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Geltungszeitraum von: 05.05.2000

Geltungszeitraum bis: 28.02.2021

Kirchenmusikalische C-Prüfung:
Prüfungsanforderungen1#

Vom 5. Mai 2000/30. August 2002

(KABl 2000 S. 35, ABl. 2002 S. 67)

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I. Organistendienst

1.
Orgelliteraturspiel
1.1
Zwei Choralbearbeitungen und ein c. f.-freies Werk aus verschiedenen Stilepochen
(Schwierigkeitsgrad: Orgelbüchlein von J. S. Bach)
(20 min)
2.
Gottesdienstliches Orgelspiel
Mit mindestens drei Tagen Vorbereitungszeit
2.1
Improvisation von drei einfachen Intonationen
2.2
Spiel von Begleitsätzen zu verschiedenartigen Liedern nach einem Orgelbegleitbuch (Choralbuch), ggf. auch nach dem Gesangbuch in folgenden Ausführungsarten:
a) manualiter,
b) auf einem Manual und Pedal,
c) mit c. f.-Hervorhebung und Pedal
Ohne Vorbereitungszeit
2.3
Spiel von Begleitsätzen aus einer vom Kandidaten vorgelegten Liste von fünfzehn Kirchenliedern
2.4
Spiel der liturgischen Stücke des Gottesdienstes
(15 min)
3.
Klavierspiel
3.1
Vortrag von mindestens zwei leichteren Klavierstücken aus verschiedenen Stilepochen
3.2
leichte Liedbegleitung oder Instrumentalbegleitung
(10 min)
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II. Kantorendienst

1.
Singen und Sprechen
1.1
Singen von vorbereiteten Liedern (ein Kirchenlied und ein leichtes Kunstlied)
1.2
Sprechen von vorbereiteten Liedstrophen, Psalmen und biblischen Texten
1.3
Vom-Blatt-Singen einer einfachen Chorstimme und eines Liedes aus dem EG
(15 min)
2.
Liturgisches Singen
2.1
Die Stücke des Hauptgottesdienstes mit Abendmahl
2.2
Die Stücke der Mette und Vesper
2.3
Kenntnisse anderer liturgischer Möglichkeiten (z. B. Taizégesänge)
(10 min)
3.
Gemeindesingen
Singen mit einer Gruppe – musikalische und textliche Vermittlung eines Liedes oder eines Kanons
(10 min)
4.
Chorleitung
4.1
Chorische Stimmbildung (Einsingen)
4.2
Dirigieren eines dem Chor bekannten homophonen vierstimmigen Satzes
4.3
Proben und Dirigieren eines vorbereiteten, dem Chor unbekannten polyphonen dreistimmigen Satzes
4.4
Grundbegriffe der Schlagtechnik
4.5
Literaturkenntnis
(insgesamt 30 min)
5.
Partiturspiel
Vorbereitetes Spielen eines leichteren Chorsatzes aus der Partitur, z. B. des als Chorleitungsaufgabe vorbereiteten Satzes
(10 min)
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III. Theoretische Kenntnisse

1.
Musiktheorie
1.1
Satzlehre
1.1.1
schriftlich (Klausur)
Von den folgenden drei gestellten Aufgaben müssen zwei gelöst werden:
- Kantionalsatz zu einer gegebenen Kirchenliedweise
- Aussetzen eines leichten Generalbasses
- Erfinden einer Gegenstimme zu einer gegebenen Kirchenliedweise
(120 min)
1.1.2
Satzlehre mündlich – praktisch
- Bezifferung
- harmonische und melodische Analyse (Dur, Moll, Kirchentonarten) eines Liedes aus dem Choralbuch
- Spiel von einfachen Kadenzen und Modulationen im Ganzton- und Quintbereich
(15 min)
1.2
Gehörbildung
1.2.1
mündlich
Bestimmung von Intervallen und Dur- und Mollakkorden mit Umkehrungen
(10 min)
1.2.2
schriftlich
ein- und zweistimmiges Musikdiktat
(45 min)
2.
Musikgeschichte
Überblick über die Geschichte der Kirchenmusik und ihrer Formen auf dem Hintergrund der allgemeinen Musikentwicklung bis zur Gegenwart
(15 min)
3.
Orgelkunde
Grundkenntnisse vom technischen Aufbau der Orgel
(Laden- und Traktursysteme, Bau der Pfeifen usw.), der Register, der Registerkunde und der Orgelpflege (u. a. Stimmen und Zungenpfeifen).
(15 min)
4.
Theologische Information
4.1
Bibelkunde
Überblick über den Inhalt der wichtigsten biblischen Bücher
4.2
Glaubenslehre
Grundfragen des Glaubens und der Verkündigung bis zur Gegenwart
4.3
Kirchenkunde
Kirchliches Leben, Konfession
(15 min)
5.
Gesangbuchkunde
5.1
Aufbau des Evangelischen Gesangbuches
5.2
Kenntnis der wichtigsten Lieder, Dichter und Komponisten
5.3
Geschichte des evangelischen Kirchenliedes
5.4
Liedauswahl
(15 min)
6.
Gottesdienstkunde
6.1
Die Formen des Gottesdienstes
6.2
Die Ordnung des Kirchenjahres
(15 min)

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1 ↑ Red. Anm.: Die Prüfungsanforderungen für die kirchenmusikalische C-Prüfung traten gemäß § 2 Nr. 1 der C-Kirchenmusikprüfungsverordnung vom 25. Januar 2021 (KABl. S. 80) mit Ablauf des 28. Februar 2021 außer Kraft. Sie galten zuvor im Gebiet des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg und des Pommerschen Ev. Kirchenkreises gemäß Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in seiner jeweils geltenden Fassung fort.Die Prüfungsanforderungen wurden von der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs zusammen mit der ehemaligen Pommerschen Evangelischen Kirche erarbeitet; beschlossen wurden sie zwar wortgleich, aber formal getrennt von jeder Kirche einzeln für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. In der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs wurden die Prüfungsanforderungen vom Oberkirchenrat bekannt gegeben, in der Pommerschen Ev. Kirche wurden sie vom Konsistorium als Beschluss der Kirchenleitung bekannt gegeben.