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Geltungszeitraum von: 28.11.1999

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Kirchengesetz
vom 21. März 1999 über
die Ordnung des Gottesdienstes1#

(KABl S. 12)2#

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§ 1

Das von der Generalsynode der Vereinigten Evangelisch-Lutherischen Kirche Deutschlands beschlossene „Evangelische Gottesdienstbuch“ wird unter Berücksichtigung der in § 2 aufgeführten näheren Bestimmung in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs angenommen.
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§ 2

( 1 ) Als Proprium bleibt in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs weiterhin der Buß- und Bettag vor der Ernte (1. Sonntag nach Johannis) erhalten. Er wird entweder mit den im Kirchlichen Amtsblatt 1981 Seite 22 veröffentlichten Texten oder mit dem Proprium „Bitte um das tägliche Brot“ (Evangelisches Gottesdienstbuch Seite 472 ff.) begangen.
( 2 ) Für den Gebrauch des „Evangelischen Gottesdienstbuches“ kann der Oberkirchenrat Richtlinien3# erlassen.
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§ 3

Der Zeitpunkt für die Einführung des „Evangelischen Gottesdienstbuches“ ist der 1. Advent 1999.
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§ 4

Dieses Kirchengesetz tritt zum 28. November 1999 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft das Kirchengesetz vom 2. Dezember 1955 über die Ordnung des Gottesdienstes (KABl 1956 S. 1) und das Erste Kirchengesetz vom 24. Juni 1957 zur Ergänzung des Kirchengesetzes vom 2. Dezember 1955 über die Ordnung des Gottesdienstes (KABl S. 73).

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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz trat gemäß Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Aufhebung von Rechtsvorschriften aufgrund der Einführung des Evangelischen Gottesdienstbuchs in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Gottesdienstbuchaufhebungsgesetz – GDBAufhebG) vom 10. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 6) mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft. Es galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Ev.-Luth. Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit es der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
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2 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz wurde ohne Eingangsformel verkündet.
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3 ↑ Red. Anm.: Die Richtlinien traten gemäß Nummer 1 der Verwaltungsvorschrift zur Aufhebung der Richtlinien zum Evangelischen Gottesdienstbuch der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs (Gottesdienstbuchverwaltungsvorschrift – GDBWvW) vom 2. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 7) ebenfalls mit Ablauf des 31. Januar 2022 außer Kraft.