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Geltungszeitraum von: 07.02.2017

Geltungszeitraum bis: 31.01.2022

Erster Allgemeiner Hinweis Nr. 1
zur ordnungsgemäßen Durchführung
der Kirchenkreissynodenwahlen 20171#

Vom 7. Februar 2017

(KABl. S. 134)

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Aufgrund von § 7 Absatz 3 Satz 2 des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes vom 10. März 2016 (KABl. S. 137) (im Folgenden: KKSynBG), ergeht zur ordnungsgemäßen Durchführung der Kirchenkreissynodenwahlen folgender allgemeiner Hinweis des Wahlbeauftragten der Landeskirche:
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1. Zahl der in jedem Wahlkreis zu wählenden Mitglieder
der Kirchenkreissynode gemäß § 5 Absatz 1 Nummer 3 KKSynBG

In jedem Wahlkreis muss mindestens eine Mitarbeiter-Synodale bzw. ein Mitarbeiter-Synodaler und eine Werke-Synodale bzw. ein Werke-Synodaler gewählt werden können.
Die gesetzliche Formulierung „zu wählen ist“ bringt zum Ausdruck, dass in jedem Wahlkreis entsprechende Wahlvorschläge vorgesehen sein müssen und damit diesen Vorgeschlagenen im Wahlkreis ermöglicht werden muss, gewählt werden zu können.
Da in einer öffentlich-rechtlichen Wahl in Deutschland aber nie ein Wahlzwang besteht, kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in einzelnen Wahleinheiten nicht zu Wahlen bzw. nicht zu verwertbaren Stimmergebnissen kommt. Darüber hinaus greift hier für die spätere Ermittlung des Wahlergebnisses der § 17 Absatz 8 KKSynBG. Demnach werden die Wahlergebnisse für die im Wahlkreis vorgeschlagenen Werke-Synodalen „innerhalb des Kirchenkreises“ ermittelt. Das kann dazu führen, dass einzelne Vorgeschlagene nicht zu Werke-Synodalen gewählt werden, obwohl sie in ihrem Wahlkreis die meisten Stimmen erhalten haben. Darüber hinaus ist bei den Werke-Synodalen auch das Ehrenamts- und Hauptamtlichenverhältnis nach Artikel 48 Absatz 2 Nummer 4 Verfassung zu berücksichtigen. Demnach ist nicht gewählt, wer bei Überschreitung des zulässigen Anteils die geringsten Stimmenzahlen in seiner Funktionsträger-Gruppe (§ 3 Absatz 5 KKSynBG) hat.
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2. Stimmergebnis bei Ermittlung des Wahlergebnisses
im Wahlgang der Werke-Synodalen gemäß § 17 Absatz 8 Satz 3 KKSynBG

Enthält das Stimmergebnis einen höheren Anteil von Pastorinnen bzw. Pastoren und Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern, als nach Satz 2 zulässig, so gelten diejenigen als nicht gewählt, die die geringsten Stimmenzahlen erreicht haben.
Die gesetzliche Formulierung „Wahlergebnis“ in Satz 3 könnte missverstanden werden als das „Wahlergebnis des Wahlgangs der Werkesynodalen“ nach Satz 1. Es geht aber in Satz 3 nur um die Stimmenanzahlen, bezogen auf den Anteil der Ehren- und Hauptamtlichen innerhalb der Funktionsträger-Gruppen der Werke-Synodalen (§ 3 Absatz 5 KKSynBG). Also geht es hier in Satz 3 nur um das Stimmergebnis.
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3. Ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen –
öffentliche Bekannmachung der Wahlvorschlagsberechtigung
gemäß § 7 Absatz 1 und 2 KKSynBG

Zu den Demokratiegrundsätzen einer freien Wahl (§ 2 Absatz 1 Satz 1 KKSynBG) gehört die rechtzeitige öffentliche Bekanntmachung der Wahlrechte. Dazu zählt bei der Wahl einer Kirchenkreissynode insbesondere die Wahlvorschlagsberechtigung nach § 8 KKSynBG.
Der Gesetzgeber hat, auf das Demokratieverständnis der Kirchenkreise vertrauend, bewusst davon abgesehen, wie in § 14 Absatz 1 Satz 2 des Kirchengemeinderatsbildungsgesetzes Kanzelabkündigung und öffentliche Bekanntmachung durch Gesetz verpflichtend vorzuschreiben. Gleichwohl ist dies der gebotene und geeignete kirchliche Vorbereitungs- und Bekanntmachungsweg, den die Kirchenkreise bei einer Kirchenkreissynodenwahl für die kirchlichen Wahlrechte haben und nutzen müssen. Die Kirchenkreise werden gebeten, die Kirchengemeinden anzuhalten, das vom Amt für Öffentlichkeitsdienst erstellte Synoden-Faltblatt vorzuhalten und zu verteilen und durch Kanzelabkündigung auf das Vorschlagsrecht der Gemeindeglieder hinzuweisen.
Aus den Aufgabenbeschreibungen des Wahlausschusses nach § 6 KKSynBG und der Kirchenkreiswahlbeauftragten nach § 7 KKSynBG sowie den Bekanntmachungsgeboten zu den Wahl- und Berufungsergebnissen nach §§ 19 Absatz 2 und 25, jeweils Satz 2 und 3 KKSynBG, ergibt sich die Pflicht und die Notwendigkeit, den nach § 8 KKSynBG Wahlvorschlagsberechtigten dieses Wahlrecht rechtzeitig und öffentlich in Erinnerung zu rufen. Der Kirchenkreis hat sie zu mahnen, ihre Beteiligungsverantwortung nach Artikel 10 Absatz 3 Satz 3 der Verfassung aktiv auch bei der Wahl der Kirchenkreissynode wahrzunehmen.

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1 ↑ Red. Anm.: Der Allgemeine Hinweis wurde durch das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchenkreissynodenbildungsgesetzes und weiterer Vorschriften vom 13. Dezember 2021 (KABl. 2022 S. 2), durch das die Grundlagen für die Kirchenkreissynodenwahlen im Jahr 2023 gesetzt wurden, mit Ablauf des 31. Januar 2022 gegenstandslos.