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Geltungszeitraum von: 17.03.1992

Geltungszeitraum bis: 31.03.2021

Ordnung
des Frauenwerks der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche1#

Vom 10. Februar 1992

(GVOBl. S. 143)

Die Kirchenleitung hat aufgrund von Artikel 81 Absatz 3 Verfassung in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 1 des Werkegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1991 (GVOBl. S. 178) folgende Ordnung als Rechtsverordnung erlassen:
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1. Abschnitt
Aufgaben der Frauenarbeit

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§ 1
Grundlagen der Frauenarbeit

( 1 ) Auf der Grundlage der Präambel der Verfassung hat das Frauenwerk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche die Aufgabe, Frauen in ihren Lebensbezügen das Evangelium von Jesus Christus in Wort und Dienst zu verkündigen.
( 2 ) Die Arbeit des Frauenwerkes geschieht als Dienst für die Frauen in den Kirchengemeinden, in den Kirchenkreisen, in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und in den Kureinrichtungen des Müttergenesungswerkes.
( 3 ) Das Frauenwerk ist ein Werk nach Artikel 60 Buchstabe a Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche.
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§ 2
Frauenarbeit in den Kirchengemeinden

( 1 ) In der Kirchengemeinde geschieht Frauenarbeit, indem Frauengruppen sich bilden oder sich gebildet haben.
( 2 ) Die Frauenarbeit in der Kirchengemeinde wird unterstützt und begleitet durch die Kirchenkreisfrauenwerke nach § 6, durch die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis nach § 4 und in der Regel durch einen Beirat nach § 5.
( 3 ) Jede Frauengruppe entsendet im Einvernehmen mit dem Kirchenvorstand eine Delegierte in die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis. Wenn keine Frauengruppen in der Kirchengemeinde vorhanden sind, soll der jeweilige Kirchenvorstand eine Vertreterin für Frauenarbeit, möglichst eine ehrenamtlich Tätige, entsenden.
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§ 3
Frauenarbeit in den Kirchenkreisen

( 1 ) Die Frauenarbeit im Kirchenkreis wird durch das Kirchenkreisfrauenwerk und in der Regel durch einen Beirat wahrgenommen. Sie wird durch die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis unterstützt.
( 2 ) Das Weitere kann durch Kirchenkreissatzung geregelt werden.
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§ 4
Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis

( 1 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis soll gebildet werden aus
  1. den Delegierten aller Frauengruppen der Kirchengemeinden nach § 2 Absatz 3 und des Kirchenkreises;
  2. einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter aus der Vermittlungsstelle für Müttergenesungskuren im Kirchenkreis, soweit diese nicht dem Kirchenkreisfrauenwerk zugeordnet ist;
  3. je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Ev. Familienbildungsstätten im Kirchenkreis;
  4. bis zu fünf Mitgliedern, die von der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis berufen werden können;
  5. der Leiterin, der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter und gegebenenfalls weiteren Referentinnen oder Referenten des Kirchenkreisfrauenwerkes, die mit beratender Stimme an den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis teilnehmen.
( 2 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Sie gibt Anregungen für die Frauenarbeit im Kirchenkreis, fördert die Arbeit in den Kirchengemeinden und die Zusammenarbeit im Kirchenkreis.
  2. Sie nimmt einmal jährlich den Bericht der Leiterin des Kirchenkreisfrauenwerkes entgegen.
  3. Sie wählt die Delegierten in die Nordelbische Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis nach § 8 Absatz 1 Buchstabe b und in andere Ausschüsse.
  4. Sie wählt aus ihrer Mitte einen Beirat.
( 3 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende.
( 4 ) Die Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
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§ 5
Beirat

( 1 ) Sieht die Kirchenkreissatzung nichts anderes vor, so besteht der Beirat aus
  1. drei bis sechs gewählten Personen, die von der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis aus ihrer Mitte zu wählen sind,
  2. der Leiterin und der stellvertretenden Leiterin oder dem stellvertretenden Leiter des Kirchenkreisfrauenwerkes, sowie
  3. der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis als geborene Mitglieder,
  4. einem Mitglied des Kirchenkreisvorstandes
  5. und bis zu zwei weiteren Personen, die der Beirat berufen kann.
( 2 ) Sind weitere hauptamtliche Referentinnen oder Referenten im Kirchenkreisfrauenwerk beschäftigt, so nehmen sie an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teil.
( 3 ) Der Beirat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende. Ist die Leiterin des Kirchenkreisfrauenwerkes nicht Vorsitzende des Beirates, muss sie dessen stellvertretende Vorsitzende sein.
( 4 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben:
  1. Planung und Beratung der Frauenarbeit im Kirchenkreis,
  2. Planung und Vorbereitung der Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis,
  3. Vorbereitung des Wirtschaftsplanes des Frauenwerkes im Kirchenkreis zur Beschlussfassung durch den Kirchenkreisvorstand und die Synode.
( 5 ) Von den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit im Kirchenkreis und des Beirates ist die Pröpstin oder der Propst unter Angabe der Tagesordnung rechtzeitig in Kenntnis zu setzen; im Übrigen gilt Artikel 40 Absatz 4 der Verfassung.
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§ 6
Kirchenkreisfrauenwerk

( 1 ) Das Frauenwerk im Kirchenkreis hat die Aufgabe, die Frauenarbeit in den Gemeinden anzuregen, zu fördern und auf Kirchenkreisebene zu ergänzen.
Die Leiterin, die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter und gegebenenfalls weitere Referentinnen oder Referenten des Kirchenkreisfrauenwerkes wahren die Verbindung mit der Vermittlungsstelle für Müttergenesungskuren, soweit diese nicht dem Kirchenkreisfrauenwerk zugeordnet ist, mit den Evangelischen Familienbildungsstätten im Kirchenkreis, mit anderen Werken im Kirchenkreis, mit dem Frauenwerk der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und mit anderen Frauenverbänden.
Die Leiterin des Kirchenkreisfrauenwerkes vertritt die Frauenarbeit vor den Organen des Kirchenkreises. Sie ist Mitglied im Konvent der Dienste und Werke im Kirchenkreis.
( 2 ) Die Leiterin des Kirchenkreisfrauenwerkes wird nach Anhörung der Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit und der Leiterin des Frauenwerkes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche und im Einvernehmen mit dem Beirat durch den Kirchenkreisvorstand berufen. Sie wird durch die Pröpstin oder den Propst in ihr Amt eingeführt.
Referentinnen oder Referenten werden im Einvernehmen mit dem Beirat durch den Kirchenkreisvorstand berufen.
( 3 ) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Kirchenkreisfrauenwerk führt die Pröpstin oder der Propst.
( 4 ) Die Aufgaben der Leitung des Kirchenkreisfrauenwerkes können auch von mehreren Personen wahrgenommen werden. Die Zuständigkeit gegenüber Dritten und untereinander ist festzulegen.
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2. Abschnitt
Aufgaben und Einbindung des Frauenwerkes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche

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§ 7
Frauenarbeit auf Nordelbischer Ebene

( 1 ) Gemeinsame Aufgaben der Frauenarbeit in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche nimmt das Nordelbische Frauenwerk wahr. Es wird dabei durch die Nordelbische Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit nach § 8 und den Geschäftsführenden Ausschuss nach § 9 unterstützt.
( 2 ) Die Dienststelle hat ihren Sitz in Neumünster.
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§ 8
Nordelbische Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit

( 1 ) Der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit gehören an
  1. die Leiterinnen der Kirchenkreisfrauenwerke;
  2. die gewählten Delegierten nach § 4 Absatz 2 Buchstabe c, und zwar je zwei Delegierte aus den Kirchenkreisen
    Altona, Angeln, Blankenese, Eckernförde, Eiderstedt, Eutin, Flensburg, Harburg, Husum-Bredstedt, Herzogtum Lauenburg, Münsterdorf, Neumünster, Niendorf, Norderdithmarschen, Oldenburg, Pinneberg, Plön, Rantzau, Rendsburg, Schleswig, Segeberg, Süderdithmarschen, Südtondern;
    je drei Delegierte aus den Kirchenkreisen Kiel und Lübeck;
    je vier Delegierte aus den Kirchenkreisen Alt-Hamburg und Stormarn;
  3. drei Delegierte aus dem Kreis der Vermittlungsstellen für Müttergenesungskuren in Nordelbien, die auf Vorschlag der Vermittlungsstellen von der Leiterin des Nordelbischen Frauenwerkes berufen werden;
  4. drei Delegierte aus der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten, die von dieser gewählt werden;
  5. bis zu neun Personen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss nach § 9 berufen werden.
Für Leiterinnen und Delegierte ist Stellvertretung möglich.
( 2 ) Mit beratender Stimme nehmen an den Sitzungen der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit teil
  1. die Leiterin und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Nordelbischen Frauenwerkes;
  2. die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Nordelbischen Frauenwerkes;
  3. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung;
  4. die Leiterinnen oder die Leiter aus den Fachbereichen Gemeinde- und gesellschaftsbezogene Frauenarbeit und Müttergenesung;
  5. eine Referentin oder ein Referent aus dem Fachbereich Gemeinde- und gesellschaftsbezogene Frauenarbeit und eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus dem Fachbereich Müttergenesung, die von der Leiterin bestimmt werden;
  6. je eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter aus den Kureinrichtungen des Nordelbischen Frauenwerkes, die von der Leiterin bestimmt werden.
( 3 ) Die Nordelbische Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit hat folgende Aufgaben:
  1. sie gibt Anregungen für die Frauenarbeit in der NordeIbischen Kirche und berät die Grundsätze für Frauenarbeit;
  2. sie nimmt den Jahresbericht des Nordelbischen Frauenwerkes entgegen;
  3. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Geschäftsführenden Ausschusses nach § 9 Absatz 1 Buchstabe c und f;
  4. sie wählt aus ihrer Mitte einen Vorstand, der drei Personen umfasst, von denen mindestens zwei ehrenamtlich in der Frauenarbeit tätig sein müssen. Der Vorstand wählt aus seinen ehrenamtlichen Mitgliedern eine Vorsitzende.
( 4 ) Die Nordelbische Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Sie muss außerdem zusammentreten, wenn ein Drittel der Mitglieder oder der Geschäftsführende Ausschuss es beantragen. Die Einberufung geschieht durch den Vorstand.
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§ 9
Der Geschäftsführende Ausschuss

( 1 ) Dem Geschäftsführenden Ausschuss gehören an
  1. die Leiterin und die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter des Nordelbischen Frauenwerkes;
  2. die Vorsitzende der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit;
  3. vier Leiterinnen von Kirchenkreisfrauenwerken, die von der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit gewählt werden;
  4. vier weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die von der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit gewählt werden;
  5. eine Delegierte oder ein Delegierter der Vermittlungsstellen für Müttergenesung in Nordelbien;
  6. eine Delegierte oder ein Delegierter der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft Evangelischer Familienbildungsstätten;
  7. bis zu drei Personen, die vom Geschäftsführenden Ausschuss berufen werden;
  8. ein von der Kirchenleitung entsandtes Mitglied.
( 2 ) Der Geschäftsführende Ausschuss wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden. Wenn die Leiterin des Frauenwerkes der Nordelbischen Kirche nicht Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses ist, muss sie dessen stellvertretende Vorsitzende sein.
( 3 ) Die nach Artikel 103 Absatz 2 der Verfassung zuständigen Dezernentinnen oder Dezernenten des Nordelbischen Kirchenamtes können an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.
( 4 ) Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer, die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Mitarbeitervertretung und die Leiterinnen oder die Leiter der Fachbereiche des Nordelbischen Frauenwerkes nehmen an den Sitzungen des Geschäftsführenden Ausschusses mit beratender Stimme teil. Weitere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Fachbereiche können je nach Tagesordnung nach Absprache mit der Vorsitzenden mit beratender Stimme hinzugezogen werden.
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§ 10
Aufgaben des Geschäftsführenden Ausschusses

Der Geschäftsführende Ausschuss berät und beschließt über die Grundsätze, die Konzeption und die Durchführung der Arbeit des Nordelbischen Frauenwerkes.
Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
  1. den Entwurf des Sonderhaushalts für das Nordelbische Frauenwerk einschließlich der Wirtschaftspläne für die Müttergenesungsheime aufzustellen und die Jahresrechnungen zu prüfen und abzunehmen zur Vorbereitung der Beschlussfassung durch die Nordelbische Synode;
  2. Wahlen von Mitgliedern der Kammer für Dienste und Werke nach den Bestimmungen des Wahlgesetzes der Nordelbischen Kirche durchzuführen;
  3. Berufungen nach § 8 Absatz 1 Buchstabe e und Delegationen in sonstige Gremien vorzunehmen;
  4. der Kirchenleitung regelmäßig Bericht zu erstatten;
  5. bei Änderung dieser Ordnung und bei Auflösung des Werkes mitzuwirken.
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§ 11
Nordelbisches Frauenwerk

( 1 ) Der Leiterin ist der leitende geistliche Dienst im Nordelbischen Frauenwerk übertragen. Sie vertritt das Nordelbische Frauenwerk in Kirche und Öffentlichkeit. In Zusammenarbeit mit ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter, den Leiterinnen oder Leitern der einzelnen Fachbereiche und der Vorsitzenden der Nordelbischen Arbeitsgemeinschaft für Frauenarbeit wahrt sie die Verbindung mit der Frauenarbeit der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Frauenwerken anderer Landeskirchen und der Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Müttergenesung und pflegt die Kontakte zu ökumenischen Einrichtungen, den Diensten und Werken der Kirche sowie zu weiteren Frauenverbänden.
( 2 ) Die Leiterin des Nordelbischen Frauenwerkes untersteht der geistlichen Aufsicht des zuständigen Bischofs oder der zuständigen Bischöfin und der Dienstaufsicht des Nordelbischen Kirchenamtes. Sie führt die Dienstaufsicht über die im Nordelbischen Frauenwerk tätigen Pastorinnen und Pastoren sowie über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle des Nordelbischen Frauenwerkes und der von der Dienststelle verwalteten Einrichtungen.
( 3 ) Die Leiterin des Frauenwerkes und ihre Stellvertreterin werden nach Anhörung des Geschäftsführenden Ausschusses von der Kirchenleitung berufen.
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3. Abschnitt
Schlussbestimmungen

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§ 12
Amtszeit

Die Amtszeit der Mitglieder in den Organen der Frauenarbeit, soweit sie nicht geborene Mitglieder sind, beträgt sechs Jahre in Entsprechung zu der Legislaturperiode der Kirchenwahlen. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahlen müssen schriftlich vorgenommen werden.
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§ 13
Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.2# Gleichzeitig tritt die Ordnung des Frauenwerkes der Nordelbischen Kirche vom 14. Januar 1984 (GVOBl. S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 1991 (GVOBl. S.178) außer Kraft3#.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat gemäß § 5 Absatz 2 der Frauenwerkrechtsverordnung vom 23. Februar 2021 (KABl. S. 147) mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen sowie dem Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519) nicht widersprach und im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 17. März 1992 in Kraft.
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3 ↑ Red. Anm.: Versehentlich wurde hier die Fundstelle des Kirchengesetzes über die Organisation der Dienste und Werke der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche sowie die Fundstelle des Änderungsgesetzes zum Werkegesetz zitiert. Außer Kraft treten sollte die Ordnung des Frauenwerkes der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche vom 28. Januar 1986 (GVOBl. S. 53), zuletzt geändert durch Rechtsverordnung vom 15. Juni 1987 (GVOBl. S. 169).