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Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Lübeck-Lauenburg

Vom 1. März 2021

(KABl. S. 151)

Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Änderungssatzung zur Satzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg
Vom 23. Mai 2022
§ 6 Abs. 2
Wörter ersetzt
Anlage zu § 5 Abs. 4
Wörter vorangestellt
Wörter gestrichen
Wörter
ersetzt
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Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg hat am 21. September 2020 auf der Grundlage des Artikels 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland folgende Kirchenkreissatzung beschlossen. Mit ihr werden zur Erfüllung der Aufgaben des Kirchenkreises gemäß Artikel 41 der Verfassung die folgenden Regelungen getroffen:
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Präambel

Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg hat den Auftrag, das Evangelium in Wort und Tat zu bezeugen. Er ist sich seiner Geschichte und der sich daraus ergebenden Gemeinsamkeiten, getrennten Entwicklungen und Sondertraditionen sowie der jeweils anderen Entwicklung der Kirchengemeinden in der Hansestadt Lübeck und dem Kreis Herzogtum Lauenburg bewusst. Er will unter Beachtung der lübschen und lauenburgischen Sondertraditionen ein gemeinsames geistliches Leben führen.
Die für die Kirchengemeinden wichtigen Traditionen und Gebräuche werden geachtet, wechselseitig wertgeschätzt und in ihrer weiteren Beachtung geschützt.
Für die Propstei Hansestadt Lübeck sind dies: Anerkenntnis des Konkordienbuches von 1580, Tragen des Lübecker Ornats, Benennung des Konvents der Pastorinnen und Pastoren als „Geistliches Ministerium“ und das Weiterbestehen der lübschen Kapelle in Klein Grönau.
Für die Propstei Herzogtum Lauenburg sind dies: Anerkenntnis der Lauenburgischen Kirchenordnung von 1585 in den bis heute gültigen Aussagen, Tragen des Lauenburger Ornats, Assistenz der sieben dienstältesten Pastorinnen bzw. Pastoren in der Propstei bei der Einführung der Pröpstin bzw. des Propstes der Propstei Herzogtum Lauenburg, Weiterbestand der Lauenburgischen Kapellengemeinden in Basedow, Fuhlenhagen, Grambek, Salem, Schnakenbek, Schmilau, Schretstaken, Talkau, Tramm und Witzeeze und die Weitergeltung der Patronatsrechte und -pflichten in der Beziehung zu den Patronatsvertretern des Kreises Herzogtum Lauenburg in den Kapellenvorständen und Kirchengemeinderäten, zu den Stadtpatronaten Ratzeburg und Mölln, zu dem Kreispatronat Schwarzenbek und zu den Privatpatronen in Basthorst, Gudow, Gülzow, Kogel und Wotersen.
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§ 1
Rechtsform, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (nachfolgend Kirchenkreis) ist gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verfassung Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 2 ) Der Kirchenkreis hat seinen Sitz in Lübeck.
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§ 2
Kirchenkreissynode

( 1 ) Die Kirchenkreissynode berät und beschließt im Rahmen des Kirchenrechts über die Angelegenheiten des Kirchenkreises. Sie ist die Vertretung der Gesamtheit der Kirchengemeinden sowie der Dienste und Werke innerhalb des Kirchenkreises. Sie ist berufen, diese zur gemeinsamer Verantwortung für das kirchliche und das öffentliche Leben zusammenzufassen und Anregungen für die kirchliche Arbeit zu geben. Die Kirchenkreissynode kann zu Fragen des kirchlichen und öffentlichen Lebens im Kirchenkreis Stellung nehmen.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das weitere Verfahren geregelt wird.
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§ 3
Kirchenkreisrat

( 1 ) Der Kirchenkreisrat vertritt den Kirchenkreis in allen Angelegenheiten und verwaltet sie in eigener Verantwortung.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat besteht aus zehn Mitgliedern und zwar
  1. den Pröpstinnen und den Pröpsten und
  2. acht von der Kirchenkreissynode für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihrer Mitte gewählten Mitgliedern, darunter ein Mitglied aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, und ein Mitglied aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Jede Propstei soll durch vier gewählte Mitglieder im Kirchenkreisrat vertreten sein.
( 3 ) Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sind vom Kirchenkreisrat in folgenden Angelegenheiten kirchenaufsichtlich zu genehmigen:
  1. Verträge kirchlicher Körperschaften mit kommunalen oder staatlichen Stellen,
  2. Finanzierungspläne für Bauvorhaben und Baumaßnahmen,
  3. Erbbaurechtsangelegenheiten.
Genehmigungsvorbehalte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der das weitere Verfahren geregelt wird.
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§ 4
Übertragung von Aufgaben des Kirchenkreisrates

( 1 ) Der Kirchenkreisrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und ihnen einzelne Aufgaben und nach Maßgabe der folgenden Absätze für diese auch die Entscheidung übertragen.
( 2 ) Entscheidungen dürfen auf die Ausschüsse nur übertragen werden, wenn und soweit dadurch die Gesamtverantwortung des Kirchenkreisrates nicht beeinträchtigt wird. Die wesentlichen Leitungsentscheidungen müssen dem Kirchenkreisrat vorbehalten bleiben. Dazu gehören insbesondere:
  1. Erstellung bzw. Einbringung von Beschlussvorlagen an die Kirchenkreissynode,
  2. Beschlüsse, die der Genehmigung durch die Kirchenleitung oder das Landeskirchenamt bedürfen (Artikel 54 und 59 der Verfassung),
  3. Beschlüsse im Zusammenhang von Gebietsänderungsverfahren (Artikel 22 Absatz 3 und 4 der Verfassung),
  4. Beschlüsse im Zusammenhang mit der Errichtung und Aufhebung von Verbänden und anderen Formen der Zusammenarbeit (Artikel 36 bis 38 sowie 74 der Verfassung),
  5. Wahlen und Berufungen (Artikel 48 Absatz 3 und Artikel1# 64 der Verfassung),
  6. Beschlüsse im Verfahren der Pfarrstellenbesetzung,
  7. Mitwirkung bei Zuordnungsentscheidungen (Artikel 97 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 und Artikel 98 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 der Verfassung),
  8. Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode (Artikel 58 Absatz 1 der Verfassung),
  9. Beschlüsse zur Gefahrenabwehr (Artikel 58 Absatz 3 der Verfassung),
  10. Beanstandungsbeschlüsse (Artikel 27 Absatz 2 und Artikel 47 der Verfassung),
  11. Anstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kirchenkreises in Leitungsfunktion (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 7 der Verfassung),
  12. Übertragung von Aufgaben auf die Kirchenkreisverwaltung (Artikel 56 der Verfassung),
  13. Beschlüsse im Rahmen der Aufsicht über die Kirchenkreisverwaltung,
  14. Zuordnung von Diensten und Werken durch Vereinbarung,
  15. Maßnahmen in dringenden Fällen (Artikel 61 Absatz 2 der Verfassung),
  16. Widmung und Entwidmung von Kirchen und weiteren gottesdienstlich genutzten Gebäuden des Kirchenkreises (Artikel 53 Absatz 2 Nummer 8 der Verfassung),
  17. Auflösung kirchengemeindlicher Gremien (Artikel 59 der Verfassung).
( 3 ) Die Übertragung von einzelnen Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
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§ 5
Propsteien und Kirchenregionen im Kirchenkreis

( 1 ) Im Kirchenkreis bestehen zwei Propsteien:
  1. Herzogtum Lauenburg,
  2. Hansestadt Lübeck.
( 2 ) Zur Sicherstellung der pfarramtlichen Versorgung in allen Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden die Kirchengemeinden des Kirchenkreises gemäß Artikel 39 der Verfassung in Kirchenregionen zusammengeschlossen.
( 3 ) In den Kirchenregionen fördern und unterstützen sich die Kirchengemeinden gegenseitig bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Verkündigung des Evangeliums. Sie beraten gemeinsame Angelegenheiten und Initiativen, führen gemeinsame Veranstaltungen durch und pflegen die Zusammenarbeit sowie den Gedanken- und Erfahrungsaustausch. Die Kirchenregionen können Anträge an die Kirchenkreissynode stellen.
( 4 ) Die Aufteilung der Propsteien und Kirchenregionen sowie die Zugehörigkeit der Kirchengemeinden zu den Propsteien und Kirchenregionen des Kirchenkreises ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung, die Bestandteil dieser Satzung ist.
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§ 6
Pröpstinnen und Pröpste

( 1 ) Im Kirchenkreis üben zwei Pröpstinnen bzw. Pröpste den leitenden geistlichen Dienst aus. Jeder Pröpstin bzw. jedem Propst wird ein geistlicher Aufsichtsbezirk (Propstei) zugeordnet.
( 2 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte Dom zu Ratzeburg wird die Propstei Herzogtum Lauenburg zugeordnet und der Aufgabenbereich Dienste und Werke übertragen.
( 3 ) Der Pröpstin bzw. dem Propst mit der Predigtstätte St. Marien in Lübeck wird die Propstei Hansestadt Lübeck zugeordnet und der Aufgabenbereich Verbindung zur Verwaltung und das Werk St. Petri Lübeck übertragen.
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§ 7
Kirchenkreisverwaltung

( 1 ) Die Kirchenkreisverwaltung ist die Verwaltungseinrichtung für den Kirchenkreis. Sie hat ihren Sitz in Lübeck.
( 2 ) Der Aufbau, die Gliederung und der Dienstbetrieb der Kirchenkreisverwaltung werden in einem durch den Kirchenkreisrat zu erlassenden Aufgabenverteilungsplan geregelt.
( 3 ) Der Kirchenkreisrat kann ihm obliegende Aufgaben und Befugnisse zur regelmäßigen Wahrnehmung oder zur Erledigung im Einzelfall auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen, wenn und soweit seine eigenständige Leitungsfunktion nicht beeinträchtigt wird. Nicht übertragen werden dürfen insbesondere
  1. wesentliche Leitungsentscheidungen gemäß § 4 Absatz 2 dieser Satzung,
  2. Vorgänge, die Präzedenzwirkung haben,
  3. Vorgänge, die ansonsten von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
( 4 ) Für die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen zur regelmäßigen Wahrnehmung kommen insbesondere Genehmigungen nach Artikel 26 Absatz 1 und 4 der Verfassung in Verbindung mit § 3 Absatz 3 dieser Satzung, § 86 Absatz 2 der Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) sowie Aufgaben nach § 10 Absatz 1 Kirchenkreisverwaltungsgesetz in Betracht.
( 5 ) Die Übertragung von Aufgaben ist jederzeit, auch für den Einzelfall, widerruflich. Der Kirchenkreisrat kann Beschlüsse der Kirchenkreisverwaltung jederzeit aufheben, ändern oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen.
( 6 ) Die Kirchenkreisverwaltung nimmt die ihr gemäß Absatz 3 und 4 übertragenen Aufgaben im Rahmen der grundsätzlichen Weisungen des Kirchenkreisrates selbstständig wahr. Kirchenaufsichtliche Entscheidungen, die der Kirchenkreisrat auf die Kirchenkreisverwaltung übertragen hat, dürfen nur durch die Leiterin bzw. den Leiter oder durch besonders beauftragte leitende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen werden.
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§ 8
Änderungen der Satzung

Änderungen dieser Satzung können, soweit sie die grundsätzliche Gliederung des Kirchenkreises, die Parität, die Zuordnung der Pröpstinnen und Pröpste und den Sitz der Kirchenkreisverwaltung betreffen, nur mit der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode, im Übrigen soweit nicht in dieser Satzung anderweitig geregelt, mit einfacher Mehrheit beschlossen werden.
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§ 9
Schlussbestimmung

( 1 ) Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
( 2 ) Gleichzeitig tritt die Satzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg vom 2. Dezember 2013 (KABl. 2014 S. 150) außer Kraft.
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Anlage
zu § 5 Absatz 4 der Satzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg

Kirchengemeinden und Kirchenregionen in der Propstei Herzogtum Lauenburg:
Region 1
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Berkenthin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Krummesse
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nusse-Behlendorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sandesneben
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebenbäumen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Willehad-Groß Grönau
Region 2
Ev.-Luth. Domkirchengemeinde zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mustin
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georgsberg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Petri zu Ratzeburg
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Seedorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterley
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ziethen
Region 3
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Breitenfelde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gudow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mölln
Region 4
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Basthorst
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kuddewörde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sahms
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Schwarzenbek
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siebeneichen
Region 5
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Büchen-Pötrau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Düneberg in Geesthacht
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gülzow
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamwarde
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lauenburg/Elbe
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Lütau
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Worth
Ev.-Luth. St. Thomasgemeinde Grünhof-Tesperhude
Region Sachsenwald
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Aumühle
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Brunstorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hohenhorn
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wentorf
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wohltorf
Kirchengemeinden und Kirchenregionen in der Propstei Hansestadt Lübeck:
Region Lübeck Nord
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Kücknitz
Ev.-Luth. St. Lorenz-Kirchengemeinde Travemünde
Region Lübeck Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marli-Brandenbaum Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Andreas Schlutup
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Christophorus Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Gertrud Lübeck
St. Stephanus-Kirchengemeinde in Lübeck
Region Lübeck Süd-Ost
Ev.-Luth. Kirchengemeinde in St. Jürgen
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Luther-Melanchthon zu Lübeck
Region Lübeck Süd-West
Ev.-Luth. Johann-Hinrich-Wichern-Kirchengemeinde zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Georg in Lübeck Genin
Region Lübeck West
Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Matthäi Lübeck
Region Innenstadt
Ev.-Luth. Dom-Kirchengemeinde in Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Aegidien zu Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Jakobi Lübeck
Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Marien in Lübeck

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1 ↑ Red. Anm.: Redaktionell ergänzt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. April 2021 in Kraft.