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Geltungszeitraum von: 04.06.2000

Geltungszeitraum bis: 30.09.2021

Gemeinsame Ausbildungs- und Prüfungsordnung
zum Schulpraktikum der Vikarinnen und Vikare in der Mecklenburgischen und der Pommerschen Kirche1#,2#

Vom 4. April 2000

(ABl. S. 66)3#

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1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

1.1.
Zweck:
Das Schulpraktikum mit erfolgreich absolvierter Lehrprobe soll zukünftige Pfarrerinnen und Pfarrer zur qualifizierten Erteilung schulischen Religionsunterrichts befähigen.
1.2.
Verantwortung:
Die Verantwortung für die Durchführung der Schulpraktika liegt bei den Theologisch-Pädagogischen Instituten der beiden Kirchen in möglichst enger Kooperation mit dem L.I.S.A.4#
1.3.
Teilnehmer:
Voraussetzung für die Teilnahme ist das Erste Theologische Examen als Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an theologischen und religionspädagogischen Lehrveranstaltungen der besuchten Hochschulen sowie die Zulassung zum Vikariat.
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2. Teil
Ausbildung

2.1.
Dauer und Ausbildungsteile:
  • 30 Stunden Blockseminar mit Gruppenhospitationen (Annäherung an den Arbeitsplatz Schule, Einführung in das Schulsystem, Einführung in die Hospitation)
  • 48 Stunden Praxisbegleitung, Didaktik und Methodik an acht Studientagen
  • 160 Stunden mentorierte Schulpraxis in 16 Wochen, davon 64 Stunden selbstständig erteilter Religionsunterricht.
    Jede Vikarin bzw. jeder Vikar wird mindestens zweimal durch die zuständigen Kursleiter des TPI anhospitiert.
    Zusätzliche Hospitationen durch die Studienleiter des L.I.S.A. sind unbedingt anzustreben.
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3. Teil
Prüfungsordnung

3.1.
Zweck der Prüfung:
Die Prüfung soll die Befähigung der Vikarin bzw. des Vikars zur Erteilung qualifizierten schulischen Religionsunterrichts nachweisen.
3.2.
Durchführung:
Zuständig für die Durchführung der Prüfung sind die Theologisch-Pädagogischen Institute der Kirchen und das L.I.S.A.
3.3.
Prüfungsausschuss:
Der Prüfungsausschuss besteht aus je einem Vertreter des L.I.S.A. und der Landeskirche (Mecklenburg) bzw. des TPI (Pommern). Der Praktikumsmentor und ein Vertreter der Schulleitung sollten als Gäste ebenso an der Prüfung teilnehmen wie der Kursleiter, sofern er nicht Prüfer ist.
3.4.
Prüfungsteile:
Die Prüfung besteht aus einem praktischen und einem theoretischen Teil. Für den praktischen Teil, eine erteilte Unterrichtsstunde von 45 Minuten, ist ein ausführlicher Unterrichtsentwurf vorzulegen. Der theoretische Teil umfasst die Analyse der gehaltenen Stunde unter fachwissenschaftlichen, didaktischen und methodischen Gesichtspunkten. Die Prüfung wird benotet.
3.5.
Mitteilung des Prüfungsergebnisses:
Das Prüfungsergebnis wird direkt im Anschluss an die Prüfung mitgeteilt.
3.6.
Wiederholung der Prüfung:
Eine einmalige Wiederholung der Prüfung ist möglich.
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4. Teil
Schlussbestimmungen

4.1.
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung wird im Einvernehmen mit dem L.I.S.A. gestaltet und verabschiedet.
4.2.
Näheres regeln die Ordnungen der Mecklenburgischen und der Pommerschen Evangelischen Kirche.

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1 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift trat gemäß Artikel 3 Absatz 2 Nummer 2 der Ersten Rechtsverordnung zur Änderung prüfungsrechtlicher Vorschriften vom 9. September 2021 (KABl. S. 370, 376) mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft. Sie war bereits zuvor durch § 5 Pastorenvorbereitungsdienstverordnung vom 11. Juni 2012 (KABl. S. 106) und § 4 VO Zweite Theologische Prüfung vom 12. Juni 2012 (KABl. S. 109) inhaltlich gegenstandslos geworden.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Verwaltungsvorschrift wurde ohne Eingangsformel bekannt gemacht.
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3 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs ist nicht erfolgt.
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4 ↑ Red. Anm.: „L.I.S.A.“ ist die Abkürzung für das Landesinstitut für Schule und Ausbildung des Ministeriums für Bildung, Schule und Wissenschaft des Landes Mecklenburg-Vorpommern.