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Satzung der
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“

Vom 2. Dezember 2020

(KABl. 2021 S. 28)

Der Vorstand der kirchlichen Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ hat in seiner Sitzung am 2. Dezember 2020 nach § 7 Absatz 1 der Satzung für die Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) den Namen der Stiftung geändert und nachstehende Neufassung der Satzung der „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ beschlossen:
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Präambel

Die „Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“ ist eine kirchliche Stiftung. Nach dem Willen der ursprünglichen Stifterinnen des „Theologen-Heim Rostock“, der Evangelisch-Lutherischen Landeskirchen Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz, wurde zum Gedächtnis des Landesbischofs a. D. Dr. Heinrich Behm aus dem ihnen von der Mecklenburgischen Gesellschaft zur Förderung der evangelisch-theologischen Wissenschaft überwiesenen Vermögen eine Stiftung zur Begründung und zum Betriebe eines Heimes für Studenten der Theologie durch staatliche Genehmigung unter dem 4. November 1932 errichtet. Dieser Stiftungszweck ist auf unabsehbare Zeit nicht erfüllbar. Daher sollen die Erträgnisse des Vermögens der Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ und der Zustiftungen von Pastor i. R. Lutz Jastram und des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg für Studierende aus Mecklenburg verwendet werden. Die Stiftung soll durch die in nachstehender Satzung beschlossenen Organisationsform in die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben im Sinne des Stiftungszwecks zu erfüllen.
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§ 1
Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

( 1 ) Die Stiftung führte bisher den Namen „Theologen-Heim Rostock“ und wird nun unter dem Namen
„Heinrich Behm und Lutz Jastram-Stiftung“
fortgeführt.
( 2 ) Die Stiftung hat ihren Sitz in Schwerin.
( 3 ) Sie ist eine kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts im Sinne des § 11 Absatz 1 Landesstiftungsgesetz MV vom 7. Juni 2006 in der jeweils geltenden Fassung. Die Stiftungsaufsicht wird durch das Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland wahrgenommen.
( 4 ) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2
Zweck der Stiftung

( 1 ) Zweck der Stiftung ist die Förderung bedürftiger Studierender im Sinne des § 53 Abgabenordnung (AO) aus Mecklenburg insbesondere im pastoralen und gemeindepädagogischen Bereich. Der Zweck der Stiftung wird vor allem durch die Gewährung von Zuschüssen für den Lebensunterhalt, hier insbesondere für Kosten für Wohnraum und die Ausbildung verwirklicht. Damit fördert sie unmittelbar mildtätige und kirchliche Zwecke sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe. Die Stiftung kann auch mildtätige und kirchliche Zwecke sowie die Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe durch ideelle, materielle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen finanziellen und materiellen Förderung und Pflege der mildtätigen und kirchlichen Zwecke sowie der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe, unterstützen. Näheres, insbesondere zu Fördermodalitäten, ist in der vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung zu regeln.
( 2 ) Das Wirken der Stiftung steht in direktem Bezug zum Auftrag des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 3
Zuordnung der Stiftung zum Kirchenkreis

Die Stiftung ist ein rechtlich selbstständiges Werk des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg.
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§ 4
Gemeinnützigkeit

( 1 ) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne steuerbegünstigter Zwecke der jeweils geltenden Abgabenordnung.
( 2 ) Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen oder Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
( 3 ) Das gesamte Stiftungsvermögen dient der Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und ist in seinem Wert zu erhalten.
( 4 ) Zustiftungen durch Zuwendungen unter Lebenden oder von Todes wegen sind zulässig und dem Vermögen der Stiftung zuzuführen.
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§ 5
Stiftungsvermögen

( 1 ) Das bisherige Stiftungskapital bestand aus einem Kapital in Höhe von 14 128,76 Euro (in Worten: vierzehntausendeinhundertachtundzwanzig Euro und sechsundsiebzig Cent.). Durch Zustiftung
  1. von Lutz Jastram mit einem Betrag in Höhe von 80 000 Euro (in Worten: achtzigtausend Euro);
  2. von dem Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg mit einem Betrag in Höhe von 400 000 Euro (in Worten: vierhunderttausend Euro)
wurde das Stiftungskapital zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung auf 494 128,76 Euro (in Worten: vierhundertvierundneunzigtausendeinhundertachtundzwanzig Euro und sechsundsiebzig Cent) erhöht.
( 2 ) Das Stiftungskapital ist unangreifbares Grundstockvermögen und ist in Höhe seines nominalen Werts zu erhalten.
( 3 ) Dem Stiftungsvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen zu, die dazu bestimmt sind; die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen. Sie darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im Sinne von § 58 Nummer 7a AO in der jeweils gültigen Fassung dem Stiftungsvermögen zuführen.
( 4 ) Zur Erfüllung des Stiftungszwecks dürfen nur Erträgnisse des Stiftungskapitals sowie Zuwendungen herangezogen werden, soweit diese nicht als Zustiftungen zur Erhöhung des Stiftungskapitals bestimmt sind.
( 5 ) Die Bildung von Rücklagen ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlich ist.
( 6 ) Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Stiftungsvermögen nach Abzug aller Verbindlichkeiten an den Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Stiftungszweckes zu verwenden hat. Gleiches gilt, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich wird.
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§ 6
Organ der Stiftung

( 1 ) Organ der Stiftung ist der Vorstand, der aus fünf Personen besteht.
( 2 ) Die Stiftung wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden des Vorstands vertreten, im Vertretungsfall durch die Stellvertreterin bzw. den Stellvertreter. Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende des Vorstands ist dabei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
( 3 ) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Stiftung zuständig. Er sorgt für die Erfüllung der Stiftungszwecke und die dafür erforderliche Geschäftsführung und Verwaltung.
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§ 7
Zusammensetzung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand besteht aus:
  1. der Pröpstin bzw. dem Propst der Propstei Rostock als Vorsitzende bzw. Vorsitzendem,
  2. einem Mitglied der Theologischen Fakultät der Universität Rostock, das vom Fakultätsrat gewählt wird,
  3. zwei vom Kirchenkreisrat des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg berufene Vertreterinnen und Vertreter, die nicht in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehen,
  4. der Leiterin bzw. dem Leiter der Kirchenkreisverwaltung, die bzw. der sich vertreten lassen kann.
( 2 ) Mitglied im Vorstand kann nur werden, wer der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer der Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Mecklenburg-Vorpommern als Vollmitglied angehört und bereit ist, die Stiftungszwecke zu unterstützen.
( 3 ) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 beträgt jeweils sechs Jahre, die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 sind während der Innehabung ihrer Ämter geborene Mitglieder. Nach Ablauf der Amtszeit bleiben die Vorstandsmitglieder im Amt, bis die jeweils neu berufenen Mitglieder in einer Vorstandssitzung erstmals zusammentreten.
( 4 ) In der ersten konstituierenden Sitzung des Vorstands wählt dieser aus der Mitte seiner Mitglieder den stellvertretenden Vorsitzenden. Rechnungsführer ist in der Regel das Mitglied nach Absatz 1 Nummer 4.
( 5 ) Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Vorstand vor Ablauf der Amtszeit erfolgt eine Nachberufung gemäß den Absätzen 1 bis 3 für die restliche Amtszeit.
( 6 ) Eine Wiederwahl oder Wiederberufung ist zulässig.
( 7 ) Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen, sofern das Stiftungsvermögen dies zulässt. Im Übrigen üben sie ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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§ 8
Beschlussfassung des Vorstands

( 1 ) Der Vorstand beschließt nach Stimmenmehrheit aufgrund mündlicher Beratung in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich einzuladen hat.
( 2 ) Außerhalb seiner Sitzungen kann der Vorstand auf Veranlassung seiner bzw. seines Vorsitzenden, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, durch schriftliche, fernschriftliche (Fax) oder elektronische (E-Mail) Form Beschlüsse fassen, wenn alle Mitglieder des Vorstands diesem Verfahren zustimmen.
( 3 ) Jedes Mitglied ist berechtigt, mündliche Beratung zu verlangen.
( 4 ) Über die Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden des Vorstands oder der stellvertretenden Vorsitzenden bzw. dem stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands sowie einem weiteren Mitglied des Vorstands zu unterzeichnen ist.
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§ 9
Verwaltung

( 1 ) Die laufende Geschäftsführung der Stiftung kann durch Beschluss des Vorstands grundsätzlich auf den Rechnungsführer übertragen werden. Das Nähere ist in einer Geschäftsordnung zu regeln, die der Vorstand der Stiftung beschließt. Die Geschäftsordnung enthält insbesondere Bestimmungen über das Vergabeverfahren und die Verwendung von Fördermitteln, die die Stiftung vergibt.
( 2 ) Die Verwaltung des Vermögens der Stiftung muss nach den Grundsätzen erfolgen, die für die Verwaltung öffentlicher Gelder maßgebend sind. Es muss daher über die Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch geführt und über jedes Geschäftsjahr Rechnung abgelegt werden.
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§ 10
Kirchliche Tätigkeit der Stiftung

( 1 ) Die Tätigkeit der Stiftung wird als kirchliche Tätigkeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland auf Grundlage ihrer kirchlichen Ordnungen einschließlich der in diesem Bereich geltenden Datenschutzbestimmungen anerkannt.
( 2 ) Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird durch das Landeskirchenamt wahrgenommen. Die aufsichtsrechtlichen Befugnisse ergeben sich neben den Bestimmungen dieser Stiftungssatzung aus den Vorschriften des jeweils anzuwendenden kirchlichen Rechts, insbesondere des kirchlichen Stiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Weitergehende aufsichtsrechtliche Zuständigkeiten nach Landesrecht sind zu beachten.
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§ 11
Änderungen der Satzung, Zulegung, Zusammenlegung, Auflösung

( 1 ) Der Vorstand kann Änderungen der Satzung beschließen, wenn dadurch der Stiftungszweck nach § 2 nicht verändert und die Gemeinnützigkeit nicht beeinträchtigt oder aufgehoben werden.
( 2 ) Der Vorstand kann den Stiftungszweck ändern, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird.
( 3 ) Der Vorstand kann die Stiftung
  1. einer anderen Stiftung mit deren Zustimmung zulegen,
  2. mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammenlegen oder
  3. auflösen,
wenn dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist, insbesondere wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Weg ganz oder teilweise fortgesetzt werden kann.
( 4 ) Der Vorstand kann die Stiftung wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnissen insbesondere dann auflösen, wenn
  1. über zehn Jahre lang keine Leistungen erbracht worden sind oder
  2. der Stiftungszweck auf unabsehbare Zeit nicht erfüllt werden kann.
( 5 ) In den Fällen von Absatz 1 bedürfen die Beschlüsse einer Mehrheit von drei Fünfteln der Mitglieder des Vorstands, in den Fällen von Absatz 2 bis 4 ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands erforderlich.
( 6 ) Beschlüsse nach Absatz 1 bis 4 bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des Landeskirchenamts als zuständiger kirchlicher Stiftungsaufsichtsbehörde. Weitergehende landesrechtliche Zuständigkeiten sind zu beachten. Genehmigungsbedürftige Beschlüsse treten erst mit dem Tag des Zugangs der Genehmigung in Kraft. Die Genehmigung ist vom Vorstand der Stiftung beim Landeskirchenamt unter Beifügung der Beschlüsse und einer Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde über die Unbedenklichkeit im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit zu beantragen.
( 7 ) Die Beschlüsse und die Genehmigung sind vom Vorstand der Stiftung mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.
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§ 12
Überleitungsbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Bis zur Wahl oder Berufung der Mitglieder des Vorstands nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 verbleiben die bisher gewählten oder berufenen Mitglieder des Vorstands nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 der Satzung der Stiftung „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) im Amt. Die Mitglieder nach § 7 Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden bis zum 30. September 2021 neu gewählt und berufen.
( 2 ) Diese Satzung ist in der Sitzung des Vorstands am 2. Dezember 2020 beschlossen worden. Sie tritt vorbehaltlich der Genehmigung1# des Landeskirchenamts der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland am 1. April 2021 in Kraft.
( 3 ) Mit Inkrafttreten dieser Satzung tritt die Satzung des „Theologen-Heim Rostock“ vom 27. November 1995 (KABl 1996 S. 12) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die stiftungsaufsichtliche Genehmigung wurde durch das Landeskirchenamt mit Schreiben vom 9. Dezember 2020 erteilt, s. KABl. 2021 S. 28.