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Geltungszeitraum von: 01.05.1977

Geltungszeitraum bis: 31.01.2021

Kirchengesetz
über das Amt des Predigers
in der Evangelischen Kirche der Union1#

Vom 6. Dezember 1957

(ABl. EKD 1958 S. 313)

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Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Paragrafen
Art der
Änderung
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Bekanntmachung der Neufassung des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union (Predigergesetz) vom 6. Dezember 1957/ 7. August 1962 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. Juni 1976 (ABl. 1977 S. 57; MBl. BEK 1977 S. 5, 76)
Das öffentliche Predigtamt in der evangelischen Kirche wurde bisher meist von Pfarrern und seit einiger Zeit auch von Pfarrvikarinnen versehen, die auf Hochschulen theologisch vorgebildet worden sind. Das soll auch in Zukunft die Regel bleiben. Da es der Kirche von der Heiligen Schrift her freisteht, Gemeindegliedern mit entsprechenden Gaben auch einen anderen Zugang zum Predigtamt zu eröffnen, wird der in der Evangelischen Kirche der Union bereits geübte Dienst des Predigers nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen geordnet.
Die Synode hat daher das nachstehende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1

( 1 ) Der Prediger ist zu allen pfarramtlichen Diensten einschließlich der Verwaltung der Sakramente im Rahmen des ihm erteilten Auftrages befugt.
( 2 ) Der Prediger hat entsprechend seinem Ordinationsgelübde sein Amt gemäß den Ordnungen der Kirche auszurichten und sich in seinem ganzen Leben seines Amtes würdig zu erweisen.
( 3 ) Die Kirche gewährt dem Prediger Schutz und Fürsorge in seinem Dienst und in seiner Stellung als Prediger.
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§ 2

( 1 ) Prediger im Sinne des Kirchengesetzes ist, wer eine entsprechende Ausbildung hat, ordiniert und gemäß Absatz 2 berufen ist.
( 2 ) Prediger können entsprechend gliedkirchlichem Recht berufen werden:
  1. in Pfarrstellen,
  2. in Pfarrstellen, die auf Zeit in eine Predigerstelle umgewandelt worden sind,
  3. in besonders eingerichtete Predigerstellen.
( 3 ) Für die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender Predigerstellen gelten die gliedkirchlichen Bestimmungen über die Errichtung und Aufhebung von Pfarrstellen sinngemäß.
( 4 ) Das Dienstverhältnis des Predigers ist ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit. Es kann nur nach Vorschriften von Kirchengesetzen verändert oder beendet werden.
( 5 ) Der Prediger ist Geistlicher im Sinne der Gesetze.
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§ 3

( 1 ) Zur Ausbildung für das Amt des Predigers können Gemeindemitglieder zugelassen werden, die nach der Art ihrer Teilnahme am kirchlichen Leben als dafür geeignet erscheinen und Gaben der Wortverkündigung und Seelsorge erkennen lassen.
( 2 ) Sie müssen
  1. vollberechtigte Glieder der evangelischen Kirche sein,
  2. frei von solchen körperlichen und psychischen Schäden, die sie an der Ausübung des Dienstes hindern.
( 3 ) Sie müssen mindestens 21 Jahre alt und sollen nicht älter als 40 Jahre sein.
( 4 ) Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie eine Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren besitzen und über eine befriedigende Allgemeinbildung verfügen.
( 5 ) Die Zulassung erfolgt durch die Predigerschule im Einvernehmen mit dem für den Bewerber zuständigen Konsistorium (Landeskirchenrat) aufgrund einer Eigngungsprüfung.
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§ 4

( 1 ) Die Bewerbung um Aufnahme in die Ausbildung ist an die Predigerschule zu richten.
( 2 ) Zu den Bewerbungsunterlagen, die von der Predigerschule angefordert werden und von dem Bewerber beizubringen sind, gehört ein Gutachten des zuständigen Gemeindepfarrers. Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
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§ 5

Die Ausbildung erfolgt auf Predigerschulen, die durch die zuständige Gliedkirche und den Rat der Evangelischen Kirche der Union anerkannt worden sind.
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§ 6

( 1 ) Die Studienzeit des Predigers umfasst vier Jahre seminaristischer Ausbildung, die sieben Studiensemester und das Praktikum von mindestens einem halben Jahr einschließt sowie zwei Jahre Vorbereitungsdienst.
( 2 ) Bei Studierenden, die älter als 30 Jahre sind, kann die seminaristische Ausbildung im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Kirchenleitung um ein halbes Jahr und kann der Vorbereitungsdienst um ein Jahr verkürzt werden.
( 3 ) Die Studienzeit an einer anderen Ausbildung zu einem Verkündigungsdienst kann ganz oder teilweise angerechnet werden.
( 4 ) Ausbildungsgang, Lehrfächer, Praktika und Prüfungsfächer der Predigerschulen bestimmt der Rat durch eine besondere Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
( 5 ) Der Vorbereitungsdienst wird von den Gliedkirchen aufgrund einer vom Rat erlassenen Ordnung durchgeführt. An seiner Gestaltung und an der Vorbereitung zur Zweiten Prüfung sollen die Dozenten der Predigerschulen beteiligt werden.
( 6 ) Während der seminaristischen Ausbildung untersteht der Studierende der Aufsicht des Rektors der Predigerschule.
( 7 ) Die §§ 12 bis 16 des Pfarrerausbildungsgesetzes vom 2. Dezember 1965 finden sinngemäß Anwendung.2#
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§ 7

( 1 ) Die beiden Ausbildungsabschnitte werden jeweils mit einer Prüfung abgeschlossen. In den Prüfungen wird festgestellt, ob der Prüfling die Gaben und Kenntnisse besitzt, die eine wirksame Ausübung des Dienstes erhoffen lassen.
( 2 ) Über die Zulassung zur Ersten Prüfung entscheidet die Dozentenkonferenz der Predigerschule, über die Aufnahme in den Vorbereitungsdienst die zuständige Kirchenleitung. Über die Zulassung zur Zweiten Prüfung entscheidet das Theologische Prüfungsamt der jeweiligen Gliedkirche aufgrund von Gutachten der für die Durchführung des Vorbereitungsdienstes Verantwortlichen. Die Zuständigkeit für die Zulassung zur Zweiten Prüfung kann durch die Gliedkirchen abweichend geregelt werden.
( 3 ) Das Nähere regelt die Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
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§ 8

( 1 ) Hat der Studierende der Predigerschule die Zweite Prüfung bestanden und erklärt er seine Bereitschaft, in den Dienst der Kirche zu treten und sich ordinieren zu lassen, so entscheidet die Kirchenleitung über seine Aufnahme in den Hilfsdienst und über seine Zulassung zur Ordination.
( 2 ) Der Hilfsdienst ist für die Dauer eines Jahres Pflicht.
( 3 ) Die für den Kandidaten des Pfarramtes geltenden Vorschriften über den Hilfsdienst der Kirche finden entsprechende Anwendung.
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§ 9

(weggefallen)
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§ 10

Die Anstellungsfähigkeit der Prediger kann einem Anwärter erst nach Ableistung der Hilfsdienstpflicht zuerkannt werden. § 6 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 7 des Pfarrdienstgesetzes vom 11. November 1960 finden entsprechende Anwendung.3#
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§ 11

( 1 ) Zur Ausbildung für das Amt des Predigers kann die Kirchenleitung in besonderen Fällen auf gemeinsamen Vorschlag des Generalsuperintendenten (Propstes) und des zuständigen Ausbildungsreferenten auch andere Mitarbeiter im Dienst am Wort einberufen, die sich in der praktischen Arbeit besonders bewährt haben und ausgesprochene Gaben auf dem Gebiet der Wortverkündigung und Seelsorge besitzen.
( 2 ) Die Kirchenleitung entscheidet darüber, welchen Teil der seminaristischen Ausbildung und des Vorbereitungsdienstes der Vorgeschlagene nachzuholen hat und worin er zu prüfen ist.
( 3 ) Erweist es sich, dass der Vorgeschlagene mit Rücksicht auf seine Bewährung und Vorbildung einer ergänzenden Ausbildung nicht mehr bedarf, so wird mit ihm vor der Übernahme in den Predigerstand ein Kolloquium gehalten.
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§ 12

( 1 ) Im Zusammenhang mit der Übernahme des Dienstes als Prediger im Hilfsdienst wird die Ordination vollzogen. Ihre Anordnung regelt sich nach gliedkirchlichem Recht.
( 2 ) Der ordinierte Priester führt die Amtsbezeichnung, die ihm in der Berufungsurkunde beigelegt worden ist.
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§ 13

( 1 ) Die Dienstaufsicht über den Prediger liegt dem Superintendenten ob.
( 2 ) Der Prediger nimmt an den für die Weiterbildung der kirchlichen Amtsträger im Kirchenkreis getroffenen Einrichtungen teil.
( 3 ) Der Prediger ist verpflichtet, die von der Kirche eingerichteten Förderungskurse zu besuchen.
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§ 14

Die Besoldung und Versorgung der Prediger wird vom Rat durch Verordnung geregelt.
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§ 15

( 1 ) Der Prediger kann durch das Konsistorium (die Kirchenleitung) in eine andere Stelle versetzt oder mit der Verwaltung einer anderen Stelle beauftragt werden, wenn ein besonderer kirchlicher Notstand vorliegt. Der Prediger, der Gemeindekirchenrat, der Superintendent und der Generalsuperintendent (Propst) sind vorher zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde bei der nach gliedkirchlichem Recht zuständigen Stelle zulässig, die endgültig entscheidet.
( 2 ) Im Übrigen finden, soweit in diesem Kirchengesetz nichts anderes vorgeschrieben wird, die für die Pfarrer und Pastorinnen geltenden Vorschriften über die Ordination, über die Begründung, den Inhalt, die Veränderung und die Beendigung des Dienstverhältnisses sowie über die Dienstaufsicht entsprechende Anwendung.
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§ 16

Dieses Kirchengesetz findet in den einschlägigen Bestimmungen auch auf die bei seinem Inkrafttreten im Amt befindlichen Prediger Anwendung.
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§ 17

( 1 ) Dieses Kirchengesetz wird durch den Rat gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ordnung der Evangelischen Kirche der Union in Kraft gesetzt.4#
( 2 ) Mit dem Inkrafttreten dieses Kirchengesetzes tritt für dessen Geltungsbereich die Vorläufige Ordnung für das Amt des Predigers vom 16. Mai 1950 (ABl. EKD 1950 Nr. 114) außer Kraft.
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§ 18

Die Ausführungs- und Überleitungsbestimmungen zu diesem Kirchengesetz erlassen die Gliedkirchen mit Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche der Union jeweils für ihren Bereich.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Anwendung des Kirchengesetzes für die Nordkirche endete gemäß § 14 Absatz 2 Satz 2 der Pfarrdienstnachqualifizierungsgesetzesvertretendenverordnung vom 5. Januar 2021 (KABl. S. 3, 183) mit Ablauf des 31. Januar 2021. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung. Die Geltung des Kirchengesetzes in der ehemaligen Pommerschen Ev. Kirche ergab sich auch aus § 7 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Absatz 1 des Kirchengesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zur Regelung von Fragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 24. Februar 1991 (ABl. EKD S. 89).
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2 ↑ Red. Anm.: Der Verweis ist veraltet.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Verweis war bei Gründung der Nordkirche bereits veraltet.
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4 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde durch den Rat der Evangelischen Kirche der Union – Bereich DDR – für die seinerzeitige Evangelische Landeskirche Greifswald mit Wirkung vom 1. Mai 1977 in Kraft gesetzt (MBl. BEK S. 76).