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Satzung
der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen
in Hamburg1#

Vom 31. März 1964

in der geänderten Fassung vom 14. Mai 1990, 30. Mai 2001,
6. Juni 2006, 4. November 2013 und 14. November 2016

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1. Grundlage

In der "Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg" (ACKH) schließen sich Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammen, welche den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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2. Zweck und Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit in Zeugnis, Dienst und Gemeinschaft unter den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Erfüllung vor allem folgender Aufgaben:
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2.1

Sie fördert das Verständnis für ökumenische Gemeinschaft unter ihren Mitgliedern durch authentische Informationen über ihre Mitgliedskirchen und Gemeinschaften.
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2.2

Sie regt das gemeinsame theologische Nachdenken an und fördert das theologische Gespräch unter den Mitgliedern mit dem Ziel einer immer deutlicheren Darstellung der in Christus vorgegebenen Einheit.
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2.3

Sie ist bestrebt, ein Klima des Vertrauens unter den Mitgliedern zu schaffen, aus dem heraus gemeinsames Zeugnis und Handeln erwachsen kann.
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2.4

Sie behandelt auf besonderen Antrag einzelner Mitglieder deren Anliegen und ist bereit, bei Meinungsverschiedenheiten zwischen den betroffenen Mitgliedern zu vermitteln.
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2.5

Sie vertritt gemeinsame Anliegen nach außen und in der Öffentlichkeit.
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2.6

Sie fördert den Kontakt zwischen örtlichen ökumenischen Zusammenschlüssen, Gemeinden und ökumenischen Initiativgruppen. Sie hält Kontakt zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V. und den anderen regionalen ACKs.
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2.7

Sie beachtet die Themen und Initiativen, die vom Ökumenischen Rat der Kirchen, den konfessionellen Weltbünden oder der römisch-katholischen Kirche ausgehen, für ihre eigene theologische Arbeit und bereitet diese Themen für den örtlichen Dialog auf.
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3. Zugehörigkeit, Mitgliedschaft

Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit in Zeugnis, Dienst und Gemeinschaft unter den Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften im Bereich der Freien und Hansestadt Hamburg durch die Erfüllung vor allem folgender Aufgaben:
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3.1

Mitglied kann jede Kirche oder kirchliche Gemeinschaft sein, die im Bereich der Stadt Hamburg arbeitet, Rechtsperson ist und deren berechtigtes Leitungsorgan schriftlich dieser Satzung zustimmt, sich insbesondere zur Grundlage bekennt.2#
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3.2

Ein Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der ihn der Vollversammlung zur Entscheidung vorlegt. Der Antrag ist angenommen, wenn die Vollversammlung einmütig (ohne Gegenstimme) mit der Mehrheit der anwesenden Delegierten zustimmt.
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3.3

Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die aufgrund ihres Selbstverständnisses nicht (oder noch nicht) Mitglieder sein wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Vollversammlung als Gäste an der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.3#
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3.4

Die Mitglieder behalten ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, in Gottesdienst und rechtlicher Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer eigenen Interessen. Sie wollen jedoch hierbei auf berechtigte Anliegen der anderen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft geschwisterlich Rücksicht nehmen.
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3.5

Austritt oder Übertritt in den Gaststatus ist jederzeit möglich. Die Mitteilung darüber muss schriftlich durch das berechtigte Organ an den Vorstand erfolgen.
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3.6

Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist nach der Größe der Mitgliedskirchen gestaffelt und wird jeweils für ein Jahr von der Vollversammlung festgelegt. Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften im Gaststatus zahlen den von der Vollversammlung festgelegten Mindestbeitrag.
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3.7

Beteiligt sich eine Kirche länger als zwei Jahre trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderungen nicht an den Vollversammlungen und zahlt auch in diesem Zeitraum keinen Mitgliedsbeitrag, ruht die Mitgliedschaft. Entsendet die Kirche wieder Delegierte und entrichtet den Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr, lebt die Mitgliedschaft umgehend wieder auf.
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4. Vollversammlung, Vorstand und Kommissionen

Die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg nimmt ihre Aufgabe wahr durch die Vollversammlung, den Vorstand sowie durch Kommissionen mit besonderem Auftrag.
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5. Die Vollversammlung

Die Vollversammlung ist das Leitungsorgan der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg. Jede Mitgliedskirche oder Mitgliedsgemeinschaft entsendet auf die Dauer von fünf Jahren eine/n Delegierte/n und benennt eine/n stellvertretende/n Delegierte/n für die Vollversammlung. Diese sollen Mitglied in der entsendenden Kirche sein.
Abweichend hiervon entsendet die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland fünf Delegierte und benennt ebenso viele Stellvertreter/innen. Das Erzbistum Hamburg entsendet zwei Delegierte und benennt ebenso viele Stellvertreter/innen; es entsendet zusätzlich eine/n Delegierte/n aus dem Kreis der fremdsprachigen Missionen.
Die Mitgliedskirchen und -gemeinschaften haben jederzeit das Recht, eine/n Delegierte/n zurückzuziehen und durch eine/n andere/n Delegierte/n zu ersetzen. Die Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften mit Gaststatus entsenden eines ihrer Mitglieder mit beratender Stimme in die ACKH.
An den Sitzungen der Vollversammlung können auf Antrag auch ständige Beobachter/innen als Vertreter/innen von Kirchen, kirchlichen Gemeinschaften, kirchlichen Institutionen und ökumenischen Zusammenschlüssen mit Rede-, aber ohne Stimmrecht teilnehmen, wenn die Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder vorliegt.4#
Die Vollversammlung muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden. 10 Sie wird durch die/den Vorsitzende/n oder in ihrem/seinem Auftrag durch die/den Geschäftsführer/in unter Angabe der Tagesordnung einberufen. 11 Von jeder Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll anzufertigen.
12 Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. 13 Bei Abstimmungen gilt ein Antrag mit Mehrheit der Anwesenden als angenommen; bei Vorstandswahlen ist eine Zweidrittelmehrheit der Anwesenden erforderlich.
14 Die Tagungen der Vollversammlung sind öffentlich für die Mitglieder der Mitgliedskirchen. 15 Jedes Mitglied kann verlangen, dass einzelne Tagesordnungspunkte vertraulich behandelt werden.
16 Aufgaben, die unmittelbar der Vollversammlung zufallen, sind folgende:
  1. Aufnahme neuer Mitglieder,
  2. Einsetzen von Ausschüssen und Kommissionen,
  3. Übertragung gemeinsamer Projekte an Ausschüsse, Kommissionen und Kenntnisnahme der Arbeitsergebnisse,
  4. Wahl des Vorstandes,
  5. Wahl der Kassenprüfer/innen,
  6. Aufstellung der Geschäftsordnung,
  7. Feststellung des Mitgliedsbeitrages,
  8. Aufstellung des jährlichen Haushaltes,
  9. Entgegennahme der Rechnungslegung,
  10. Entlastung des Vorstandes,
  11. Änderung der Richtlinien,
  12. Auflösung der Arbeitsgemeinschaft.
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6. Der Vorstand

Die Vollversammlung wählt den Vorstand für die Dauer von drei Jahren (Wiederwahl ist möglich). Den Modus der Vorstandswahl regelt die Geschäftsordnung. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg. Dazu bedient er sich der Geschäftsstelle. Die/der Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen der ACKH mit beratender Stimme teil.
Der Vorstand sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Vollversammlung und erstattet regelmäßig Bericht.
Er bereitet den Haushaltsplan vor und erstellt die Jahresabrechnung.
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7. Kommissionen

Die Vollversammlung kann für besondere Aufträge Kommissionen bestellen. Sie sind der Vollversammlung berichtspflichtig.
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8. Kassenprüfer/innen

Die Vollversammlung wählt auf die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer/innen, die Kasse und Rechnungswesen jährlich zu prüfen und der Vollversammlung zu berichten haben. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
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9. Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn in der Einladung zu der betreffenden Sitzung auf die Satzungsänderung hingewiesen und der Text für die Satzungsänderung vorgelegt worden ist. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder.
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10. Auflösung

Für die Auflösung der Arbeitsgemeinschaft gelten die gleichen Bestimmungen wie für Satzungsänderungen. Bei einer Auflösung fällt das Vermögen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Hamburg an die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland e. V.

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1 ↑ Red. Anm.: Eine Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt ist nicht erfolgt.
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2 ↑ Red. Anm.: Mit Stand März 2023 waren die folgenden 30 Kirchen und Gemeinschaften Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft: African Christian Council Hamburg; Alt-Katholische Pfarrgemeinde Hamburg; Anglikanische Kirche, Englisch-bischöfliche Gemeinde, Church of England; Armenisch-Apostolische Orthodoxe Kirche; Äthiopisch-Orthodoxe Tewahedo-Gemeinde; Baptisten in Hamburg; Bulgarisch-Orthodoxe Kirchengemeinde; Die Heilsarmee - Korps Hamburg; Erzbistum Hamburg Römisch-Katholische Kirche ; Evangelisch-methodistische Kirche; Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland; Evangelisch-reformierte Kirche; Finnische Seemannsmission in Hamburg; Freikirchlich Evangelische Gemeinden im Mülheimer Verband; Griechisch-Orthodoxe Metropolie Hl. Nikolaos Hamburg; Herrnhuter Brüdergemeine; Koptisch-Orthodoxe Kirche in Deutschland; Koreanische Evangelische Gemeinde; Mennonitengemeinde zu Hamburg und Altona; Norwegische Seemannskirche; PERKI-KKI Hamburg e.V. Indonesische christliche Gemeinschaft; Rumänisch-Orthodoxe Kirche Hlg. Johannes der Täufer; Russische Orthodoxe Kirche (im Ausland) des Hl. Prokop in Hamburg; Russisch-Orthodoxe Kirche des Hl. Johannes von Kronstadt zu Hamburg; Schwedische Gustaf-Adolfs-Kirche in Hamburg e. V.; Selbständige Ev.-Lutherische Kirche (SELK); Serbisch-Orthodoxe Kirchengemeinde in Hamburg; Syrisch-Orthodoxe Kirche von Antiochien; Ukrainisch-Katholische Kirche in Hamburg; Vineyard Christliche Gemeinde.
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3 ↑ Red. Anm.: Mit Stand März 2023 waren die folgenden acht Kirchen und Gemeinschaften Gäste der Arbeitsgemeinschaft: Anskar-Kirche Hamburg-Mitte; Bund Freikirchlicher Pfingstgemeinden CG ELIM; Eritreisch-Orthodoxe Kirchengemeinde St. Michael (Antrag auf Vollmitgliedschaft: Dezember 2022); Freie Evangelische Gemeinde; Freikirche der Siebenten-Tags-Adventisten in Hamburg; Kirche des Nazareners Gemeinde Hamburg e. V.; Neuapostolische Kirche Nord- und Ostdeutschland (Antrag auf Vollmitgliedschaft: Februar 2023); Religiöse Gesellschaft der Freunde (Quäker).
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4 ↑ Red. Anm.: Mit Stand März 2023 waren folgende zwei Gemeinschaften Gäste der Arbeitsgemeinschaft: Ökumenisches Forum HafenCity; Ev. Allianz - Gemeinsam für Hamburg.