.Partnerschaftsvertrag
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
Partnerschaftsvertrag
zwischen der
Evangelisch-Lutherischen Kirche
in Norddeutschland und dem
Bistum Växjö der Kirche von Schweden
Vom 6. Juni 2022
(KABl. 2022 S. 238)
####Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland, vertreten durch die Kirchenleitung, und das Bistum Växjö der Kirche von Schweden, vertreten durch den Bistumsvorstand, schließen den folgenden Vertrag:
#Präambel
Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und das Bistum Växjö der Kirche von Schweden schließen zur Bestätigung und Bekräftigung ihrer Partnerschaft diesen Vertrag
- im Glauben an die in Christus vorgegebene Einheit der Kirche,
- im Wissen um die gemeinsamen Wurzeln in der reformatorischen Bewegung des 16. Jahrhunderts und verbunden durch eine langjährige wechselvolle Geschichte
- und mit Blick auf die im Rahmen des Vertrages zwischen der Kirche von Schweden und der Evangelischen Kirche in Deutschland seit vielen Jahren gelebte Gemeinschaft.
Ermutigt durch das Wort von Jesus Christus, „… damit sie eins sind …“ (Joh 17,11), beten sie für die Vertiefung der Partnerschaft als Zeichen von sichtbarer Einheit der Kirche.
#§ 1
Partnerschaft
(
1
)
1 Vor dem Hintergrund unterschiedlicher Bedingungen kirchlichen Lebens dient die Partnerschaft der Förderung der Verständigung zwischen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und dem Bistum Växjö und der gegenseitigen Stärkung in Zeugnis und Dienst in der Welt. 2 Aus diesem Grund praktizieren die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und das Bistum Växjö Zusammenarbeit in möglichst vielen Bereichen ihres kirchlichen Lebens.
(
2
)
Konkreten Ausdruck findet diese Partnerschaft vor allem
- in gottesdienstlicher Gemeinschaft und im regelmäßigen Gebet füreinander,
- im Teilen von wichtigen Vorgängen, Einsichten und Herausforderungen in Kirche und Gesellschaft, um sich gegenseitig zu informieren und gemeinsam zu beraten,
- in Förderung von und Ermutigung zu Freundschaften und Austausch zwischen Einzelpersonen, Gruppen und Gemeinden, um durch das Kennenlernen des anderen Kontextes ökumenisches Lernen anzustoßen,
- in der Einladung zu Ordinationen, Synoden, Konferenzen und Festen,
- in der Förderung des Austauschs von Haupt- und Ehrenamtlichen zur Vertiefung der Zusammenarbeit in Bezug auf Gottesdienst, Diakonie, Bildung, Mission und Ökumene,
- in der Förderung des Austauschs von Studierenden der evangelischen Theologie und anderer kirchenrelevanter Fachrichtungen zu Studien und Forschungszwecken,
- in regelmäßigen Begegnungen, Konsultationen und gemeinsamen Tagungen von Fachleuten zu kirchenrelevanten Themen,
- in der Zusammenarbeit im Rahmen der muttersprachlichen seelsorgerlichen Betreuung der evangelischen Christinnen und Christen schwedischer Sprache in Deutschland, bzw. deutscher Muttersprache in Schweden.
(
3
)
Die Partnerbeziehung wird von Seiten der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland besonders durch den Pommerschen Evangelischen Kirchenkreis gepflegt, da sie hier ihren Ursprung hat.
(
4
)
1 Zu Koordination und inhaltlichem Austausch trifft sich regelmäßig eine schwedisch-deutsche Arbeitsgruppe. 2 Die Mitglieder der Arbeitsgruppe werden nach den jeweiligen Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland bzw. des Bistums Växjö benannt.
#§ 2
Ökumene, Kirchengemeinschaft
Ziele und Erfahrungen der Partnerschaft sowie dieser Vertrag sollen regelmäßig, in Abständen von fünf Jahren, evaluiert werden.
#§ 3
Evaluation
(
1
)
Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft im Lutherischen Weltbund, der Konferenz Europäischer Kirchen und dem Ökumenischen Rat der Kirchen sorgen die Kirchen für eine Vertiefung der ökumenischen Verbindungen.
(
2
)
1 Durch die gemeinsame Mitgliedschaft im Lutherischen Weltbund stehen die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland und die Kirche von Schweden in Kanzel- und Abendmahlsgemeinschaft. 2 Das schließt die gegenseitige Anerkennung der Ordination ein, wie auch im Vertrag zwischen der Kirche von Schweden und der Evangelischen Kirche in Deutschland vom 31. Oktober 2002 auf Grund der Gemeinsamkeit des Glaubens zwischen den Kirchen festgestellt wird.
#§ 4
Bekanntmachung, Inkrafttreten
1 Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung gemäß den Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Bistums Växjö. 2 Er tritt mit Unterzeichnung in Kraft. 3 Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird gemäß den Bestimmungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und des Bistums Växjö bekannt gemacht.2# 4 Mit diesem Vertrag werden frühere Vereinbarungen zwischen der Pommerschen Evangelischen Kirche und dem Bistum Växjö der Kirche von Schweden ersetzt. 5 Der Vertrag wird in schwedischer und deutscher Sprache verfasst und ausgetauscht. 6 Der vorstehende Vertrag wird in zwei Urschriften ausgefertigt.
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1 ↑ Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Ziffer 8: Der deutsche Text spricht von „verschiedenen Gebieten kirchlicher und diakonischer Arbeit“. Der Unterschied im schwedischen Text, in dem die diakonische Arbeit nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt an einer unterschiedlichen Organisation der Arbeit und nicht an dem Verständnis, was Diakonie ist.
1 ↑ Protokollerklärung zu § 1 Absatz 2 Ziffer 8: Der deutsche Text spricht von „verschiedenen Gebieten kirchlicher und diakonischer Arbeit“. Der Unterschied im schwedischen Text, in dem die diakonische Arbeit nicht ausdrücklich erwähnt wird, liegt an einer unterschiedlichen Organisation der Arbeit und nicht an dem Verständnis, was Diakonie ist.
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2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 6. Juni 2022 in Kraft (KABl. S. 445).
2 ↑ Red. Anm.: Der Vertrag trat am 6. Juni 2022 in Kraft (KABl. S. 445).