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Geltungszeitraum von: 31.12.1952

Geltungszeitraum bis: 31.01.2021

Kirchengesetz
vom 4. Dezember 1952
über eine vorläufige Ordnung
der Berufung von Pfarrhelfern1#

(KABl S. 115)

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen, dass hiermit verkündet wird:
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§ 1

Um Notstände in der geistlichen Versorgung der Kirchgemeinden zu beheben, wird der Oberkirchentat ermächtigt, in einzelnen Fällen für solchen Dienst geeignete Männer widerruflich zu hauptamtlicher Verwaltung einer Pfarrstelle oder zu besonderen pfarramtlichen Diensten als Pfarrhelfer zu berufen, auch wenn diese Männer die Voraussetzungen für die Übertragung des geistlichen Amtes nach dem Kirchengesetz vom 30. November 1927, betreffend die Vorbildung der Theologen für den Kirchendienst in der Fassung vom 30. Mai 1931 (Kirchliches Amtsblatt 1931 Nr. 10 Seite 79), nicht erfüllen.
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§ 2

Berufen werden kann, wer sich im kirchlichen Dienst, möglichst im Bereich der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs, bewährt hat und darüber Zeugnisse vorlegen kann. Er muss an einem entsprechenden mindestens drei Monate dauernden Kursus der Landeskirche teilgenommen haben.
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§ 3

Alle nach § 1 in den Dienst der Wortverkündigung in der Landeskirche berufenen Pfarrhelfer sind von dem Landesbischof auf das Bekenntnis der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs zu verpflichten. Über diese Verpflichtung ist eine Niederschrift anzufertigen.
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§ 4

( 1 ) Nach § 1 berufene Pfarrhelfer können bei Bewährung zu selbstständiger Verwaltung von Pfarren als Pfarrverweser eingesetzt und alsdann ordiniert werden. Sie führen die Amtsbezeichnung „Hilfsprediger“ oder, wenn sie Diakone sind, „Pfarrdiakone“.
( 2 ) Sie tragen die Amtstracht der Geistlichen.
( 3 ) Die landeskirchlichen Vorschriften über Ordination sowie über Einführung von Hilfspredigern finden in diesen Fällen entsprechende Anwendung.
( 4 ) Für nichtordinierte Pfarrhelfer findet die Einführung im Gemeindegottesdienst als „Pfarrhelfer“ auf Grund eines Auftrages durch den Oberkirchenrat statt. Diese Pfarrhelfer tragen keine Amtstracht.
( 5 ) Die Diakone bleiben ihrer Bruderschaft nach der dafür geltenden Ordnung verbunden.
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§ 5

Die Anstellungsverhältnisse dieser Hilfsprediger, Pfarrdiakone und Pfarrhelfer ordnet der Oberkirchenrat. Er trifft die für ihre Weiterbildung erforderlichen Maßnahmen.
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§ 6

Nach längerer Bewährung kann der widerrufliche Auftrag in eine dauernde Übernahme in den pfarramtlichen Dienst umgewandelt und die Amtsbezeichnung „Pastor“ verliehen werden.
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§ 7

Dieses Kirchengesetz findet auch auf alle Anwendung, die bereits unter den Voraussetzungen des § 1 im Dienst der Landeskirche stehen.
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§ 8

Auf Absolventen von Predigerschulen finden diese Bestimmungen sinngemäß Anwendung.
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§ 9

Etwa erforderliche Ausführungsbestimmungen erlässt der Oberkirchenrat.
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§ 10

Dieses Kirchengesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.2#

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß § 14 Absatz 2 Satz 1 der Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendenverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat am 31. Dezember 1952 in Kraft.