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Geltungszeitraum von: 02.09.2017

Geltungszeitraum bis: 31.12.2020

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Stargard Land1#

Vom 12. Januar 2016

(KABl. 2018 S. 354)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Burg Stargard hat am 12. Januar 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung die nachfolgende Verbandssatzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Stargard Land“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in 17094 Burg Stargard.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage 1 zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder, Anschluss weiterer Kirchengemeinden

( 1 ) Verbandsmitglieder sind die in der Anlage 2 zu dieser Satzung ersichtlichen Kirchengemeinden.
( 2 ) Weitere benachbarte Kirchengemeinden des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg können sich dem Kirchengemeindeverband durch Vertrag anschließen. Voraussetzungen für den Anschluss sind ein Antrag der jeweiligen Kirchengemeinde in Form eines Beschlusses ihres Kirchengemeinderates, die Zustimmung der Verbandsversammlung sowie die entsprechende Änderung dieser Satzung.
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§ 3
Zweck, Aufgaben, Aufgabenerweiterungen

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben, indem er diese koordiniert und konzeptionell ausrichtet.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgenden, von den Verbandsmitgliedern übertragenen Aufgaben wahr:
  1. Mitwirkung bei der Ausschreibung und Besetzung der Pfarrstellen in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden nach dem jeweils geltenden Recht zur Besetzung von Pfarrstellen,
  2. Verantwortung für das Feiern von Gottesdiensten unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden gemäß § 20 Nummer 1 KGO,
  3. Mitverantwortung für das kirchliche Leben gemäß § 19 KGO, insbesondere für die Organisation der pfarramtlichen Versorgung in den verbandsangehörigen Kirchengemeinden,
  4. Gestaltung der gemeindepädagogischen Arbeit,
  5. Gestaltung der Gemeinschaft der Dienste gemäß § 54 Absatz 1 KGO und Fördern der Zusammenarbeit der Dienstgruppen und Kreise des Kirchengemeindeverbandes,
  6. gemeinsame Ausführung der Haushalte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden, ausgenommen sind die Bau- und Friedhofshaushalte.
( 3 ) Dem Kirchengemeindeverband können von den Verbandsmitgliedern weitere Aufgaben übertragen werden, wenn sämtliche Verbandsmitglieder durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates dem zustimmen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder der Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat des jeweiligen Verbandsmitgliedes. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der
Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes im Rahmen des gültigen Stellenplanes des Verbandes und beschließt die Stellenbeschreibung;
  6. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  7. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  8. sie bildet Fachausschüsse im Sinne von § 76 KGO i. V. m. §§ 37 ff. KGO.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus drei Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und zwei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
( 3 ) Der Verbandsvorstand wird ermächtigt, eines seiner Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu beauftragen.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des
Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes sparsam, ordnungsgemäß und wirtschaftlich im Rahmen der kirchlichen Ordnung;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr und führt das Siegel;
  3. er besetzt die Stellen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht.
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§ 9
Finanzierung

Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit, indem die Ausgaben am Ende des Haushaltsjahres per Rechnungsstellung im Verhältnis der Einnahmen der verbandsangehörigen Kirchengemeinden ausgeglichen werden.
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§ 10
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden mit Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens drei Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgenden Grundsätzen statt. Der auf das ausscheidende Verbandsmitglied entfallende eingebrachte Vermögensanteil ist auszukehren und der Anteil an Überschüssen und Ersparnissen des Kirchengemeindeverbandes auszuzahlen, sofern diese Rücklagen anteilig aus Mitteln des ausscheidenden Verbandsmitgliedes gebildet wurden. Verbindlichkeiten, die zukünftig anfallen und ihren Ursprung aus der Mitgliedschaft einer ausscheidenden Kirchengemeinde haben, sind von dieser zu erstatten.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Verbleibt infolge des Ausscheidens von Verbandsmitgliedern lediglich noch ein Verbandsmitglied im Kirchengemeindeverband, so gilt der Kirchengemeindeverband als im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des letzten, vorgesehenen Ausscheidens eines Verbandsmitglieds als aufgelöst.
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§ 11
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens vier Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgenden Grundsätzen statt. Die ausscheidenden Verbandsmitglieder teilen das Vermögen und die Verbindlichkeiten im Verhältnis ihrer Einnahmen auf. Zur Auseinandersetzung gehört auch die Übernahme der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von den Verbandsmitgliedern unter Wahrung des Besitzstandes.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von vier Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 12
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Verbandsversammlung. Bei Änderungen dieser Satzung, durch die auf den Kirchengemeindeverband weitere Aufgaben übertragen werden, ist § 3 Absatz 3 zu beachten.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 13
Veröffentlichungen

Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
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§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeindeverbandes Burg Stargard vom 10. Oktober 2006 (KABl S. 92) außer Kraft.
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Anlage 1

Grafik
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Anlage 2

Mitglieder des Verbandes sind folgende Kirchengemeinden:
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Ballwitz,
  • Evangelisch-Lutherische St. Johanneskirchengemeinde Burg Stargard,
  • Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Teschendorf.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß ihres § 11 und gemäß Artikel 38 Absatz 1 Satz 3 Verfassung mit der Auflösung des Verbandes (KABl. S. 415) aufgrund des Beschlusses zur Regelung der Auflösung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Stargard Land vom 6. November 2020 (KABl. S. 416) mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. September 2018 in Kraft.