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Ordnung
für die Arbeitsrechtliche Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V.
(Ordnung ARK DW M-V)

Vom 1. und 23. September 2020

(KABl. S. 38)

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Präambel

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Der Dienst in den Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk Mecklenburg-Vorpommern e. V. (DW M-V) durch Mitgliedschaft angeschlossen sind, wird durch den Auftrag der Kirche, das Evangelium in Wort und Tat zu verkündigen, bestimmt. Die Erfüllung dieses Auftrages setzt eine vertrauensvolle, partnerschaftliche Zusammenarbeit von Leitungsgremien und Mitarbeitenden1# voraus, die auch in der Gestaltung des Verfahrens zur Festlegung der Arbeitsbedingungen der Mitarbeitenden ihren Ausdruck findet.
Die Arbeit der Arbeitsrechtlichen Kommission des Diakonischen Werkes Mecklenburg-Vorpommern e. V. (ARK DW M-V) dient dem Ziel, ein einheitliches Dienst- und Arbeitsrecht für die Mitarbeitenden in allen diakonischen Einrichtungen des DW M-V zu ermöglichen. Die Annäherung an dieses von beiden Seiten bestätigte Ziel wird durch die Arbeit der ARK DW M-V als kontinuierlicher und konstruktiver Prozess gestaltet.
Beide Seiten der ARK DW M-V fühlen sich dem Leitgedanken der Dienstgemeinschaft und damit einem fairen Interessenausgleich zwischen Dienstgebern und Dienstnehmern verpflichtet. Sie sind sich einig in dem Bestreben, die bestehenden diakonischen Dienste, Einrichtungen und Arbeitsplätze zu erhalten, gemeinsam alles Notwendige zu unternehmen, um ihre Zukunftsfähigkeit zu gewährleisten und nachhaltig eine angemessene Vergütung aller Mitarbeitenden zu sichern.
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§ 1
Geltungsbereich

Diese Ordnung gilt für das DW M-V sowie für die ihm durch Mitgliedschaft angeschlossenen rechtlich selbstständigen Rechtsträger, mit ihren Einrichtungen und Diensten unabhängig von deren Rechtsform, unmittelbar und zwingend, soweit nicht das kirchliche Recht die Geltung weiterer Arbeitsrechtsregelungen oder kirchlicher Tarifverträge im Bereich der Nordkirche vorsieht.
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§ 2
Aufgaben der ARK DW M-V

( 1 ) Aufgabe der ARK DW M-V ist es, Regelungen zu beschließen, die die Begründung, den Inhalt und die Beendigung von Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen mit Mitarbeitenden im Geltungsbereich dieser Ordnung betreffen.
( 2 ) Die ARK DW M-V wirkt ferner bei sonstigen Regelungen von arbeitsrechtlicher Bedeutung, insbesondere im Rahmen der Satzung des DW M-V, beratend mit.
( 3 ) Darüber hinaus kann die ARK DW M-V Aufgaben zur Vereinheitlichung arbeitsrechtlicher Regelungen im diakonischen Bereich wahrnehmen.
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§ 3
Zusammensetzung der ARK DW M-V

( 1 ) Der ARK DW M-V gehören an:
  1. sechs Vertreter der Mitarbeitenden im Diakonischen Dienst aus dem Bereich des DW M-V (Dienstnehmervertreter)
  2. sechs Vertreter von Trägern diakonischer Einrichtungen aus dem Bereich des DW M-V (Dienstgebervertreter), davon ein Vertreter aus dem Vorstand des DW M-V.
( 2 ) Beide Seiten benennen jeweils sechs Stellvertreter und regeln die Reihenfolge der Stellvertretung ihrer Seite.
( 3 ) Die Vertreter und Stellvertreter sollen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört.
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§ 4
Dienstnehmervertreter

( 1 ) Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände, die die nach der Rechtsprechung des BAG bestimmten Mindestvoraussetzungen für die Tariffähigkeit erfüllen, entsenden bis zu zwei Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V.
( 2 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden zu entsendenden Vertreter und deren Stellvertreter werden von diesen selbstständig geregelt.
( 3 ) Der Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im DW M-V (GMAV DW M-V) entsendet die übrigen Dienstnehmervertreter in die ARK DW M-V. Dies gilt gleichermaßen für die Sitze, die von Gewerkschaften und Mitarbeiterverbänden nicht wahrgenommen werden.
( 4 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen einer Mitarbeitervertretung angehören.
( 5 ) Die vom GMAV DW M-V entsandten Vertreter und deren Stellvertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
( 6 ) Das Nähere regelt eine vom GMAV DW M-V zu beschließende Wahlordnung. Dabei soll darauf geachtet werden, dass die verschiedenen Bereiche des diakonischen Dienstes Berücksichtigung finden.
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§ 5
Dienstgebervertreter

( 1 ) Die Dienstgebervertreter werden vom Aufsichtsrat des DW M-V entsandt und abberufen. Die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger können Vorschläge unterbreiten.
( 2 ) Mindestens zwei Drittel der Dienstgebervertreter müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
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§ 6
Fachausschüsse

( 1 ) Die von den jeweiligen Vertretern gebildete Dienstnehmer- und Dienstgeberseite kann je einen Fachausschuss bilden.
( 2 ) Der jeweilige Fachausschuss besteht aus bis zu 25 Mitgliedern. Dazu gehören jeweils die Vertreter und ihre Stellvertreter der ARK DW M-V. Die weiteren Mitglieder müssen hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V stehen.
( 3 ) Die Einzelheiten des Verfahrens zur Bestimmung der Fachausschussmitglieder werden von den zuständigen Gremien selbstständig geregelt.
( 4 ) Der jeweilige Fachausschuss kann Sachkundige hinzuziehen.
( 5 ) Die Kostentragung erfolgt entsprechend den Regelungen des § 9.
( 6 ) Die Fachausschüsse haben insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Anregungen, Beratung sowie Vorbereitung von Anträgen und Beschlussvorlagen an die ARK DW M-V,
  2. Aufstellen von Leitlinien für die jeweilige Seite.
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§ 7
Amtszeit

( 1 ) Die Amtszeit der ARK DW M-V beträgt vier Jahre. Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von vier Jahren entsandt. Die Mitglieder bleiben bis zur Neukonstituierung der neuen ARK DW M-V im Amt, die spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Wahlen zur Mitarbeitervertretung stattfinden soll. Dies gilt auch für die Mitglieder der Fachausschüsse.
( 2 ) Wiederholte Entsendung der bisherigen Mitglieder, ihrer Stellvertreter und auch der Fachausschussmitglieder ist möglich.
( 3 ) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so wird gemäß § 4 bzw. § 5 oder § 6 für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied entsandt; dasselbe gilt für die Stellvertreter.
( 4 ) Die Mitgliedschaft in der ARK DW M-V sowie in den Fachausschüssen endet, wenn die Voraussetzungen des § 4 Absätze 5 und 6, des § 5 Absatz 2 bzw. des § 6 Absatz 2 entfallen sind.
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§ 8
Rechtsstellung der Mitglieder

( 1 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
( 2 ) Die Mitglieder der ARK DW M-V und ihre Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse haben über die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur ARK DW M-V bzw. zum Fachausschuss bekannt gewordenen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren, soweit sie von der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss durch Beschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit für vertraulich erklärt worden sind. Dies gilt auch nach dem Ausscheiden aus der ARK DW M-V bzw. dem Fachausschuss.
( 3 ) Eine Freistellung erhalten die in Einrichtungen und Diensten des DW M-V beschäftigten Dienstnehmervertreter im Umfang von bis zu 1,5 VK für die Mitglieder und bis zu 0,75 VK für ihre Stellvertreter der durchschnittlichen jährlichen Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Mitarbeiters2#.
( 4 ) Den Dienstgebervertretern und ihren Stellvertretern ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
( 5 ) Den Mitgliedern der Fachausschüsse der ARK DW M-V ist für ihre Tätigkeit Freistellung im erforderlichen Umfang zu gewähren.
( 6 ) In der Ausübung ihres Amtes dürfen die Mitglieder der ARK DW M-V, deren Stellvertreter sowie die Mitglieder der Fachausschüsse nicht behindert und wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Sie führen ihr Amt unentgeltlich.
( 7 ) Einem Mitglied oder Stellvertreter der ARK DW M-V sowie einem Mitglied der Fachausschüsse darf nur gekündigt werden, wenn ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegt oder wenn die Einrichtung aufgelöst wird.
( 8 ) Bei Streitigkeiten aus der Anwendung des § 8 entscheidet das zuständige Kirchengericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche).
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§ 9
Kosten und Finanzierung

( 1 ) Die Kosten für die Arbeit der ARK DW M-V und der Fachausschüsse, die Kosten der Freistellung (Bruttopersonalkosten) und der Reisekosten für die Dienstnehmervertreter und ihre Stellvertreter und für die weiteren Mitglieder des Fachausschusses der Dienstnehmerseite, den pauschalen Kostenersatz für die Tätigkeit der Dienstgebervertreter und ihrer Stellvertreter, die Kosten der Sachverständigen sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens gemäß § 16 tragen die dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträger gemeinsam.
( 2 ) Das DW M-V führt gesondert Rechnung für die ARK DW M-V und die Fachausschüsse.
( 3 ) Die ARK DW M-V stellt jährlich einen Haushaltsplan auf, der vom Aufsichtsrat des DW M-V als Bestandteil des Wirtschaftsplans des DW M-V beschlossen wird.
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§ 10
Leitung und Arbeitsweise der ARK DW M-V

( 1 ) Die ARK DW M-V wählt aus ihrer Mitte für die Dauer eines Jahres einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende ist im jährlichen Wechsel aus der Gruppe der Dienstnehmervertreter bzw. aus der Gruppe der Dienstgebervertreter zu wählen. Der stellvertretende Vorsitzende ist aus der jeweils anderen Gruppe zu wählen.
( 2 ) Die Geschäftsführung der ARK DW M-V liegt bei der Geschäftsstelle des DW M-V. Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der ARK DW M-V ohne Stimmrecht teil.
( 3 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V werden durch den Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem stellvertretenden Vorsitzenden nach Bedarf unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die ARK DW M-V ist einzuberufen, wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder unter Angabe der Beratungsgegenstände beantragt wird.
( 4 ) Jedes Mitglied der ARK DW M-V hat das Recht, Punkte für die Tagesordnung zu benennen, die bei der Aufstellung der Tagesordnung zu berücksichtigen sind.
( 5 ) Der Vorsitzende stellt die Tagesordnung auf und leitet die Sitzung.
( 6 ) Die Einladung erfolgt spätestens drei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Bekanntmachung der Tagesordnung und Zusendung aller erforderlichen Sitzungsunterlagen.
( 7 ) Die ARK DW M-V kann zu ihren Beratungen Sachverständige hinzuziehen. Für diese gilt § 8 Absatz 2 entsprechend, worüber sie durch den Vorsitzenden zu belehren sind.
( 8 ) Die Sitzungen der ARK DW M-V sind nicht öffentlich.
( 9 ) Die ARK DW M-V gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 11
Beschlussfassung

( 1 ) Die ARK DW M-V ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder jeder Seite anwesend sind.
( 2 ) Beschlüsse der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen werden mit der Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Seite der ARK DW M-V gefasst. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
( 3 ) Die Seitenabstimmung erfolgt in Abwesenheit der jeweils anderen Seite der ARK DW M-V. Nach erfolgter Seitenabstimmung treten die beiden Seiten zur Fortsetzung der Sitzung zusammen und tragen jeweils vor, ob die Seite einstimmig oder mehrheitlich zugestimmt hat.
( 4 ) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der ARK DW M-V gefasst.
( 5 ) Ein Beschluss der ARK DW M-V zu Arbeitsrechtsregelungen ist auch ohne Sitzung der Mitglieder der ARK DW M-V gültig, wenn alle Mitglieder der ARK DW M-V ihre Zustimmung zur Beschlussfassung in Textform zu dem vom Vorsitzenden der ARK DW M-V gesetzten Termin abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.
( 6 ) Erhält eine Beschlussvorlage in der ARK DW M-V nicht die erforderliche Mehrheit, so ist über diesen Gegenstand in einer weiteren Sitzung erneut zu beraten. Kommt auch in dieser Sitzung ein Beschluss über eine Arbeitsrechtsregelung nicht zustande, so kann jeweils die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss anrufen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Wochen nach Beschlussfassung bzw. Beschlussablehnung einzureichen und zu begründen.
( 7 ) Über die Beschlüsse der ARK DW M-V ist eine Niederschrift zu fertigen. Diese ist vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen und den Mitgliedern und Stellvertretern zuzusenden.
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§ 12
Einwendungen und Anrufung des Schlichtungsausschusses

( 1 ) Jede der beiden in der ARK DW M-V vertretenen Seiten (§ 3 Absatz 1) kann innerhalb eines Monats nach der Fassung des Beschlusses Einwendungen erheben, wenn die Ausfertigung von der Beschlusssituation abweicht oder wenn während der Sitzung der ARK DW M-V erklärt wurde, dass sich der jeweilige Fachausschuss die Zustimmung zum Beschluss vorbehält und dieser dem Beschluss ganz oder teilweise widerspricht. Der Schriftsatz, durch den die Einwendungen erhoben werden, muss von der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder der Seite unterzeichnet sein und dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet werden. Der Vorsitzende beruft unverzüglich eine Sitzung der ARK DW M-V ein, die erneut berät und beschließt.
( 2 ) Gegen einen neuerlichen Beschluss kann die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss (§ 15) anrufen. Absatz 1 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der Schriftsatz an den Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses zu richten ist.
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§ 13
Inkrafttreten und Veröffentlichung der Beschlüsse

( 1 ) Die Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 werden der Geschäftsstelle der ARK DW M-V zugeleitet und durch diese, sofern keine Einwendungen nach § 12 erhoben werden, den dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Beschlüsse werden mit der Bekanntgabe wirksam.
( 2 ) Wenn nicht etwas anderes beschlossen wurde, werden Beschlüsse nach Ablauf der in § 12 genannten Fristen wirksam.
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§ 14
Verbindlichkeit der arbeitsrechtlichen Regelungen

( 1 ) Beschlüsse der ARK DW M-V nach § 11 Absatz 2 und die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 15 sind verbindlich.
( 2 ) Insbesondere dürfen nur Dienstverträge abgeschlossen oder geändert werden, die den auf Beschlüssen der ARK DW M-V und Entscheidungen des Schlichtungsausschusses beruhenden Regelungen entsprechen.
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§ 15
Schlichtungsausschuss

( 1 ) Zur Entscheidung in den Fällen des § 11 Absatz 5 und § 12 Absatz 2 wird ein Schlichtungsausschuss gebildet. Er besteht aus einem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie vier beisitzenden Mitgliedern und zwei Stellvertretern, von denen jede in der ARK DW M-V vertretene Seite (§ 3 Absatz 1) jeweils zwei beisitzende Mitglieder und einen Stellvertreter benennt.
( 2 ) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter müssen einer Kirche angehören, die zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen gehört; sie dürfen nicht der ARK DW M-V oder einem der Fachausschüsse als Mitglied angehören. Die Beisitzer und ihre Stellvertreter müssen seit mindestens drei Jahren hauptberuflich im diakonischen Dienst im Bereich des DW M-V tätig sein.
( 3 ) Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses und der stellvertretende Vorsitzende werden von der ARK DW M-V mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder gewählt. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende müssen die Befähigung zum Richteramt haben und dürfen weder haupt- noch nebenberuflich im diakonischen Dienst stehen. Sie dürfen ferner nicht einem Leitungsorgan des DW M-V sowie eines dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgers angehören.
( 4 ) Die Amtszeit der Mitglieder des Schlichtungsausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben bis zur Bildung des neuen Schlichtungsausschusses im Amt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so wird für den Rest der Amtszeit in entsprechender Anwendung der Absätze 2 und 3 ein neues Mitglied benannt oder gewählt.
( 5 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sind in ihren Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden durch den Landespastor für Diakonie und den Vorsitzenden des GMAV DW M-V durch Handschlag zur gewissenhaften Amtsausführung verpflichtet. § 8 Absatz 2 gilt entsprechend.
( 6 ) Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie erhalten Reisekostenerstattung nach den landeskirchlichen Bestimmungen sowie eine Aufwandsentschädigung, die von der Geschäftsstelle der ARK DW M-V allgemein festgelegt wird.
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§ 16
Verfahren vor dem Schlichtungsausschuss

( 1 ) Der Schlichtungsausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Er hat die allgemeinen Grundsätze des gerichtlichen Verfahrens zu beachten. Er kann Einzelheiten in einer Geschäftsordnung regeln.
( 2 ) Der Schlichtungsausschuss beschließt nach Anhörung der Beteiligten in geheimer Beratung. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses teilt das Ergebnis der Beratungen dem Vorsitzenden der ARK DW M-V unter gleichzeitiger Unterrichtung der Geschäftsstelle der ARK DW M-V unverzüglich schriftlich mit. Der Vorsitzende der ARK DW M-V beruft binnen einer Frist von einem Monat nach der Mitteilung des Ergebnisses des Schlichtungsverfahrens eine Sitzung der ARK DW M-V ein.
( 3 ) Ein einstimmiger Schlichtungsspruch wird wirksam, wenn nicht die ARK DW M-V einen diesen Schlichtungsspruch ersetzenden Beschluss fasst oder die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V dem Schlichtungsspruch widerspricht. Der Widerspruch ist in der Sitzung der ARK DW M-V zu erklären.
( 4 ) Hat der Schlichtungsausschuss keinen einstimmigen Schlichtungsspruch gefasst oder wurde nach Absatz 3 der Widerspruch erklärt, kann die Mehrheit der Mitglieder einer Seite der ARK DW M-V binnen einer Frist von einem Monat nach der Beratung des Ergebnisses in der ARK DW M-V den Schlichtungsausschuss erneut anrufen. In der zweiten Stufe des Verfahrens beschließt der Schlichtungsausschuss in geheimer Beratung mehrheitlich. Der Schlichtungsspruch ist verbindlich.
( 5 ) Die Entscheidungen des Schlichtungsausschusses ersetzen die Beschlussfassung der ARK DW M-V und werden dem DW M-V angeschlossenen Rechtsträgern und deren Mitarbeitervertretungen in geeigneter Weise bekannt gegeben. Sie werden mit der Bekanntgabe wirksam.
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§ 17
Nachprüfung der Mitgliedschaft

( 1 ) Bestehen Bedenken, ob bei einem Mitglied der ARK DW M-V die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft vorliegen, so entscheidet der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses.
( 2 ) Ist der Vorsitzende des Schlichtungsausschusses noch nicht gewählt, so entscheiden auch für ein Mitglied der ARK DW M-V die Mitglieder der ARK DW M-V selbst in geheimer Abstimmung über die Mitgliedschaft.
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§ 18
Bildung der ARK DW M-V, Beginn der Amtszeit

( 1 ) Die Entsendung der Vertreter der Gewerkschaften und Mitarbeiterverbände nach § 4 Absatz 1 erfolgt spätestens zwei Monate nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über die Bildung einer neuen ARK DW M-V und der Aufforderung zur Beteiligung an der Entsendung von Mitgliedern in die ARK DW M-V im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche3#.
( 2 ) Die Entsendung der Vertreter des GMAV DW M-V nach § 4 Absatz 4 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
( 3 ) Die Entsendung der Dienstgebervertreter nach § 5 erfolgt innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle der ARK DW M-V.
( 4 ) Die erste Sitzung einer neuen ARK DW M-V ist jeweils durch den bisherigen Vorsitzenden einzuberufen, der die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden leitet.
( 5 ) Die Amtszeit der ARK DW M-V beginnt mit der konstituierenden Sitzung, die spätestens bis zum 30. Juni des Jahres der Wahlen zur Mitarbeitervertretung stattfindet.
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§ 19
Beschlussfassung zur Ordnung

( 1 ) Diese Ordnung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung durch Beschluss der Mitgliederversammlung des DW M-V.
( 2 ) Vorab ist die Ordnung dem Aufsichtsrat des DW M-V und dem GMAV DW M-V vorzulegen. Deren Voten sind der Mitgliederversammlung rechtzeitig vor deren Beschlussfassung zur Kenntnis zu geben.
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§ 20
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt mit Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt der Nordkirche in Kraft4#. Die Ordnung der ARK DW M-V vom 9. Mai 2005 in der Fassung vom 17. März 2014 und 21. Mai 2014 tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.
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§ 21
Übergangsregelung

Bis zur Bildung einer neuen ARK DW M-V nach den Regelungen dieser Ordnung bleibt die Besetzung der ARK DW M-V für die Amtsperiode 2019 bis 2023 nach der bisherigen Ordnung bestehen.
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§ 22
Streitigkeiten

Über nicht lösbare Auseinandersetzungen aus der Anwendung dieser Ordnung entscheidet das zuständige Kirchengericht der Nordkirche.

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1 ↑ Die Bezeichnung von Personen und Funktionen gilt für alle Geschlechter.
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2 ↑ Die Dienstnehmerseite kann einvernehmlich mit der Dienstgeberseite eine andere Verteilung der Arbeitsbefreiung auf die einzelnen Mitglieder vornehmen. Die Verteilung des Freistellungsumfanges kann frühestens nach einem Jahr geändert werden.
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3 ↑ Red. Anm.: Vgl. KABl. 2022 S. 325.
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4 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung trat am 31. Januar 2021 in Kraft.