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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:22.03.2021
Aktenzeichen:NK-VG I 2/2020
Rechtsgrundlage:§ 12 BeamtVG, § 85 BeamtVG, § 5 Abs. 7 KVersG.NEK
Vorinstanzen:keine
Schlagworte:
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Leitsatz:

1. Die Verfassungsnorm des Art. 33 Abs. 5 GG über Grundsätze des Berufsbeamtentums gilt im Kirchenrecht nicht. Die Verweisung des kirchlichen Gesetzgebers auf staatliches Versorgungsrecht bewirkt keine Geltung von staatlichem Verfassungsrecht, an welchem das durch die Verweisungsnorm in Bezug genommene einfache staatliche Recht zu messen ist.
2. Eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Wartestandszeiten ohne Dienstauftrag ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die statusrechtliche Verfügung über die Versetzung in den Wartestand ohne Dienstauftrag bestandskräftig geworden ist und es sich überdies um einen überschaubaren Zeitraum handelt.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Tatbestand

Der Kläger ist Pastor und seit dem 1. Januar 2020 im Ruhestand. Er begehrt eine höhere Festsetzung seines Ruhegehalts.
Mit Bescheid vom 25. November 2019 setzte die Beklagte sein Ruhegehalt entsprechend einem Ruhegehaltssatz von 71,03 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge auf 4.374,11 € fest. Diese Berechnung berücksichtigte im Rahmen einer Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht zwei Sprachsemester des theologischen Studiums des Klägers bei einer insgesamt angerechneten Studienzeit von 2 Jahren und 125 Tagen. Zwei Monate der Arbeitslosigkeit nach dem Zweiten Theologischen Examen ab dem 1. April 1984 sowie fünf Monate von Dezember 2003 bis April 2004, in denen sich der Kläger ohne Dienstauftrag im Wartestand befand, wurden nicht als ruhegehaltsfähig berücksichtigt. Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge wurden durch einen sog. Einbaufaktor von 0,9901 und der ermittelte Ruhegehaltssatz durch einen sog. Anpassungsfaktor von 0,95667 gesenkt.
Den Widerspruch des Klägers vom 19. Dezember 2019 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 25. Februar 2020 zurück. Die Studienzeiten des Klägers seien in rechtlich zulässigem Umfang berücksichtigt worden. Übergangsrecht ermögliche nach der verwaltungsinternen Verfahrensweise der Beklagten eine Berücksichtigung von bis zu drei Sprachsemestern über die gesetzlich anzurechnende Mindestausbildungszeit hinaus. Die Zeit der Arbeitslosigkeit während zweier Monate nach der Zweiten Theologischen Prüfung 1984 sei ebenso wenig ruhegehaltsfähig wie die Monate des Wartestandes ohne Dienstauftrag. Die Berücksichtigung des Anpassungsfaktors nach § 69 e Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) im Rahmen der versorgungsrechtlichen Vergleichsberechnung nach Übergangsrecht habe das Bundesverfassungsgericht für verfassungsgemäß erklärt. Der Einbaufaktor nach § 5 Abs. 1 BeamtVG berücksichtige in nicht zu beanstandender Weise die Integration der jährlichen Einmalsonderzahlung in die monatlichen Dienstbezüge sowie die Sonderregelungen für Sonderzahlungen an Versorgungsempfänger.
Mit seiner Klage rügt der Kläger, er habe drei Semester zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse benötigt. Die Bescheide träfen nicht die gebotene Ermessensentscheidung dazu, warum in seinem Fall statt der möglichen drei nur zwei Sprachsemester anerkannt worden seien. Das Pastorenausbildungsgesetz gehe von einer Berücksichtigung der tatsächlich erforderlichen Sprachsemester aus, ohne deren Anzahl auf ein Semester je noch zu erwerbender Sprache zu beschränken. Die Regelung des § 5 Abs. 7 des Kirchenversorgungsgesetzes der Nordelbischen Kirche (KVersG.NEK) über die Anrechnung von Zeiten des Wartestands in Abhängigkeit von der Erteilung besonderer Aufgaben sei zu unbestimmt und außerdem unverhältnismäßig. Sie verstoße gegen die Treuepflicht des Dienstherrn. Der Kläger habe sich im Wartestand für Dienste zur Verfügung halten müssen. Gleiches gelte für die beiden Monate der Arbeitslosigkeit nach dem Zweiten Theologischen Examen. Der Anpassungsfaktor nach § 69e BeamtVG sei bei seiner Ruhegehaltsberechnung nicht anzuwenden, weil er sich nur auf Ruhegehälter für die Jahre 2003 bis 2009 beziehe und nur eine Reduktion des Ruhegehaltssatzes auf ein Niveau von 71,75 % herbeiführen solle, welches in seinem Fall ohnehin nicht überschritten werde. Der Einbaufaktor zur Sonderzahlung ändere unzulässigerweise die Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsbezüge und verletze die in die Verweisung des Kirchenrechts auf einfaches staatliches Versorgungsrecht eingeschlossenen hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums, nach denen sich das Ruhegehalt aus den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen berechne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 25. November 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Februar 2020 zu verpflichten, bei den Neuberechnungen der Versorgungsbezüge des Klägers ein zusätzliches Sprachsemester, den Zeitraum von April bis Mai 1984 und den Zeitraum des Wartestandes von Dezember 2003 bis April 2004 anzurechnen sowie von einer Kürzung um den Anpassungs- und den Einbaufaktor abzusehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Gründe des Widerspruchsbescheides. Ergänzend trägt sie vor, dass der Kläger im Studium nur noch zwei Sprachen habe erlernen müssen. Nach ihrer Verwaltungspraxis erkenne sie je zu erlernender Sprache ein Semester an. Für eine Berücksichtigung der beiden Monate der Arbeitslosigkeit fehle eine Rechtsgrundlage im Versorgungsrecht. Während des Wartestandes ohne Dienstauftrag habe der Kläger Versorgungsbezüge bezogen und keine Besoldung. Die gesetzliche Grundlage in § 5 Abs. 7 KVersG.NEK habe eine Berücksichtigung des Wartestandes als ruhegehaltsfähig nur bei Übertragung einer besonderen Aufgabe vorgesehen, welche hier nicht erfolgt sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgang verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Ruhegehaltsbescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine höhere Festsetzung seines Ruhegehalts.
1. Die Anrechnung von lediglich zwei Sprachsemestern im Rahmen der versorgungsrechtlichen Vergleichsberechnung nach § 85 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter des Bundes (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG - vom 24. Februar 2010, BGBl. I 2010 S. 150, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2020, BGBl. I S. 3136) ist nicht zu beanstanden.
§ 2 Abs. 1 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastorinnen und Pastoren, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kirchenversorgungsgesetz - KVersG - vom 26. November 2015, KABl. 2016 S. 2) verweist auf das entsprechend anzuwendende staatliche Versorgungsrecht und damit hinsichtlich der anzurechnenden Ausbildungszeiten auf § 12 BeamtVG. Nach § 12 Abs. 1 BeamtVG kann die verbrachte Mindestzeit einer Hochschulausbildung, einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tage, als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Beklagte hat diese Höchstzeit mit 2 Jahren 125 Tagen voll angerechnet.
Nach § 85 Abs. 1 und 4 BeamtVG ist bei Beamten, deren Dienstverhältnis - wie hier beim Kläger - bereits am 31. Dezember 1991 bestand, der Ruhegehaltssatz nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht im Wege einer Vergleichsberechnung zu ermitteln. Ist er höher als der sich nach aktueller Rechtslage ergebende Ruhegehaltssatz, wird er der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt.
§ 12 Abs. 1 und 2 BeamtVG lautete in seiner am 31. Dezember 1991 geltenden Fassung:
§ 12 Ausbildungszeiten
(1) 1Die nach Vollendung des siebzehnten Lebensjahres verbrachte Mindestzeit
1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorgeschriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschul- und praktische Ausbildung, Vorbereitungsdienst, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Beamtenverhältnis vorgeschrieben ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. 2Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich.
(2) Hat der Beamte sein Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
Maßgeblich für die Berücksichtigung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit war danach die Mindest- oder Regelstudienzeit des Studiums. Gemäß § 4 Abs. 1 a) des Pastorenausbildungsgesetzes der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (GVOBl. S. 363) mussten zur Zulassung zum Ersten Theologischen Examen ein Studium der Evangelischen Theologie von mindestens acht Semestern sowie die erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen, griechischen und hebräischen Sprache nachgewiesen werden. Die Mindeststudiendauer betrug demnach acht Semester. Eine Regelstudienzeit bestand nicht. Die gesetzliche Regelung über die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Ausbildungszeiten enthält zu den Sprachsemestern keine besonderen Regelungen, sondern verweist lediglich auf die generelle Mindest- oder Regelstudienzeit. Die Sprachkenntnisse waren nach dem maßgeblichen Ausbildungsgesetz nur nachzuweisen, ohne als weiterer Zeitraum bei der Mindestdauer des Studiums zu Buche zu schlagen. Sie konnten etwa auch in der Schule erworben worden sein.
Die Beklagte hat in ihrer Vergleichsberechnung bezogen auf den Rechtszustand zum 31. Dezember 1991 für das Studium des Klägers 5 Jahre 183 Tage berücksichtigt. Darin sind rechnerisch korrekt nach dem Widerspruchsbescheid acht Semester Studium, zwei Sprachsemester und ein halbes Jahr Prüfungszeit inbegriffen. Die zusätzliche, über die gesetzlich angeordnete Berechnung hinausgehende Berücksichtigung von Sprachsemestern verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Zu ihrer verwaltungsinternen Verfahrensweise, wonach bei Ruhegehaltsfällen aus dem Kreis der vor dem 1. Januar 1992 begründeten Dienstverhältnisse Studienzeiten, die dem erforderlichen Spracherwerb dienten, bis zu einer Höchstdauer von 3 Semestern anerkannt werden, hat sie im Klageverfahren erläutert, sie erkenne in der Praxis eine Semesteranzahl entsprechend der Anzahl der im Studium noch zu erlernenden Sprachen an. Da der Kläger schon in der Schule hinreichende Lateinkenntnisse erworben hatte, blieben ihm zwei Sprachen zu erlernen. Damit waren nach dieser schlüssig erläuterten Praxis zwei Semester anzuerkennen. Die Berechnung verstößt insoweit weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch ist sie ermessensfehlerhaft. Gesetzliches Ermessen war der Beklagten hinsichtlich der Berücksichtigung von Sprachsemestern nicht eingeräumt. Ermessen wird ihr in § 12 Abs. 1 BeamtVG ausschließlich hinsichtlich der in dieser Vorschrift genannten Zeiten eröffnet, zu denen jedoch keine über die Mindeststudienzeit hinausgehenden Sprachsemester gehören. Jenes Ermessen hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt.
2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der beiden Monate seiner Arbeitslosigkeit nach seinem Zweiten Theologischen Examen. Nach § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 6 BeamtVG ist nur die Dienstzeit ruhegehaltsfähig, die ab der Berufung in ein Beamtenverhältnis bzw. hier in ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis zurückgelegt wurde. Der Kläger befand sich in den beiden Monaten der Arbeitslosigkeit nicht in einem solchen Dienstverhältnis. Für eine Anrechnung dieser Monate fehlt es an der nach § 2 Abs. 1 KVersG i. V. m. § 3 Abs. 1 BeamtVG erforderlichen Rechtsgrundlage. Diese ist insbesondere nicht in § 12 BeamtVG zu finden. Keiner der dort geregelten Tatbestände ist für eine Zeit der Arbeitslosigkeit einschlägig.
3. Die fünf Monate des Wartestandes des Klägers ohne Dienstauftrag von Dezember 2003 bis April 2004 können nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 10 Abs. 10 Satz 2 i. V. m. § 17 Abs. 7 Satz 2 KVersG richtet sich die Berücksichtigung von ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten im Wartestand für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018 (wie hier) nach dem Recht, das für den Betroffenen nach Teil 1 § 54 Abs. 2 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Einführungsgesetz – EGVerf) vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) anwendbar war. Nach Teil 1 § 54 des Einführungsgesetzes ist für den Kläger hinsichtlich seiner Wartestandszeiten das Versorgungsrecht der Nordelbischen Kirche maßgeblich. Nach § 5 Abs. 7 des Kirchengesetzes über die Versorgung der Pastoren, Pastorinnen, Kirchenbeamten und Kirchenbeamtinnen in der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche (Kirchenversorgungsgesetz – KVersG.NEK vom 14. Januar 1984, GVOBl. S. 45) erhöht sich die ruhegehaltsfähige Dienstzeit um die Zeit im Wartestand, wenn und soweit der Pastorin oder dem Pastor unter Fortzahlung der Dienstbezüge eine besondere Aufgabe übertragen worden ist. Beide tatbestandlichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder wurden die Dienstbezüge des Klägers während der fünf Monate ab dem 1. Dezember 2003 fortgezahlt, noch wurde ihm für diesen Zeitraum eine dienstliche Aufgabe übertragen, so dass dahinstehen kann, welche Aufgabe als besonders im Sinne dieser Regelung anzusehen wäre.
§ 5 Abs. 7 KVersG.NEK ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Regelung ist nicht zu unbestimmt. "Besonders" ist jedenfalls eine Aufgabe, die nicht dem normalen Dienst eines Pastors bzw. einer Pastorin in einer Kirchengemeinde oder auf einer anderen Pfarrstelle entspricht. Die Regelung ist auch nicht unverhältnismäßig. Der Wartestand als solcher ist nach der Rechtsprechung mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. Urteil der Kammer NK-VG II 2/2013 vom 27. März 2017; BVerfG, Beschluss vom 9.12.2008 - 2 BvR 717/08 - BVerfGK 14, 485). Eine versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Wartestandszeiten ohne Dienstauftrag ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn - wie hier - die statusrechtliche Verfügung über die Versetzung in den Wartestand ohne Dienstauftrag bestandskräftig geworden ist und es sich überdies um einen überschaubaren Zeitraum handelt. Die im kirchlichen Recht nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichts der VELKD zu beachtenden verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen sozialer Sicherung in Beschäftigungsverhältnissen werden durch die Nichtberücksichtigung des Wartestandes ohne Dienstaufgaben in dem hier vorliegenden Umfang nicht verletzt. Der Alimentationsgrundsatz gilt im kirchlichen Recht nur kraft Gewohnheitsrechts im Rahmen der allgemeinen Fürsorgepflicht (vgl. Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 16. Februar 2006 – ZevKR 51 (2006), S. 229 ff.). Die Nichtanrechnung der hier in Rede stehenden fünf Monate führt zu keiner versorgungsrechtlichen Lücke, die im Widerspruch zur Fürsorgepflicht des Dienstherrn stünde.
Ein Verstoß gegen höherrangiges Recht folgt auch nicht aus Art. 33 Abs. 5 GG, der im kirchlichen Recht nicht anwendbar ist (vgl. Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 9. Dezember 2008 – 2 BvR 719/08, juris Rn. 10; Verfassungs- und Verwaltungsgericht der VELKD, Beschluss vom 16. Februar 2006 – ZevKR 51 (2006), Seite 229 ff.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. September 2012 – 5 A 1941/10, DVBl 2012,1585, juris Rn. 91). Anders als der Kläger meint, bewirkt die Verweisung des kirchlichen Gesetzgebers in § 2 Abs. 1 KVersG auf staatliches Versorgungsrecht keine Geltung von staatlichem Verfassungsrecht, an welchem das durch die Verweisungsnorm in Bezug genommene einfache staatliche Recht zu messen ist. Vielmehr liegt es in der Autonomie des kirchlichen Gesetzgebers, die Reichweite seiner Verweisungen auf staatliches Recht kraft des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts zu konkretisieren. Nichts spricht hier dafür, dass er mit § 2 Abs. 1 KVersG auch auf Art. 33 Abs. 5 GG verweisen wollte.
4. Die Beklagte hat den sog. Anpassungsfaktor des § 69 e Abs. 4 BeamtVG zu Recht im Rahmen der Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtV in Ansatz gebracht. Dieser mit dem Ruhegehaltssatz multiplizierte Faktor von 0,95667 bewirkt eine Verminderung der Versorgungsbezüge, indem er die Steigerungen der Versorgung, welche sich durch die Besoldungsanpassungen ab 2002 ergaben, abflacht und damit das Versorgungsniveau wegen der absehbaren Versorgungslasten des Bundes verringert (vgl. zum Ganzen BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 juris Rn. 16 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat § 69 e BeamtVG für verfassungsgemäß erklärt (vgl. ebd. Rn. 93 ff.). Aus kirchlichem Recht abzuleitende Bedenken gegen die Anwendung dieser Vorschrift im Wege der Verweisung aus § 2 Abs. 1 KVersG sind nicht erkennbar.
Die Berechnung des Ruhegehalts des Klägers in den angegriffenen Bescheiden nimmt keine unzulässige unmittelbare Anwendung des Anpassungsfaktors jenseits des in § 69 e Abs. 4 BeamtVG bezeichneten Zeitraumes bis zur achten Anpassung der Besoldung nach dem 31. Dezember 2002 vor. Vielmehr hat die Beklagte den Faktor lediglich im Rahmen ihrer Vergleichsberechnung nach § 85 Abs. 1 BeamtVG angesetzt. Für diese Vergleichsberechnung ordnet § 85 Abs. 11 BeamtVG eine Berücksichtigung des Anpassungsfaktors besonders an. Da insoweit ein vergangener Rechtszustand ermittelt und ggf. im Rahmen der von § 85 BeamtVG beabsichtigten Besitzstandswahrung der Berechnung des Ruhegehalts zugrunde gelegt wird, ist unbedenklich, dass der Zeitraum der acht Anpassungen nach § 69 e Abs. 4 BeamtVG im Zeitpunkt der Durchführung der Vergleichsberechnung bereits verstrichen ist.
5. In Übereinstimmung mit § 2 KVersG i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG in dessen seit dem 1. Juli 2009 geltender Fassung hat die Beklagte die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge mit dem sog. Einbaufaktor von 0,9901 multipliziert und diese Bezugsgröße für den Ruhegehaltssatz damit vermindert. Den Einwänden des Klägers gegen die Vereinbarkeit des Einbaufaktors mit höherrangigem Recht vermag die Kammer nicht zu folgen. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG rügt, ist erneut darauf hinzuweisen, dass diese Verfassungsnorm im Kirchenrecht nicht gilt (s. o.). Aus ihr folgt im Übrigen selbst im staatlichen Recht nicht, dass der Gesetzgeber die Versorgungsbezüge streng parallel zu den aktiven Dienstbezügen auszugestalten hat; vielmehr darf er die Höhe der Versorgungsbezüge kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (BVerfG, Urteil vom 27. September 2005 - 2 BvR 1387/02 - BVerfGE 114, 258 Rn. 95 ff., 108, 114). Der sachliche Grund für den Kürzungsfaktor in § 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BeamtVG lag für den staatlichen Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Dienstrechtsneuordnungsgesetzes 2009 in einer Anpassung der Erhöhung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge, welche durch den Einbau der Sonderzahlung für aktive Beamtinnen und Beamte in die aktiven Dienstbezüge erfolgt war, für Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger im Umfang des Unterschiedes zwischen der Sonderzahlung für sie und derjenigen für aktive Beamtinnen und Beamte (vgl. BR-Drs. 720/07 S. 285). Dieser Grund für die Kürzung erscheint sachgerecht; Gegenteiliges hat auch die Rechtsprechung staatlicher Gerichte bislang nicht erkannt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. § 60 Abs. 1 VwGG.EKD, § 22 Abs. 1 KiGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil keiner der Zulassungsgründe nach § 8 Abs. 2 Satz 1 VerfVwGG vorliegt.

gez. Dr. Kuhl-Dominik
(Präsident und Vorsitzender Richter)
gez. Dr. Rublack
(Rechtskundige Richterin)
gez. Dr. Godendorff
(Rechtskundige Richterin)
gez. Dr. Dübbers
(Ordinierter Richter)
gez. Dr. Pfaff
(Nichtordinierter Richter)