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Finanzsatzung
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Plön-Segeberg

Vom 4. August 2021

(KABl. S. 336)

Vollzitat:
Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 4. August 2021 (KABl. S. 336), die durch Satzung vom 27. Februar 2024 (KABl. A Nr. 18 S. 93) geändert worden ist
Änderungen
Lfd. Nr.
Änderndes Recht
Datum
Fundstelle
Geänderte
Gliederungs-einheiten
Art der
Änderung
1
Erste Satzung zur Änderung der Finanzsatzung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg
27. Februar 2024
§ 4 Abs. 3 Nr. 6
Satzzeichen ersetzt
Nr. 7
angefügt
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 12. Juni 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 9 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) – Finanzgesetz –, das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 16. März 2021 (KABl. S. 146, 190) geändert worden ist, die folgende Finanzsatzung beschlossen:
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§ 1
Aufgabe der Finanzsatzung

( 1 ) Der Kirchenkreis erhält nach Maßgabe des Teils 5 Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (Finanzgesetz) in der jeweils geltenden Fassung zur Erfüllung seiner verfassungsgemäßen Aufgaben in den Kirchengemeinden und im Kirchenkreis Schlüsselzuweisungen.
( 2 ) Diese Finanzsatzung regelt die Grundlagen der Haushaltswirtschaft des Kirchenkreises, die Verteilung der Schlüsselzuweisungen und anderer Mittel sowie die Zweckbindung kirchlicher Mittel.
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§ 2
Finanzplanung

( 1 ) Der Haushaltswirtschaft ist eine fünfjährige Finanzplanung zugrunde zu legen. In der Finanzplanung sind Art und Höhe des voraussichtlich benötigten Ressourcenbedarfs sowie eine Prioritätenplanung der Investitionen einschließlich deren Deckungsmöglichkeiten darzustellen. Erstes Finanzplanungsjahr ist das laufende Haushaltsjahr. Die Finanzplanung ist jährlich der Entwicklung anzupassen und fortzuführen. Sie wird vom Finanzausschuss und Kirchenkreisrat beraten.
( 2 ) Die Finanzplanung enthält für die Finanzblöcke nach § 4 dieser Satzung die vorgesehenen Ausgaben, wobei jeweils nur die Gesamtansätze festzulegen sind. Grundlage der Planung ist die abschätzbare Einnahmeentwicklung, insbesondere die zu erwartenden Kirchensteuereinnahmen. Die Finanzplanung ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
( 3 ) Die Errichtung, Aufhebung oder Änderung der Pfarrstellen des Kirchenkreises und seiner Kirchengemeinden sind in einer fünfjährigen Pfarrstellenstrukturplanung darzustellen, die gemäß Absatz 1 fortzuschreiben ist. Für jede einzelne Pfarrstelle ist darzustellen,
  1. ob und in welchem Jahr der Planungsperiode sie errichtet, aufgehoben oder geändert werden soll,
  2. ihr jeweiliger Aufgabenbereich,
  3. der für sie jeweils erforderliche Dienstumfang.
Der Pfarrstellenstrukturplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen.
( 4 ) Der Haushaltplan mit seinen Anlagen und der Stellenplan sind der Kirchenkreissynode zusammen mit dem Entwurf des Haushaltsbeschlusses für das nächste Haushaltsjahr vorzulegen.
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§ 3
Finanzverteilung

( 1 ) Der dem Kirchenkreis entsprechend der Schlüsselzuweisung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Finanzgesetz verbleibende Anteil an den Einnahmen der Landeskirche bildet die Verteilmasse und dient der Aufgabenerfüllung der Kirchengemeinden (Gemeindeanteil), des Kirchenkreises (Kirchenkreisanteil) und zur Finanzierung der durch Kirchengesetz, Satzung oder dem jeweiligen Haushaltsbeschluss definierten Gemeinschaftsaufgaben (Gemeinschaftsanteil).
( 2 ) Zur Verteilmasse gehören weiterhin die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen und weitere Finanzmittel des Kirchenkreises, die durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode festgelegt werden.
( 3 ) Die Erträgnisse aus dem Pfarrvermögen der Kirchengemeinden sind zweckgebunden zur Mitfinanzierung der Pfarrbesoldung (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) an den Kirchenkreis abzuführen. Dabei behalten die Kirchengemeinden einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe von fünf Prozent der laufenden Erträge ein.
( 4 ) Aus der Verteilmasse werden durch Haushaltsbeschluss der Kirchenkreissynode Anteile für den Gemeindeanteil, den Kirchenkreisanteil und den Gemeinschaftsanteil für das jeweilige Haushaltsjahr gebildet.
( 5 ) Die Höhe des Gemeindeanteils beträgt 83,3 Prozent und die des Kirchenkreisanteils 16,7 Prozent nach Abzug des Gemeinschaftsanteils einschließlich Zuführungen bzw. Entnahmen der gemeinsamen Rücklagen (§ 6 Absatz 1). Ergibt sich als Jahresergebnis aus der Verteilmasse gegenüber den Planansätzen unter Berücksichtigung der übrigen Erträge und Aufwendungen im Gemeinschaftsanteil ein Fehlbetrag, ist dieser aus der gemeinsamen Ausgleichsrücklage zu entnehmen. Ein sich ergebender Überschuss ist der Kirchenkreissynode zeitnah zur Entscheidung über die Verwendung vorzulegen. Die Verwendung ist im auf die Entstehung folgenden Haushaltsjahr zu buchen.
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§ 4
Gemeindeanteil, Kirchenkreisanteil und Gemeinschaftsanteil

( 1 ) Der Gemeindeanteil besteht aus:
  1. den Gemeindezuweisungen zur Finanzierung der kirchengemeindlichen Aufgabenerfüllung; eine Anrechnung von Erträgnissen findet nicht statt,
  2. Ausgleichszahlungen nach § 13 Absatz 3 Finanzgesetz (§ 5 Absatz 1).
( 2 ) Der Kirchenkreisanteil besteht aus:
  1. Mitteln an die Dienste und Werke des Kirchenkreises (mindestens 10 Prozent der Schlüsselzuweisung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 Finanzgesetz),
  2. Mitteln für die Leitungsorgane und Gremien des Kirchenkreises.
( 3 ) Der Gemeinschaftsanteil besteht aus:
  1. der Deckungsumlage nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 Finanzgesetz für die Pastorinnen und Pastoren des Kirchenkreises und der Kirchengemeinden, einschließlich der vom Kirchenkreis an die Landeskirche abzuführenden Beiträge zur Sicherstellung der Versorgungsverpflichtungen der Pastorinnen und Pastoren und der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten,
  2. Mitteln zur Finanzierung der Kirchenkreisverwaltung,
  3. Mitteln zur Finanzierung der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises,
  4. der Rücklagenbildung (§ 6),
  5. Zuweisungen für besondere Bauvorhaben im Kirchenkreis; hierzu gehören kirchengemeindliche Bauvorhaben, die die Leistungsfähigkeit der einzelnen Kirchengemeinde übersteigen,
  6. Mitteln für Gemeinschaftsprojekte nach näherer Bestimmung durch Haushaltsbeschluss; die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode,
  7. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen. Grundsätze und Kriterien der Mittelveranschlagung und der Auszahlungshöhe werden durch den Kirchenkreisrat festgelegt.
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§ 5
Verteilungsmaßstab

( 1 ) Grundlage für die Verteilung der Zuweisung an die Kirchengemeinden ist die Gemeindegliederzahl je Kirchengemeinde. Der Stichtag richtet sich nach dem Stichtag, der im landeskirchlichen Haushalt festgelegt ist. Kirchengemeinden mit weniger als 2000 Gemeindegliedern erhalten einen Grundbetrag in Höhe von 5000 Euro, der vor der Ermittlung des Zuweisungsbetrages je Gemeindeglied im Gemeindeanteil in Ansatz gebracht wird. § 12 Absatz 2 Satz 2 Finanzgesetz ist zu beachten (vierzig von Hundert des Gemeindeanteils nicht überschreiten).
( 2 ) Bei der Berechnung der Gemeindegliederzahl nach Absatz 1 werden die Umgemeindungen derart mitberücksichtigt, als würden die zugemeindeten Gemeindeglieder im Kirchengemeindegebiet wohnen und die weggemeindeten Gemeindeglieder aus dem Kirchengemeindegebiet fortgezogen sein.
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§ 6
Gemeinsame Rücklagen

( 1 ) Die aus dem Gemeinschaftsanteil zu bildenden gemeinsamen Rücklagen für die Kirchengemeinden und den Kirchenkreis sind:
  1. die gemeinsame Ausgleichsrücklage,
  2. die Baurücklage.
( 2 ) Die gemeinsame Ausgleichsrücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 35 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre (Steuerzuweisung ohne Clearing) ausweisen.
( 3 ) Die Baurücklage soll zu Beginn des Haushaltsjahres einen Bestand von mindestens 20 Prozent des Mittelwertes der Kirchensteuerzuweisungen der letzten drei Jahre (Steuerzuweisung ohne Clearing) ausweisen. Das Nähere über die Vergabe der Mittel regelt die jeweilige Richtlinie, die der Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss aufgrund dieser Satzung erlässt.
( 4 ) Weitere gemeinsame Rücklagen können gebildet werden. Die entsprechenden Regelungen im Haushaltsbeschluss bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder der Kirchenkreissynode. Das Nähere über die Vergabe der Mittel regelt die jeweilige Richtlinie, die der Kirchenkreisrat im Einvernehmen mit dem Finanzausschuss aufgrund dieser Satzung erlässt.
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§ 7
Rücklagen des Kirchenkreises

( 1 ) Der Kirchenkreis bildet eine allgemeine Ausgleichsrücklage Kirchenkreis.
( 2 ) Weitere Rücklagen können gebildet werden.
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§ 8
Verwaltungskostenanteile

( 1 ) Die Mittel für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte, die als Pflichtleistungen nach § 2 Absatz 2 Kirchenkreisverwaltungsgesetz vom 15. November 2016 (KABl. S. 399) in der jeweils geltenden Fassung der Kirchenkreisverwaltung zugewiesen sind, werden im Gemeinschaftsanteil veranschlagt.
( 2 ) Für die Durchführung von Leistungen, die sich nicht aus dem Pflichtleistungskatalog des Kirchenkreisverwaltungsgesetzes ergeben (freiwillige Leistungen) und die der Kirchenkreisverwaltung zur Erledigung übertragen werden, sind Entgelte zu erheben. Die Entgeltforderung entsteht mit der Leistungserbringung und ist mit der Rechnungstellung fällig.
( 3 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, müssen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen für die Erledigung der Verwaltungsgeschäfte zu den Kosten der Kirchenkreisverwaltung herangezogen werden. Die Entgeltforderung ist mit der Rechnungsstellung fällig. Diese Bereiche werden im Haushaltsbeschluss festgelegt.
( 4 ) Werden der Kirchenkreis, seine Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände sowie ihre Dienste und Werke im refinanzierten Bereich tätig, müssen sie für diese Bereiche über Entgeltzahlungen zu den Kosten der gemeinsamen Mitarbeitervertretung und der Vertrauensperson der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie des Mitarbeiterkonventes herangezogen werden. Diese Bereiche werden im Haushaltsbeschluss festgelegt. Die Finanzierung der Kosten erfolgt durch eine Umlage. Der Maßstab für die Umlage ist die Anzahl der gegen Entgelt beschäftigten Mitarbeitenden gemäß dem jeweils gültigen Haushaltsbeschluss.
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§ 9
Rechtsweg

( 1 ) Die Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände können gegen Entscheidungen auf der Grundlage dieser Satzung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Beschwerde beim Kirchenkreisrat einlegen.
( 2 ) Der Kirchenkreisrat kann die Stellungnahme des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode einholen und hat innerhalb von drei Monaten über die Beschwerde zu entscheiden. Den Beschwerdeführern soll die Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen gegeben werden.
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§ 10
Änderungen der Finanzsatzung

Änderungen dieser Finanzsatzung dürfen nur mit der Zustimmung von mehr als der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Kirchenkreissynode beschlossen werden.
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§ 11
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.1#
( 2 ) Gleichzeitig treten Abschnitt 2 (Finanzsatzung) und Abschnitt 3 (Schlussbestimmungen) der Kirchenkreis- und Finanzsatzung des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg vom 15. November 2014 (KABl. 2015 S. 180) außer Kraft.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 1. September 2021 in Kraft.