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Geltungszeitraum von: 02.12.2016

Geltungszeitraum bis: 30.09.2021

Verbandssatzung
des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nieharde1#

Vom 30. Oktober 2016

(KABl. S. 419)

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Die Verbandsversammlung des Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeindeverbandes Nieharde hat am 2. Februar 2016 aufgrund des Artikels 38 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 73 Absatz 3 Satz 1 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) sowie § 7 Absatz 1 Satz 1 des Siegelgesetzes vom 8. Januar 2012 (KABl. S. 89) die nachfolgende Satzung beschlossen:
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§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Kirchensiegel

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband trägt den Namen „Evangelisch-Lutherischer Kirchengemeindeverband Nieharde“ (im Folgenden Kirchengemeindeverband genannt).
( 2 ) Der Kirchengemeindeverband ist Körperschaft des Kirchenrechts und zugleich Körperschaft des öffentlichen Rechts.
( 3 ) Er hat seinen Sitz in Sörup.
( 4 ) Der Kirchengemeindeverband führt das in der Anlage zu dieser Satzung ersichtliche Kirchensiegel.
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§ 2
Verbandsmitglieder

Verbandsmitglieder sind
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die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Esgrus,
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die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Quern-Neukirchen,
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die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sörup,
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die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Steinberg und
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die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Sterup.
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§ 3
Zweck und Aufgaben

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband dient den Verbandsmitgliedern zur Erfüllung von gemeinsamen Aufgaben auf dem Gebiet der Kirchenmusik.
( 2 ) In Erfüllung des Verbandszweckes nimmt der Kirchengemeindeverband insbesondere die folgende, von den Verbandsmitgliedern übertragene Aufgabe wahr: Der Kirchengemeindeverband ist Anstellungsträger einer Kirchenmusikerin bzw. eines Kirchenmusikers oder mehrerer Kirchenmusikerinnen bzw. Kirchenmusiker im Gesamtumfang von bis zu zwei Vollzeitstellen.
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§ 4
Organe

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband wird geleitet durch die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand.
( 2 ) Für die Organe des Kirchengemeindeverbandes gelten die Vorschriften über die Geschäftsführung des Kirchengemeinderates entsprechend, wenn nicht in Teil 4 §§ 75 bis 77 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung (Kirchengemeindeordnung) oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist.
( 3 ) Die Amtszeit der Mitglieder dieser Organe richtet sich nach deren Amtszeit im Kirchengemeinderat der jeweiligen verbandsangehörigen Kirchengemeinde. Die Mitglieder der Organe bleiben bis zur konstituierenden Sitzung der jeweils neu gebildeten Organe im Amt.
( 4 ) Die Organe des Kirchengemeindeverbandes sollen sich eine Geschäftsordnung geben.
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§ 5
Verbandsversammlung

( 1 ) Die Verbandsversammlung besteht aus in der Regel jeweils einer Pastorin bzw. einem Pastor und in der Regel jeweils zwei ehrenamtlichen Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der verbandsangehörigen Kirchengemeinden. Die Verbandsmitglieder können an Stelle eines ehrenamtlichen Mitgliedes des jeweiligen Kirchengemeinderates auch eine Person mit besonderer Sachkompetenz wählen, die die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem der Kirchengemeinderäte der Verbandsmitglieder erfüllen muss. In den Fällen von Satz 1 und 2 ist Artikel 6 Absatz 2 der Verfassung zu beachten. Für die Mitglieder ist jeweils eine Stellvertreterin bzw. ein Stellvertreter zu bestimmen.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 6
Aufgaben und Befugnisse der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. sie beschließt die Verbandssatzung und weitere Satzungen des Verbandes und ändert diese;
  2. sie wählt aus ihrer Mitte die Mitglieder des Verbandsvorstandes;
  3. sie nimmt die dem Verband übertragenen Aufgaben wahr;
  4. sie beschließt den Haushalt und nimmt die Jahresrechnung ab;
  5. sie setzt die Umlagen der Verbandsmitglieder fest;
  6. sie errichtet Stellen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchengemeindeverbandes;
  7. sie überwacht die Auflösung des Verbandes;
  8. sie kann Anträge an die Kirchenkreissynode in Angelegenheiten des Kirchengemeindeverbandes richten;
  9. sie nimmt weitere durch Kirchengesetz oder die Verbandssatzung zugewiesene Aufgaben wahr.
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§ 7
Verbandsvorstand

( 1 ) Der Verbandsvorstand besteht aus fünf Mitgliedern, zwei Mitglieder aus der Gruppe der Pastorinnen und Pastoren und drei ehrenamtliche Mitglieder. Diese werden aus der Mitte der Verbandsversammlung gewählt.
( 2 ) Für die Wahl des vorsitzenden und des stellvertretenden vorsitzenden Mitglieds gilt Artikel 31 der Verfassung entsprechend.
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§ 8
Aufgaben und Befugnisse des Verbandsvorstandes

Der Verbandsvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er führt die laufenden Geschäfte des Kirchengemeindeverbandes;
  2. er vertritt den Kirchengemeindeverband im Rechtsverkehr;
  3. er besetzt die Stellen des Kirchengemeindeverbandes und führt die Aufsicht, es sei denn, dass durch Kirchengesetz die Aufsicht einer anderen Dienststelle obliegt;
  4. er entscheidet über die Dienstordnung der Mitarbeitenden;
  5. er unterrichtet die Verbandsversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich über die Lage und Entwicklung des Verbandes.
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§ 9
Finanzierung

( 1 ) Der Kirchengemeindeverband finanziert seine Arbeit aus Umlagen gemäß § 6 Nummer 5. Der Maßstab für die Höhe der Umlagen richtet sich nach der erwarteten Inanspruchnahme der Mitarbeitenden durch die Verbandsmitglieder und der anteiligen Deckung der erwarteten Sach-, Fortbildungs- und Reisekosten. In ihrer ersten Sitzung entscheidet die Verbandsversammlung über den Umlageschlüssel, nach dem die Verbandsmitglieder pauschal ihren Beitrag leisten, bis die Verbandsversammlung einen anderen Umlageschlüssel beschließt.
( 2 ) Der Beschluss über den Umlageschlüssel und die Höhe der Umlage der einzelnen Verbandsmitglieder (§ 75 Absatz 3 Nummer 5 Kirchengemeindeordnung) bedarf einer Mehrheit von vier Fünfteln plus einer Stimme der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung. Kommt kein Beschluss zustande, gilt der bis dahin gültige Umlageschlüssel weiter.
( 3 ) Zahlungen sind auf Anforderung zu leisten. Die Verbandsversammlung legt einen am Jahresanfang zu zahlenden Festbetrag fest.
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§ 10
Schlichtungsregelung

Der Kirchengemeinderat eines Verbandsmitgliedes hat das Recht, gegen die Entscheidung des Kirchengemeindeverbandes die zuständige Pröpstin bzw. den zuständigen Propst um Schlichtung anzurufen. Der Weg zum Kirchengericht bleibt davon unberührt.
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§ 11
Ausscheiden eines Verbandsmitgliedes

( 1 ) Jedes Verbandsmitglied ist berechtigt, sein Ausscheiden zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber dem Verbandsvorstand schriftlich unter Vorlage eines entsprechenden Beschlusses seines Kirchengemeinderates zu erklären.
( 2 ) Spätestens sechs Monate vor dem Ausscheiden schließen das ausscheidende Verbandsmitglied und der Kirchengemeindeverband einen Vertrag über die rechtlichen Folgen des Ausscheidens. Der Vertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet nach folgendem Grundsatz statt: Das ausscheidende Mitglied kann von dem Vermögen des Kirchengemeindeverbandes einen Anteil beanspruchen, der sich ergibt, wenn auf das Gesamtvermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, insbesondere der vertraglich geregelten Ansprüche der Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes, der entsprechende Umlageschlüssel nach § 9 angewendet wird.
( 4 ) Soweit ein Vertrag nicht bis zu dem in Absatz 2 Satz 1 benannten Zeitpunkt zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
( 5 ) Das Ausscheiden des vorletzten Verbandsmitgliedes wird als Auflösung des Kirchengemeindeverbandes behandelt.
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§ 12
Auflösung des Kirchengemeindeverbandes

( 1 ) Die Auflösung des Kirchengemeindeverbandes erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres, wenn mindestens zwölf Monate zuvor alle Verbandsmitglieder der Auflösung durch Beschluss ihres jeweiligen Kirchengemeinderates zugestimmt haben.
( 2 ) Zur Auflösung des Kirchengemeindeverbandes bedarf es eines Vertrages der Verbandsmitglieder (Auflösungsvertrag). Der Auflösungsvertrag muss bestimmen, wie das Verbandsvermögen künftig genutzt bzw. aufgeteilt werden soll und in welchem Verhältnis die Verbandsmitglieder die Verbindlichkeiten des Kirchengemeindeverbandes zu tragen haben. Der Auflösungsvertrag soll insbesondere Regelungen zur Auseinandersetzung nach Maßgabe des Absatzes 3 enthalten.
( 3 ) Die Auseinandersetzung findet hierbei nach folgendem Grundsatz statt: Den ausscheidenden Verbandsmitgliedern kann von dem Vermögen des Kirchengemeindeverbandes ein Anteil zugesprochen werden, der sich ergibt, wenn auf das Gesamtvermögen nach Abzug etwaiger Verbindlichkeiten, insbesondere der vertraglich geregelten Ansprüche der Mitarbeitenden des Kirchengemeindeverbandes der entsprechende Umlageschlüssel nach § 9 angewendet wird.
( 4 ) Soweit ein Auflösungsvertrag nach Absatz 2 nicht bis spätestens zu einem Zeitpunkt von sechs Monaten vor der geplanten Auflösung zustande kommt, trifft der Kirchenkreisrat die erforderlichen Regelungen durch Beschluss. Die Entscheidungen des Kirchenkreisrates sind endgültig.
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§ 13
Änderungen der Verbandssatzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von vier Fünfteln plus einer Stimme der Mitglieder der Verbandsversammlung.
( 2 ) Änderungen dieser Satzung erfolgen im Einvernehmen mit dem Kirchenkreisrat und bedürfen der Genehmigung des Landeskirchenamtes.
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§ 14
Veröffentlichungen

( 1 ) Die Satzung des Kirchengemeindeverbandes einschließlich ihrer Änderungen sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekannt zu machen.
( 2 ) Weitere Satzungen des Kirchengemeindeverbandes werden durch Anzeigen im amtlichen Bekanntmachungsblatt des Kreises Schleswig-Flensburg bekannt gemacht.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.2#
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Anlage

Kirchensiegel des Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeindeverbandes Nieharde
Grafik

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verbandssatzung trat gemäß § 3 der Anordnung zur Aufhebung, Rechtsnachfolge und Vermögensauseinandersetzung des Ev.-Luth. Kirchengemeindeverbandes Nieharde vom 25. Mai 2021 (KABl. S. 270) mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Dezember 2016 in Kraft.