Hinzuwahl (§ 25 Absatz 1 KGRBG) oder bei einer eventuellen Berufung (§ 31 KGRBG), die allesamt im Rahmen einer Hauptwahl erfolgen, der Beginn des Wahlzeitraums für eine Lebensaltersbestimmung maßgeblich ist, wäre bei einer Neubildung des Kirchengemeinderats (§ 16 Absatz 2 KGRBG), der Neuwahl (§ 25 Absatz 3 KGRBG) oder bei einer späteren Ergänzung des Kirchengemeinderats (§ 37 KGRBG), die allesamt außerhalb einer Hauptwahl erfolgen, das dann tatsächlich erreichte Lebensalter ausschlaggebend.

#
1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Außerkrafttreten des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes vom 10. März 2015 (KABl. S. 142) mit Ablauf des 30. November 2020 gegenstandslos. Seit 1. Dezember 2020 gelten die Regelungen des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355).