.Satzung
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
Satzung
des Werkes für Kindertageseinrichtungen
des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises
Plön-Segeberg
Vom 1. Oktober 2021
KABl. S. 431
Die Kirchenkreissynode des Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Plön-Segeberg hat am 29. September 2021 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 und 6 und Artikel 41 Absatz 2 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland die nachfolgende Satzung beschlossen.
####Präambel
Die Kirche hat den Auftrag, Gottes Liebe zur Welt, so wie sie in Jesus Christus sichtbar geworden ist, allen Menschen in Wort und Tat zu bezeugen. Jesus selbst hat Kinder in die Mitte gerufen und sie uns als Vorbilder und Zeichen seiner Gegenwart vor Augen gestellt:
„Jesus rief ein Kind zu sich und stellte es mitten unter sie und sprach: Wahrlich, ich sage euch: Wenn ihr nicht umkehrt und werdet wie die Kinder, so werdet ihr nicht ins Himmelreich kommen. Wer nun sich selbst erniedrigt und wird wie dieses Kind, der ist der Größte im Himmelreich. Und wer ein solches Kind aufnimmt in meinem Namen, der nimmt mich auf.“
(Matthäus 18,2-5)
Die Arbeit in den evangelischen Kindertageseinrichtungen folgt diesem Auftrag Jesu. Mit ihnen beteiligt sich die evangelische Kirche in eigener Verantwortung am öffentlichen Betreuungs-, Erziehungs- und Bildungsauftrag. In ihnen wird zudem deutlich, dass zum Recht auf Bildung auch das Recht auf religiöse Bildung gehört.
Für die Kirchen der Reformation ist Bildung ein dem Glauben selbst innewohnendes Motiv, weil sie den Menschen sprachmündig und urteilsfähig macht. Mit Kindertageseinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft werden Eltern und Erziehungsberechtigte in ihrer Verantwortung für die Kinder angesprochen und unterstützt.
Evangelische Kindertageseinrichtungen sind ein Angebot an alle Kinder, unabhängig von Religion, Nationalität, Kultur oder sozialer Herkunft. Sie nehmen Verschiedenheit im Geist von Achtsamkeit und Respekt wahr und entwickeln Integration und Inklusion weiter. In ihnen können Kinder „mit Gott groß werden“.
Das Werk für Kindertageseinrichtungen dient als Träger für den biblisch begründeten Dienst an Kindern, Familien und Erziehungsberechtigten. Der Kirchenkreis betreibt das Werk, um Kirchengemeinden in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu entlasten, Qualität zu gewährleisten, die Arbeit effizient zu gestalten, die Einrichtungen wirtschaftlich zu führen und der Arbeit kirchlichen Kindertageseinrichtungen eine klare und öffentlich wahrnehmbare Stimme zu verleihen.
#§ 1
Rechtsform, Name, Sitz
(
1
)
Der Evangelisch-Lutherische Kirchenkreis Plön-Segeberg (im Folgenden „Kirchenkreis“) unterhält ein Kindertageseinrichtungswerk nach Artikel 41 Absatz 2 Satz 2 und Artikel 115 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland als rechtlich unselbstständiges Werk des Kirchenkreises.
(
2
)
1 Das Werk trägt den Namen „Werk für Evangelische Kindertageseinrichtungen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Plön-Segeberg“ (im Folgenden: „Kita-Werk“). 2 Es hat seinen Sitz in Bad Segeberg.
#§ 2
Mitgliedschaft in Dachverbänden
Das Kita-Werk gehört dem Verband Evangelischer Kindertageseinrichtungen in Schleswig-Holstein e. V. an, dessen Satzung in der jeweils gültigen Fassung anerkannt wird.
#§ 3
Zweck und Aufgabe
(
1
)
1 Das Kita-Werk nimmt die Trägeraufgaben der angeschlossenen evangelischen Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis wahr. 2 In ihm sind evangelische Kindertageseinrichtungen, Familienzentren und weitere Einrichtungen für Kinder und Familien zusammengefasst, die in der Trägerschaft des Kirchenkreises stehen. 3 Das Kita-Werk führt die Einrichtungen im Sinne der Präambel dieser Satzung. 4 Der Kirchenkreis ist Träger im Sinne des SGB VIII.
(
2
)
1 Das Kita-Werk dient dazu, die Qualität der Arbeit in den Einrichtungen zu sichern und zu verbessern und die Kindertageseinrichtungen flexibel und zukunftsorientiert zu gestalten. 2 In einem pädagogischen Rahmenkonzept werden die pädagogischen Zielsetzungen und deren Umsetzung festgelegt. 3 Dieses wird von der Leitung des Werkes entworfen und vom Kirchenkreisrat beschlossen. 4 Auf Grundlage des Rahmenkonzepts sind vor Ort einrichtungsspezifische pädagogische Konzeptionen zu profilieren. 5 Dabei wird sichergestellt, dass die Vielfalt der Konzeptionen der Kindertageseinrichtungen innerhalb des Rahmenkonzepts erhalten bleibt und weiterentwickelt wird. 6 Die inhaltliche Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden vor Ort bleibt erhalten.
(
3
)
1 Das Kita-Werk als unselbstständige Einrichtung des Kirchenkreises verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 2 Zweck des Kita-Werkes ist die Förderung des Wohlfahrtswesens, mildtätiger Zwecke sowie kirchlicher Zwecke im Kirchenkreis.
(
4
)
Der Satzungszweck wird zum Zeitpunkt der Errichtung des Kita-Werkes verwirklicht durch die Unterhaltung von Kindertagesstätten (Absatz 1).
(
5
)
Das Kita-Werk ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(
6
)
Das Kita-Werk führt die Einrichtungen nach dem jeweils geltenden staatlichen und kirchlichen Recht, den einschlägigen Satzungen und den mit Kommunalgemeinden, Ämtern, Kreisen oder Städten abgeschlossenen Verträgen, Vereinbarungen und Förderrichtlinien.
(
7
)
1 Die Übertragung der Trägerschaft der Kindertageseinrichtung einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis ist freiwillig. 2 Sie wird vertraglich geregelt. 3 Die gesetzlichen Regelungen zum Trägerwechsel sind maßgeblich.
(
8
)
1 Als Träger der Kinder- und Jugendhilfe kann der Kirchenkreis durch Beschluss des Kirchenkreisrates weitere Kindertageseinrichtungen und Familienzentren aus nicht kirchengemeindlicher Trägerschaft übernehmen bzw. sich im öffentlichen Vergaberecht für diese Einrichtungsformen bewerben, um sie als kirchliche Einrichtungen zu errichten und zu führen. 2 Es ist zuvor mit der Kirchengemeinde, in deren Bereich die Einrichtung liegt, abzustimmen, wie die Anbindung an die Kirchengemeinde gestaltet wird.
#§ 4
Übertragung der Trägerschaft
(
1
)
Die Übertragung der Trägerschaft von einer Kirchengemeinde auf den Kirchenkreis erfolgt durch Beschluss der Kirchengemeinde sowie durch Abschluss eines schriftlichen Übertragungsvertrages zwischen dem bisherigen Träger und dem Kirchenkreis, vertreten durch den Kirchenkreisrat.
(
2
)
1 Die Übertragung muss bis zum 31. März mit Wirkung zum 1. Januar des nachfolgenden Jahres erklärt werden. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die Übertragung mit Zustimmung des Kirchenkreisrates auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen.
(
3
)
1 Mit dem Übertragungsbeschluss erkennt die Kirchengemeinde die Satzung des Werkes für Kindertageseinrichtungen in ihrer jeweils geltenden Fassung an und verpflichtet sich zu der in § 9 genannten Zusammenarbeit. 2 In besonderen Einzelfällen können abweichende Vereinbarungen getroffen werden, soweit diese nicht die Rechte anderer teilnehmender Kirchengemeinden berühren.
(
4
)
1 In dem Übertragungsvertrag muss mindestens Folgendes geregelt werden:
- Übertragung der bisherigen Trägerschaft der Kindertageseinrichtung auf den Kirchenkreis;
- Übergang der Anstellungsverhältnisse der Leitungen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtung aufgrund des Rechtsträgerwechsels auf den Kirchenkreis;
- Übernahme der sonstigen Verträge und schriftlichen Nebenabreden zwischen der bisherigen Trägerin und Dritten, die den Betrieb der Kindertageseinrichtung betreffen, durch den Kirchenkreis;
- Vereinbarungen über die Nutzungen der Gebäude und Räume sowie des Inventars der Kindertageseinrichtung; dabei sollen grundsätzlich bis auf Weiteres die bislang genutzten Gebäude und Räume der übertragenen örtlichen Kindertageseinrichtung durch das Kita-Werk verwendet werden;
- gegebenenfalls die Übertragung der für die Arbeit der Kindertageseinrichtung zweckbestimmten Rücklagen der Kirchengemeinde auf das Kita-Werk, wobei der ursprüngliche Verwendungszweck bindend bleibt, sowie Übertragung aller Forderungen und Verbindlichkeiten auf den Kirchenkreis;
- gegebenenfalls die Regelung der Eigentumsrechte an Grundstücken beziehungsweise grundstücksgleichen Rechten;
- Überführung der Satzungen der Kindertageseinrichtung in die Regelung des Kirchenkreises.
2 Ferner sollte eine schriftliche Stellungnahme der kommunalen Vertragspartner zum Trägerwechsel vorliegen.
(
5
)
Es gelten ausschließlich schriftlich getroffene Vereinbarungen. Ergänzungen und Nebenabreden zu den jeweiligen Übertragungsverträgen im Sinne dieser Satzung müssen schriftlich vereinbart werden.
(
6
)
1 Für die Übertragung der Kindertageseinrichtung gelten die Bestimmungen des § 613a BGB („Betriebsübergang“). 2 Eingesetzte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter außerhalb pädagogischer Tätigkeit, zum Beispiel Reinigungsdienst oder Hauswartung, können, sofern Mehrfachbeschäftigungen in der Kirchengemeinde vorliegen, vom Betriebsübergang ausgenommen werden und in ihrem bisherigen Anstellungsverhältnis bei der jeweiligen Kirchengemeinde verbleiben. 3 Die anteiligen Personalkosten werden in diesem Fall den Kirchengemeinden aus dem Haushalt der Kindertageseinrichtung erstattet.
(
7
)
1 Die Kirchengemeinde kann beim Kirchenkreisrat den Antrag stellen, ihre örtliche Kindertageseinrichtung wieder in eigener Trägerschaft zu führen. 2 Die Entscheidung trifft der Kirchenkreisrat. 3 Der Antrag muss nach Beschluss des Kirchengemeinderates mit einer Frist von mindestens zwölf Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich beim Kirchenkreisrat eingegangen sein. 4 Ein Antrag ist frühestens drei Jahre nach erfolgter Übertragung möglich. 5 In einem solchen Fall muss ein Rückübertragungsvertrag entsprechend Absatz 4 geschlossen werden. 6 Der Kirchenkreisrat sorgt in diesem Fall für die Rückübertragung der erforderlichen Planstellen, sofern die Finanzierung gesichert ist. 7 Die Kirchengemeinde trägt mögliche Folgekosten beim Kita-Werk, insbesondere die Kosten eines vorübergehenden Personalüberhangs. 8 Der Kirchenkreisrat ist verpflichtet, Folgekosten durch organisatorische Maßnahmen zu vermeiden oder zu verringern.
#§ 5
Finanzierung und Haushalt
(
1
)
Die Ausgaben des Werkes für Kindertageseinrichtungen setzen sich zusammen aus den Ausgaben für den Betrieb der örtlichen Kindertageseinrichtungen und den Ausgaben für die Erfüllung der Trägeraufgaben durch das Werk sowie für Leistungen der Kirchenkreisverwaltung und eventuell Dritter.
(
2
)
Die Einnahmen des Werkes für Kindertageseinrichtungen zur Deckung der Kosten des Betriebes der örtlichen Kindertageseinrichtungen bestehen aus
- Beiträgen der Erziehungsberechtigten,
- Beitragsausfallleistungen der zuständigen Stellen im Falle von Beitragsermäßigungen,
- kommunalen Zuschüssen (als Defizitfinanzierung bis 31. Dezember 2024, danach als freiwillige Leistungen),
- Förderungen nach dem Kindertagesförderungsgesetz des Landes Schleswig-Holstein in der jeweils gültigen Fassung,
- Zuschüssen der Kirchengemeinde (als Trägerbeiträge bis 31. Dezember 2024, danach als freiwillige Leistungen),
- Pflegesätzen,
- Projektmitteln,
- Spenden und
- sonstigen Einnahmen.
(
3
)
Rücklagen können gebildet werden.
(
4
)
1 Der durch Einnahmen nicht gedeckte notwendige laufende Finanzbedarf des Kita-Werkes wird nach den Bestimmungen der jeweiligen Kirchenkreis-Finanzsatzung durch den Gemeinschaftsanteil gedeckt. 2 Die Kirchenkreissynode entscheidet mit dem Haushaltsplan über die Höhe der im Haushaltsjahr zur Verfügung gestellten Mittel. 3 Sofern die im Rahmen des Haushaltsplans zur Verfügung gestellten Mittel nicht ausreichen, entscheidet der Kirchenkreisrat mit Beteiligung des Finanzausschusses der Kirchenkreissynode über die Deckung eines Haushaltsdefizits. 4 Aufwendungen für Bauunterhaltung und Investitionen sollen aus öffentlichen Zuschüssen und Rücklagen nach Absatz 3 finanziert werden.
(
5
)
1 Der Kirchenkreis führt für das Kita-Werk einen Teilhaushaltsplan. 2 Planung und Ergebnis sind im Rahmen des Jahresabschlusses für jede örtliche Kindertageseinrichtung gesondert auszuweisen. 3 Die kirchlichen Bestimmungen zur Haushaltsführung sind anzuwenden. 4 Buchführung und Betriebsmittelbewirtschaftung, Controlling und Berichtswesen des Kita-Werkes erfolgt durch die Kirchenkreisverwaltung.
(
6
)
1 Mittel des Kita-Werkes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 2 Der Kirchenkreis erhält keine Zuwendungen aus Mitteln des Kita-Werkes.
(
7
)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Kita-Werkes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(
8
)
Der Kirchenkreis erhält bei Auflösung oder Aufhebung des Kita-Werkes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.
#§ 6
Aufsicht über das Kita-Werk
Der Kirchenkreisrat führt nach Artikel 53 Absatz 1 Satz 2 der Verfassung die Aufsicht über das Kita-Werk.
#§ 7
Leitung des Kita-Werkes
(
1
)
1 Das Kita-Werk wird von einer Leiterin oder einem Leiter nach Maßgabe der Beschlüsse des Kirchenkreisrates geleitet. 2 Die Aufgaben der Leitung sind in einer Stellenbeschreibung geregelt.
(
2
)
1 Die Leitung des Kita-Werkes berichtet regelmäßig im Kirchenkreisrat über die Arbeit und Entwicklung des Werkes. 2 Einmal im Jahr gibt die Leitung des Werkes in der Kirchenkreissynode einen Bericht in schriftlicher Form ab.
(
3
)
1 Die Leitung des Kita-Werkes kann von einer privatrechtlich angestellten Person oder von einer Pastorin bzw. einem Pastor wahrgenommen werden. 2 Über die Bestellung bzw. Berufung entscheidet der Kirchenkreisrat. 3 Sollte die Leitung von einer privatrechtlich angestellten Person wahrgenommen werden, wird die Dienst- und Fachaufsicht vom Kirchenkreisrat ausgeübt. 4 Im Fall der Leitung durch eine Pastorin oder einen Pastor übt die zuständige Pröpstin bzw. der zuständige Propst die Dienst- und Fachaufsicht aus.
(
4
)
Der Kirchenkreisrat sorgt für die Vertretung der Leitung.
#§ 8
Dienst- und Fachaufsicht
(
1
)
Der Kirchenkreisrat führt die Dienstaufsicht, die auf die Leitung des Kita-Werkes übertragen werden kann.
(
2
)
1 Fachaufsicht und Betriebsführung der dem Kita-Werk beigetretenen Kindertageseinrichtungen obliegen der Leitung des Kita-Werkes. 2 Die Fach- und Dienstaufsicht über die Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen wird in der Regel von der Leitung des Kita-Werkes an die regionalen Trägervertretungen des Kita-Werkes übertragen. 3 Die Dienst- und Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der örtlichen Kindertageseinrichtungen wird in der Regel von der Leitung des Kita-Werkes an die Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen übertragen. 4 Näheres regelt die Stellenbeschreibung.
(
3
)
1 Den Leitungen der örtlichen Kindertageseinrichtungen kann die Bewirtschaftungsbefugnis der jeweiligen Kindertageseinrichtung im Rahmen des Haushaltsplans übertragen werden. 2 Näheres wird in der Stellenbeschreibung geregelt.
#§ 9
Zusammenarbeit mit den Kirchengemeinden
(
1
)
1 Kirchengemeindlich wie kirchenkreislich getragene Kindertagesstätten sind Teil der gemeindlichen Arbeit. 2 Kirchengemeinde und Kita-Werk arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterstützen Leitung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei ihrem Auftrag. 3 Das Kita-Werk ist verantwortlich für alle Trägeraufgaben und ermöglicht den Betrieb der Kindertageseinrichtung. 4 Die Kirchengemeinde ist verantwortlich für die inhaltliche Zusammenarbeit mit der örtlichen Kindertageseinrichtung. 5 Die Pastorinnen und Pastoren der Kirchengemeinden nehmen im Rahmen ihres Auftrages theologische, religionspädagogische sowie seelsorgerliche Aufgaben an Kindern, Eltern und Erziehungsberechtigten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der örtlichen Kindertageseinrichtung wahr. 6 Die Kindertageseinrichtung wird in gemeindliche Aktivitäten, z. B. Familiengottesdienste und Gemeindefeste, einbezogen. 7 Die Kirchengemeinde nimmt am Leben der Kindertageseinrichtung und an ihren besonderen Veranstaltungen teil. 8 Die Kirchengemeinde nutzt die Kindertageseinrichtung zum Kontakt mit Geschwistern, Eltern und Familien und lädt zu ihren Veranstaltungen und Angeboten ein. 9 Die Kindertageseinrichtung nutzt die Möglichkeiten der Kirchengemeinde für Informationen, Kontakte und Öffentlichkeitsarbeit.
(
2
)
Bei der Neubesetzung der Leitung einer örtlichen Kindertageseinrichtung soll eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des örtlichen Kirchengemeinderates am Besetzungsverfahren beteiligt werden.
(
3
)
Der Kirchengemeinderat sorgt für die Besetzung eines Sitzes im Beirat der Kindertageseinrichtung nach § 12 dieser Satzung.
(
4
)
1 Die Leitung der jeweiligen örtlichen Kindertageseinrichtung wird mindestens einmal jährlich in den Kirchengemeinderat eingeladen, um einen mündlichen oder schriftlichen Bericht über die Arbeit der Einrichtung abzugeben. 2 In diesem Zusammenhang sollen gemeinsame Planungen abgestimmt werden. 3 Ebenso sollte mindestens einmal jährlich ein Gespräch zwischen der Leitung des Kita-Werkes oder der regionalen Trägervertretung und dem örtlichen Kirchengemeinderat stattfinden. 4 Bei besonderem Bedarf können beide Seiten ein solches Gespräch zum nächstmöglichen Termin schriftlich verlangen.
#§ 10
Zusammenarbeit mit der Kirchenkreisverwaltung
Die Verwaltung der Kindertageseinrichtungen des Kita-Werkes wird durch die Kirchenkreisverwaltung wahrgenommen.
#§ 11
Fachberatung und Zusammenarbeit mit dem Bildungswerk
(
1
)
1 Das Kita-Werk arbeitet mit dem Evangelischen Bildungswerk des Kirchenkreises zusammen. 2 Die pädagogische Fachberatung der Kindertageseinrichtungen wird durch die Fachberatung des Kirchenkreises wahrgenommen.
(
2
)
1 Das Bildungswerk des Kirchenkreises bietet religionspädagogische und weitere Fortbildungen und Qualifizierungen für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis an. 2 Das Kita-Werk und das Bildungswerk arbeiten bei der Entwicklung innovativer Projekte und bei der Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen und Fortbildungsangeboten zusammen.
#§ 12
Beiräte der Kindertageseinrichtungen
(
1
)
Die örtlichen Kindertageseinrichtungen bilden Beiräte nach den Vorschriften des Kindertagesförderungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(
2
)
1 Der Kirchenkreis nimmt ab dem Zeitpunkt der Übertragung der örtlichen Kindertageseinrichtung die gesetzlichen Trägeraufgaben im Beirat wahr, vertreten durch das Kita-Werk. 2 In der Regel gibt der Kirchenkreis einen der ihm als Träger zustehenden Sitze im Beirat der örtlichen Kindertageseinrichtung an eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der örtlichen Kirchengemeinde ab.
(
3
)
Die gesetzlichen und vertraglich garantierten Mitwirkungsrechte der sonstigen Beiratsmitglieder aus den kommunalen Körperschaften in Angelegenheiten der örtlichen Kindertageseinrichtung werden von den Vorschriften dieser Satzung nicht berührt.
#§ 13
Auflösung, Aufhebung des Kita-Werkes
Bei Auflösung oder Aufhebung des Kita-Werkes fällt das nach der Vermögensauseinandersetzung verbleibende Vermögen des Werkes an den Kirchenkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Rahmen der Arbeit in den Kindertageseinrichtungen im Kirchenkreis verwenden muss.
#§ 14
Änderung und Bekanntmachung der Satzung
(
1
)
Änderungen dieser Satzung bedürfen der Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Kirchenkreissynode.
(
2
)
Diese Satzung sowie Änderungen dieser Satzung sind im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bekanntzumachen.
#§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft1#.