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I. Entscheidungen der Landessynode, Kirchengesetze, Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Erste Gesetzesvertretende Rechtsverordnung
zur Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

Vom 8. Oktober 2021

Die Kirchenleitung hat gemäß Artikel 112 Absatz 1 Verfassung die folgende Gesetzesvertretende Rechtsverordnung erlassen; Artikel 112 Absatz 1 Satz 2 Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung des Kirchenbesoldungsgesetzes

In § 2a Absatz 2 Nummer 2 Kirchenbesoldungsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 506), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 185) geändert worden ist, wird die Angabe „A 14“ durch die Angabe „A 15“ ersetzt.
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Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Gesetzesvertretende Rechtsverordnung tritt mit Wirkung vom 1. November 2021 in Kraft.
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Schwerin, 8. Oktober 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: NK 42491-4 – DAR Bö/KH Ha

Kirchengesetz
zur Regelung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
sowie zur Änderung weiterer Vorschriften

Vom 2. Oktober 2021

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Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen; Artikel 110 Absatz 3 der Verfassung ist eingehalten:
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Artikel 1
Änderung der Verfassung

Die Verfassung vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Artikel 35 Absatz 5 der Verfassung wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
  2. In Artikel 48 Absatz 5 und Artikel 80 Absatz 8 wird jeweils das Wort „Jugendvertretung“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendvertretung“ ersetzt.
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Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes

Das Einführungsgesetz vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In dem Inhaltsverzeichnis zu Teil 4 wird nach der Angabe zu § 45 folgende Angabe eingefügt:
    Unterabschnitt 4a: Kinder- und Jugendvertretung und Kinder- und Jugendausschuss
    § 45a Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen“
  2. Teil 4 wird wie folgt geändert:
    1. Nach § 45 wird folgender Unterabschnitt 4a eingefügt:
      „Unterabschnitt 4a
      Kinder- und Jugendvertretung und Kinder- und Jugendausschuss
      § 45a
      Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
      (1) Der Kirchengemeinderat bildet eine Kinder- und Jugendvertretung, sofern eine solche noch nicht besteht. Das Nähere regelt ein Kirchengesetz.
      (2) Kann eine Kinder- und Jugendvertretung nicht gebildet werden, können andere Formen der Beteiligung gewählt werden. Hierzu gehört die Bildung eines Kinder- und Jugendausschusses. Innerhalb des Ausschusses haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Stimmenmehrheit.
      (3) Dem Kinder- und Jugendausschuss gehören abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 auch Kinder und Jugendliche vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres an.“
    2. In § 49 Absatz 7 wird die Angabe „Absatz 7“ durch die Angabe „Absatz 8“ ersetzt.
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Artikel 3
Kirchengesetz über die Arbeit
mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
(Kinder- und Jugendgesetz – KJG)

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Inhaltsübersicht

Präambel
Abschnitt 1 Grundlagen
§ 1 Geltungsbereich des Kinder- und Jugendgesetzes
§ 2 Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
Abschnitt 2 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
§ 3 Grundsätze
§ 4 Beteiligungsformen
§ 5 Verbindlichkeit von Beteiligung
§ 6 Initiativrecht
Abschnitt 3 Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden
§ 7 Aufgaben der Kirchengemeinde
§ 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden
§ 9 Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung
§ 10 Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung
§ 11 Anwendbarkeit auf Kirchengemeindeverbände
Abschnitt 4 Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden
§ 12 Aufgaben der Kirchenkreise
§ 13 Konzeption und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen
§ 14 Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung
§ 15 Kinder- und Jugendwerk
§ 16 Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
§ 17 Anwendbarkeit auf Kirchenkreisverbände
Abschnitt 5 Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Landeskirche
§ 18 Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)
§ 19 Kinder und Jugendvertretung der Landeskirche
§ 20 Folgenabschätzung
§ 21 Konferenz der Kinder- und Jugendwerke
Abschnitt 6 Evangelische Jugendverbandsarbeit
§ 22 Grundsätze
§ 23 Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden
Abschnitt 7 Schlichtungsstelle
§ 24 Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
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Präambel

Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland ist Teil ihres kirchlichen Auftrags. Im Mittelpunkt dieser Arbeit stehen die Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in ihrer Beziehung zu Gott, zu ihren Mitmenschen und zu sich selbst. Die Arbeit geschieht im Glauben an das Evangelium von Jesus Christus, im Vertrauen auf die Wirksamkeit des lebensbejahenden Geistes Gottes, in der Liebe Gottes und in der Hoffnung auf die Vollendung in Gottes Reich.
Ziel dieser Arbeit ist es, Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihren Lebenswelten wahr zu nehmen, sie auf ihrem Weg hin zu einem selbstgestalteten gelingenden Leben zu begleiten und zu ihrer Selbstbildung beizutragen.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden aus freien Stücken und in vielfältiger Weise aktiv, insbesondere in Kindertageseinrichtungen, Pfadfindergruppen, Jugendgruppen, Jugendverbandsarbeit, Arbeit mit Konfirmandinnen und Konfirmanden, Christenlehre, Kindergottesdienst, Kinder- und Jugendchören und in weiteren Arbeitsfeldern.
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene werden durch dieses Kirchengesetz als Expertinnen und Experten ihrer eigener Lebenswelt angenommen.
Ihre Partizipation wird in allen Bezügen überall dort, wo die kirchliche Arbeit (auch) die Belange von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen berührt, ermöglicht und als Recht verankert. Deshalb überträgt die Kirche Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch demokratische Partizipation Mitverantwortung für ihren kirchlichen Auftrag, dessen Gestaltung und den dazugehörigen Aushandlungsprozessen.
Dieses Recht ist von allen Handelnden so zu gestalten, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene ihre Rechte aktiv nutzen können und wollen.
Mit diesem Kirchengesetz ermöglicht und fördert die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland die Verantwortungsübernahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne von Artikel 12 der Verfassung.
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Abschnitt 1
Grundlagen

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§ 1
Geltungsbereich des Kinder- und Jugendgesetzes

Dieses Kirchengesetz gilt für alle, die an Angeboten der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr teilnehmen oder sie aktiv mitgestalten bzw. verantworten.
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§ 2
Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die Kirchengemeindeverbände, die Kirchenkreisverbände und die Landeskirche.
( 2 ) Alle kirchlichen Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind zugleich anerkannte Träger der freien Jugendhilfe im Sinne von § 75 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.
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Abschnitt 2
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

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§ 3
Grundsätze

( 1 ) Alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind eingeladen, sich im Raum der Kirche selbst zu organisieren und Kirche mitzugestalten.
( 2 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen sind in allen Belangen, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen, an der Entscheidungsfindung in angemessener und altersgerechter Form zu beteiligen.
( 3 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sind über diese Belange zu informieren.
( 4 ) Eine Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Entscheidungsfindung ist insbesondere bei Entscheidungen über die inhaltliche und konzeptionelle Ausgestaltung, die Ausstattung mit räumlichen, sachlichen und finanziellen Mitteln sowie bei Personalentscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen vorzusehen.
( 5 ) Beteiligungsformen sind vielfältig, geschlechtersensibel, inklusiv und situations- und altersangemessen zu konzipieren, so dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in ihrer Vielfalt erreicht werden.
( 6 ) Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind die zur Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln. Ihnen ist eine fachliche Begleitung zugänglich zu machen.
( 7 ) Die Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Nordkirche sollen mit ihren Angeboten Kinder und Jugendliche in allen Alters- und Entwicklungsstufen berücksichtigen.
( 8 ) Alle in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen Tätigen unterliegen dem Präventionsgesetz vom 17. April 2018 (KABl. S. 238) in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Träger müssen entsprechende Schutzkonzepte nach der Präventionsgesetzausführungsverordnung vom 28. November 2019 (KABl. S. 558) in ihrer jeweils geltenden Fassung haben.
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§ 4
Beteiligungsformen

( 1 ) Die Träger der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen entscheiden über die konkreten Formen der Beteiligung.
( 2 ) Findet Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen durch die Bildung von Kinder- und Jugendgremien statt, gelten folgende Grundsätze:
  1. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene wählen die Mitglieder ihrer Vertretung selbst,
  2. innerhalb der Gremien haben Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene die Stimmenmehrheit,
  3. in allen Gremien, die durch oder aufgrund dieses Kirchengesetzes gebildet werden, können Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum vollendeten siebenundzwanzigsten Lebensjahr mitwirken und
  4. die Amtszeit der Gremien ist regelmäßig auf zwei Jahre begrenzt.
( 3 ) Für die Mitwirkung in kirchlichen Gremien ist eine Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erforderlich.
( 4 ) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die nicht Kirchenmitglied sind, sind eingeladen, im Geltungsbereich dieses Kirchengesetzes in Kinder- und Jugendgruppen mitzuarbeiten und als Gäste mit Rederecht in kirchlichen Gremien mitzuwirken.
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§ 5 Verbindlichkeit von Beteiligung

( 1 ) Die Bedingungen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind durch die Träger verbindlich zu regeln. Insbesondere ist zu regeln,
  1. wie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene in Entscheidungsfindungen einbezogen werden,
  2. wie Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die an Entscheidungsfindungen zu beteiligen sind, informiert werden,
  3. welche Entscheidungskompetenzen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen übertragen werden und
  4. wie der Zugang von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu Kinder- und Jugendgremien erfolgt.
( 2 ) Die beschlossenen Regelungen werden für alle Beteiligten verständlich formuliert und in geeigneter Weise veröffentlicht.
( 3 ) Werden Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei der Entscheidungsfindung nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beteiligt, haben sie das Recht, sich
  1. im Falle der Entscheidung einer Kirchengemeinde oder eines Kirchengemeindeverbands an das Kinder- und Jugendwerk bzw. die Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des jeweils zuständigen Kirchenkreises,
  2. im Falle der Entscheidung eines Kirchenkreises oder eines Kirchenkreisverbands an das Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche),
  3. im Falle der Entscheidung der Landeskirche an die Junge Nordkirche, die mit dem jeweils zuständigen Gremium in Kontakt tritt,
  4. im Falle der Entscheidung der Jungen Nordkirche an die Leitung des zuständigen Hauptbereichs
zu wenden. Diese prüfen das Beteiligungsanliegen und können Vorschläge zur Verbesserung des Beteiligungsprozesses abgeben oder anderweitig vermittelnd tätig werden. Wird keine Einigung erzielt, ist die nach diesem Kirchengesetz einzurichtende Schlichtungsstelle anzurufen.
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§ 6
Initiativrecht

( 1 ) In den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen, den Kirchengemeindeverbänden und den Kirchenkreisverbänden sowie der Landeskirche haben alle Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ein Initiativrecht für alle Belange, die ihre Lebenswelt in der Kirche betreffen.
( 2 ) Das Anliegen ist in Textform gegenüber dem zuständigen Gremium zu äußern und zu begründen.
( 3 ) Das Gremium hat seine Entscheidung zu dem Anliegen der Initiative in angemessener Form und Zeit bekannt zu geben.
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Abschnitt 3
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

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§ 7
Aufgaben der Kirchengemeinde

( 1 ) Die Kirchengemeinde sorgt dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist.
( 2 ) Der Kirchengemeinderat unterstützt Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene dabei, sich eigenverantwortlich in das Leben der Gemeinde einzubringen und Angebote zu gestalten.
( 3 ) Jede Kirchengemeinde gibt sich durch Beschluss des Kirchengemeinderats eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der auch die Formen und die Art und Weise der Beteiligung geregelt wird. An der Erstellung wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit. Die Konzeption wird regelmäßig, mindestens einmal in jeder Amtszeit des Kirchengemeinderats, evaluiert.
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§ 8
Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden

( 1 ) Die Kirchengemeinden gewährleisten die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Gestaltung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und an allen Interessenschwerpunkten und Belangen, die sie betreffen.
( 2 ) Die Kirchengemeinden bilden eine Kinder- und Jugendvertretung, sofern eine solche noch nicht besteht.
( 3 ) Kann eine Kinder- und Jugendvertretung in der Kirchengemeinde nicht gebildet werden, sind ersatzweise andere Formen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu wählen. Zulässig ist auch die gemeinsame Bildung einer Kinder- und Jugendvertretung nach Maßgabe entsprechender Kirchengemeinderatsbeschlüsse. Die Bildung von übergemeindlichen Kinder- und Jugendvertretungen kann die Beteiligung vor Ort nur ersetzen, wenn durch die Zusammensetzung der übergemeindlichen Kinder- und Jugendvertretung eine Berücksichtigung der Belange der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den einzelnen Ortskirchengemeinden sichergestellt ist.
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§ 9
Anerkennung der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Ist in der Kirchengemeinde aus der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eine Kinder- und Jugendvertretung eigenverantwortlich gebildet worden, ist diese durch den Kirchengemeinderat anzuerkennen, wenn sie die Voraussetzungen des § 12 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend erfüllt, die in Artikel 1 Absatz 7 und 8 der Verfassung niedergelegten Grundsätze teilt und unter Berücksichtigung der Grundsätze aus § 3 und § 4 dieses Kirchengesetzes gebildet worden ist.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 10
Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung dient der Beteiligung der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen an der Planung und Ausgestaltung der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchengemeinde.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung hat insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Kirchengemeinde (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Mitgestaltung und Beratung der Konzeption und aller weiteren Fragen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Kirchengemeinde,
  3. Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Konzeption,
  4. Beteiligung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  5. Mitbestimmung beim Einsatz von sachlichen und finanziellen Mitteln in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen und
  6. auf Antrag Bewirtschaftung von durch den Haushalt zugewiesenen Mitteln.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat ist verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer seiner Sitzungen zu geben und das Ergebnis seiner Beratung binnen drei Monaten nach Eingang der Stellungnahme mitzuteilen und zu erläutern.
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§ 11
Anwendbarkeit auf Kirchengemeindeverbände

Die §§ 7 bis 10 sind auf Kirchengemeindeverbände entsprechend anzuwenden.
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Abschnitt 4
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchenkreisen und Kirchenkreisverbänden

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§ 12
Aufgaben der Kirchenkreise

( 1 ) Die Kirchenkreise nehmen Aufgaben der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr, die eine gemeindeüberschreitende Arbeitsweise erfordern.
( 2 ) Die Kirchenkreise fördern die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung, insbesondere bei der Evaluation von Konzeptionen in den Kirchengemeinden,
  2. Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  3. Vernetzung von Mitarbeitenden,
  4. Entwicklung von Angeboten, Materialien und Arbeitshilfen und
  5. jugendpolitische Arbeit, wie die Vertretung in Stadt-, Bezirks- und Kreisjugendringen.
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§ 13
Konzeption und Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen
in den Kirchenkreisen

( 1 ) Jeder Kirchenkreis gibt sich durch Beschluss der Kirchenkreissynode eine Konzeption für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, in der auch die Formen und die Art und Weise der Beteiligung geregelt werden. An der Erstellung wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit. Die Konzeption wird regelmäßig, mindestens einmal in jeder Amtszeit des entsprechenden Gremiums, evaluiert.
( 2 ) In jedem Kirchenkreis wird eine Kinder- und Jugendvertretung gebildet, sofern eine solche noch nicht besteht. Kann eine Kinder- und Jugendvertretung im Kirchenkreis nicht gebildet werden, sind ersatzweise andere Formen der Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu wählen. Eine Anerkennung bestehender Kinder- und Jugendvertretungen soll entsprechend der Grundsätze des § 9 Absatz 1 erfolgen.
( 3 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 14
Aufgaben und Befugnisse der Kinder- und Jugendvertretung

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. Vertretung der Interessen der Kinder, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis (unter anderem Abgabe von Stellungnahmen),
  2. Mitgestaltung der Konzeption der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis und Stellungnahme zur Konzeption und Schwerpunktsetzung des Kirchenkreises,
  3. Beratung der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisrats in allen Fragen der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kirchenkreises, insbesondere in konzeptionellen Fragen und bei der konkreten Ausgestaltung der Angebotsstruktur,
  4. Entwicklung und Durchführung von Angeboten und Projekten in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Rahmen der Konzeption des Kirchenkreises,
  5. Beteiligung bei personellen Entscheidungen im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Kirchenkreis,
  6. Mitbestimmung beim Einsatz von sachlichen und finanziellen Mitteln in Bezug auf die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen,
  7. Bewirtschaftung von durch den Haushalt zugewiesenen Mitteln und
  8. Mitwirkung bei Gremienbesetzungsverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften.
( 2 ) Die Kirchenkreissynode und der Kirchenkreisrat sind grundsätzlich verpflichtet, sich mit Stellungnahmen der Kinder- und Jugendvertretung auf der nächstmöglichen Tagung zu befassen, Gelegenheit zur Stellungnahme in einer ihrer Sitzungen zu geben und das Ergebnis der Beratungen mitzuteilen und zu erläutern.
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§ 15
Kinder- und Jugendwerk

Jeder Kirchenkreis unterhält ein Kinder- und Jugendwerk oder eine Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen.
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§ 16
Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) In jedem Kirchenkreis besteht ein Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis stehenden Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchengemeinden, der Kirchengemeindeverbände und des Kirchenkreises bilden diesen Konvent. Die Mitarbeitenden aus der Arbeit in Kindertageseinrichtungen sind von der Teilnahme am Konvent nicht umfasst. Wird in einer Kirchengemeinde die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ausschließlich durch ehrenamtlich tätige Personen wahrgenommen, kann der Kirchengemeinderat eine dieser Personen in den Konvent entsenden.
( 2 ) Der Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen dient der Selbstvertretung, dem Austausch sowie der Fortbildung. Er kann sich mit Empfehlungen an die Kirchenkreissynode und den Kirchenkreisrat wenden.
( 3 ) Die Geschäftsführung des Konvents der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen obliegt dem Kinder- und Jugendwerk bzw. der Fachstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kirchenkreises.
( 4 ) Der Konvent der Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin kann insbesondere geregelt werden, dass sich der Konvent für die Bearbeitung von Fachfragen nach Arbeitsbereichen unterteilt.
( 5 ) Der Austausch zwischen den Mitarbeitenden in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sowie den Mitarbeitenden in der Arbeit in Kindertageseinrichtungen ist zu fördern.
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§ 17
Anwendbarkeit auf Kirchenkreisverbände

Die §§ 12 bis 14 sind auf Kirchenkreisverbände entsprechend anzuwenden. § 16 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass der Kirchenkreisverband Delegierte in die Konvente der beteiligten Kirchenkreise entsenden kann.
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Abschnitt 5
Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Landeskirche

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§ 18
Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland (Junge Nordkirche)

( 1 ) Die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wird durch das Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche) koordiniert.
( 2 ) Näheres zu Organisation, Aufbau und Aufgaben der Jungen Nordkirche wird durch eine Rechtsverordnung geregelt.
( 3 ) Die Junge Nordkirche entwickelt Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen. Diese werden alle drei Jahre evaluiert und fortentwickelt.
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§ 19
Kinder und Jugendvertretung der Landeskirche

( 1 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche besteht aus Delegierten der Kirchenkreise. Jeder Kirchenkreis entsendet durch seine Kinder- und Jugendvertretung vier Delegierte und zwei stellvertretende Delegierte aus dem Kreis seiner Ehrenamtlichen für die Dauer von zwei Jahren in die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.
( 2 ) Die Kinder- und Jugendvertretung beschließt Grundsätze für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in der Nordkirche. Zu ihren Aufgaben gehört es insbesondere,
  1. zu landeskirchlichen und kirchenpolitischen Vorhaben Stellung zu nehmen, insbesondere zu solchen mit Relevanz für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  2. zu Vorhaben, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, Stellung zu nehmen,
  3. bei Gremienbesetzungsverfahren nach den jeweils geltenden Vorschriften mitzuwirken,
  4. ehrenamtliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene für die Schlichtungsstelle vorzuschlagen und
  5. Delegierte als Jugendvertreterinnen und Jugendvertreter der Nordkirche in jugendpolitische und kirchliche Gremien zu entsenden.
( 3 ) Die Geschäftsführung obliegt der Jungen Nordkirche.
( 4 ) Die Kinder- und Jugendvertretung gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 20
Folgenabschätzung

( 1 ) Regelungsvorhaben der Landeskirche sind darauf zu prüfen, welche Auswirkungen diese auf die Lebenswirklichkeit von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen haben.
( 2 ) Das Landeskirchenamt legt alle Vorhaben, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, spätestens mit Abgabe für das Kollegium des Landeskirchenamts der Jungen Nordkirche mit der Möglichkeit zur Stellungnahme und weiteren Prüfung vor. Sind nur geringfügige Auswirkungen zu erwarten, so nimmt diese zu dem Vorhaben Stellung. Ansonsten leitet sie das Vorhaben der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche zur weiteren Prüfung und Stellungnahme nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 dieses Kirchengesetzes zu.
( 3 ) Die Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche kann zur Durchführung ihrer Prüfung einen Ausschuss bilden, der mehrheitlich aus ihrer Mitte zu besetzen ist. Diesem kann auch die Befugnis zur Stellungnahme übertragen werden.
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§ 21
Konferenz der Kinder- und Jugendwerke

( 1 ) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke setzt sich zusammen aus den Kinder- und Jugendwerken bzw. Fachstellen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen der Kirchenkreise, der Kirchenkreisverbände, der Jungen Nordkirche und den in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen tätigen Diensten und Werken im Bereich der Hauptbereiche. Hierzu entsendet jede der beteiligten Stellen eine delegierte Person, die in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der entsendenden Stelle steht.
( 2 ) Die Konferenz der Kinder- und Jugendwerke dient dem fachlichen Austausch, der konzeptionellen Ausrichtung, der Koordinierung gemeinsamer Vorhaben und Projekte und der Fortbildung. Sie kann Empfehlungen aussprechen und Vorschläge an die Gesamtkonferenz der Hauptbereiche zur Verwendung von hauptbereichsübergreifenden Mitteln für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen richten.
( 3 ) Die Geschäftsführung erfolgt durch die Junge Nordkirche. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
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Abschnitt 6
Evangelische Jugendverbandsarbeit

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§ 22
Grundsätze

( 1 ) Die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne dieses Kirchengesetzes in Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, Kirchengemeindeverbänden, Kirchenkreisverbänden und der Landeskirche ist zugleich Jugendverbandsarbeit im Sinne der Regelungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Jugendgruppen- und Jugendverbandsarbeit.
( 2 ) Alle Mitwirkenden der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind Teil evangelischer Jugendverbandsarbeit.
( 3 ) Die Landeskirche ist Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
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§ 23
Zusammenarbeit mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden

( 1 ) Die Evangelische Jugend in der Nordkirche kann mit selbstständigen Jugendgruppen und Jugendverbänden, wie Vereinen und Stiftungen zusammenarbeiten, soweit diese die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Sinne der kirchlichen Ordnung ausüben, insbesondere die in Artikel 1 Absatz 7 und 8 der Verfassung und die im Präventionsgesetz niedergelegten Grundsätze teilen und über Schutzkonzepte entsprechend der Präventionsgesetzausführungsverordnung verfügen. Die Prüfung der Voraussetzungen obliegt der jeweiligen Körperschaft. Das Landeskirchenamt schließt Vereinbarungen über die landeskirchliche Zusammenarbeit mit den Jugendgruppen und Jugendverbänden und führt eine Liste anerkannter Jugendgruppen und Jugendverbände.
( 2 ) Unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 ist eine Förderung von selbstständigen Jugendverbänden durch die Nordkirche möglich.
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Abschnitt 7
Schlichtungsstelle

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§ 24
Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Es wird eine Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen eingerichtet. Sie soll nach Möglichkeit eine einvernehmliche Lösung herbeiführen, wenn die Beteiligten eines Konflikts diesen gemeinsam nicht lösen können. Sie kann angerufen werden, wenn sich Kinder- und Jugendvertretungen oder andere kirchliche Gremien nach diesem Gesetz in ihren Rechten verletzt fühlen oder Anträge nach Auffassung der Antragsstellenden ohne zureichende Begründung nicht oder unzureichend beschieden werden und die jeweiligen Dienstvorgesetzten oder aufsichtführenden Stellen keine Abhilfe schaffen. Der nach allgemeinen Gesetzen gegebene Rechtsweg bleibt unberührt.
( 2 ) Die Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen besteht aus neun Mitgliedern, die von der Landessynode für die Dauer ihrer Amtszeit wie folgt berufen werden:
  1. ein in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen außerhalb der Nordkirche stehendes Mitglied auf Vorschlag der Jungen Nordkirche,
  2. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einer Kirchengemeinde oder zu einem Kirchengemeindeverband stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke,
  3. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zu einem Kirchenkreis oder einem Kirchenkreisverband stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke,
  4. ein in einem kirchlichen Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis im Bereich der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen zur Landeskirche stehendes Mitglied auf Vorschlag der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke und
  5. fünf ehrenamtliche Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene auf Vorschlag der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.
( 3 ) Die Geschäftsführung der Schlichtungsstelle für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen obliegt dem Landeskirchenamt.
( 4 ) Die Geschäftsordnung der Schlichtungsstelle erlässt das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche.
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Artikel 4
Änderung des Kirchengemeinderatswahlgesetzes

Das Kirchengemeinderatswahlgesetz vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. § 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. In Satz 2 wird die Angabe „ Absatz 2“ durch die Angabe „ Absatz 3“ ersetzt.
    2. Satz 3 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Nummer 1 wird die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
      bb)
      In Nummer 2 wird die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
  2. In § 16 Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
  3. § 27 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „der Artikel 6 Absatz 2 und 30 Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „des Artikels 6 Absatz 2 und des Artikels 30 Absatz 5 und 6“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Absatz 4 und 5“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6“ ersetzt.
  4. In § 28 Absatz 1 Satz 2 werden die Angabe „Absatz 2“ durch die Angabe „Absatz 3“ und die Angabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.
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Artikel 5
Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes

In § 1 Absatz 4 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes (KABl. S. 137, 318; 2017 S. 88) wird das Wort „Jugendvertretung“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendvertretung“ ersetzt.
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Artikel 6
Änderung des Landessynodenbildungsgesetzes

In § 22 Absatz 2 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 14. April 2020 (KABl. S. 107) geändert worden ist, wird das Wort „Jugendvertretung“ durch die Wörter „Kinder- und Jugendvertretung“ ersetzt.
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Artikel 7
Änderung des Hauptbereichsgesetzes

Das Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 23. März 2021 (KABl. S. 184) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 19 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beauftragten für Geschlechtergerechtigkeit“ durch die Wörter „die beauftragte Person für Geschlechtergerechtigkeit der Landeskirche“ ersetzt.
  2. In § 30 Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter „Jugendpfarramt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland“ durch die Wörter „Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)“ ersetzt.
  3. § 31 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
      „(5) Die Leitung des Kommunikationswerks der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland hat die Befugnis der Begründung, Veränderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Kommunikationswerk; soweit es sich um Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der dem höheren Dienst entsprechenden Funktionsebene handelt, erfolgt dies mit Zustimmung des Landeskirchenamts.“
    2. Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6.
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Artikel 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

( 1 ) Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.
( 2 ) Gleichzeitig treten außer Kraft:
  1. die Ordnung für das Nordelbische Jugendwerk der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 5. Juni 1985 (GVOBl. S. 129), die zuletzt durch Rechtsverordnung vom 14. Februar 2008 (GVOBl. S. 76) geändert worden ist,
  2. das Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 20. März 1999 (ABl. S. 54),
  3. die Ausführungsbestimmung zum Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 25. Februar 2000 (ABl. S. 88) und
  4. das Kirchengesetz über die Ordnung des Frauenwerkes der Pommerschen Evangelischen Kirche vom 17. November 1996 (ABl. 1997 S. 58).
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Das vorstehende, von der Landessynode am 18. September 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 2. Oktober 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3020-01 – R Rk

Zehntes Kirchengesetz
zur Änderung des Einführungsgesetzes

Vom 2. Oktober 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 5 § 11 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kirchenkreissynode“ der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  2. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer angefügt:
    „5. Zahlungen für Kirchengemeinden, die bei der Verwaltung von Pfarrvermögen außergewöhnliche Erträge erzielen.“
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Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 18. September 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 2. Oktober 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3101-02 – F Hl/R Kr

Kirchengesetz
zur Änderung der Kirchensteuerordnung und weiterer Vorschriften

Vom 2. Oktober 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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Artikel 1
Änderung des Einführungsgesetzes

Teil 5 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „erhobene“ die Wörter „und von der Landeskirche verwaltete“ eingefügt.
  2. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „6. den jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die Kirchensteuerverwaltung durch die Landeskirche.“
  3. § 7 Absatz 6 wird aufgehoben.
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Artikel 2
Änderung der Kirchensteuerordnung

Die Kirchensteuerordnung vom 25. September 2013 (KABl. S. 438), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 6. Oktober 2017 (KABl. S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In § 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
    „Diese Kirchensteuern werden von der Landeskirche verwaltet.“
  2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Abgabenordnung“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 9 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
  3. In § 5 Absatz 4 werden nach dem Wort „Einkommensteuergesetzes“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.
  4. § 13 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kirchensteuerbeschluss“ die Wörter „nach Absatz 1“ eingefügt.
    2. Absatz 5 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Der Kirchensteuerbeschluss und der Kirchengrundsteuerbeschluss“ durch die Wörter „Beschlüsse nach Absatz 1 und 2“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „Der Kirchensteuerbeschluss und der Kirchengrundsteuerbeschluss“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.
  5. § 14 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 werden die Wörter „(Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November 2009 (KABl. S. 212) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in seiner“ durch die Wörter „(Kirchensteuerordnung – KiStO ev. –) der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz in der Fassung vom 1. Januar 2009 (KABl. S. 212), das zuletzt durch Kirchengesetz vom 23. Oktober 2020 (KABl. S. 229) geändert worden ist, in der“ ersetzt.
    2. In Absatz 2 werden die Wörter „(Kirchl. Amtsbl. Hannover S. 107) in seiner“ durch die Wörter „(KABl. 1972 S. 107), das zuletzt durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014 (KABl. 2014 S. 57) geändert worden ist, in der“ ersetzt.
  6. § 15 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Kirchensteuern vom Einkommen werden von der Landeskirche verwaltet. Die Kirchengrundsteuern verwalten die Kirchengemeinden.“
    2. In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Kirchengemeinden und Kirchenkreisen“ durch die Wörter „der Landeskirche und den Kirchengemeinden“ ersetzt.
    3. In Absatz 3 wird das Wort „oder“ durch die Angabe „bzw.“ ersetzt.
    4. Dem Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
      „(4) Zuständige Stelle für die Verwaltung der Kirchensteuer vom Einkommen ist das Landeskirchenamt.“
  7. § 20 wird wie folgt geändert:
    1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „Der Kirchensteuergläubiger kann die Kirchensteuer“ durch die Wörter „Das Landeskirchenamt kann namens und im Auftrag des Kirchensteuergläubigers die Kirchensteuer vom Einkommen“ ersetzt und dem Wort „festsetzen“ das Wort „(Billigkeitsentscheidung)“ angefügt.
      bb)
      Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
      „Für die Kirchengrundsteuer obliegt der Kirchengemeinde die Billigkeitsentscheidung.“
    2. Absätze 5 und 6 werden aufgehoben.
    3. Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden Absätze 5 und 6.
  8. § 25 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 wird das Wort „Kirchenkreisrat“ durch das Wort „Landeskirchenamt“ ersetzt.
    2. Absatz 4 wird wie folgt geändert:
      aa)
      In Satz 1 werden die Wörter „der Kirchenkreisrat“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
      bb)
      In Satz 2 werden die Wörter „des Kirchenkreisrates oder“ gestrichen.
      cc)
      In Satz 3 werden die Wörter „der Kirchenkreisrat des Kirchenkreises“ durch die Wörter „das Landeskirchenamt“ ersetzt.
  9. In § 26 Absatz 4 werden die Wörter „durch den Kirchenkreisrat oder den Kirchengemeinderat“ gestrichen.
  10. § 30 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
    1. Nach Nummer 5 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
    2. Es wird eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:
      „6. die jährlich anfallenden Personal- und Sachkosten für die Kirchensteuerverwaltung durch die Landeskirche.“
  11. § 34 wird wie folgt geändert:
    1. In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern „die Vorschriften über“ die Wörter „die Verspätungszuschläge,“ eingefügt.
    2. Dem Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Verfahren, die nach §§ 20, 25 und 26 vor dem 1. Januar 2022 anhängig, aber noch nicht rechtskräftig geworden sind, werden von der Behörde fortgeführt, die nach diesem Kirchengesetz in der ab 1. Januar 2022 geltenden Fassung zuständig ist.“
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Artikel 3
Änderung des Kirchensteuerbeschlusses

§ 3 des Kirchensteuerbeschlusses vom 25. September 2013 (KABl. S. 446), der zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 6. Oktober 2017 (KABl. S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
  1. In Absatz 1 wird das Wort „getrennt“ durch die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einzeln“ ersetzt.
  2. Die Tabelle in Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
    Stufe
    Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen nach § 10 Absatz 2 Kirchensteuerordnung)
    jährliches
    Kirchgeld
    Euro
    Euro
    1
    40 000 – 47 499
    96
    2
    47 500 – 59 999
    156
    3
    60 000 – 72 499
    276
    4
    72 500 – 84 999
    396
    5
    85 000 – 97 499
    540
    6
    97 500 – 109 999
    696
    7
    110 000 – 134 999
    840
    8
    135 000 – 159 999
    1 200
    9
    160 000 – 184 999
    1 560
    10
    185 000 – 209 999
    1 860
    11
    210 000 – 259 999
    2 220
    12
    260 000 – 309 999
    2 940
    13
    310 000 und mehr
    3 600
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Artikel 4
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 18. September 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 2. Oktober 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3402-04 – F Hl/FS Soe/R Kr

Kirchengesetz
über die Durchführung von Sitzungen und die Beschlussfassung kirchlicher
Gremien auch mittels Videokonferenzen
(Videokonferenzengesetz – VidKoG)

Vom 2. Oktober 2021

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:
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§ 1
Geschäftsordnung, Beschluss

( 1 ) Kirchliche Gremien tagen in der Regel in persönlicher Anwesenheit. Eine Teilnahme aller oder einzelner Mitglieder kirchlicher Gremien an Sitzungen mittels Bild- und Tonübertragung in Echtzeit (Videokonferenz) kann erfolgen, wenn dies das kirchliche Gremium in seiner Geschäftsordnung vorsieht oder durch Beschluss bestimmt. Die Teilnahme an einer Videokonferenz steht in diesem Fall der persönlichen Anwesenheit an einer Sitzung vor Ort gleich. Es obliegt der einladenden Person, zu entscheiden, ob und wann eine Videokonferenz auf Grundlage der Geschäftsordnung oder eines entsprechenden allgemeinen Beschlusses durchgeführt wird. In der Geschäftsordnung oder dem entsprechenden Beschluss können besondere Voraussetzungen für eine Videokonferenz geregelt werden.
( 2 ) Eine Videokonferenz ist ausnahmsweise ohne Regelung in der Geschäftsordnung oder durch entsprechenden Beschluss möglich, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist. Die Entscheidung darüber trifft die einladende Person.
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§ 2
Konstituierende Sitzungen

( 1 ) Die Durchführung einer konstituierenden Sitzung eines Kirchengemeinderats, einer Verbandsversammlung, eines Verbandsvorstands, einer Kirchenkreissynode, eines Kirchenkreisrats, der Landessynode und der Kirchenleitung als Videokonferenz ist nur zulässig, wenn die persönliche Teilnahme vor Ort zu Gefahren für das Leben oder die Gesundheit der Mitglieder führen könnte oder wegen staatlicher oder behördlicher Anordnungen nur eingeschränkt möglich ist.
( 2 ) Die für die Einberufung zu der konstituierenden Sitzung zuständige Person entscheidet über die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz. Für die in Absatz 1 genannten Gremien der Kirchengemeinde- und Kirchenkreisebene hat die für die Einberufung zuständige Person die Durchführung der Sitzung als Videokonferenz mit der Angabe der Voraussetzungen nach Absatz 1 der Aufsicht führenden Stelle mitzuteilen.
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§ 3
Vertraulichkeit, Datenschutz

( 1 ) Es ist sicherzustellen, dass unbefugte Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können und die kirchlichen Datenschutzbestimmungen eingehalten werden. Es soll keine dauerhafte Speicherung der mittels Videokonferenz oder nach § 8 Absatz 2 übertragenen Inhalte erfolgen.
( 2 ) Für die technische Durchführung einer Videokonferenz sind Anbieter zu wählen, die die Datenschutzstandards der Europäischen Union einhalten.
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§ 4
Technische Ausstattung

Eine Videokonferenz darf nur durchgeführt werden, wenn allen Mitgliedern der Zugang und die Teilnahme an der Videokonferenz mit zumutbarem Aufwand möglich ist. Erforderlichenfalls ist auf Orte hinzuweisen, an denen die notwendige technische Ausstattung zur Verfügung gestellt wird.
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§ 5
Einladung, Teilnahmeberechtigung, Niederschrift

( 1 ) In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die Sitzung als Videokonferenz durchgeführt wird. Den Teilnahmeberechtigten sind die Zugangsdaten rechtzeitig zu übermitteln.
( 2 ) Die Teilnahmeberechtigung der teilnehmenden Mitglieder muss überprüfbar sein.
( 3 ) Die Art der Zusammenkunft ist in der Niederschrift zu vermerken.
( 4 ) Die Einladung, schriftliche Beratungsunterlagen sowie die Niederschrift können innerhalb des Gremiums durch die Übermittlung elektronischer Dokumente ersetzt werden, wenn das Kirchenrecht nicht entgegensteht und die Mitglieder des Gremiums hierfür einen Zugang eröffnet haben.
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§ 6
Abstimmungsverfahren

( 1 ) Bei offener Abstimmung oder offener Wahl stimmen die Mitglieder in einer Form ab, die eine individuelle Zuordnung der Stimme ermöglichen.
( 2 ) Für geheime Abstimmungen oder geheime Wahlen sind technische Verfahren zu nutzen, die die anonyme Stimmabgabe ermöglichen. Alternativ kann die Stimmenabgabe durch die an der Sitzung teilnehmenden Mitglieder per Brief erfolgen; § 22 Absatz 2 und 4 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, findet in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
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§ 7
Technische Störungen

( 1 ) Ist aufgrund einer dauerhaften technischen Störung einzelnen Mitgliedern oder Teilnahmeberechtigten die Teilnahme an der Sitzung nicht möglich, hat die betroffene Person dies der die Sitzung leitenden Person unverzüglich mitzuteilen.
( 2 ) Ist die Bildübertragung bei einzelnen Mitgliedern oder Teilnahmeberechtigten gestört, ist eine Sitzungsteilnahme nur mittels Tonübertragung mit Zustimmung der die Sitzung leitenden Person möglich.
( 3 ) Ist die Tonübertragung oder die Bild- und Tonübertragung bei einzelnen Mitgliedern oder Teilnahmeberechtigten gestört und dadurch eine ordnungsgemäße Durchführung der Sitzung nicht möglich, kann die die Sitzung leitende Person die Sitzung zur Wiederherstellung der Kommunikationsfähigkeit unterbrechen. Sie hat die Sitzung abzubrechen, wenn die Kommunikationsfähigkeit in angemessener Zeit nicht wieder hergestellt werden kann oder ein Viertel aller teilnehmenden Mitglieder dies verlangt.
( 4 ) Die Regelungen über die Beschlussfähigkeit bleiben unberührt. Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung abzubrechen. Bis zum Zeitpunkt des Abbruchs der Sitzung gefasste Beschlüsse bleiben in Geltung.
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§ 8
Herstellung der Öffentlichkeit

( 1 ) Macht ein kirchliches Gremium von der Möglichkeit einer Videokonferenz Gebrauch, so ist in öffentlichen Sitzungen die Herstellung der Öffentlichkeit zu gewährleisten.
( 2 ) Von dem kirchlichen Gremium selbst veranlasste Ton- und Bildübertragungen ohne redaktionelle Aufbereitung sind zulässig; ein Anspruch hierauf besteht nicht. Die Übertragung kann auch durch Dritte erfolgen. Die Übertragung der Sitzung darf den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht beinträchtigen.
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§ 9
Umlaufverfahren

Für kirchliche Gremien, die nicht öffentlich tagen, ist ausnahmsweise eine Beschlussfassung in Schrift- oder Textform (Umlaufverfahren) zulässig, wenn dies in der Geschäftsordnung oder einem entsprechenden Beschluss bestimmt ist. Hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder zum Umlaufverfahren erforderlich und die erforderliche Mehrheit in der Sache. Für die Kirchengemeindeebene bleibt Teil 4 § 32 Absatz 4 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 426) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, unberührt.
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§ 10
Inkrafttreten

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Das vorstehende, von der Landessynode am 18. September 2021 beschlossene Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Schwerin, 2. Oktober 2021
Die Vorsitzende der Kirchenleitung
Kristina Kühnbaum-Schmidt
Landesbischöfin
Az.: 3109-01 – R Eb/R Le/R Tr

II. Bekanntmachungen

Satzung
des Werkes für Kindertageseinrichtungen
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg

Vom 1. Oktober 2021

Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 29. September 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen.
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Präambel

Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, so wie sie in Jesus Christus sichtbar geworden ist, allen Menschen in Wort und Tat zu bezeugen. Jesus selbst hat Kinder in die Mitte gerufen und sie uns als Vorbilder und Zeichen seiner Gegenwart vor Augen gestellt:
Jesus rief ein Kind zu sich und stellte es mitten unter sie und sprach: Wahrlich, ich sage euch: Wenn ihr nicht umkehrt und werdet wie die Kinder, so werdet ihr nicht ins Himmelreich kommen. Wer nun sich selbst erniedrigt und wird wie dieses Kind, der ist der Größte im Himmelreich. Und wer ein solches Kind aufnimmt in meinem Namen, der nimmt mich auf.
(Matthäus 18,2-5)
Die Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen folgt diesem Auftrag Jesu. Mit ihnen beteiligt sich die evangelische Kirche in eigener Verantwortung am öffentlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. In ihnen wird zudem deutlich, dass zum Recht auf Bildung auch das Recht auf religiöse Bildung gehört.
Für die Kirchen der Reformation ist Bildung ein dem Glauben selbst innewohnendes Motiv, weil sie den Menschen sprachmündig und urteilsfähig macht. Mit Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft werden Eltern und Erziehungsberechtigte in ihrer Verantwortung für die Kinder angesprochen und unterstützt.
Evangelische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot an alle Kinder, unabhängig von Religion, Nationalität, Kultur oder sozialer Herkunft. Sie nehmen Verschiedenheit im Geist von Achtsamkeit und Respekt wahr und entwickeln Integration und Inklusion weiter. In ihnen können Kinder „mit Gott groß werden“.
Das Werk für Kindertageseinrichtungen dient als Träger für den biblisch begründeten Dienst an Kindern, Familien und Erziehungsberechtigten. Der Kirchenkreis betreibt das Werk, um Kirchengemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu entlasten, Qualität zu gewährleisten, die Arbeit effizient zu gestalten, die Einrichtungen wirtschaftlich zu führen und der Arbeit kirchlichen Kindertageseinrichtungen eine klare und öffentlich wahrnehmbare Stimme zu verleihen.
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§ 1
Rechtsform, Name, Sitz

( 1 ) Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Plön-Segeberg (im Folgenden „Kirchenkreis“) unterhält ein Kindertageseinrichtungswerk nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises.
( 2 ) Das Werk trägt den Namen „Werk für Evangelische Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Plön-Segeberg“ (im Folgenden: „Kita-Werk“). Es hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
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§ 2
Mitgliedschaft in Dachverbänden

Das Kita-Werk gehört dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. an, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
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§ 3
Zweck und Aufgabe

( 1 ) Das Kita-Werk nimmt die Trägeraufgaben der angeschlossenen evangelischen Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis wahr. In ihm sind evangelische Kindertageseinrichtungen, Familienzentren und weitere Einrichtungen für Kinder und Familien zusammengefasst, die in der Trägerschaft des Kirchenkreises stehen. Das Kita-Werk führt die Einrichtungen im Sinne der Präambel dieser Satzung. Der Kirchenkreis ist Träger im Sinne des SGB VIII.
( 2 ) Das Kita-Werk dient dazu, die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und zu verbessern und die Kindertageseinrichtungen flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten. In einem pädagogischen Rahmenkonzept werden die pädagogischen Zielsetzungen und deren Umsetzung festgelegt. Dieses wird von der Leitung des Werkes entworfen und vom Kirchenkreisrat beschlossen. Auf Grundlage des Rahmenkonzepts sind vor Ort einrichtungsspezifische pädagogische Konzeptionen zu profilieren. Dabei wird sichergestellt, dass die Vielfalt der Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen innerhalb des Rahmenkonzepts erhalten bleibt und weiterentwickelt wird. Die inhaltliche Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden vor Ort bleibt erhalten.
( 3 ) Das Kita-Werk als unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Kita-Werkes ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, mildtätiger Zwecke sowie kirchlicher Zwecke im Kirchenkreis.
( 4 ) Der Satzungszweck wird zum Zeitpunkt der Errichtung des Kita-Werkes verwirklicht durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten (Absatz 1).
( 5 ) Das Kita-Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
( 6 ) Das Kita-Werk führt die Einrichtungen nach dem jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Recht, den einschlägigen Satzungen und den mit Kommunalgemeinden, Ämtern, Kreisen oder Städten abgeschlossenen Verträgen, Vereinbarungen und Förderrichtlinien.
( 7 ) Die Übertragung der Trägerschaft der Kindertageseinrichtung einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis ist freiwillig. Sie wird vertraglich geregelt. Die gesetzlichen Regelungen zum Trägerwechsel sind maßgeblich.
( 8 ) Als Träger der Kinder- und Jugendhilfe kann der Kirchenkreis durch Beschluss des Kirchenkreisrates weitere Kindertageseinrichtungen und Familienzentren aus nicht kirchengemeindlicher Trägerschaft übernehmen bzw. sich im öffentlichen Vergaberecht für diese Einrichtungsformen bewerben, um sie als kirchliche Einrichtungen zu errichten und zu führen. Es ist zuvor mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung liegt, abzustimmen, wie die Anbindung an die Kirchengemeinde gestaltet wird.
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§ 4
Übertragung der Trägerschaft

( 1 ) Die Übertragung der Trägerschaft von einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis erfolgt durch Beschluss der Kirchengemeinde sowie durch Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrages zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis, vertreten durch den Kirchenkreisrat.
( 2 ) Die Übertragung muss bis zum 31. März mit Wirkung zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres erklärt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung mit Zustimmung des Kirchenkreisrates auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
( 3 ) Mit dem Übertragungsbeschluss erkennt die Kirchengemeinde die Satzung des Werkes für Kindertageseinrichtungen in ihrer jeweils geltenden Fassung an und verpflichtet sich zu der in § 9 genannten Zusammenarbeit. In besonderen Einzelfällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, soweit diese nicht die Rechte anderer teilnehmender Kirchengemeinden berühren.
( 4 ) In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt werden:
  1. Übertragung der bisherigen Trägerschaft der Kindertageseinrichtung auf den Kirchenkreis;
  2. Übergang der Anstellungsverhältnisse der Leitungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung aufgrund des Rechtsträgerwechsels auf den Kirchenkreis;
  3. Übernahme der sonstigen Verträge und schriftlichen Nebenabreden zwischen der bisherigen Trägerin und Dritten, die den Betrieb der Kindertageseinrichtung betreffen, durch den Kirchenkreis;
  4. Vereinbarungen über die Nutzungen der Gebäude und Räume sowie des Inventars der Kindertageseinrichtung; dabei sollen grundsätzlich bis auf Weiteres die bislang genutzten Gebäude und Räume der übertragenen örtlichen Kindertageseinrichtung durch das Kita-Werk verwendet werden;
  5. gegebenenfalls die Übertragung der für die Arbeit der Kindertageseinrichtung zweckbestimmten Rücklagen der Kirchengemeinde auf das Kita-Werk, wobei der ursprüngliche Verwendungszweck bindend bleibt, sowie Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Kirchenkreis;
  6. gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten;
  7. Überführung der Satzungen der Kindertageseinrichtung in die Regelung des Kirchenkreises.
Ferner sollte eine schriftliche Stellungnahme der kommunalen Vertragspartner zum Trägerwechsel vorliegen.
( 5 ) Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen. Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
( 6 ) Für die Übertragung der Kindertageseinrichtung gelten die Bestimmungen des § 613a BGB („Betriebsübergang“). Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb pädagogischer Tätigkeit, zum Beispiel Reinigungsdienst oder Hauswartung, können, sofern Mehrfachbeschäftigungen in der Kirchengemeinde vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde verbleiben. Die anteiligen Personalkosten werden in diesem Fall den Kirchengemeinden aus dem Haushalt der Kindertageseinrichtung erstattet.
( 7 ) Die Kirchengemeinde kann beim Kirchenkreisrat den Antrag stellen, ihre örtliche Kindertageseinrichtung wieder in eigener Trägerschaft zu führen. Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat. Der Antrag muss nach Beschluss des Kirchengemeinderates mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich beim Kirchenkreisrat eingegangen sein. Ein Antrag ist frühestens drei Jahre nach erfolgter Übertragung möglich. In einem solchen Fall muss ein Rückübertragungsvertrag entsprechend Absatz 4 geschlossen werden. Der Kirchenkreisrat sorgt in diesem Fall für die Rückübertragung der erforderlichen Planstellen, sofern die Finanzierung gesichert ist. Die Kirchengemeinde trägt mögliche Folgekosten beim Kita-Werk, insbesondere die Kosten eines vorübergehenden Personalüberhangs. Der Kirchenkreisrat ist verpflichtet, Folgekosten durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden oder zu verringern.
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§ 5
Finanzierung und Haushalt

( 1 ) Die Ausgaben des Werkes für Kindertageseinrichtungen setzen sich zusammen aus den Ausgaben für den Betrieb der örtlichen Kindertageseinrichtungen und den Ausgaben für die Erfüllung der Trägeraufgaben durch das Werk sowie für Leistungen der Kirchenkreisverwaltung und eventuell Dritter.
( 2 ) Die Einnahmen des Werkes für Kindertageseinrichtungen zur Deckung der Kosten des Betriebes der örtlichen Kindertageseinrichtungen bestehen aus
  • Beiträgen der Erziehungsberechtigten,
  • Beitragsausfallleistungen der zuständigen Stellen im Falle von Beitragsermäßigungen,
  • kommunalen Zuschüssen (als Defizitfinanzierung bis 31. Dezember 2024, danach als freiwillige Leistungen),
  • Förderungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung,
  • Zuschüssen der Kirchengemeinde (als Trägerbeiträge bis 31. Dezember 2024, danach als freiwillige Leistungen),
  • Pflegesätzen,
  • Projektmitteln,
  • Spenden und
  • sonstigen Einnahmen.
( 3 ) Rücklagen können gebildet werden.
( 4 ) Der durch Einnahmen nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Kita-Werkes wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreis-Finanzsatzung durch den Gemeinschaftsanteil gedeckt. Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits. Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und Rücklagen nach Absatz 3 finanziert werden.
( 5 ) Der Kirchenkreis führt für das Kita-Werk einen Teilhaushaltsplan. Planung und Ergebnis sind im Rahmen des Jahresabschlusses für jede örtliche Kindertageseinrichtung gesondert auszuweisen. Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden. Buchführung und Betriebsmittelbewirtschaftung, Controlling und Berichtswesen des Kita-Werkes erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
( 6 ) Mittel des Kita-Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Kita-Werkes.
( 7 ) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kita-Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
( 8 ) Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Kita-Werkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
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§ 6
Aufsicht über das Kita-Werk

Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Kita-Werk.
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§ 7
Leitung des Kita-Werkes

( 1 ) Das Kita-Werk wird von einer Leiterin oder einem Leiter nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates geleitet. Die Aufgaben der Leitung sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
( 2 ) Die Leitung des Kita-Werkes berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werkes. Einmal im Jahr gibt die Leitung des Werkes in der Kirchenkreissynode einen Bericht in schriftlicher Form ab.
( 3 ) Die Leitung des Kita-Werkes kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer Pastorin bzw. einem Pastor wahrgenommen werden. Über die Bestellung bzw. Berufung entscheidet der Kirchenkreisrat. Sollte die Leitung von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom Kirchenkreisrat ausgeübt. Im Fall der Leitung durch eine Pastorin oder einen Pastor übt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die Dienst- und Fachaufsicht aus.
( 4 ) Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung.
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§ 8
Dienst- und Fachaufsicht

( 1 ) Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die auf die Leitung des Kita-Werkes übertragen werden kann.
( 2 ) Fachaufsicht und Betriebsführung der dem Kita-Werk beigetretenen Kindertageseinrichtungen obliegen der Leitung des Kita-Werkes. Die Fach- und Dienstaufsicht über die Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen wird in der Regel von der Leitung des Kita-Werkes an die regionalen Trägervertretungen des Kita-Werkes übertragen. Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Kindertageseinrichtungen wird in der Regel von der Leitung des Kita-Werkes an die Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen übertragen. Näheres regelt die Stellenbeschreibung.
( 3 ) Den Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen kann die Bewirtschaftungsbefugnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung im Rahmen des Haushaltsplans übertragen werden. Näheres wird in der Stellenbeschreibung geregelt.
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§ 9
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden

( 1 ) Kirchengemeindlich wie kirchenkreislich getragene Kindertagesstätten sind Teil der gemeindlichen Arbeit. Kirchengemeinde und Kita-Werk arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen Leitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrem Auftrag. Das Kita-Werk ist verantwortlich für alle Trägeraufgaben und ermöglicht den Betrieb der Kindertageseinrichtung. Die Kirchengemeinde ist verantwortlich für die inhaltliche Zusammenarbeit mit der örtlichen Kindertageseinrichtung. Die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden nehmen im Rahmen ihres Auftrages theologische, religionspädagogische sowie seelsorgerliche Aufgaben an Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der örtlichen Kindertageseinrichtung wahr. Die Kindertageseinrichtung wird in gemeindliche Aktivitäten, z. B. Familiengottesdienste und Gemeindefeste, einbezogen. Die Kirchengemeinde nimmt am Leben der Kindertageseinrichtung und an ihren besonderen Veranstaltungen teil. Die Kirchengemeinde nutzt die Kindertageseinrichtung zum Kontakt mit Geschwistern, Eltern und Familien und lädt zu ihren Veranstaltungen und Angeboten ein. Die Kindertageseinrichtung nutzt die Möglichkeiten der Kirchengemeinde für Informationen, Kontakte und Öffentlichkeitsarbeit.
( 2 ) Bei der Neubesetzung der Leitung einer örtlichen Kindertageseinrichtung soll eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des örtlichen Kirchengemeinderates am Besetzungsverfahren beteiligt werden.
( 3 ) Der Kirchengemeinderat sorgt für die Besetzung eines Sitzes im Beirat der Kindertageseinrichtung nach § 12 dieser Satzung.
( 4 ) Die Leitung der jeweiligen örtlichen Kindertageseinrichtung wird mindestens einmal jährlich in den Kirchengemeinderat eingeladen, um einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über die Arbeit der Einrichtung abzugeben. In diesem Zusammenhang sollen gemeinsame Planungen abgestimmt werden. Ebenso sollte mindestens einmal jährlich ein Gespräch zwischen der Leitung des Kita-Werkes oder der regionalen Trägervertretung und dem örtlichen Kirchengemeinderat stattfinden. Bei besonderem Bedarf können beide Seiten ein solches Gespräch zum nächstmöglichen Termin schriftlich verlangen.
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§ 10
Zusammenarbeit mit der Kirchenkreisverwaltung

Die Verwaltung der Kindertageseinrichtungen des Kita-Werkes wird durch die Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen.
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§ 11
Fachberatung und Zusammenarbeit mit dem Bildungswerk

( 1 ) Das Kita-Werk arbeitet mit dem Evangelischen Bildungswerk des Kirchenkreises zusammen. Die pädagogische Fachberatung der Kindertageseinrichtungen wird durch die Fachberatung des Kirchenkreises wahrgenommen.
( 2 ) Das Bildungswerk des Kirchenkreises bietet religionspädagogische und weitere Fortbildungen und Qualifizierungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis an. Das Kita-Werk und das Bildungswerk arbeiten bei der Entwicklung innovativer Projekte und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungsangeboten zusammen.
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§ 12
Beiräte der Kindertageseinrichtungen

( 1 ) Die örtlichen Kindertageseinrichtungen bilden Beiräte nach den Vorschriften des Kindertagesförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
( 2 ) Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der örtlichen Kindertageseinrichtung die gesetzlichen Trägeraufgaben im Beirat wahr, vertreten durch das Kita-Werk. In der Regel gibt der Kirchenkreis einen der ihm als Träger zustehenden Sitze im Beirat der örtlichen Kindertageseinrichtung an eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde ab.
( 3 ) Die gesetzlichen und vertraglich garantierten Mitwirkungsrechte der sonstigen Beiratsmitglieder aus den kommunalen Körperschaften in Angelegenheiten der örtlichen Kindertageseinrichtung werden von den Vorschriften dieser Satzung nicht berührt.
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§ 13
Auflösung, Aufhebung des Kita-Werkes

Bei Auflösung oder Aufhebung des Kita-Werkes fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Werkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis verwenden muss.
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§ 14
Änderung und Bekanntmachung der Satzung

( 1 ) Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
( 2 ) Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
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§ 15
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.
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Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt. Die Satzung wurde mit Schreiben des Landeskirchenamts vom 1. Oktober 2021 (Az.: 10.2 Kkr. Plön-Segeberg – R Bt (R Lw)) gemäß Artikel 46 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Bad Segeberg, 1. Oktober 2021
Propst Dr. Daniel Havemann
Dr. Dieter Freese
(L. S.)
Vorsitzender Kirchenkreisrat
des Kirchenkreises Plön-Segeberg
Mitglied Kirchenkreisrat
des Kirchenkreises Plön-Segeberg
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Die vorstehende Satzung wird hiermit nach Artikel 45 Absatz 5 der Verfassung veröffentlicht.
Kiel, 5. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Lenschow
Az.: 10 Kkr. Plön-Segeberg Kita-Werk – R Lw

Gründung, Zusammenschluss und Aufhebung
von Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbänden

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Granzin
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und Granzin
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Granzin und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Benthen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Granzin werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Benthen und Granzin“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Benthen und Granzin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Benthen und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Granzin. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und Granzin bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und Granzin setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Benthen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Granzin.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Benthen und Granzin ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19386 Benthen, Kastanienallee 7.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Benthen und Granzin – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergstedt,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen
Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
Vom 1. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergstedt, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergstedt, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bergstedt, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bergstedt, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Lemsahl-Mellingstedt und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wohldorf-Ohlstedt.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22395 Hamburg, Volksdorfer Damm 268.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft
Kiel, 1. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Oberalster-Bergstedt – R Bal
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn
und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde
Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn
Vom 1. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn und der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, angeordnet:

§ 1

Die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn und die Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn werden aufgehoben.

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn“
neu gebildet.

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn und Evangelisch-lutherische Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Broder Hinrick Hamburg-Langenhorn und der ehemaligen Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Eirene Hamburg-Langenhorn.

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-Ost bleibt unverändert.

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel

§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 22417 Hamburg, Tangstedter Landstraße 220.

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 1. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Broder Hinrick – Eirene Hamburg-Langenhorn – R Bal
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Roggendorf
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Roggendorf und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Roggendorf werden aufgehoben.

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf“
neu gebildet.

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Roggendorf. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf bleiben unberührt.

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten entsprechend der Zuweisungsentscheidung gemäß Artikel 30 Absatz 2 Satz 2 der Verfassung, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Gadebusch und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Roggendorf.

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.

§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19025 Gadebusch, Platz der Freiheit 1.

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Gadebusch-Roggendorf – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boltenhagen
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boltenhagen und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klütz und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boltenhagen werden aufgehoben.

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen“
neu gebildet.

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klütz und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Boltenhagen. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen bleiben unberührt.

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Klütz und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Boltenhagen.

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.

§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 23948 Klütz, Predigerstraße 8.

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Klütz-Boltenhagen – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:

§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck werden aufgehoben.

§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“
neu gebildet.

§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.

§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Paul Gerhardt Lübeck, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck.

§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg bleibt unverändert.

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.

§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 23558 Lübeck, Steinrader Weg 11a.

§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Laurentius Lübeck – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Techentin und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kladrum
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Techentin und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kladrum und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mestlin, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Techentin und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kladrum werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mestlin, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Techentin und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Kladrum. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Techentin und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Kladrum.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19374 Mestlin, Goldberger Straße 5.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Mestlin-Techentin-Kladrum – R Be
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Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vietlübbe
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
Vom 13. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vietlübbe und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Vietlübbe werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Vietlübbe. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mühlen Eichsen und des Kirchengemeinderats der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Vietlübbe.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

(1) Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19205 Mühlen Eichsen, Gadebuscher Straße 3.
(2) Die Geschäftsadresse der neu gebildeten Kirchengemeinde lautet vorbehaltlich späterer Beschlüsse des Kirchengemeinderats:
Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
Schulstraße 19
19205 Dragun
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 13. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Mühlen Eichsen-Vietlübbe – R Be
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk,
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg
Vom 1. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk, der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk, die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rendsburg“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rendsburg ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk, Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rendsburg setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Christkirchengemeinde Rendsburg-Neuwerk, der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Jürgen Rendsburg und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Marien Rendsburg.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde bleibt unverändert.
#

§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Rendsburg ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 24768 Rendsburg, An der Marienkirche 21.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 1. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Rendsburg – R Bal
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Erlöserkirchengemeinde Uetersen
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster
sowie die Neubildung der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen
Vom 13. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Erlöserkirchengemeinde Uetersen und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster sowie des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung in Verbindung mit Teil 4 § 14 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Erlöserkirchengemeinde Uetersen und die Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Erlöserkirchengemeinde Uetersen und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Erlöserkirchengemeinde Uetersen und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Uetersen – Am Kloster.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Uetersen ein gesondert bekanntzugebendes Interimssiegel.
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§ 7

Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde ist 25436 Uetersen, Kirchenstraße 7.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 13. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Ballhorn
Az.: 10 Uetersen – R Bal
*

Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar
sowie die Neubildung der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
Vom 6. Oktober 2021

Aufgrund der übereinstimmenden Beschlüsse der Kirchengemeinderäte der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar und des Kirchenkreisrats des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg wird gemäß Artikel 22 Absatz 3 der Verfassung und Teil 4 § 14 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl.S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 2 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254, 255) geändert worden ist, in Verbindung mit Teil 4 § 14 Absatz 6 des Einführungsgesetzes angeordnet:
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§ 1

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar werden aufgehoben.
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§ 2

Für das Gebiet der aufgehobenen Kirchengemeinden wird die
„Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai“
neu gebildet.
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§ 3

Die Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai ist Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgehobenen Kirchengemeinden Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar. Sie tritt in alle Rechte und Pflichten der aufgehobenen Kirchengemeinden ein. Eine Vermögensauseinandersetzung findet nicht statt. Die Eigentumsrechte der örtlichen Kirchen auf dem Gebiet der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai bleiben unberührt.
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§ 4

Der Kirchengemeinderat der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai setzt sich zusammen aus den Pastorinnen bzw. den Pastoren, die in der Kirchengemeinde eine Pfarrstelle innehaben oder verwalten, den diesen gleichgestellten Pastorinnen bzw. Pastoren sowie den in den neuen Kirchengemeinderat gewählten Mitgliedern der Kirchengemeinderäte der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist und der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde St. Nikolai Wismar.
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§ 5

Die derzeitige personelle Zusammensetzung der Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg bleibt unverändert.
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§ 6

Bis zur Einführung eines eigenen Kirchensiegels führt die neu gebildete Evangelisch-Lutherische Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai ein gesondert bekannt zu gebendes Interimssiegel.
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§ 7

Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 23966 Wismar, Spiegelberg 14.
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§ 8

Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Kiel, 6. Oktober 2021
(L. S.)
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai – R Be

Berichtigung der Anordnung
über die Aufhebung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow
und der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Redefin
sowie die Neubildung
der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Leussow-Redefin

In der o. g. Bekanntmachung vom 9. September 2021 (KABl. S. 387) wird in § 7 der Sitz der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Leussow-Redefin fehlerhaft wiedergegeben. § 7 lautet korrekt:
§ 7
Der Sitz der neu gebildeten Kirchengemeinde liegt in 19288 Göhlen, Ortsteil Leussow, Friedensstraße 4.“
Kiel, 6. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Leussow-Redefin – R Be

Anordnung der Ingebrauchnahme von Interimssiegeln

Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Altkalen
ist durch die Verwaltungsleitung der Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab der Bekanntmachung dieser Anordnung im Kirchlichen Amtsblatt.
Interimssiegel Alkalen
Kiel, 8. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Altkalen – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Benthen und Granzin.
Interimssiegel Benthen und Granzin
Kiel, 4. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Benthen und Granzin – R We
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn.
Interimssiegel Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn
Kiel, 23. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Broder Hinrick-Eirene Hamburg-Langenhorn – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Gadebusch-Roggendorf.
Interimssiegel Gadebusch-Roggendorf
Kiel, 23. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Gadebusch-Roggendorf – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Klütz-Boltenhagen.
Interimssiegel Klütz-Boltenhagen
Kiel, 13. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Klütz-Boltenhagen – R Be
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck.
Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck
Kiel, 21. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Laurentius-Kirchengemeinde – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Mestlin-Techentin-Kladrum.
Interimssiegel Mestlin-Techentin-Kladrum
Kiel, 21. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Mestlin-Techentin-Kladrum – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden.
Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Mühlen Eichsen-Vietlübbe.
Interimssiegel Mühlen Eichsen-Vietlübbe
Kiel, 23. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Mühlen Eichsen-Vietlübbe – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt
ist durch das Kirchliche Verwaltungszentrum des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oberalster-Bergstedt.
Interimssiegel Oberalster-Bergstedt
Kiel, 23. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Oberalster-Bergstedt – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Evangelisch-Lutherischen Kirchengemeinde Rendsburg.
Interimssiegel Rendsburg
Kiel, 4. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Rendsburg – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-West/Südholstein angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Uetersen.
Interimssiegel Uetersen
Kiel, 8. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10.9 Uetersen – R Thi
*
Die Ingebrauchnahme des nachstehend abgedruckten Interimssiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg angeordnet worden. Die Anordnung gilt ab dem Zeitpunkt des Entstehens der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai.
Interimssiegel Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai
Kiel, 23. September 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Thiede
Az.: 10 Wismar Heiligen Geist-St. Nikolai – R Thi

Einführung von Kirchensiegeln

Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Borby
ist durch den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Rendsburg-Eckernförde genehmigt worden.
Kirchensiegel Borby
Kiel, 6. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10.9 Borby – R Be
*
Die Einführung des nachstehend abgedruckten Kirchensiegels der
Ev. Kirchengemeinde Franzburg-Richtenberg
ist mit Zustimmung der zuständigen Pröpstin durch das Pommersche Ev. Kirchenkreisamt des Pommerschen Ev. Kirchenkreises genehmigt worden.
Kirchensiegel Franzburg-Richtenberg
Kiel, 6. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Belitz
Az.: 10 Franzburg-Richtenberg – R Be

Verwendung eines Kirchengemeindesiegels für örtliche Kirchen

Die Kirchenkreisverwaltung des Ev.-Luth. Kirchenkreises Mecklenburg hat am 29. September 2021 folgenden Beschluss des Kirchengemeinderats der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen genehmigt:
Für die örtlichen Kirchen
Ev.-Luth. Kapelle Meetzen
Ev.-Luth. Kirche Rehna
wird ab dem Tag der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt das Kirchensiegel der
Ev.-Luth. Kirchengemeinde Rehna-Meetzen
geführt.
Kiel, 4. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Wendt
Az.: 10 Rehna-Meetzen – R We

Pfarrstellenänderungen

Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Auferstehungs-Kirchengemeinde in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marli-Brandenbaum Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Philippus wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marli-Brandenbaum Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Thomas Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Marli-Brandenbaum Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Bugenhagen in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Paul-Gerhardt Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Lorenz in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „5. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „6. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Markus in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „7. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Friedrich von Bodelschwingh in Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „8. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt.
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Paul-Gerhardt Lübeck wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in „9. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Laurentius-Kirchengemeinde Lübeck“ umbenannt;
Az.: 21 Kkr. Lübeck-Lauenburg Pfarrstellenplanung und –bewirtschaftung im Kkr. insgesamt – P Kü (P Ah)/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Böklund und Uelsby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Angeln-Süd umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Thumby-Struxdorf und Tolk, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Angeln-Süd umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstellen der Ev.-Luth. Kirchengemeinden Brodersby-Kahleby-Moldenit und Taarstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Angeln-Süd umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nübel wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 4. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Angeln-Süd umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nordhackstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 1. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großenwiehe, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 2. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Medelby, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 3. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wallsbüll, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 4. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Handewitt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 5. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Handewitt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 6. Pfarrstelle des Pfarrsprengels Nördliche Geest umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Quern-Neukirchen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nieharde umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sörup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nieharde umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sterup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 3. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchengemeinde Nieharde umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 umbenannt in Pfarrstelle der Ev.-Luth. Apostelkirchengemeinde.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 2. und 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in 1. und 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde in Hamburg-Hausbruch umbenannt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek umbenannt und ihr Umfang wird von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die Umfänge der 2. und 4. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Poppenbüttel werden jeweils mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 von 50 Prozent auf 100 Prozent erhöht.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 2. und 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf werden mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 umbenannt in 1. und 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 von 75 Prozent auf 100 Prozent angehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde in Schiffbek und Öjendorf wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde St. Stephan in Wandsbek-Gartenstadt wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 von 100 Prozent auf 75 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Der Umfang der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Großhansdorf-Schmalenbeck wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 von 100 Prozent auf 50 Prozent reduziert.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 1. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Sasel-Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel, Ev.-Luth. Kirchekreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 2. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Sasel-Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 3. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Sasel-Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 3. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Sasel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in die 4. Pfarrstelle im Pfarrsprengel Sasel-Wellingsbüttel, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Olderup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, wird mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hattstedt-Olderup, Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, umgewandelt.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha

Pfarrstellenerrichtungen

Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Siek mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha
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Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für Vertretungsdienste wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha
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Die 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für pfarramtliche Dienste in Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha
*
Die 2. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland für pfarramtliche Dienste in Kirchengemeinden wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 errichtet.
Az.: 21 Kkr. Nordfriesland – P Ah (P Hl)/P Ha

Pfarrstellenaufhebungen

Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Esgrus, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die Pfarrstelle der Ev.-Luth. Steinberg, Ev.-Luth. Kirchenkreis Schleswig-Flensburg, wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Schleswig-Flensburg – P Hl/P Rö
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Apostelkirchengemeinde in Hamburg-Harburg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Thomas-Kirchengemeinde mit einem Umfang von 50 Prozent wird mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 1. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Volksdorf mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Hamburg-Dulsberg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 12. Regionalpfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 6. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Seelsorge im Alter in der Propstei Harburg mit einem Umfang von 100 Prozent wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl
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Die 15. Pfarrstelle des Kirchenkreises Hamburg-Ost für Projektarbeit wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 aufgehoben.
Az.: 21 Kkr. Hamburg-Ost – P Ah/P Kl

III. Pfarrstellenausschreibungen

Pfarrstellen innerhalb
der Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland

In der Ev.-Luth. Domgemeinde zu Schwerin im Ev.-Luth. Kirchenkreis Mecklenburg in der Propstei Wismar ist die Pfarrstelle einer Dompredigerin oder eines Dompredigers mit einem Umfang von 100 Prozent ab 1. November 2022 durch Wahl des Kirchengemeinderats neu zu besetzen.
Der Dom zu Schwerin ist das 850-jährige, große Haus einer lebendigen Kirchengemeinde in der zentralen Innenstadt der Landeshauptstadt Schwerin und zudem Bischofskirche der Landesbischöfin der Nordkirche.
Die Domgemeinde zählt ca. 2000 Mitglieder. Ein reger Gottesdienstbesuch und ausgeprägtes ehrenamtliches Engagement sind für das Gemeindeleben kennzeichnend. Die Gemeindeglieder finden Orientierung in traditionellen liturgischen Gottesdiensten nach Agende und biblisch-theologisch gegründeten Predigten. Konfirmandenunterricht ist selbstverständlicher Teil der Arbeit. Kirchenmusik, (gesungene) Liturgie, Gemeinde- und Chorgesang haben in unserer Gemeinde einen hohen Stellenwert, Traditionen werden gepflegt. Der Dom ist Ort zahlreicher Ausstellungen, Lesungen und weiterer kultureller und musikalischer Veranstaltungen mit hohem Publikumszuspruch. Baumaßnahmen inklusive Restaurierungen und die Personalführung für Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige prägen die Verwaltungsarbeit.
Aufgrund seiner zentralen Lage wird der Dom in der Stadtöffentlichkeit wahrgenommen und wird besonders in den Sommermonaten stark von Touristen aus aller Welt besucht.
Die Domgemeinde sucht zum 1. November 2022 eine Dompredigerin oder einen Domprediger, die oder der
  • mit theologischer Kompetenz das Evangelium in einer säkularisierten Gesellschaft verkündigt,
  • Freude hat an liturgischen Gottesdiensten,
  • offen ist für das kirchliche und ökumenische Wirken in unserer Stadt,
  • Kreativität, Fantasie und Offenheit für besondere Veranstaltungen, Kunst, Musik und Literatur mitbringt,
  • verantwortungsbewusst zusammen mit den Mitarbeitenden in der Gemeinde wirken möchte und sich einer Zusammenarbeit mit den Nachbargemeinden nicht verschließt.
Nähere Informationen über die Domgemeinde finden Sie unter: www.dom-schwerin.de.
Eine geräumige Dienstwohnung ist direkt am Dom vorhanden.
Schwerin ist die Landeshauptstadt von Mecklenburg-Vorpommern. Kindergärten, Grundschulen und alle weiterführenden Schulen sind am Ort vorhanden.
Nähere Auskünfte erteilen gern die zweite Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Frau Ulrike Wittig, Tel.: 0174 8763 539 sowie Propst Marcus Antonioli, Tel.: 03841 213 623, E-Mail propst-wismar@elkm.de.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen senden Sie bitte über den Propst der Propstei Wismar, Herrn Marcus Antonioli, St.-Marien-Kirchhof 3, 23966 Wismar, an den Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Domgemeinde zu Schwerin, Am Dom 4, 19055 Schwerin.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet mit Ablauf des 31. März 2022. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Dom Schwerin (2) – P Ha
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In der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Ostenfeld im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland wird die Pfarrstelle (100 Prozent) durch Wechsel des Stelleninhabers vakant und ist zum nächstmöglichen Termin mit einer Pastorin oder einem Pastor zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Wahl des Kirchengemeinderates.
Das Kirchspiel Ostenfeld mit rund 2000 Gemeindegliedern liegt im südöstlichen Bereich des Kirchenkreises Nordfriesland. Zum Kirchspiel gehören die Kommunalgemeinden Ostenfeld, Winnert und Wittbek. Das Leben in den Dörfern ist geprägt von einem umfangreichen kulturellen Leben, zu dem die Kirche mit ihren Angeboten beiträgt. So gibt es ein reges kirchenmusikalisches Leben.
Ostenfeld liegt in einer herrlichen Geestlandschaft mit kurzen Wegen an die Nordsee und an die Schlei sowie in die Kreisstadt Husum und verfügt über eine sehr gute Infrastruktur mit Glasfasernetz, Kindertagesstätte, Arztpraxen, Apotheke und verschiedenen Einkaufsmöglichkeiten. Die Grundschule wurde kürzlich neu errichtet und bietet die Möglichkeit der Ganztagsbetreuung. Weiterführende Schulen sind im näheren Umkreis mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut zu erreichen. Ein geräumiges und gut gepflegtes Pastorat mit Garten steht zur Verfügung. Es wurde 2014 umfangreich energetisch saniert. In Ostenfeld existiert ein reichhaltiges Angebot an Möglichkeiten der Freizeitgestaltung.
Die Predigtstätte der Kirchengemeinde ist die schöne St. Petri-Kirche von 1772. Sie liegt mitten im Dorf gegenüber dem Pastorat.
In unmittelbarer Nachbarschaft befindet sich außerdem die Evangelische Kindertagesstätte Ostenfeld mit Betreuungsangeboten im Krippen- und Elementarbereich sowie einer Waldgruppe, deren Trägerschaft beim Evangelischen Kindertagesstättenwerk Nordfriesland liegt. Die Kirchengemeinde pflegt eine lebendige Nachbarschaft zur Kita und begleitet die Arbeit dort mit religionspädagogischen Angeboten.
Zur Kirchengemeinde gehört auch die Diakoniestation Schwabstedt-Ostenfeld in Winnert. Sie umfasst einen ambulanten Pflegedienst sowie eine Tagespflege mit zwölf Plätzen. Die Trägerschaft des Friedhofes sowie des Ruheforstes werden vom Nordfriesischen Friedhofswerk wahrgenommen.
Die lebendige kirchliche Arbeit in Ostenfeld wird getragen von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die es ermöglichen, den Menschen der Region sehr unterschiedliche Angebote zu machen.
Der Kirchengemeinderat wünscht sich eine Pastorin oder einen Pastor, die oder der bereit ist,
  • gemeinschaftlich die lebendige Gemeindearbeit fortzusetzen, die alle Generationen anspricht und sie mit eigenen Schwerpunkten zu bereichern,
  • das Evangelium fröhlich und im nahen Kontakt zu den Menschen unserer Dörfer zu verkünden,
  • mit Freude neue kirchliche Angebote ins Leben zu rufen,
  • die ehrenamtlich Mitarbeitenden zu unterstützen und mit ihnen gemeinsam die Planungen der Gemeinde zu bedenken,
  • teamfähig, flexibel und dialogfähig zu agieren,
  • die bereits begonnene kollegiale und unterstützende Zusammenarbeit mit weiteren Kirchengemeinden in der Region fortzuführen und zu gestalten,
  • die Aufgaben im Bereich der Verwaltung und der Geschäftsführung der Diakoniestation wahrzunehmen,
  • die Menschen der Dörfer seelsorgerlich und liebevoll zu begleiten.
Dem Kirchengemeinderat ist eine konstruktive und vertrauensvolle Zusammenarbeit wichtig. Gerade in Fragen der konkreten pastoralen Arbeit und der Betreuung und Verwaltung der Gemeinde unterstützt er die Pastorin oder den Pastor gerne.
Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen sind zu richten über den Propst des Südbezirkes des Kirchenkreises Nordfriesland, Herrn Propst Jürgen Jessen-Thiesen, Kirchenstraße 2, 25821 Breklum an den Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Ostenfeld, Hauptstr. 19, 25872 Ostenfeld.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland stehen.
Auskünfte erteilen die Vorsitzende des Kirchengemeinderates, Frau Caroline Liljenqvist per E-Mail unter caroline@liljenqvist.de sowie Propst Jürgen Jessen-Thiesen, Tel.: 04671 6029 990.
Die Bewerbungsfrist endet am 30. November 2021.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Ostenfeld – P Ha
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost ist in der Stabsstelle Organisationsentwicklung die 3. Pfarrstelle für Vakanzvertretungen und Strukturanpassungen (100 Prozent) zum nächstmöglichen Termin zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Berufung durch den Kirchenkreisrat für acht Jahre.
Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost engagieren sich Menschen für Menschen – in den Kirchengemeinden vor Ort und in vielfältigen Arbeitsbereichen: für Jugendliche, Familien und Kinder, für Ältere, Kranke und Menschen mit Assistenzbedarf, für Arbeitslose, Flüchtlinge und Obdachlose sowie für Nachhaltigkeit, Ökumene und Frieden. Mit 250 Pastorinnen und Pastoren, über 3200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 16 000 Ehrenamtlichen, 160 Kirchen, 112 Kirchengemeinden, 133 Kindertagesstätten sowie weiteren Einrichtungen und Tagungshäusern ist der Kirchenkreis Hamburg-Ost einer der größten Kirchenkreise in Deutschland.
Die Pastorinnen, Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationsentwicklung beraten, initiieren und gestalten Prozesse, Projekte und Maßnahmen für die Weiterentwicklung der unterschiedlichen Bereiche des Kirchenkreises. Zu der Stabsstelle gehören die Bereiche Organisationsberatung, Personalentwicklung für Pastorinnen und Pastoren und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Pfarramt für Vakanzbegleitung und Vertretungsdienste und die strategische Gebäudeplanung.
Näheres erfahren Sie unter www.kirche-hamburg-ost-oe.de.
Lust auf ein Experiment?!
Wir wollen mit diesen Pfarrstellen nachhaltig auf die kirchliche Situation, die Pensionswelle und damit verbundene Krisensituationen und Chancen zugehen. Mitgestalten, Veränderungen begleiten und befördern, wieder gehen können, sich unbeliebt machen, miteinander aufbrechen und gemeinsam verstehen, sind Stichworte zu dieser Pfarrstelle.
Sie bietet die Möglichkeit, eigene Erfahrungen eine begrenzte Zeit in ein System einzubringen, das Unterstützung braucht, sowohl in ganz „normalen“ Aufgaben als auch in der Ausrichtung für die Zukunft.
Kompetenzen
  • Erfahrungen im ortsgemeindlichen Dienst,
  • Gemeindeleitung (gestaltend leiten …),
  • Kontaktfähigkeit (… viel mehr als Smalltalk),
  • Grundkenntnisse Beratung (woher komme ich, wo bin ich, wo will ich hin …?),
  • Blick auf das Ganze (über den Tellerrand weit hinaus …),
  • Aushalten und Durchsetzen (Ruhe und Dynamik im Wechselspiel …),
  • Rollenklarheit (Distanz neben Identifikation …),
  • Theologisch inhaltliches Verständnis (hinein in die Tiefe …),
  • Flexibilität (sich schicken lassen können …),
  • Team (allein geht’s eben nicht …) und
  • Selbstorganisation (wann, wo, wie lange und weshalb? …).
Aufgaben
  • längerfristige Vertretungen zur Stabilisierung und Weiterentwicklung fragiler Systeme mit Sitz und Stimme im Kirchengemeinderat, ggf. im Vorsitz und mit Gottesdiensten, Amtshandlungen usw.,
  • Begleitung und Steuerung von Veränderungsprozessen und
  • inhaltliche regionale Konzepte zusammen erstellen.
Wir bieten
  • Begleitung durch die Organisationsentwicklung,
  • die Gelegenheit, an verantwortlicher Stelle an der Gestaltung der Kirche vor Ort mitzuwirken,
  • einander unterstützende und bereichernde Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Berufsfeldern,
  • Supervision, Coaching und Fortbildungsmöglichkeiten und
  • eine aktuelle IT-Ausstattung.
Dienstsitz ist Hamburg (St. Georg). Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Bewerbung auf eine der beiden ausgeschriebenen Stellen (3. und 5. Pfarrstelle für Vakanzvertretungen und Strukturanpassungen) ist ausreichend.
Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte per E-Mail an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Pröpstin Carolyn Decke, Steindamm 55, 20099 Hamburg, E-Mail: c.decke@kirche-hamburg-ost.de.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Organisationsentwicklung, Herr Pastor Jürgen Barth, Tel.: 0176 195 198 61, E-Mail: j.barth@kirche-hamburg-ost.de gerne zur Verfügung.
Die Bewerbungsfrist endet am 30. November 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Kkr. Hamburg-Ost Vakanzvertretung und Strukturanpassung (3) – P Kl
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Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost ist in der Stabsstelle Organisationsentwicklung die 5. Pfarrstelle für Vakanzvertretungen und Strukturanpassungen (100 Prozent) zum nächstmöglichen Termin zu besetzen. Die Besetzung erfolgt durch Berufung durch den Kirchenkreisrat für acht Jahre.
Im Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost engagieren sich Menschen für Menschen – in den Kirchengemeinden vor Ort und in vielfältigen Arbeitsbereichen: für Jugendliche, Familien und Kinder, für Ältere, Kranke und Menschen mit Assistenzbedarf, für Arbeitslose, Flüchtlinge und Obdachlose. Und für Nachhaltigkeit, Ökumene und Frieden. Mit 250 Pastorinnen und Pastoren, über 3200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und 16 000 Ehrenamtlichen, 160 Kirchen, 112 Kirchengemeinden, 133 Kindertagesstätten sowie weiteren Einrichtungen und Tagungshäusern ist der Kirchenkreis Hamburg-Ost einer der größten Kirchenkreise in Deutschland.
Die Pastorinnen, Pastoren, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Organisationsentwicklung beraten, initiieren und gestalten Prozesse, Projekte und Maßnahmen für die Weiterentwicklung der unterschiedlichen Bereiche des Kirchenkreises. Zu der Stabsstelle gehören die Bereiche Organisationsberatung, Personalentwicklung für Pastorinnen und Pastoren und für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, das Pfarramt für Vakanzbegleitung und Vertretungsdienste und die Strategische Gebäudeplanung.
Näheres erfahren Sie unter www.kirche-hamburg-ost-oe.de.
Lust auf ein Experiment?!
Wir wollen mit diesen Pfarrstellen nachhaltig auf die kirchliche Situation, die Pensionswelle und damit verbundene Krisensituationen und Chancen zugehen. Mitgestalten, Veränderungen begleiten und befördern, wieder gehen können, sich unbeliebt machen, miteinander aufbrechen und gemeinsam verstehen, sind Stichworte zu dieser Pfarrstelle.
Sie bietet die Möglichkeit, eigene Erfahrungen eine begrenzte Zeit in ein System einzubringen, das Unterstützung braucht, sowohl in ganz „normalen“ Aufgaben als auch in der Ausrichtung für die Zukunft.
Kompetenzen
  • Erfahrungen im ortsgemeindlichen Dienst,
  • Gemeindeleitung (gestaltend leiten …),
  • Kontaktfähigkeit (… viel mehr als Smalltalk),
  • Grundkenntnisse Beratung (woher komme ich, wo bin ich, wo will ich hin …?),
  • Blick auf das Ganze (über den Tellerrand weit hinaus …),
  • Aushalten und Durchsetzen (Ruhe und Dynamik im Wechselspiel …),
  • Rollenklarheit (Distanz neben Identifikation …),
  • Theologisch inhaltliches Verständnis (hinein in die Tiefe …),
  • Flexibilität (sich schicken lassen können …),
  • Team (allein geht’s eben nicht …) und
  • Selbstorganisation (wann, wo, wie lange und weshalb? …).
Aufgaben
  • längerfristige Vertretungen zur Stabilisierung und Weiterentwicklung fragiler Systeme mit Sitz und Stimme im Kirchengemeinderat, ggf. im Vorsitz und mit Gottesdiensten, Amtshandlungen usw.,
  • Begleitung und Steuerung von Veränderungsprozessen und
  • inhaltliche regionale Konzepte zusammen erstellen.
Wir bieten
  • Begleitung durch die Organisationsentwicklung,
  • die Gelegenheit, an verantwortlicher Stelle an der Gestaltung der Kirche vor Ort mitzuwirken,
  • einander unterstützende und bereichernde Kolleginnen und Kollegen aus verschiedenen Berufsfeldern,
  • Supervision, Coaching und Fortbildungsmöglichkeiten und
  • eine aktuelle IT-Ausstattung.
Dienstsitz ist Hamburg (St. Georg). Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Bewerbung auf eine der beiden ausgeschriebenen Stellen (3. und 5. Pfarrstelle für Vakanzvertretungen und Strukturanpassungen) ist ausreichend.
Ihre aussagekräftige Bewerbung senden Sie bitte per E-Mail an den Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-Ost, Pröpstin Carolyn Decke, Steindamm 55, 20099 Hamburg, E-Mail: c.decke@kirche-hamburg-ost.de.
Für weitere Auskünfte steht Ihnen der Leiter der Organisationsentwicklung, Herr Pastor Jürgen Barth, Telefon: 0176 195 198 61, E-Mail: j.barth@kirche-hamburg-ost.de gerne zur Verfügung.
Die Bewerbungsfrist endet am 30. November 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Adresse.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Az.: 20 Kkr. Hamburg-Ost Vakanzvertretung und Strukturanpassung (5) – P Kl
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Im Krankenhausseelsorge-Pfarramt des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg (KKVHH) ist die 21. Pfarrstelle zum 1. Juni 2022 für einen Zeitraum von acht Jahren mit einer Pastorin bzw. einem Pastor (100 Prozent) zu besetzen. Die Pfarrstelle ist zu 100 Prozent dem Seelsorgeraum 03 UKE zugewiesen und darin dem Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf zugeordnet. Die Besetzung der Pfarrstelle erfolgt durch Berufung durch den Verbandsvorstand des KKVHH.
Im KKVHH sind die Ev.-Luth. Kirchenkreise Hamburg-Ost und Hamburg-West/Südholstein in der Verantwortung für gemeinsame Aufgaben verbunden. 1991 wurde der Kirchenkreisverband Hamburg als eigenständige Körperschaft des öffentlichen Rechtes gegründet. Seine Schwerpunkte sind: Krankenhausseelsorge in Hamburg und Umgebung, Zentrum für KSA und Supervision, Arbeitsstelle Ethik im Gesundheitswesen, AIDS-Seelsorge, Service-Telefon Kirche und Diakonie Hamburg, Amt für Kirchenmusik und das Internetportal www.kirche-hamburg.de. Für zahlreiche weitere Aufgaben ist der KKVHH Mitträger, Koordinator und Förderer.
Der Seelsorgeraum 03 UKE, dem die 21. Pfarrstelle zugewiesen ist, umfasst die verschiedenen Kliniken des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf mit einem evangelischen Stellenumfang von zur Zeit 300 Prozent. Das Universitätsklinikum (mit mehr als 14 000 Mitarbeitenden) ist auf moderne Hochleistungsmedizin ausgelegt und umfasst 1738 Betten mit den Schwerpunktbereichen Intensivmedizin, Transplantationsmedizin, Psychiatrie, Pädiatrie, Cancer Center, Palliativmedizin und das universitäre Herzzentrum sowie Forschung und Lehre.
Die Krankenhausseelsorge im Seelsorgeraum erfolgt im ökumenischen Team mit zwei evangelischen Kolleginnen (100 Prozent und 100 Prozent) sowie zwei katholischen Kolleginnen (75 Prozent und 65 Prozent). Die ausgeschriebene Pfarrstelle enthält einen internen Dienstauftrag von 25 Prozent zur Verstärkung des Teams aufgrund neu hinzukommender Aufgaben im UKE. Dieser Dienstauftrag kann aus verschiedenen Gründen geändert werden, so dass der zukünftige Stelleninhaber bzw. die zukünftige Stelleninhaberin zwar mit 75 Prozent im UKE verbleibt, aber mit den weiteren 25 Prozent auch in einem anderen Krankenhaus innerhalb des Kirchenkreisverbandes eingesetzt werden kann.
Teamfähigkeit, Belastbarkeit, Flexibilität und regelmäßige Teilnahme an den Seelsorge-Teamsitzungen sind notwendig. Sonntägliche Gottesdienste, gegenseitige Vertretungen auf den Stationen und Rufbereitschaften sind für die Hauptamtlichen im ökumenischen Seelsorgekonzept, das für diese Stelle als verbindlich gilt, geregelt (Verfahrensanweisung für die Krankenhausseelsorge im UKE; erhältlich beim Seelsorgeteam des UKE).
Eine Gruppe von ca. 20 ausgebildeten ehrenamtlichen Krankenhausseelsorgerinnen und -seelsorgern unterstützt das Seelsorgeteam in seiner Arbeit. Für die Seelsorge stehen Büros zur Verfügung.
Der universitäre Kontext dieser Stelle bietet die Chance für eigene Unterrichts- sowie Vortragstätigkeit und interprofessionellen wissenschaftlichen Diskurs.
Wir wünschen uns eine Person, die
  • sich gerne im säkularen und multikulturellen Umfeld bewegen möchte,
  • eigenständig auf Patienten, Angehörige und Mitarbeitende zugeht,
  • sich schnell und unkompliziert auf oft kurzfristige Kontakte und Kriseninterventionen einstellen kann,
  • eine Wertschätzung für andere Konfessionen, Religionen und Weltanschauungen mitbringt,
  • Lust hat, im Team zu arbeiten,
  • Interesse hat, die Rolle der Krankenhausseelsorge in der Organisation des Krankenhauses in den Blick zu nehmen,
  • das Profil der Krankenhausseelsorge weiter entwickeln möchte,
  • mit Mitarbeitenden und Leitungskräften zusammenarbeitet,
  • sich ohne Probleme und mit hoher Anschlussfähigkeit auf wechselndes Personal, unvorhersehbare Situationen und neue Stationen oder Krankenhäuser einstellt,
  • Kollegialität und Austausch im Krankenhausseelsorge-Pfarramt pflegt,
  • die Bereitschaft mitbringt, sich an der Erreichbarkeit des Krankenhausseelsorge-Pfarramtes für seelsorgliche Notfälle an Wochenenden und Feiertagen zu beteiligen, die sich auf alle Krankenhäuser im Kirchenkreisverband bezieht. Hier fallen ca. vier Wochenenden pro Jahr an (Die Werktage werden im Team geregelt),
  • vertrauensvoll und transparent mit der Leitung der Krankenhausseelsorge zusammenarbeitet.
Eingeladen zur Bewerbung sind insbesondere Pastorinnen und Pastoren mit einer pastoral-psychologischen Zusatzausbildung (KSA, Tiefenpsychologie, Systemik, Gestaltseelsorge). Erforderliche Zusatzausbildungen können in besonderen Fällen auch nach Antritt der Stelle innerhalb von zwei Jahren absolviert werden. Es wird erwartet, dass die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber sich sowohl entsprechend der gesetzten Schwerpunkte fortbildet als auch den eigenen Berufsalltag durch regelmäßige Supervision reflektiert.
Grundlagen für das seelsorgliche Wirken mit Kranken, Angehörigen und Mitarbeitenden sind folgende Texte, die die Aufgaben und das inhaltliche Profil der Krankenhausseelsorge näher beschreiben:
  1. Grundsatzbeschluss des Verbandsvorstandes zum Fachbereich Krankenhausseelsorge des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg (KKVHH)in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) vom 14. Dezember 2020 in der Fassung vom 14. Dezember 2020
  2. Gemeinsame Qualitätsstandards der Krankenhausseelsorge im Ev.-Luth. Kirchenkreisverband Hamburg und im Erzbistum Hamburg 2020 (Fassung im KKVHH vom 19. Januar 2021).
Beide Texte und andere wichtige Unterlagen sowie Informationen erhalten Sie unter:
www.krankenhausseelsorge-hamburg.de.
Was wir bieten:
  • einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden technischen Ausstattung,
  • Mitgliedschaft im Krankenhausseelsorge-Fachkonvent, der die Möglichkeit zu fachlichem Austausch, inhaltlicher Gemeinschaft und Zusammenarbeit bietet,
  • gezielte Personalentwicklung und Förderung von Fortbildung,
  • regelmäßige Jahresgespräche sowie
  • Ausbildung zur „Ethikberaterin“ bzw. zum „Ethikberater im Gesundheitswesen“.
Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Erwartet wird das Wohnen im Gebiet der beiden Hamburger Kirchenkreise, wobei auch aufgrund der Erreichbarkeit an den Werktagen eine gewisse räumliche Nähe zum Krankenhaus zu empfehlen ist.
Wenn Sie Interesse an dieser Pfarrstelle haben und weitere Informationen wünschen, setzen Sie sich bitte mit Pastorin Hildegard Emmermann (Tel.: 0152 2281 5038) oder Pastorin Ute Schöttler (Tel.: 0152 2281 5184) in Verbindung. Oder kontaktieren Sie die Geschäftsführung des Kirchenkreisverbandes Hamburg, Leitender Pastor Ralf T. Brinkmann (Tel.: 040 30620 1000). Des Weiteren erhalten Sie im Internet Informationen über das Krankenhaus: www.uke.de.
Ihre Bewerbung mit aussagekräftigen Unterlagen und berufsbiographischer Begründung für den Weg in die Krankenhausseelsorge richten Sie bitte per Mail in Form eines PDF-Anhanges an den Leitenden Pastor des Ev.-Luth. Kirchenkreisverbandes Hamburg, Herrn Ralf T. Brinkmann, Königstr. 54, 22767 Hamburg, E-Mail: rbrinkmann.kkvhh@kirche-hamburg.de. Die Zusendung der Bewerbung per Post ist ebenfalls möglich.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Die Bewerbungsfrist endet am 12. Dezember 2021. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 KKV Hamburg Krankenhausseelsorge (21) – P Kl
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg sucht ab sofort eine Pastorin bzw. einen Pastor für die 6. Pfarrstelle für Vertretungsdienste im Kirchenkreis Plön-Segeberg in einem Umfang von 100 Prozent.
Diese Pfarrstelle ist eine von zwei Vertretungspfarrstellen, die die Kirchenkreissynode im September 2021 eingerichtet hat, um die Kirchengemeinden im Prozess „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg erstreckt sich von der Ostseeküste zwischen Laboe und Lütjenburg im Norden bis südlich von Bad Oldesloe. Westlich reicht er fast bis nach Neumünster, östlich bis kurz vor Lübeck. Zu ihm gehören 38 Gemeinden mit etwa 115 000 Gemeindegliedern, die in kleinstädtischen und ländlichen Regionen leben. Die Kirchenkreiszentren sind Preetz mit dem Haus der Diakonie und Bad Segeberg mit dem Bildungswerk und der Kirchenkreisverwaltung.
Im landschaftlich reizvoll gelegenen Kirchenkreis gibt es zwischen traditionellen Frömmigkeitsstilen und modernen Gemeindeaufbrüchen vielfältige Gemeindeangebote.
Der Wohnsitz soll möglichst im Gebiet des Kirchenkreises Plön-Segeberg liegen. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Stelle wird für einen Zeitraum von sechs Jahren besetzt.
Aufgabe dieser Pfarrstelle ist vor allem die Durchführung von längerfristigem Vertretungsdienst in Kirchengemeinden im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“, den der Kirchenkreis begonnen hat. Für Vertretungsdienste sind derzeit im Kirchenkreis noch drei weitere Pfarrstellen im Umfang von je 100 Prozent und zwei Stellen im Umfang von je 50 Prozent eingerichtet und besetzt. Einzelne weitere Vakanzvertretungen werden von Emeriti wahrgenommen.
Wir suchen eine Pastorin bzw. einen Pastor mit
  • der Bereitschaft, Kirchengemeinden und ihre Kirchspiele im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen,
  • vielfältiger Berufserfahrung und Freude an Gemeindearbeit,
  • Leitungskompetenz und Teamfähigkeit,
  • ausgeprägten Kommunikationsfähigkeiten,
  • ausgeprägten Kompetenzen darin, sich selber zu organisieren,
  • der Bereitschaft, sich auf unterschiedliche liturgische und theologische Prägungen einzulassen,
  • der Fähigkeit, die eigene Rolle zu reflektieren und Konflikte zu bearbeiten,
  • Erfahrung und Kompetenzen in der Begleitung von Prozessen,
  • der Bereitschaft zu Weiterbildung und regelmäßiger Supervision,
  • Führerschein der Klasse B/BE und der Bereitschaft, Einsätze im gesamten Kirchenkreis zu leisten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Telefonische Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenkreisrates Propst Dr. Daniel Havemann (Tel.: 04551 9636 420) oder Propst Erich Faehling (Tel.: 04342 717 44).
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 28. November 2021 an den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg, Herrn Propst Dr. Daniel Havemann, Falkenburger Str. 88, 23795 Bad Segeberg (E-Mail: propst.havemann@kirche-ps.de).
Für die beiden ausgeschriebenen Vertretungspfarrstellen des Kirchenkreises gibt es ein gemeinsames Bewerbungsverfahren. Jede Bewerbung wird für beide Stellen berücksichtigt.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Vertretungsdienste (6), Kkr. Plö-Se – P Sc
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg sucht ab sofort eine Pastorin bzw. einen Pastor für die 7. Pfarrstelle für Vertretungsdienste im Kirchenkreis Plön-Segeberg in einem Umfang von 100 Prozent.
Diese Pfarrstelle ist eine von zwei Vertretungspfarrstellen, die die Kirchenkreissynode im September 2021 eingerichtet hat, um die Kirchengemeinden im Prozess „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen.
Der Kirchenkreis Plön-Segeberg erstreckt sich von der Ostseeküste zwischen Laboe und Lütjenburg im Norden bis südlich von Bad Oldesloe. Westlich reicht er fast bis nach Neumünster, östlich bis kurz vor Lübeck. Zu ihm gehören 38 Gemeinden mit etwa 115 000 Gemeindegliedern, die in kleinstädtischen und ländlichen Regionen leben. Die Kirchenkreiszentren sind Preetz mit dem Haus der Diakonie und Bad Segeberg mit dem Bildungswerk und der Kirchenkreisverwaltung.
Im landschaftlich reizvoll gelegenen Kirchenkreis gibt es zwischen traditionellen Frömmigkeitsstilen und modernen Gemeindeaufbrüchen vielfältige Gemeindeangebote.
Der Wohnsitz soll möglichst im Gebiet des Kirchenkreises Plön-Segeberg liegen. Eine Dienstwohnung steht nicht zur Verfügung. Die Stelle wird für einen Zeitraum von sechs Jahren besetzt.
Aufgabe dieser Pfarrstelle ist vor allem die Durchführung von längerfristigem Vertretungsdienst in Kirchengemeinden im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“, den der Kirchenkreis begonnen hat. Für Vertretungsdienste sind derzeit im Kirchenkreis noch drei weitere Pfarrstellen im Umfang von je 100 Prozent und zwei Stellen im Umfang von je 50 Prozent eingerichtet und besetzt. Einzelne weitere Vakanzvertretungen werden von Emeriti wahrgenommen.
Wir suchen eine Pastorin bzw. einen Pastor mit
  • der Bereitschaft, Kirchengemeinden und ihre Kirchspiele im Rahmen des Prozesses „Kirchenkreis 2030“ zu unterstützen,
  • vielfältiger Berufserfahrung und Freude an Gemeindearbeit,
  • Leitungskompetenz und Teamfähigkeit,
  • ausgeprägten Kommunikationsfähigkeiten,
  • ausgeprägten Kompetenzen darin, sich selber zu organisieren,
  • der Bereitschaft, sich auf unterschiedliche liturgische und theologische Prägungen einzulassen,
  • der Fähigkeit, die eigene Rolle zu reflektieren und Konflikte zu bearbeiten,
  • Erfahrung und Kompetenzen in der Begleitung von Prozessen,
  • der Bereitschaft zu Weiterbildung und regelmäßiger Supervision,
  • Führerschein der Klasse B/BE und der Bereitschaft, Einsätze im gesamten Kirchenkreis zu leisten.
Auf diese Stelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Telefonische Auskünfte erteilen der Vorsitzende des Kirchenkreisrats Propst Dr. Daniel Havemann (Tel.: 04551 9636 420) oder Propst Erich Faehling (Tel.: 04342 717 44).
Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen richten Sie bitte bis zum 28. November 2021 an den Kirchenkreisrat des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg, Herrn Propst Dr. Daniel Havemann, Falkenburger Str. 88, 23795 Bad Segeberg (E-Mail: propst.havemann@kirche-ps.de).
Für die beiden ausgeschriebenen Vertretungspfarrstellen des Kirchenkreises gibt es ein gemeinsames Bewerbungsverfahren. Jede Bewerbung wird für beide Stellen berücksichtigt.
Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse.
Az.: 20 Vertretungsdienste (7), Kkr. Plö-Se – P Sc
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Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Ev.-Luth. Kirche in Norddeutschland sucht zum 1. Februar 2022 für die Evangelische Akademie der Nordkirche zur Besetzung einer Pfarrstelle mit Dienstsitz in Breklum im Christian-Jensen-Kolleg für die Dauer von acht Jahren
eine Pastorin oder einen Pastor als Studienleiterin bzw. Studienleiter
für das Themenfeld Gesellschaft und Religion.
Der Dienstumfang beträgt 100 Prozent.
Seit der Bildung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland befindet sich auch die Evangelische Akademie mit ihren Büros in Hamburg und Rostock in einem erfolgreichen Prozess des Zusammenwachsens, der gegenseitigen Ergänzung und Identifizierung neuer Themenfelder. Die Studienleitungsstelle in Breklum sorgt – in enger Kooperation mit dem Christian-Jensen-Kolleg – seit etwa vier Jahren für markante und kontinuierliche Präsenz evangelischer Akademiearbeit auch in Schleswig-Holstein.
Aufgaben sind insbesondere:
  • Konzeption und Durchführung von Tagungen, Workshops und Abendveranstaltungen vor allem in den Themenfeldern: Gesellschaft, Religion und Kirche – zumeist in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern.
  • Entwicklung neuer Veranstaltungslinien und Formate in Abstimmung mit den Leitungen der Akademie und des Christian-Jensen-Kollegs und in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Akademie-Bündnis Schleswig-Holstein.
  • Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Konzeption der Akademiearbeit in Schleswig-Holstein im Kontext der Nordkirche.
  • Einwerbung von Drittmitteln.
Wir suchen eine engagierte Pastorin oder einen engagierten Pastor mit
  • Erfahrung in der eigenständigen Konzeption und Durchführung verschiedener Veranstaltungsformate,
  • hohe Kompetenz im Umgang mit digitalen Tools, Prozessen und Veranstaltungsformaten,
  • Überblick über die relevanten Diskurse in den genannten Themenfeldern,
  • kommunikative Kompetenz und Erfahrung in Netzwerkarbeit,
  • Lust an Zusammenarbeit im Team der Studienleitungen und Bereitschaft zu Dienstreisen,
  • Moderations- und Publikationserfahrung,
  • Neugierde und Kreativität, besonders auch in der Schärfung des protestantischen Profils in öffentlichen Diskursen.
Wir bieten:
  • verantwortliche Mitarbeit in einem interdisziplinär zusammengesetzten Studienleitungsteam.
  • Zusammenarbeit und Synergieeffekte mit anderen Arbeitsbereichen des Hauptbereichs.
  • Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume.
Auf diese Pfarrstelle können sich Pastorinnen und Pastoren bewerben, die in einem Dienstverhältnis zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) stehen.
Nähere Auskunft erteilen der Direktor der Ev. Akademie der Nordkirche Pastor Dr. Jörg Herrmann (Tel.: 040 306 201 450 bzw. 452, E-Mail: joerg.herrmann@akademie.nordkirche.de ; siehe auch: www.akademie-nordkirche.de) und die Leiterin des Christian-Jensen-Kollegs Pastorin Nora Steen (Tel.: 04671 911 233, E-Mail: n.steen@christianjensenkolleg.de).
Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (u. a. tabellarischer Lebenslauf, Vorstellungen für die Arbeit) richten Sie bitte brieflich an Herrn Oberkirchenrat Professor Dr. Bernd-Michael Haese, Landeskirchenamt, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel oder digital an: Bernd-Michael.Haese@lka.nordkirche.de
Bewerbungsschluss ist der 15. Dezember 2021 an den angegebenen Adressen. Entscheidend ist nicht der Poststempel, sondern der rechtzeitige Zugang bei der angegebenen Adresse. Fahrtkosten oder andere Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehen, können nicht erstattet werden.
Az.: 20 Projektpfarrstelle Ev. Akademie Breklum – P Hl/P Sc

IV. Stellenausschreibungen

Soziale und bildende Berufe

Die Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde Kremperheide im Ev.-Luth. Kirchenkreis Rantzau-Münsterdorf sucht zum nächstmöglichen Zeitpunkt eine Diakonin bzw. einen Diakon (m/w/d) oder eine Gemeindepädagogin bzw. einen Gemeindepädagogen (m/w/d) für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in einem Stellenumfang von 50 Prozent.
Die Stelle ist unbefristet und wird nach dem Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) vergütet. Das erste Anstellungsjahr kann im Bedarfsfall auch als Anerkennungsjahr gestaltet werden. Die Mitgliedschaft in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland oder einer anderen Gliedkirche der Ev. Kirche in Deutschland wird vorausgesetzt.
Wir suchen eine Person, für die Jesus Christus Fundament und Bezugspunkt der eigenen Arbeit ist und die Freude daran hat, junge Menschen ebenso für Jesus zu begeistern und dabei auch das Ohr am Puls der Zeit hat. Zudem wären gute Kenntnisse und Erfahrungen in der Nutzung und Gestaltung digitaler Medien bzw. Formate sehr hilfreich. Das Beherrschen eines Musikinstruments wäre ein schönes „Nice-To-Have“, ist aber keine Bedingung.
Wir wünschen uns:
  • Begleitung unseres Jugendkreises und des lobpreisorientierten Jugendgottesdienstes „Heideluja“
  • Mitarbeit in der Schulung und Qualifikation von Jugendlichen (Teamercard und JuLeiCa) in regionaler bzw. kirchenkreislicher Kooperation
  • Mitgestaltung der Konfirmandenzeit (Gruppenstunden, Freizeiten, Projekte)
  • Begleitung des Pfadfinderstamms „Fischreiher“ (REGP): theologische Begleitung, Beratung in rechtlichen Dingen sowie Hilfe bei der Planung und Organisation größerer Projekte. Affinität zur bzw. Interesse an der Pfadfinderarbeit sind daher gleichfalls sehr willkommen.
Insgesamt gibt es um die 20 leitende bzw. mitplanende Aktive in der Jugend- bzw. Pfadfinderarbeit. Dazu werden Sie unterstützt von einem motivierten Team aus vier Hauptamtlichen (Pastor, zwei Sekretärinnen, ein Küster und Hausmeister).
Die Räumlichkeiten im Gemeindezentrum sind vielfältig und flexibel nutzbar.
Die St. Johannes-Kirchengemeinde zählt ca. 2800 Mitglieder und liegt im Südwesten Schleswig-Holsteins im Kreis Steinburg vor den Toren der Kreisstadt Itzehoe. Zur Gemeinde gehört neben den Nachbardörfern Kremperheide und Krempermoor auch ein Teil des Itzehoer Stadtteils Wellenkamp. Unsere Kirchengemeinde ist somit gleichermaßen ländlich wie kleinstädtisch geprägt.
Wir sind gut eingebunden in eine vielfältige regionale Zusammenarbeit mit den übrigen acht Kirchengemeinden der Region Itzehoe. Es gibt darüber hinaus auch gute Verbindungen zu Kirchengemeinden jenseits der Region. Auch ökumenisch sind wir gut vernetzt.
St. Johannes versteht sich als aktive „Mitspielerin“ im Zusammenspiel der anderen am Ort befindlichen Vereine und Institutionen und ist bestrebt, dass Menschen jeden Alters sich hier geistlich wie menschlich zuhause und gut aufgehoben fühlen. Wenn Sie Lust haben, daran teilzunehmen und die Arbeit in diesem Sinne mitzugestalten, sind Sie die richtige Person und wir freuen uns darauf, Sie kennenzulernen.
Die Verkehrsanbindung ist über die A23 (ca. 60 Kilometer von Hamburg), die Bahn sowie eine Buslinie gut. Eine Kita in Trägerschaft der Kirchengemeinde sowie eine Grundschule befinden sich am Ort. Alle weiterführenden Schulen gibt es in Itzehoe. Der Wohn- und Freizeitwert ist unter anderem durch das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet „Nordoer Heide“ sowie die Nähe zu Elbe und Nordsee hoch.
Sie finden uns im Internet unter www.kk-rm.de/gemeinden sowie unter www.kremperheide.de.
Die Jugendarbeit ist aktiv auf Instagram (www.instagram.com/st.johannes_kremperheide).
Bewerbungen sind bis 30. November 2021 zu richten an die Ev.-Luth. St. Johannes-Kirchengemeinde, Kirchengemeinderat, St. Johannes-Platz 1, 25569 Kremperheide.
Auskünfte erteilen Pastor Andreas C. Kosbab, Tel.: 04821 779 7347, E-Mail: pastor.kosbab@gmx.de sowie der Vorsitzende des Kirchengemeinderats, Herr Ernst-Willy Rönnau, Tel.: 04821 86 547.
Az.: 30 St. Johannes Kremperheide – DAR Bk
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Der Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg sucht unbefristet ab dem 1. April 2022 eine Referentin bzw. einen Referenten für Familienbildung (m/w/d).
Es handelt sich um eine 100 Prozent-Stelle mit Dienstsitz in Bad Segeberg.
Der Arbeitsbereich Familienbildung ist angesiedelt im Bildungswerk des Ev.-Luth. Kirchenkreises Plön-Segeberg und besteht aus den Familienbildungsstätten in Bad Segeberg und Bad Oldesloe, Angeboten im Bereich der Frühen Hilfen, den Projekten Wellcome und Schutzengel, dem Servicebüro Tagespflege und der Interventionsbeauftragung des Kirchenkreises bei angezeigten Fällen sexualisierter Gewalt.
Wir suchen eine Persönlichkeit, die die Angebote des Referates Familienbildung strategisch und operativ weiterentwickelt und dabei insbesondere die Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden weiter ausbaut.
Ihr Aufgabengebiet umfasst
  • die Verantwortung für die Familienbildungsstätten in Bad Segeberg und Bad Oldesloe, die Planung des Jahresprogramms, die fortlaufende Weiterentwicklung des Kursangebots, die Gewinnung, Koordination und Beratung von Kursleitungen und Honorarkräften sowie die Qualitätsentwicklung im Verbund Evangelischer Familienbildung,
  • die Entwicklung von Bildungsangeboten in Kooperation mit den Kirchengemeinden sowie die Unterstützung der Kirchengemeinden bei familienorientierten Angeboten,
  • die Konzeption neuer Projekte und die Verantwortung für die Durchführung bestehender Projekte,
  • die Koordination des Teams Familienbildung sowie die fachliche Beratung und Begleitung,
  • die Öffentlichkeitsarbeit für die Angebote der Familienbildung,
  • die Planung und die Überwachung des Budgets für den Arbeitsbereich Familienbildung, die Beantragung von Drittmitteln und die Erstellung von Verwendungsnachweisen,
  • die Übernahme der Interventionsbeauftragung für den Kirchenkreis auf der Grundlage des Präventions- und Interventionsgesetzes der Nordkirche sowie
  • Gremien- und Netzwerkarbeit.
Ihr Profil:
  • Sie haben ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtungen Pädagogik, Erziehungswissenschaften, Soziologie oder eine vergleichbare Qualifikation.
  • Sie haben umfangreiche und fundierte Kenntnisse und Erfahrungen in der Familien-, Eltern- und Erwachsenenbildung, verfügen über methodische und didaktische Kompetenzen und kennen die aktuellen Bedarfslagen von Eltern und Familien.
  • Sie haben Erfahrungen im eigenständigen Entwickeln, Beantragen, Leiten und Abrechnen von Projekten.
  • Sie haben Erfahrungen im sozialen Management sowie kommunikative, konzeptionelle und organisatorische Kompetenzen.
  • Sie verfügen wünschenswerterweise über eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung im Aufgabengebiet Prävention und Intervention gegen sexualisierte Gewalt.
  • Sie besitzen eine gültige Fahrerlaubnis und sind bereit, Ihren privaten PKW auch für Dienstfahrten einzusetzen.
Wir bieten
  • ein Entgelt nach der Entgeltgruppe K 11 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT),
    siehe www.vkda-nordkirche.de,
  • eine betriebliche Altersversorgung,
  • ein vielseitiges und interessantes Aufgabengebiet mit einem großen Gestaltungsspielraum,
  • ein Team, das vertrauensvoll und wertschätzend zusammenarbeitet,
  • Möglichkeiten der fachlichen Weiterentwicklung und Fortbildung,
  • Fahrradleasing und Gesundheitsförderung.
Die Zugehörigkeit zur evangelisch-lutherischen Kirche bzw. einer Gliedkirche der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) wird vorausgesetzt.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Ihre Bewerbung richten Sie bitte per E-Mail bis zum 5. Dezember 2021 an die Leitung des Bildungswerkes, Frau Dr. Mirjam Freytag, die auch gern Auskünfte erteilt:
Ev.-Luth. Kirchenkreis Plön-Segeberg, Bildungswerk, Dr. Mirjam Freytag, Falkenburger Straße 88, 23795 Bad Segeberg, Tel.: 04551 963 6451, E-Mail: m.freytag@kirche-ps.de, www.bildungswerk-ps.de.
Az.: 30 Kkr. Plön-Segeberg – DAR Bk
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Der Hauptbereich Seelsorge und gesellschaftlicher Dialog der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) sucht zum 1. Februar 2022 für die Evangelische Akademie der Nordkirche eine Referentin bzw. einen Referenten (w/m/i/d) als Studienleiterin bzw. Studienleiter für das Themenfeld Gesellschaft und Religion.
Der Beschäftigungsumfang beträgt 100 Prozent (39 Wochenstunden). Dienstsitz ist das Christian Jensen Kolleg in Breklum in Nordfriesland; das zeitweise Arbeiten im Mobile Office ist möglich. Die Bezahlung erfolgt nach der Entgeltgruppe K 12 des Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrags (KAT), siehe www.vkda-nordkirche.de.
Seit der Bildung der Nordkirche befindet sich auch die Evangelische Akademie mit ihren Büros in Hamburg und Rostock in einem erfolgreichen Prozess des Zusammenwachsens, der gegenseitigen Ergänzung und Identifizierung neuer Themenfelder. Die Studienleitungsstelle in Breklum sorgt – in enger Kooperation mit dem Christian Jensen Kolleg – seit etwa vier Jahren für markante und kontinuierliche Präsenz evangelischer Akademiearbeit auch in Schleswig-Holstein.
Aufgaben sind insbesondere
  • Konzeption und Durchführung von Tagungen, Workshops und Abendveranstaltungen vor allem in den Themenfeldern: Gesellschaft, Religion und Kirche – zumeist in Zusammenarbeit mit Kooperationspartnerinnen und -partnern
  • Entwicklung neuer Veranstaltungslinien und Formate in Abstimmung mit den Leitungen der Akademie und des Christian Jensen Kollegs und in Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Akademie-Bündnis Schleswig-Holstein
  • Mitwirkung an der Weiterentwicklung der Konzeption der Akademiearbeit in Schleswig-Holstein im Kontext der Nordkirche
  • Einwerbung von Drittmitteln
Wir suchen eine engagierte Persönlichkeit mit
  • Hochschulabschluss in Geistes- oder Gesellschaftswissenschaften
  • Erfahrung in der eigenständigen Konzeption und Durchführung verschiedener Veranstaltungsformate
  • hoher Kompetenz im Umgang mit digitalen Tools, Prozessen und Veranstaltungsformaten
  • Überblick über die relevanten Diskurse in den genannten Themenfeldern
  • kommunikativer Kompetenz und Erfahrung in Netzwerkarbeit
  • Lust an Zusammenarbeit im Team der Studienleitungen und Bereitschaft zu Dienstreisen
  • Moderations- und Publikationserfahrung
  • Neugierde und Kreativität, besonders auch in der Schärfung des protestantischen Profils in öffentlichen Diskursen
Wir bieten
  • verantwortliche Mitarbeit in einem interdisziplinär zusammengesetzten Studienleitungsteam
  • Gestaltungs- und Entscheidungsspielräume
Wir fördern die berufliche Gleichstellung der Geschlechter und die Heterogenität unter unseren Mitarbeitenden.
Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Personen sind in besonderem Maße aufgefordert, sich zu bewerben.
Sie übernehmen in Ihrem Aufgabengebiet Mitverantwortung für die glaubwürdige Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Wir setzen daher voraus, dass Sie sich gegenüber der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland loyal verhalten, die evangelische Identität achten und in Ihrem beruflichen Handeln den Auftrag der Kirche vertreten und fördern.
Ihre Bewerbung mit den üblichen Unterlagen (u. a. tabellarischer Lebenslauf, Vorstellungen für die Arbeit) richten Sie bitte brieflich an das Landeskirchenamt, Herrn Oberkirchenrat Professor Dr. Bernd-Michael Haese, Dänische Straße 21–35, 24103 Kiel oder per E-Mail: Bernd-Michael.Haese@lka.nordkirche.de.
Bewerbungsschluss ist der 15. Dezember 2021 (Eingang unter den angegebenen Adressen). Später eingehende Bewerbungen finden keine Berücksichtigung. Fahrtkosten oder andere Auslagen, die im Zusammenhang mit einer Bewerbung entstehen, können nicht erstattet werden. Sollte anlässlich der Einstellung ein Umzug erforderlich werden, können keine Umzugskosten erstattet werden.
Nähere Auskunft geben der Direktor der Evangelischen Akademie der Nordkirche Pastor Dr. Jörg Herrmann, Tel.: 040 306 201 450 bzw. 452, E-Mail: joerg.herrmann@akademie.nordkirche.de; siehe auch: www.akademie-nordkirche.de) und die Leiterin des Christian Jensen Kollegs Pastorin Nora Steen, Tel.: 04671 911 233, E-Mail: n.steen@christianjensenkolleg.de.
Az.: 30-200.4.35 – KH Ha (Bei Bewerbungen bitte angeben)

V. Personalnachrichten

Wahlbeauftragte der Kirchenkreise

In den Kirchenkreisen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind mit Stand vom 1. November 2021 zu Wahlbeauftragten nach § 12 Absatz 2 des Kirchengemeinderatswahlgesetzes vom 27. Oktober 2020 (KABl. S. 355), das zuletzt durch Artikel 4 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 423) geändert worden ist, sowie § 7 Absatz 1 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137, 318, 2017 S. 88), das durch Artikel 5 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, und § 6 Absatz 1 des Landessynodenbildungsgesetzes vom 28. März 2017 (KABl. S. 203), dass zuletzt durch Artikel 6 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 424) geändert worden ist, berufen:
Kirchenkreis
Wahlbeauftragte
Stellvertretungen
Altholstein:
Stephan Rohwer
Andreas Köpp
Dithmarschen:
Söhnke Hahn
Christopher Stein
Hamburg-Ost:
Dr. Ortrun Onnen
Brigitte Horstmann-Vach
Hamburg-West/Südholstein:
Bernd Grund
Petra von Holten
Lübeck-Lauenburg:
Gesche Rath
Sandra Jäckel
Mecklenburg:
Jörg Peter Vick
Monique Buschkowski
Nordfriesland:
Ralf Pehmöller
Anna Haulsen
Ostholstein:
Alexander Kroll
Henrike Biebow
Plön-Segeberg:
Kai Galle
Esther Ahrent
Pommern:
Hartmut Dobbe
Ilona Fröhlich
Rantzau-Münsterdorf:
Bianca Kirschke
Thomas Janßen
Rendsburg-Eckernförde:
Hagen von Massenbach
Annkatrin Znottka
Schleswig-Flensburg:
Thomas Schöne-Warnefeld
Johannes Müller
Schwerin, 1. November 2021
Der Wahlbeauftragte
der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Kriedel
Az.: 3032-03 – R Kr

Beauftragung mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums

Gemeindepädagoge Nils Meyer wurde mit der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums nach Artikel 16 Absatz 6 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (KABl. 2012 S. 2, 127), die zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. Mai 2021 (KABl. S. 254) geändert worden ist, für einen Zeitraum von fünf Jahren, beginnend mit dem 10. September 2021, beauftragt.
Kiel, 29. September 2021
Landeskirchenamt
Professor Dr. Haese
Az.: 6323-07 – KH Ha

Bekanntmachung über die Bestellung eines Orgelsachverständigen
auf dem Gebiet der Nordkirche

Das Landeskirchenamt bestellt gemäß § 18 Kirchbaugesetz (KBauG) i. V. m. § 17 Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO) mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 Herrn
Thomas Cornelius
zum Orgelsachverständigen.
Die Regelungen der ursprünglichen Bestellungen, soweit vorhanden, verlieren mit Inkrafttreten der neuen Bestellung ihre Gültigkeit.
Kiel, 4. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 601.3.03 – B Gr

Bekanntmachung über die Bestellung eines Glockensachverständigen
auf dem Gebiet der Nordkirche

Das Landeskirchenamt bestellt gemäß § 18 Kirchbaugesetz (KBauG) i. V. m. § 17 Kirchbaurechtsverordnung (KBauVO) mit Wirkung vom 1. Juni 2021 bis zum Ablauf des 31. Mai 2027 Herrn
Dr.-Ing. Johannes Reetz
zum Glockensachverständigen.
Die Regelungen der ursprünglichen Bestellungen, soweit vorhanden, verlieren mit Inkrafttreten der neuen Bestellung ihre Gültigkeit.
Kiel, 4. Oktober 2021
Landeskirchenamt
Im Auftrag
Grantzau
Az.: 602.2.02 – B Gr

Pfarramtliche Personalmitteilungen

Ernannt wurde:

mit Wirkung vom 1. November 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Pastorin Annbritt Menck zur Pastorin der Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Wasbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Altholstein.

Bestätigt wurden:

mit Wirkung vom 1. November 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Isabel Giebel zur Pastorin des Pfarrsprengels der Ev. Kirchengemeinden Altentreptow und Groß Teetzleben, Pommerscher Evangelischer Kirchenkreis;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bei gleichzeitiger Begründung des Pfarrdienstverhältnisses auf Lebenszeit die Wahl der Pastorin Catharina Klein, Uetersen, zur Pastorin der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Erlöserkirchengemeinde Uetersen, Ev.-Luth. Kirchenkreis Hamburg-West/Südholstein;
mit Wirkung vom 1. November 2021 die Wahl des Pastors Kai Alexander Westbrock, Eckernförde, zum Pastor der 2. Pfarrstelle der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Fockbek, Ev.-Luth. Kirchenkreis Rendsburg-Eckernförde.

Berufen wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 30. September 2029 die Pastorin Anne Hala, in die 4. Pfarrstelle einer Regionalmentorin des Prediger- und Studienseminars der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. Juli 2023 die Pastorin Ulrike Lindemann-Tauscher, Böklund, zur Pastorin der 1. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg zur Dienstleistung mit besonderem Auftrag;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 bis einschließlich 30. November 2029 der Pastor Johannes Staak, in die 3. Pfarrstelle des Pommerschen Ev. Kirchenkreises für Vertretungsdienste;
mit Wirkung vom 1. November 2022 bis einschließlich 30. April 2029 der Pastor Günther Steinky, Hamburg, in die 6. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Organisationsentwicklung (erneute Berufung);
mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis einschließlich 31. Juli 2025 der Pastor Klaus-Michael Täger, Elmshorn, in die 16. Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Hamburg-Ost für Diakonie und Bildung (erneute Berufung).

Beauftragt wurden:

mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 der Pastor Dr. Christoph Krasemann unter Berufung in das Pfarrdienstverhältnis auf Probe zur Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Ev. Kirchengemeinde Heilgeist-Voigdehagen Stralsund, Pommerscher Ev. Kirchenkreis;
mit Wirkung vom 1. November 2021 im Rahmen seines privatrechtlichen Dienstverhältnisses der Pastor Sven Rehbein mit einem Dienstauftrag zur Dienstleistung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland, Propstei Süd, nach näherer pröpstlicher Weisung (Auftragsänderung);
mit Wirkung vom 1. November 2021 im Rahmen seines Pfarrdienstverhältnisses auf Probe der Pastor Karsten Wolkenhauer mit einem Dienstauftrag nach näherer pröpstlicher Weisung im Ev.-Luth. Kirchenkreis Lübeck-Lauenburg (Auftragsänderung).

Beurlaubt wurden:

mit Wirkung vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 die Pastorin Ellen Nemitz;
mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 bis einschließlich 31. August 2029 die Pastorin Ursula Wegmann;
mit Wirkung vom 1. November 2021 bis einschließlich 31. Oktober 2024 der Pastor Tobias Wenn, Hamburg, gemäß § 71 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Pfarrdienstgesetz der EKD.

Übertragen wurden:

aufgrund ihrer von der Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erfolgten Wahl der Bischöfin Kirsten Fehrs, mit Wirkung vom 15. November 2021 bis einschließlich 31. Juli 2029 das Amt der Bischöfin im Sprengel Hamburg und Lübeck (erneute Übertragung);
mit Wirkung vom 1. Mai 2022 bis einschließlich 31. Januar 2030 der Pröpstin Petra Kallies auf Grund ihrer von der Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg am 20. September 2021 erfolgten Wiederwahl das Amt der Pröpstin des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg, Propstei Lübeck mit dem Dienstsitz in Lübeck und gleichzeitig als Pastorin im Verbund mit dem Pröpstinnenamt die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Lübeck-Lauenburg für das pröpstliche Amt Lübeck;
mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 bis einschließlich 30. November 2031 der Pastorin Rebecca Lenz, Bad Segeberg, auf Grund ihrer von der Kirchenkreissynode am 28. August 2021 erfolgten Wahl das Amt der Pröpstin des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg für die Propstei Flensburg mit dem Dienstsitz in Flensburg und gleichzeitig als Pastorin im Verbund mit dem Propstenamt die Pfarrstelle des Ev.-Luth. Kirchenkreises Schleswig-Flensburg für das pröpstliche Amt – Propstei Flensburg.

In den Ruhestand versetzt wurden:

mit Wirkung vom 1. März 2022 der Pastor Eckart Dietrich in Kiel;
mit Wirkung vom 1. April 2022 der Pastor Rainer Petrowski in Diekhusen-Fahrstedt;
mit Wirkung vom 1. April 2022 der Pastor Joachim Kurberg;
mit Wirkung vom 1. April 2022 der Pastor Rainer Schild;
mit Wirkung vom 1. Februar 2022 der Pastor Ulrich Schwetasch in Krummesse;
mit Wirkung vom 1. April 2022 der Pastor Jan-Peter Simonsen in Hamburg;
mit Wirkung vom 1. April 2022 der Pastor Martin Witte in Süderwilstrup.

Verstorben im Ruhestand:

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Superintendent i. R.
Friedrich Wilhelm Witte
geboren am 27. Juli 1925 in Symbow (Hinterpommern)
gestorben am 14. September 2021 in Hamdorf bei Bad Segeberg
Friedrich Wilhelm Witte wurde am 27. April 1952 ordiniert.
Danach war er zunächst als Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde Hamburg-Blankenese tätig. Im Herbst 1953 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Belitz bei Teterow in Mecklenburg übertragen. 1963 wurde ihm dann die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Herzfelde in der Altmark übertragen. 1973 wurde er Inhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Klütz. Hier wirkte er zunächst als Pastor und später dann als Propst. Bevor er dann 1984 als Superintendent in die Kirchengemeinde Altentreptow wechselte. Als Inhaber dieser Pfarrstelle und als Superintendent wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Sommer 1989.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Superintendent Friedrich Wilhelm Witte.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Superintendent i. R.
Hans-Helmut Ohm
geboren am 7. Januar 1930 in Greifenhagen jetzt Arnstein
gestorben am 3. September 2021 in Frankenberg
Hans-Helmut Ohm wurde 1955 ordiniert.
Danach war er zunächst als Hilfsgeistlicher in der Kirchengemeinde Pasewalk tätig. 1953 wurde ihm die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Medow übertragen. 1968 wurde er Inhaber der Pfarrstelle der Kirchengemeinde im Seebad Ahlbek. Hier wirkte er zunächst als Pastor und später dann auch als Superintendent des Kirchenkreises der Insel Usedom. Als Inhaber dieser Pfarrstelle und als Superintendent wirkte er bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand im Jahr 1995.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Superintendent Hans-Helmut Ohm.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Jens Uwe Wersig
geboren am 29. August 1938 in Heide
gestorben am 17. August 2021 in Schleswig
Jens Uwe Wersig wurde am 19. April 1970 im St. Petri-Dom zu Schleswig ordiniert.
Seinen Hilfsdienst absolvierte in der Kirchengemeinde St. Michaelis-Stadt in der Propstei Schleswig. Mit Wirkung vom 1. Mai 1971 wurde ihm die 6. Pfarrstelle der Domgemeinde Schleswig übertragen. Zum 1. September 1979 wechselte Pastor Jens Uwe Wersig auf die Pfarrstelle der Kirchengemeinde Hattstedt. Im Juni 1983 wurde er freigestellt für den hauptamtlichen Dienst in der Militärseelsorge am Standort Schleswig. Zum 1. Juni 1991 wurde er Pastor der Kirchengemeinde Hollingstedt, wo er bis zur Versetzung in den Ruhestand am 1. Juni 1998 wirkte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Jens Uwe Wersig.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
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Pastor i. R.
Hans-Ulrich von der Fecht
geboren am 22. April 1954 in Hamburg
gestorben am 2. September 2021 in Hamburg
Hans-Ulrich von der Fecht wurde am 23. Mai 1983 in Nortorf ordiniert.
Anschließend wurde er in ein Pfarrdienstverhältnis auf Probe übernommen und mit der Verwaltung der Pfarrstelle der Kirchengemeinde Großsolt-Kleinsolt beauftragt. Diese Pfarrstelle wurde ihm mit der Übernahme in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit mit Wirkung vom 1. Juni 1988 übertragen. Mit Wirkung zum 16. September 1993 wurde ihm die 1. Pfarrstelle der Christophorus-Gemeinde zu Hamburg-Hummelsbüttel übertragen. Er blieb Inhaber dieser Pfarrstelle bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand, die mit Wirkung vom 1. Dezember 2010 erfolgte.
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland erinnert sich dankbar an den Dienst von Pastor Hans-Ulrich von der Fecht.
Jesus Christus lasse ihn die ewige Herrlichkeit schauen.
Postvertriebsstück
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Entgelt bezahlt
Impressum
Herausgeberin und Verlag:
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Redaktion:
Runa Rosenstiel (verantwortliche Redakteurin), Tel.: 0431 9797 -864,
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Fax: 0431 9797 869, E-Mail: kabl@lka.nordkirche.de
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ist jeweils:
Erscheinungsdatum
für die 11. Ausgabe 2021:
Mi., 10. November 2021,
30. November 2021,
für die 12. Ausgabe 2021:
Fr., 10. Dezember 2021,
31. Dezember 2021,
für die 1. Ausgabe 2022:
Mo., 10. Januar 2022,
31. Januar 2022.
ACHTUNG: Wir bitten die externen Textlieferanten aus den Kirchenkreisen etc. um Beachtung der Postlaufzeiten und gegebenenfalls Bearbeitungszeiten im Landeskirchenamt; hierfür müssen die Texte jeweils etwa eine Woche vor den genannten Schlussterminen bei der zuständigen sachbearbeitenden Stelle vorliegen. Hinweise zum Einrichen von Texten finden sich regelmäßig in den Nordkirchenmitteilungen.
Bezugspreis: 16 Euro jährlich zuzüglich 3 Euro Zustellgebühr;
Einzelexemplar: 2 Euro
Der fortlaufende Bezug erfolgt über das Landeskirchenamt.
Vertrieb: Ines Horn, Nicole Doese
Tel.: 0431 9797 -769 bzw. -840; E-Mail: recht@lka.nordkirche.de.
Die Kündigung des Jahresabonnements muss schriftlich an das Landeskirchenamt bis zum 15. November eines Jahres mit Wirkung zum Ende des Kalenderjahres erfolgen.
Bei Mitteilungen an das Kirchliche Amtsblatt, die das Abonnement betreffen, geben Sie bitte Ihre Kundennummer an.
Druck und Versand von Einzelexemplaren:
Druckerei Schmidt & Klaunig, Postfach 3925, 24038 Kiel,
E-Mail: info@schmidt-klaunig.de
Das Fachinformationssystem Kirchenrecht bietet unter der Internet-Adresse www.kirchenrecht-nordkirche.de die Möglichkeit zur Online-Recherche in früheren Jahrgängen des Kirchlichen Amtsblattes – auch der Vorgängerkirchen – ab 1919 bis heute. Der Zugang ist kostenlos. Aus dem Fachinformationssystem Kirchenrecht können Ausgaben heruntergeladen und ausgedruckt werden.