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Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Urteil (rechtskräftig)
Datum:11.09.2020
Aktenzeichen:NK-VG II 1/2020
Rechtsgrundlage:
Vorinstanzen:
Schlagworte:
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Leitsatz:

Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe:

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung ihrer Pensionsbezüge.
Die im Jahre 19XX geborene Klägerin war als Pastorin im Dienst der Beklagten beschäftigt. Nach ihrem Abitur im Juni 1976 nahm die Klägerin 1977 ein theologisches Studium auf. 1983 bestand sie ihre 1. Theologische Prüfung und 1988 ihre 2. Theologische Prüfung. 1989 wurde die Klägerin ordiniert. Vom 1. November 1990 bis 31. Dezember 1991 war die Klägerin Pastorin auf Probe. Zum 1. August 1993 wurde sie als angestellte Pastorin übernommen. Die Klägerin arbeitete sodann bis zu ihrer Zurruhesetzung im Juni 2019 mit unterschiedlichen Arbeitskraftanteilen als Pastorin bei der Beklagten. Ihre Kinder wurden im Mai 1982 und April 1985 geboren. Die Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 Prozent. Die Klägerin ist verheiratet.
Mit Bescheid vom 10. Mai 2019 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. Juni 2019 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Grundlage der Zurruhesetzung war, dass die Pastorin seit dem 4. Mai 2018 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt war. Nach dem Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung des Gesundheitsamtes A vom 11. Januar 2019 wurde bestätigt, dass die Klägerin aufgrund ihrer psychischen Erkrankung derzeit und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig sei. Auch nach einer Rehabilitationsbehandlung habe sich die Leistungsfähigkeit nicht ausreichend verbessert, sodass aus amtsärztlicher Sicht eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand empfohlen werde. Für eine Tätigkeit als Pastorin sei die Klägerin nicht mehr dienstfähig. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.
Mit Bescheid vom 26. November 2018 hatte das Landesamt für soziale Dienste des Landes Schleswig-Holstein für die Klägerin einen Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt.
Mit Bescheid vom 15. Mai 2019 setzte die Beklagte sodann die Ruhegehaltsbezüge der Klägerin fest. Dabei ergab sich ein Zahlbetrag in Höhe von X.XXX € brutto monatlich.
Gegen die Festsetzung der Ruhegehaltsbezüge legte die Klägerin am 12. Juni 2019 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zeit von Juni 1989 bis zum Oktober 1990 nicht berücksichtigt worden sei; für diesen Zeitraum sei ihr mit Schreiben vom 15. Februar 1991 eine Gleichstellung zugesichert worden. Auch seien die Kindererziehungszeiten nicht berücksichtigt worden. In der Zeit von Februar 1989 bis Juni 1989 habe sie ehrenamtlich in einer Kirchengemeinde gearbeitet. Unberücksichtigt geblieben sei auch die 50-prozentige Schwerbehinderung. Es sei nicht nachvollziehbar, dass bei einer Gesamtdienstzeit von 31 Jahren lediglich 16,42 Jahre versorgungsrechtlich anerkannt würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2019 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung des Widerspruchsbescheides führte sie im Wesentlichen aus: Ehrenamtliche Tätigkeiten - auch pastorale - könnten mangels Rechtsgrundlage nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Berücksichtigungsfähig sei nur die Dienstzeit, die beamtete Beschäftigte vom ersten Tag ihrer ersten Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt hätten. In dem Schreiben vom 15. Februar 1991 sei auch keine Zusicherung einer Anerkennung als ruhegehaltsfähige Dienstzeit zu sehen. In dem Schreiben hieß es:
„Hinsichtlich der Frage der Berücksichtigung von Vordienstzeiten auf ihre gegenwärtige Probedienstzeit können wir mitteilen, dass wir Ihre nebenamtliche Tätigkeit als ordinierte Theologin im pfarramtlichen Dienst in A vom 01.06.1989 bis 31.10.1990 mit insgesamt 1 Jahr und 5 Monaten voll berücksichtigen werden. Danach kann Ihnen bei Vorliegen der Voraussetzungen anstatt zum 01.05.1994 bereits zum 01.12.1992 die Bewerbungsfähigkeit verliehen und ggf. unverzüglich in der Folgezeit auf Grund ihrer Wahl, Ernennung oder Berufung auf eine Pfarrstelle (Pastorenstelle) mit Ihnen ein Dienstverhältnis als Pastorin auf Lebenszeit zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche begründet werden. Weitergehende Anrechnungen, und zwar vor dem 01.06.1989 werden ausgeschlossen.“
Dieses Schreiben habe sich ausschließlich auf die Anrechnung der Vordienstzeiten für die Probezeit bezogen. Es sei damit ausdrücklich keine Vorabentscheidung für die Anerkennung von Vordienstzeiten im Rahmen von Ermessensvorschriften auf die ruhegehaltsfähige Dienstzeit getroffen worden.
Die Anrechnung von Studienzeiten sei rechtmäßig erfolgt. Ausbildungszeiten der Hochschulausbildung könnten nur nach § 12 BeamtVG als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. Die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt bis zu höchstens 1095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbildung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts sei das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen (Abs. 3). Haben beamtete Beschäftigte ihr Studium nach der Festsetzung von Regelstudienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, könne die tatsächliche Studiendauer nur insoweit berücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einschließlich der Prüfungszeit nicht überschritten sei. Das Theologiestudium einschließlich der Prüfungszeit werde als Hochschulausbildung anerkannt, dies in einem Umfang von 855 Tagen.
Kindererziehungszeiten würden in der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt. Eine Berücksichtigung dieser Zeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeit sei mangels Rechtsgrundlage nicht möglich. Im Rahmen der Fürsorgepflicht sei die Klägerin auf die Antragsmöglichkeit nach § 14a BeamtVG zur vorübergehenden Erhöhung des Ruhegehaltssatzes aufgrund des späteren Rentenanspruches und einer Versetzung in den Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit hingewiesen worden. Diesen Antrag habe die Klägerin zwischenzeitlich auch gestellt. Dieser Zuschlag sei ihr durch Bescheid auch gewährt worden. Da die Pastorin aber eine amtsabhängige Mindestversorgung nach § 14 Abs. 4 BeamtVG erhalte, habe eine Vergleichsberechnung zu erfolgen. Diese Vergleichsberechnung ergebe, dass das Ruhegehalt zuzüglich der Zulage die Höhe der Mindestversorgung nicht übersteige und daher weiterhin die Mindestversorgung zu gewähren sei.
Die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 KVersG lägen nicht vor. Danach könnten Pastorinnen und Pastoren, die sich in einem eingeschränkten Dienstverhältnis mit einem Umfang von 50 Prozent befunden hätten, für längstens insgesamt drei Jahre so gestellt werden, als hätten sie Dienst mit einem uneingeschränkten Dienstumfang geleistet. Dies gelte jedoch nicht, wenn die Gewährung des Teildienstes lediglich im eigenen Interesse erfolgt sei. Für den Zeitraum vom 1. November 1990 bis zum Ausscheiden am 31. Dezember 1991 seien nach Aktenlage keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Klägerin aus insbesondere familiären Gründen eine halbe Stelle angenommen habe. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 25. September 1990 selbst die Übernahme als Pastorin z. A. in ein Dienstverhältnis auf Probe als eingeschränktes Dienstverhältnis beantragt. Die Kinder der Klägerin seien zu diesem Zeitpunkt 9 und 6 Jahre alt gewesen. Der Ehemann habe nach den Angaben der Klägerin überdurchschnittlich viel und unregelmäßig gearbeitet (Schreiben vom 3. Dezember 1991), weshalb sie sich aufgrund der familiären Belastung nach einer Tätigkeit von knapp mehr als einem Jahr sodann auch beurlauben ließ.
Eine Versetzung in den Ruhestand wegen Vorliegens einer Schwerbehinderung sei erst mit Ablauf des 31. Juli 2019 möglich gewesen. Die vorliegende Schwerbehinderung habe daher keine Auswirkung auf die Festsetzung des Ruhegehaltes. Es sei eine Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit erfolgt.
Eine Verletzung der Berechnung gemäß § 14 BeamtVG sei nicht ersichtlich, weil eine amtsabhängige Mindestversorgung gewährt werde, denn dies sei günstiger als das erdiente Ruhegehalt.
Hiergegen hat die Klägerin am 15. Januar 2020 Klage erhoben. Die Klägerin meint, soweit die Beklagte angekündigt habe, dass sie ab der Zahlung der gesetzlichen Rente diese einbehalten werde, sei dies eine unzumutbare Härte, weil in der gesetzlichen Rente die Erziehungszeiten für die Kinder enthalten seien. Würde die gesetzliche Rente vollständig gegengerechnet, würde dies dazu führen, dass keine Anerkennung der Kindererziehungszeiten erfolge.
Die Sprachsemester seien nicht – wie üblich – angerechnet worden, sodass die Studienzeiten nicht vollständig berücksichtigt seien.
Die Beklagte habe die Klägerin in die Frühverrentung getrieben, weil es angeblich keine freie Stelle mehr gegeben habe. Die Klägerin habe versucht, eine anderweitige Stelle zu bekommen, dies sei aber nicht möglich gewesen, da sie verheiratet sei und daher nicht uneingeschränkt mobil. Die Beklagte habe mehrfach darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund ihres Alters nicht mehr vermittelbar sei. Letztlich habe dies die Klägerin zermürbt, sodass sie einer Pensionierung zugestimmt habe. Die Beklagte habe auf die Klägerin eingewirkt, dass sie vor dem ihr unbekannten maßgeblichen Zeitpunkt des 31. Juli 2019 einer Pensionierung zugestimmt habe und bereits im Mai in Pension gegangen sei. Nach dem Juli 2019 hätte die Klägerin aufgrund der Schwerbehinderung zur Ruhe gesetzt werden können. Dieser Umstand sei der Klägerin nicht mitgeteilt worden. Es handele sich um eine gravierende Verletzung der Treuepflicht der Beklagten.
Die Klägerin sei seinerzeit davon ausgegangen, dass mit dem Schreiben von Februar 1991 eine Gleichstellung im besitzrechtlichen Sinne gemeint sei.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Pension der Klägerin neu zu berechnen, insbesondere unter Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten, Sprachsemestern sowie der Schwerbehinderung der Klägerin.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, soweit sich die Klägerin gegen eine zukünftige Rentenanrechnung wende, sei dies weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid beschieden worden. Eine Rentenanrechnung könne erst ab Bewilligung einer Rente zum Tragen kommen. In einem derartigen Falle sei die Beklagte verpflichtet, eine Regelung vorzunehmen. Übersteige die gesetzliche Rente einen bestimmten Betrag, so sei der Ruhensbetrag zu kürzen.
Sprachsemester könnten nicht zur Anrechnung kommen. Sprachsemester hätten sich nur im Rahmen des Übergangsrechtes nach § 85 BeamtVG ausgewirkt. Nach einer internen Richtlinie würden bei vor dem 1. Januar 1992 begründeten Dienstverhältnissen drei Semester angerechnet werden. Diese Voraussetzung sei allerdings nicht erfüllt, da die Klägerin zum 31. Dezember 1991 nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis gestanden habe.
Die statusrechtliche Entscheidung zur Versetzung in den Ruhestand sei bestandskräftig geworden. Ein Widerspruch gegen die Zurruhesetzung sei nicht eingelegt worden.
Die ehrenamtlichen Tätigkeiten könnten mangels Rechtsgrundlage nicht als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten berücksichtigt werden. Eine Zusicherung sei mit dem Schreiben vom 15. Februar 1991 nicht erfolgt. Versorgungsrechtliche Fragen seien nicht Gegenstand dieses Schreibens gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Bescheid vom 15. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2019 über die Festsetzung des Ruhegehaltes sind rechtmäßig und haben das Ruhegehalt rechtmäßig festgesetzt.
Die ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten sind nach dem Beamtenversorgungsgesetz rechtmäßig errechnet, ebenso die Berechnung des Ruhegehaltssatzes. Das Gericht nimmt insoweit auf die – zwischen den Beteiligten auch insoweit unstreitige – Berechnung im Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2019 gem. § 65 VwGG.EKD i. V. m. § 117 Abs. 5 VwGO Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung ab.
Die Berücksichtigung der Zeiten für das Studium ist rechtmäßig erfolgt. Nach § 2 KVersG i. V m. § 12 BeamtVG kann als ruhegehaltsfähige Dienstzeit berücksichtigt werden „die Zeit einer Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 1095 Tagen und die Zeit einer Hochschulausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens bis zu 1095 Tagen“ (§ 12 Abs. 1 BeamtVG). Das Theologiestudium wird von der Beklagten mit der Höchstzahl von 855 Tagen angerechnet. Die Beklagte erkennt daher im Rahmen ihres regelmäßigen Ermessens das Theologiestudium mit der maximalen Zeit von 855 Tagen an. Ein Anspruch auf die Anrechnung einer höheren Zahl ergibt sich nicht, da bereits die Maximalzeit die nach dem Gesetz zulässig ist, angerechnet wird.
Eine schriftliche Zusicherung zur Anrechnung einer höheren Anzahl von Tagen hat die Klägerin nicht erhalten. Das Schreiben vom 15. Februar 1991 ist nicht als Zusicherung für die Berücksichtigung von Vordienstzeiten für die Berechnung der Ruhegehaltsbezüge auszulegen. Bei dem Schreiben geht es ausdrücklich um die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Probedienstzeit. Dies ergibt sich für das Gericht bereits ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Schreibens. Danach kann „anstatt zum 01.05.1994 bereits zum 01.12.1992 die Bewerbungsfähigkeit verliehen“ und „mit Ihnen ein Dienstverhältnis als Pastorin auf Lebenszeit zur Nordelbischen Ev.-Luth. Kirche begründet werden“. Es wird in dem Schreiben auf die Bewerbungsfähigkeit und die Anrechnung der Vordienstzeiten auf die Probezeit Bezug genommen. Aussagen zur Anrechnung von Dienstzeiten auf das Ruhegehalt lassen sich dem Schreiben nicht entnehmen.
Ebenso kann es auch nicht zur Anrechnung weiterer Ausbildungszeiten („Sprachsemester“) kommen, da - wie ausgeführt - die Höchstanzahl an Tagen angerechnet wurde.
Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Anrechnung von weiteren Zeiten für die Berechnung des Ruhegehaltes („Kindererziehungszeiten“). In der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten Eltern von Kindern (die nach dem 31. Dezember 1991 geboren wurden) bis zu drei Jahren angerechnet (§ 56 SGB VI). Dieser Anspruch besteht in der Beamtenversorgung nicht. Die Versorgung der Beamten ist ein eigenständiges soziales Sicherungssystem und ein gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung in sich geschlossenes Regelwerk. Prägender Grundsatz der Versorgung von Beamten und Beamtinnen ist das Alimentationsprinzip, welches sich aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) ableitet. Danach verpflichten sich die beamteten Beschäftigten, sich mit ganzer Kraft für den Dienst einzusetzen. Als Ausgleich dazu erfolgt von Seiten des Dienstherrn nach den Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) im Alter eine Versorgung. Mit Eintritt in den Ruhestand hat der Beamte und die Beamtin gemäß § 4 Abs. 3 BeamtVG Anspruch auf Ruhegehalt, wenn eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet wurde. Das Ruhegehalt wird nach § 4 Abs. 3 BeamtVG auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§ 5 BeamtVG) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 BeamtVG) berechnet. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 BeamtVG die Zeit ab der ersten Berufung in das Beamtenverhältnis. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nicht im dienstlichen Interesse liegen, bleiben hingegen nach § 6 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a BeamtVG unberücksichtigt. Die Höhe des Ruhegehalts richtet sich grundsätzlich gemäß § 14 Abs. 1 BeamtVG nach den zuletzt bezogenen ruhegehaltfähigen Dienstbezügen. Wenn die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ein Rechtsanspruch auf die Zahlung der Mindestversorgung. Auf die wirtschaftliche Lage bzw. auf die Bedürftigkeit des Versorgungsempfängers kommt es nicht an. Die Mindestversorgung tritt dann an die Stelle der vom Beamten erdienten Versorgung, unabhängig davon, aus welcher Besoldungsgruppe und mit welchem Vomhundertsatz das erdiente Ruhegehalt des Beamten bzw. der Beamtin berechnet worden ist. Ist die Mindestversorgung höher als das erdiente Ruhegehalt, tritt sie an die Stelle der erdienten Versorgung. Der gesetzliche Ausschluss kinderbezogener Leistungen nach dem Beamtenversorgungsgesetz ist mit Verfassungs- und Unionsrecht vereinbar (BVerwG, Urt. V. 23.06.2016 – 2 C 17/14 -, juris).
Nach § 50a BeamtVG erhöht sich das Ruhegehalt von beamteten Beschäftigten für jedes Kind um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der Beamte bzw. die Beamtin wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt wurde (§ 50a Abs.1 BeamtVG).
Die Kinder der Klägerin wurden im Mai 1982 und April 1985 und damit deutlich vor Begründung des Beamtenverhältnisses geboren. Die Erziehungszeiten dieser Kinder sind nach der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 28. Januar 2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung der Klägerin berücksichtigt. Die
Beklagte hat die Gewährung von vorübergehenden Zuschlägen nach § 50a BeamtVG gem. § 50e BeamtVG geprüft. Weil das erdiente Ruhegehalt einschließlich der Zuschläge die Mindestversorgung aber nicht erreicht wurde, bleibt es bei der gewährten Mindestversorgung.
Nach § 17 Abs. 2 KVersG kann eine Pastorin mit einem Dienstverhältnis von maximal 50 Prozent für längstens 3 Jahre so gestellt werden, als hätte sie Dienst in einem uneingeschränkten Dienstumfang geleistet. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn die Gewährung des Teildienstes lediglich im eigenen Interesse erfolgt ist. Die Kinder der Klägerin sind lange vor Berufung in das Dienstverhältnis geboren, nämlich während der Studienzeit der Klägerin. Die Kindererziehungszeiten sind im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt worden. Während der Zeit ihres aktiven Dienstes hat die Klägerin nicht beantragt, wegen der Erziehung der Kinder Dienst im verringerten Umfang zu leisten.
Die Schwerbehinderung der Klägerin hat keine Auswirkungen auf die Festsetzung des Ruhegehaltes. Die Klägerin ist wegen einer Dienstunfähigkeit mit Bescheid vom 10. Mai 2019 mit Wirkung zum 1. Juni 2019 in den Ruhestand versetzt worden. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Aufgrund dieser Zurruhesetzung ist das Ruhegehalt zu berechnen.
Hinsichtlich einer möglichen Anrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Klägerin noch nicht beschwert. Frühestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze hat die Klägerin gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung einen Rentenanspruch. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte zu entscheiden, ob die Zahlung dieser Rente auf die gewährte Mindestversorgung anzurechnen ist. Erst dann könnte die Klägerin gegen eine entsprechende Entscheidung der Beklagten vorgehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 9 VerfVwGG i. V. m. §§ 60 Abs. 1, 59 Abs. 2 VwGG.EKD.

Wollenteit
(Vorsitzende Richterin)
Preuß
(Rechtskundiger Richter)
Rougemont
(Rechtskundige Richterin)
Schäfer
(Ordinierte Richterin)
Maresch
(Nichtordinierte Richterin)