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Vereinbarung
über die Bildung eines personalen Seelsorgebereiches
bei der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plön1#

Vom 24. Dezember 1964

(Verordnungsblatt des Evangelischen Militärbischofs B2/1966)

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Zwischen der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins2#,
vertreten durch das Landeskirchenamt in Kiel,
Dänische Straße 27–35,
und dem Evangelischen Militärbischof in Bonn,
Venusbergweg 4,
wird Folgendes vereinbart:
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1.

Gemäß Artikel 6 des Vertrages der Evangelischen Kirche in Deutschland mit der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge vom 22. Februar 1957 (Amtsblatt der EKD Heft 9, Ausgabe vom 15. September 1957) und dem Kirchengesetz der EKD zur Regelung der Evangelischen Militärseelsorge in der Bundesrepublik Deutschland vom 8. März 1957 (Amtsblatt der EKD 1957, Sonderheft, Ausgabe vom 20. Juli 1957) wird für die Militärseelsorge an den Angehörigen der im Bereich des Standortes Plön stationierten Bundeswehreinheiten bei der Kirchengemeinde Plön ein personaler Seelsorgebereich gebildet. Der personale Seelsorgebereich umfasst den in Artikel 7 des oben genannten Vertrages bezeichneten Personenkreis einschließlich der in Artikel 7 Absatz 1 Ziffer 6 genannten im Standort Plön wohnenden Personen.
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2.

Für diesen Seelsorgebereich wird ein Militärpfarrer eingesetzt. Zu seinem Aufgabengebiet gehört der gesamte pfarramtliche Dienst an den Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs einschließlich des lebenskundlichen Unterrichts an den Soldaten.
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3.

Unbeschadet der Zuständigkeit des Militärpfarrers besteht Einverständnis darüber, dass die Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs hinsichtlich der verschiedenen Zweige der Gemeindearbeit – z. B. Männer-, Frauen-, Jugendarbeit, Kindergottesdienst, Konfirmandenunterricht – in der Regel durch die für ihren Wohnsitz zuständige Kirchengemeinde versorgt werden. Soweit der Militärpfarrer in der Lage ist, die Gemeindearbeit in einzelnen Zweigen selber durchzuführen, vereinbart er mit den Pastoren eine Aufteilung der Arbeit. Kommt eine Einigung nicht zustande, so entscheidet der Propst im Einvernehmen mit dem Militärdekan. Falls ein Einvernehmen nicht zustande kommt, entscheidet der zuständige Bischof.
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4.

Wird ein Ortsgeistlicher von Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs um eine Amtshandlung gebeten und ist er bereit, dieser Bitte nachzukommen, so verständigt er den Militärpfarrer von der Durchführung der Amtshandlung. Die von dem Militärpfarrer im personalen Seelsorgebereich vollzogenen Amtshandlungen werden in das Kirchenbuch der Wohnsitzgemeinde mit Nummer eingetragen.
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5.

Der Kirchenvorstand der Kirchengemeinde Plön ist vorbehaltlich einer besonderen Vergütungsregelung verpflichtet, erforderlichenfalls seine gottesdienstlichen Räume und seine Mitarbeiter im Rahmen ihrer Aufgabengebiete für die kirchliche Versorgung der Angehörigen des personalen Seelsorgebereichs zur Verfügung zu stellen.
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6.

Dem Militärpfarrer wird grundsätzlich das Recht eingeräumt, einmal monatlich in der Osterkirche sowie zweimal jährlich in der Nikolaikirche zu Plön den Gottesdienst am Sonntagvormittag zu halten. Die Termine hierfür werden mit den Plöner Pastoren vereinbart.
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7.

Der Militärpfarrer des personalen Seelsorgebereichs ist Mitglied des Kirchenvorstands der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plön. Er kann nicht zum Vorsitzenden des Kirchenvorstands gewählt werden.
In seinem pfarramtlichen Dienst ist der Militärpfarrer an die Ordnungen der Landeskirche gebunden, soweit der Militärseelsorgevertrag und das Militärseelsorgegesetz nichts anderes bestimmen.
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8.

Für die Wahl und Berufung von Kirchenältesten aus dem personalen Seelsorgebereich gelten die landeskirchlichen Bestimmungen über die Wahl und Berufung der Kirchenältesten. Sofern Angehörige des personalen Seelsorgebereichs nicht in den Kirchenvorstand gewählt werden, soll bei der Berufung von Kirchenältesten auf die Vertretung des personalen Seelsorgebereichs Rücksicht genommen werden.
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9.

Die Kollekten der Gottesdienste des personalen Seelsorgebereichs sind nach dem Kollektenplan der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins einzusammeln und über die Kirchenkasse an die Kirchengemeinde Plön abzuführen. Ist an Sonntagen, an denen der Militärpfarrer den Gottesdienst hält, weder von der Landeskirche noch von der Propstei eine Kollekte vorgeschrieben, so kann der Militärpfarrer die Kollekte für Aufgaben seines Seelsorgebereichs einsammeln lassen.
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10.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Schleswig-Holsteins vom 6. Mai 1958 und die zu ihrer Durchführung erlassenen Vorschriften.
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11.

Diese Vereinbarung gilt zunächst für die Dauer von zwei Jahren. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils ein Jahr, falls nicht spätestens sechs Monate vor Ablauf der Frist einer der Vertragschließenden Änderungswünsche vorbringt.
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Kiel, den 21. November 1964
Bonn, den 24. Dezember 1964
Ev.-Luth. Landeskirchenamt
Dr. Grauheding
D. Kunst D. D.
Präsident
Militärbischof

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1 ↑ Red. Anm.: Die Geltung und der Wortlaut der Vereinbarung werden derzeit überprüft.
Eine amtliche Bekanntmachung in einem kirchlichen Bekanntmachungsorgan erfolgte bisher nicht. In den Akten des Landeskirchenamts finden sich Unterlagen zur Bildung eines Personalen Seelsorgebereichs für den Seelsorgebereich des Standortpfarrers Plön aus dem Jahr 2002 sowie über dessen Zuordnung zur Ev.-Luth. Kirchengemeinde Plön ohne entsprechend erneuerten Vereinbarungstext.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Vereinbarung galt gemäß § 66 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 12. Juni 1976 (KGVOBl. S. 179) in der jeweils geltenden Fassung für die ehemalige Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche fort. Mit Inkrafttreten der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist diese Landeskirche gemäß Teil 1 § 1 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung Gesamtrechtsnachfolgerin der ehemaligen Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche geworden, die Vereinbarung gilt gemäß § 3 Absatz 1 des Einführungsgesetzes als Recht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland fort.