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Geltungszeitraum von: 02.02.2018

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Friedhofsgestaltungssatzung
des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland1#

Vom 29. Dezember 2017

(KABl. 2018 S. 61)

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Die Kirchenkreissynode des Ev.-Luth. Kirchenkreises Nordfriesland hat am 25. November 2017 aufgrund von Artikel 45 Absatz 3 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland, § 20 Absatz 3 und § 26 des Bestattungsgesetzes vom 4. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 70), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 56) geändert worden ist, die folgende Friedhofsgestaltungssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks beschlossen:
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Inhaltsübersicht
Grundsätze des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein
Satzungsbestimmungen
Geltungsbereich und Satzungszweck
Das Grabmal und bauliche Anlagen
Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen
Form und Art des Grabmals
Werkstoffe und Bearbeitungsweisen
Maße für Grabmale
Inschrift
Standsicherheit des Grabmals sowie Anbringung und Einbau von Grabplatten
Haftung für Schäden und Unfälle
Schutz des Grabmals
Die Grabstätte
Der Schutz des Grabes
Anlage der Grabstätte
Einfassungen
Grabschmuck
Gestaltung und Pflege der Grabstätte
Besondere Regelungen für einzelne Friedhöfe und Grabanlagen
Schlussbestimmungen
Abweichungen von der Gestaltungssatzung
Wirksamkeit
Inkrafttreten und Bekanntmachung
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I. Grundsätze des Bestattungsgesetzes für Schleswig-Holstein

Der Umgang mit Leichen und mit der Asche Verstorbener hat mit der gebotenen Würde und mit Achtung vor den Verstorbenen zu erfolgen. Er hat sich auch nach den bekannt gewordenen sittlichen, weltanschaulichen und religiösen Vorstellungen der Verstorbenen zu richten, soweit dadurch Belange des Gemeinwohls, insbesondere des Gesundheits- und Umweltschutzes, nicht gefährdet werden und das sittliche Empfinden der Allgemeinheit nicht verletzt wird. Die Bestattungsrichtlinien sind so zu gestalten und zu betreiben, dass sie den Grundsätzen der Würde und Achtung vor den verstorbenen Personen entsprechen (§ 12 BestattG). Ehrfurcht und Dankbarkeit gegenüber den Verstorbenen gebieten, ihre letzte Ruhestätte mit Sorgfalt und Liebe anzulegen und zu pflegen und mit einem schlichten und würdigen Denk-Zeichen zu schmücken. Dieser Aufgabe dienen die nachfolgenden Bestimmungen und Richtlinien.
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II. Satzungsbestimmungen

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§ 1
Geltungsbereich und Satzungszweck

( 1 ) Diese Gestaltungssatzung gilt für die von dem Ev.-Luth. Kirchenkreis Nordfriesland getragenen (vom NFW bewirtschafteten) Friedhöfe im Allgemeinen und in ihren jeweiligen Regelungen im Besonderen. Die Friedhöfe sind im Friedhofsverzeichnis der Friedhofssatzung aufgelistet.
( 2 ) Diese Satzung regelt die nähere Ordnung und Gestaltung von Grabanlagen i. S. v. § 4 Absatz 42# der Satzung des Nordfriesischen Friedhofswerks (NFW).
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III. Das Grabmal und bauliche Anlagen

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§ 2
Genehmigungspflicht zur Errichtung von Grabmalen

( 1 ) Die Errichtung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der Genehmigung des NFW. Die Genehmigung ist gebührenpflichtig.
( 2 ) Die Genehmigung ist bei dem NFW vor Beginn der Herstellung des Grabmals oder der Anlage auf vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 beizufügen. Eine Ausfertigung verbleibt bei dem NFW.
( 3 ) Aus Zeichnungen müssen alle Einzelheiten ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Entwürfe im größeren Maßstab oder Modelle und Werkstoffproben vorzulegen. In dem Antrag sind genaue Angaben über die Lage der Grabstätte, über Art und Bearbeitung des Werkstoffes sowie über Inhalt, Form und Anordnung der Schrift zu machen. Die Inschrift darf nichts enthalten, woran das christliche Empfinden und Bewusstsein Anstoß nehmen kann. Das gleiche gilt für die sonstige Ausschmückung des Grabmals (Ornamente).
( 4 ) Die Genehmigung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die Anlage nicht den erlassenen Vorschriften entspricht. Dies gilt auch bei Wiederverwendung alter Grabmale.
( 5 ) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmale können auf Kosten der Verpflichteten von der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Das Gleiche gilt für Grabmale, die von den genehmigten Entwürfen abweichen.
( 6 ) Im Übrigen gelten die §§ 33 ff. der Satzung des Nordfriesischen Friedhofswerks.
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§ 3
Form und Art des Grabmals

( 1 ) In stehender und liegender Form ist die Aufstellung von Breitsteinen, Grabplatten, Kissensteinen, Grabkreuzen sowie Stelen möglich.
( 2 ) Das Grabmal muss in Form und Werkstoff handwerklich gut gestaltet sein und sich harmonisch in das angestrebte Gesamtbild des Friedhofs und der Grabanlage einordnen. Es muss den Größenverhältnissen der Grabstätte entsprechen und sich der Umgebung anpassen. Auch kleine und bescheidene Grabmale müssen diesen Forderungen genügen. Je kleiner ein Grabmal ist, desto einfacher muss seine Form sein.
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§ 4
Werkstoffe und Bearbeitungsweisen

( 1 ) Das Grabmal muss dem Werkstoff entsprechend in Form und Bearbeitung gestaltet sein und sich harmonisch in das Gesamtbild des Friedhofes und der jeweiligen Grabanlage einordnen. Angesichts des Todesgeschehens sollte der Friedhof durch natürliche und unaufdringliche Werkstoffe die notwendige Ruhe erhalten. Besondere Sorgfalt ist der Schriftgestaltung und ihrer Verteilung auf der Fläche zuzuwenden. Der Inhalt der Texte sollte Aussage enthalten und nicht die Visitenkarte der Angehörigen sein.
( 2 ) Als Werkstoffe für Grabmale sind zulässig: Naturstein, Holz, Stahl (Eisen), Bronze in geschmiedeter und gegossener Form.
  1. Hartgesteine: Bei erhabener Schrift können die Schriftrücken und Symbole poliert oder der übrigen Bearbeitung des Steines angeglichen werden. Flächen dürfen keine Umrandung haben. Ausnahme bildet das Einfügen des Gesamtschriftbildes – entsprechend seiner Form – in die Fläche.
  2. Weichgesteine: Alle Flächen sind gebeilt, scharriert, gekröndelt, geriffelt oder geschliffen ohne Randleisten herzustellen. Schrift, Ornament und Symbole können erhaben oder vertieft ausgeführt werden.
  3. Holzgrabmale: Das Zeichen und seine Beschriftung sind dem Werkstoff gemäß zu bearbeiten. Zur Imprägnierung des Holzes dürfen nur Mittel verwendet werden, die das natürliche Aussehen nicht beeinträchtigen. Anstriche und Lackierung sind nicht statthaft.
  4. geschmiedete Grabmale: Alle Teile müssen handgeschmiedet sein. Ein dauerhafter Rostschutz ist notwendig.
  5. gegossene Grabmale: Die Beschriftung gegossener Stahl- und Bronzemale kann mitgegossen sowie durch Gitterschrift aus dem gleichen Material vorgenommen werden. Auch die Beschriftung auf einem Natursteinsockel oder zugeordnetem Liegestein ist möglich. Die Verwendung von Kunststoff ist nicht gestattet.
( 3 ) Nicht zugelassen sind folgende Bearbeitungsweisen und Werkstoffe:
  1. Farbanstriche auf Grabmalen (Ausnahme siehe unter § 2 Absatz 2b3#).
  2. Glas, Porzellan, Emaille, Blech, Kunststoff einschließlich künstlicher Blumen.
  3. Inschriften und Sinnbilder, die das Empfinden und die Gefühle anderer verletzen können.
  4. Firmenbezeichnungen oder sonstige Kennzeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise an den Grabmalen angebracht werden.
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§ 5
Maße für Grabmale

  1. Für Reihengräber und 1-stellige Wahlgräber
    • kann ein aufrechtes oder ein liegendes Grabmal (Breitstein) verwendet werden.
      Grabmalfläche ohne Sockel
      Mindeststärke
      stehend
      0,54 Quadratmeter
      0,12 Meter
      liegend
      0,35 Quadratmeter
      0,12 Meter
      Die Maximalbreite des stehenden Grabmals beträgt 0,5 Meter.
    • kann eine Stele oder ein Kreuz verwendet werden.
      Breite:
      max.
      0,50 Meter
      Höhe:
      max.
      0,85 Meter
      Stärke:
      max.
      0,12 Meter
    Bei Kreuzen bezieht sich die Höhenangabe nur bis zur Oberkante des Querbalkens.
  2. Für zweistellige Wahlgräber
    • kann ein aufrechtes oder liegendes Grabmal (Breitstein) verwendet werden.
      Grabmalfläche ohne Sockel
      Mindeststärke
      stehend
      1,0 Quadratmeter
      0,12 Meter
      liegend
      1,0 Quadratmeter
      0,12 Meter
    • kann eine Stele oder ein Kreuz verwendet werden.
      Breite:
      max. 0,55 Meter
      Höhe:
      max. 1,10 Meter
      Mindeststärke:
      max. 0,12 Meter
    Bei Kreuzen bezieht sich die Höhenangabe nur bis zur Oberkante des Querbalkens.
  3. Bei vier- und mehrstelligen Wahlgräbern sind Sondergrabmalformen auf Einzelantrag zulässig.
  4. Grabplatten in Rasenlage sind in Form, Farbe, Breite und Höhe von den jeweiligen Friedhöfen vorgegeben. Die Stärke ist bei allen mindestens 0,1 Meter.
  5. Grabplatten in besonderer Lage sind in Farbe, Breite, Höhe und Stärke von den jeweiligen Friedhöfen vorgegeben.
  6. Die Höhe des Sockels eines Grabmales darf nicht mehr als 0,2 Meter betragen.
  7. Für Urnengräber mit einer Fläche von 1 Meter mal 1 Meter
    • kann ein aufrechtes oder liegendes Grabmal verwendet werden
      Grabmalfläche ohne Sockel
      Mindeststärke
      stehend
      0,2 Quadratmeter
      0,1 Meter
      liegend
      0,2 Quadratmeter
      0,1 Meter
      Die Maximalbreite des stehenden Steines beträgt 0,4 Meter.
      Die Maximalbreite des liegenden Steines beträgt 0,4 Meter.
      Bei Kreuzen bezieht sich die Höhenangabe nur bis zur Oberkante des Querbalkens.
      Breite:
      max.
      0,45 Meter
      Höhe:
      max.
      0,70 Meter
      Stärke:
      min.
      0,03 Meter
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§ 6
Inschrift

( 1 ) Das Grabmal erhält seinen Wert und seine Wirkung nicht nur durch seine Form und durch die Güte und werkgerechte Bearbeitung des Werkstoffes, sondern auch durch gute Schriftzeichen, Schriftverteilung und Fassung der Inschrift.
( 2 ) Die Inschriften müssen mit der Form, dem Maßstab und der Farbwirkung des Grabmals im Einklang stehen. Auf gute Durchbildung der Schrift ist größter Wert zu legen.
( 3 ) Besonders geeignet ist die erhaben gearbeitete Schrift. Die vertiefte Schrift wirkt nur, wenn sie in genügender Tiefe eingearbeitet wird. Aufgesetzte Metallbuchstaben (Bronze u. a.) sind nur auf ebenen und glatten, am besten geschliffenen Flächen und auf Werkstoffen verwendbar, bei denen die später einsetzende Patinierung der Metalle keine hässliche Verfärbung aufkommen lässt.
( 4 ) Die Inschrift soll das Andenken an den Verstorbenen würdig bewahren. Sie kann durch geeignete Zusätze erweitert und durch Zeichen und Sinnbilder ergänzt werden. Inschriften, Zeichen und Sinnbilder sollen eine christliche Prägung tragen.
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§ 7
Standsicherheit des Grabmals sowie Anbringung und Einbau von Grabplatten

( 1 ) Herstellung, Anbringung bzw. Einbau von Grabmalen dürfen ausschließlich von durch den Friedhofsträger zugelassenen Fachfirmen oder durch den Friedhofsträger durchgeführt werden.
( 2 ) Jedes Grabmal muss entsprechend seiner Größe dauerhaft gegründet und in seinen Einzelteilen durch eine ausreichende Zahl Dübel bzw. Anker von genügender Länge miteinander verbunden sein.
( 3 ) Alle Grabmale über 1 Meter Höhe erhalten aus Sicherheitsgründen 80 Zentimeter tief geschüttete Fundamente.
( 4 ) Nicht handwerksgerecht ausgeführte Untermauerungen müssen auf Weisung des NFWs sofort entfernt und fachgerecht erneuert werden.
( 5 ) Das NFW behält sich vor, die Aushebung des Bodens für Untermauerungen ausschließlich durch eigene Mitarbeiter ausführen zu lassen.
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§ 8
Haftung für Schäden und Unfälle

( 1 ) Das NFW übernimmt keinerlei Haftung für die auf den Grabstätten genehmigten und aufgestellten Ausstattungsgegenstände.
( 2 ) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden haftbar, der anderen durch Umfallen der Grabmale oder Abstürzen von Teilen derselben verursacht wird.
( 3 ) Lose oder schiefstehende Grabmale kann das NFW auf Kosten des Verfügungsberechtigten umlegen lassen. Wird das Grabmal trotz schriftlicher Aufforderung nicht ordnungsgemäß wieder aufgestellt, so ist das NFW berechtigt, es auf Kosten des Verfügungsberechtigten zu entfernen oder wieder aufstellen zu lassen.
( 4 ) Sind die Verfügungsberechtigten nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann das NFW nach entsprechender ortsüblicher Bekanntmachung das Nötige anordnen.
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§ 9
Schutz des Grabmals

( 1 ) Grabmale und deren Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit der Grabstätte nicht ohne Genehmigung des NFWs verändert oder entfernt werden. Dies gilt auch für Firmen, die sich das Eigentum an dem Grabmal vorbehalten haben.
( 2 ) Historisch, künstlerisch oder kulturell wertvolle Grabmale oder solche Denkmale, die als besondere Eigenart des Friedhofs aus früheren Zeiten gelten, unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgers. Sie werden in einem Verzeichnis geführt. Im Zweifelsfall ist die Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalspflege einzuholen.
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IV. Die Grabstätte

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§ 10
Schutz des Grabes

Jedes einzelne Grab wie auch der gesamte Friedhof unterliegen einem besonderen Schutz. Dieser Schutz richtet sich in erster Linie auf die sterblichen Überreste des Bestatteten, der in einem Grab beigesetzt wurde. In unserem Kulturkreis verbieten die religiösen und sittlichen Auffassungen der Menschen die Ruhestörung eines Beigesetzten. Ausnahmen ergeben sich nur bei berechtigten Umbettungen und Überführungen sowie im Fall einer behördlich angeordneten Exhumierung. Neben dem Leichnam sind auch die dem Toten in sein Grab beigegebenen Gegenstände von diesem Schutz erfasst.
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§ 11
Anlage der Grabstätte

( 1 ) Die Gräber werden innerhalb von sechs Wochen nach ihrer Belegung durch die Friedhofsverwaltung abgeräumt und aufgehügelt.
( 2 ) Die Grabstätten sind durch den Nutzungsberechtigten spätestens sechs Monate nach der ersten Beisetzung gärtnerisch anzulegen, zu bepflanzen und bis zum Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit instand zu halten. Geschieht dies trotz schriftlicher oder öffentlicher Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht, so können sie von der Friedhofsverwaltung eingeebnet und eingesät und gemäht werden. Die Kosten trägt der Nutzungsberechtigte. Nach Ablauf der Ruhezeit kann der Friedhofsträger über die Grabstätte anderweitig verfügen.
( 3 ) Die Bodenfläche unbelegter Grabstätten ist einheitlich zu begrünen und sauber zu halten.
( 4 ) Grababdeckungen mit Beton, Terrazzo, Teerpappe, Fliesen, Beton- und Steinplatten und Folie sind nicht zugelassen.
( 5 ) Rasengräber müssen in vollem Umfang übermähbar sein, d. h. auch das Grabmal. Die Ablage von Kränzen, Gestecken, Grabschmuck etc. ist untersagt. Hierfür sind auf jedem Friedhof an zentraler Stelle Ablagemöglichkeiten vorhanden.
( 6 ) Urnengrabstätten müssen je nach Art der Grabstätte wie oben behandelt werden. Die Herrichtung der Grabstätten allerdings hat unmittelbar nach der Beisetzung zu erfolgen.
( 7 ) Bei Grabstätten in Gemeinschaftsanlagen obliegt die Anlage, Unterhaltung und Pflege ausschließlich dem Friedhofsträger.
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§ 12
Einfassungen

( 1 ) Grabstätten dürfen nicht mit Kunststoffen, Beton, Fliesen o. ä. Werkstoffen eingefasst werden. Metalleinfassungen bedürfen der gesonderten Genehmigung.
( 2 ) Hecken sind zuzulassen, soweit dies dem Friedhofsplan entspricht. Die Höhe kann auf Höchstmaße beschränkt werden.
( 3 ) Steinbänke, Einfassungen, Einfriedungen und andere Gegenstände müssen, soweit sie überhaupt zulässig sind, in Bezug auf den Werkstoff mit dem Grabmal und mit der Grabanlage in Einklang stehen.
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§ 13
Grabschmuck

( 1 ) Grabschmuck, Kränze und Blumen usw. sollen nur aus lebenden Pflanzen hergestellt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen.
( 2 ) Die Verwendung von Blechdosen, Flaschen, Einkochgläsern o. Ä. zur Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet. Solche unpassenden Gefäße können durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden.
( 3 ) Die Verwendung von Kunststoffblumen ist nicht erlaubt.
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§ 14
Gestaltung und Pflege der Grabstätte

Die Nutzung der Grabstätten umfasst das Recht der Angehörigen, diesen Ort nach ihren sittlich-moralischen und religiösen Anschauungen zu gestalten. Dem Recht zur Gestaltung entspricht aber ebenso eine gleichgelagerte Pflicht, über deren Erfüllung der Friedhofsträger wacht. Die Friedhofsverwaltung hat die Würde des Friedhofes zu wahren und auf eine angemessene und aufeinander abgestimmte Gestaltung der Grabanlagen hinzuwirken. Dieser Gestaltungsrahmen muss im Besonderen bei der Errichtung des Grabmals beachtet werden. Um das Gesamtbild des Friedhofes durch dieses wesentliche Gestaltungsmittel der Grabstätte nicht in Frage zu stellen, bedarf die Errichtung eines Grabmals der Genehmigung durch den Friedhofsträger. Ebenso wie die Gestaltung obliegt den Nutzungsberechtigten auch die regelmäßige gärtnerische Pflege des Grabes. Der Nutzungsberechtigte kann diese selbst oder durch einen Dritten, z. B. die Friedhofsgärtnerei, besorgen lassen. Kommt der Berechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, so wird der Friedhofsträger ihm eine Frist zur Beseitigung der Mängel setzen. Bleiben alle Bemühungen fruchtlos, so kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte notfalls auch einebnen, um die Ästhetik der Friedhofsanlage wiederherzustellen.
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§ 15
Besondere Regelungen für einzelne Friedhöfe und Grabanlagen

( 1 ) Friedhof Friedrichstadt
  1. Bestattung unter Bäumen
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  2. Urnengrabanlage mit gemeinschaftlichem Gedenkstein
    • Es sind keine eigenen Grabmale erlaubt. Es gibt Stelen, auf denen zum nächsten Totensonntag der Name sowie das Geburts- und Sterbejahr des Bestatteten eingetragen wird.
  3. Urnengemeinschaftsgrabanlage ohne Stein
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  4. Kreis 1
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  5. Madonna-Urnenfeld
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  6. Urnenreihengrab am Baum
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 2 ) Friedhof Garding
  1. Altes Urnenfeld bzw. Rasengräber
    1. Es ist nicht gestattet, Blumen und dergleichen auf den Grabplatten abzulegen. Hierfür gibt es einen Ablageplatz.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,24 Quadratmetern ist einzuhalten.
  2. Baumgrabstätte als Urnengemeinschaftsgrabstätte bzw. Rasengräber
    1. Der Erwerb der Grabplatten läuft über den Friedhofsträger.
    2. Es ist nicht gestattet, Blumen und dergleichen auf den Grabplatten abzulegen. Hierfür gibt es einen Ablageplatz.
  3. Bestattung unter Bäumen
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  4. Grabanlage Flusslauf
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  5. Urnenreihengrab am Baum
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 3 ) Friedhof Katharinenheerd
  1. Urnengemeinschaftsgrabanlage
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
( 4 ) Friedhof Kotzenbüll
  1. Urnenreihengrab am Baum
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 5 ) Friedhof Oldenswort
  1. Der Alte Friedhof Oldenswort weist in bestimmten Bereichen westlich des Friedhofsaufganges besondere historische Bereiche auf, die es bei Neuvergaben von Grabstätten zu berücksichtigen gilt. Im Zweifelsfall muss die zuständige Denkmalschutzbehörde bei der Grabmalwahl mit einbezogen werden.
  2. St. Pankratius-Urnenfeld
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
( 6 ) Friedhof Osterhever
  1. Urnenfeld
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
( 7 ) Friedhof St. Peter-Ording
  1. Rasenfriedhof Bövergeest II
    • Der Erwerb der Grabplatten erfolgt ausschließlich über den Friedhofsträger. Eine Gewährleistung erfolgt ausschließlich über den beauftragten Steinmetzbetrieb.
  2. Urnengemeinschaftsgrabanlage „Fisch“
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
    3. Pflanzschalen in angemessener Größe sind erlaubt.
  3. Urnenwahlgrab am Baum (Bövergeest I)
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 8 ) Friedhof Tetenbüll
  1. Urnengrabanlage bzw. Rasengräber – übermähbar
    1. Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen auf den Grabplatten abzulegen.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  2. St. Anna-Urnenfeld
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
( 9 ) Friedhof Tönning
  1. Rasengräber im A und B Quadrat
    1. Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen auf den Grabplatten abzulegen.
    2. Die vorgeschriebene Grabmalgröße von 40 Zentimeter Breite und 60 Zentimeter Höhe ist einzuhalten.
  2. Altes Gräberfeld
    1. Rasengräber ohne Grabmal
    2. Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen. Hierfür gibt es einen Ablageplatz.
  3. Bestattung unter Bäumen
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  4. Urnengemeinschaftsgrabanlagen Kreis 1 und Kreis 2 und Kreis 3
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  5. St. Laurentius-Urnenfeld
    1. Es sind keine Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  6. Urnenreihengrab am Baum
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 10 ) Friedhof Welt
  1. Urnengemeinschaftsgrabanlage
    1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
    2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
  2. Urnenreihengrab am Baum
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
( 11 ) Friedhof Westerhever
1. Urnengemeinschaftsgrabanlage
  1. Es sind keine eigenen Anpflanzungen erlaubt.
  2. Die maximale Grabmalgröße von 0,2 Quadratmetern ist einzuhalten.
( 12 ) Alle Friedhöfe
  1. Urnenfeld namenlos
    • Es ist nicht gestattet, Blumen, Grabschmuck und dergleichen abzulegen.
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V4#. Schlussbestimmungen

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§ 16
Abweichungen von der Gestaltungssatzung

Abweichungen von dieser Gestaltungssatzung bedürfen der schriftlichen Zustimmung. Anträge müssen schriftlich oder zur Niederschrift sowie mit ausreichender Begründung an das Nordfriesische Friedhofswerk gerichtet werden.
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§ 17
Wirksamkeit

Die Wirksamkeit dieser Satzung als Ganzes wird nicht durch Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt.
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§ 18
Inkrafttreten und Bekanntmachung

Diese Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland in Kraft.5#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat gemäß § 41 Satz 2 der Friedhofssatzung des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 21. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 19) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.
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2 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist § 24 Absatz 4 der Friedhofssatzung für die Friedhöfe des Ev.-Luth. Nordfriesischen Friedhofswerks vom 29. Dezember 2017.
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3 ↑ Red. Anm.: Der Klammerzusatz ist versehentlich mit dem Satzungstext beschlossen und veröffentlicht worden. Er wird mit der nächsten Änderungssatzung gestrichen.
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4 ↑ Red. Anm.: Abschnittsbezeichnung redaktionell angepasst.
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5 ↑ Red. Anm.: Die Satzung trat am 2. Februar 2018 in Kraft.