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Geltungszeitraum von: 01.04.1987

Geltungszeitraum bis: 30.06.2022

Musterfriedhofsordnung
für kircheneigene Friedhöfe
in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs1#

(KABl 1987 S. 10)2#

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Friedhofsordnung

für den Friedhof in .....................................................
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§ 1
Eigentümer und Beschreibung des Friedhofes

( 1 ) Der Friedhof in ..................................................... ist Eigentum der
Ev.-Luth. Kirche zu ......................................................
Der Friedhof befindet sich auf Flur ............... Flurstück ...............
Gemarkung .....................................................
( 2 ) Er ist Begräbnisstätte für die Toten aus folgenden Orten:
.....................................................
.....................................................
.....................................................
.....................................................
Verstorbene aus anderen Orten können nur beigesetzt werden, wenn eine Grabstelle vorhanden ist oder wenn der Friedhofsvorstand die Bestattung ausdrücklich genehmigt.
( 3 ) Der Friedhof ist in Felder eingeteilt und zwar
a)
Reihengräber
b)
Wahlgräber
c)
Kindergräber
d)
Urnengräber.
( 4 ) Erbbegräbnisse werden nicht mehr vergeben. Für bestehende Erbbegräbnisse gelten die einschlägigen Bestimmungen in der Friedhofsordnung vom ............... weiter.
( 5 ) Sämtliche zur Bestattung Verstorbener überlassene Grabstellen bleiben Eigentum der Ev.-Luth. Kirche zu .....................................................
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§ 2
Verwaltung und Aufsicht

( 1 ) Der Friedhof wird durch den Friedhofsvorstand verwaltet. Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden des Kirchgemeinderates, ............... Kirchenältesten und dem Kirchenökonomen, sofern der Kirchenökonom nach den jeweils geltenden Bestimmungen der Finanzordnung die Verwaltung ausführt. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende des Kirchgemeinderates. Zu den Aufgaben des Friedhofsvorstandes gehören die allgemeine Aufsicht über den Friedhof, die Bestimmungen über seine Gestaltung und die Leitung des Bestattungswesens.
( 2 ) Die Kassenführung liegt in den Händen des Kirchgemeinderates. Bei Friedhöfen, die nach den Bestimmungen in der Finanzordnung vom Kirchenökonomen verwaltet werden, liegt die Kassenführung in seinen Händen, der die Einnahmen und Ausgaben des Friedhofes mit der Kirchgemeinde abrechnet.
( 3 ) Die unmittelbare Aufsicht über den Friedhof führt der Friedhofsverwalter/Friedhofswärter. Zur Aufsicht über den Friedhof sind in seiner Abwesenheit neben den Mitgliedern des Kirchgemeinderates auch alle anderen Kirchenältesten und der Gruftgräber berechtigt.
( 4 ) Die Dienstaufsicht über den Friedhofsverwalter/Friedhofswärter führt der 1. Vorsitzende des Kirchgemeinderates und in den Fällen, in denen der Kirchenökonom den Friedhof verwaltet, der Kirchenökonom.
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§ 3
Beschreibung der Grabstellen

( 1 ) Unter Reihengräbern sind zu verstehen, die ohne Gestattung der Auswahl eines Platzes nach der Reihe nebeneinander zur Bestattung ausgegeben werden.
( 2 ) Wahlgräber sind Grabstellen, die sich nach Wahl auf einem besonderen Grabfeld oder an besonderer Lage befinden. Wahlgräber können für Eheleute und nahe Verwandte auf einer Grabstelle erworben werden.
( 3 ) In Kindergräbern werden verstorbene Kinder bis zum zehnten Lebensjahr der Reihe nach beigesetzt. Auch die Beisetzung in einem Wahlgrab ist möglich.
( 4 ) Urnen können in einer Urnenstelle oder in einem schon vorhandenen Wahlgrab der Ehegatten oder eines nahen Verwandten des Verstorbenen beigesetzt werden. In einem Wahlgrab dürfen zusätzlich zur Erdbestattung bis zu zwei Urnen Aufnahme finden. Urnengrabstellen können für Eheleute und nahe Verwandte auf einer Grabstelle erworben werden.
( 5 ) Die Grabstellen haben folgende Maße je Grab:
a)
Reihengräber,
Länge ………………. m
Breite………………….. m
b)
Wahlgräber,
Länge ………………. m
Breite………………….. m
c)
Kindergräber,
Länge ………………. m
Breite………………….. m
d)
Urnengräber,
Länge ………………. m
Breite………………….. m.
Die Beisetzung von Ascheurnen in bereits belegten Reihengräbern ist nicht statthaft.
( 6 ) Für das Anlegen der Grabstätten gelten folgende Vorschriften:
-
bei Sargbeisetzungen beträgt der Erdauftrag auf den Sarg bis zur Erdoberfläche (ungehügelt) 0,90 m
-
bei Urnenbeisetzungen beträgt der Erdauftrag auf die Urne bis zur Erdoberfläche (ungehügelt) 0,40 m.
( 7 ) Särge und Urnen sollen aus verrottbarem Material bestehen.
( 8 ) Aus- und Umbettungen werden nach den jeweils geltenden Bestimmungen, z. Zt. nach der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 und deren 2. Durchführungsbestimmungen vom 2. Juni 1980, vorgenommen.
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§ 4
Nutzungsrechte (Ruhefristen/Liegefristen)

( 1 ) Die Ruhefristen betragen
a)
für Reihengräber
………………. Jahre
b)
für Wahlgräber
………………. Jahre
c)
für Kindergräber
………………. Jahre
d)
für Urnengräber
………………. Jahre.
( 2 ) Für mehrteilige Wahlgräber und mehrteilige Urnengräber werden folgende Liegezeiten festgesetzt:
a)
Wahlgräber
………………. Jahre
b)
Urnengräbergräber
………………. Jahre.
Falls nach Ablauf der Liegefrist die letzte Grabstätte einer mehrteiligen Grabstelle noch nicht belegt ist, muss eine Neuerwerbung der gesamten Grabstätte nach der Gebührenordnung erfolgen.
( 3 ) Ruhefristen bei Wahlgräbern und Urnengräbern können nach Ablauf der Ruhefrist gegen Zahlung des Grabstättengeldes oder anteiligen Grabstättengeldes, je nach Dauer der Verlängerung, neu erworben werden.
( 4 ) Ruhefristen für Reihengräber und Kindergräber können nicht verlängert werden.
( 5 ) Wird vorzeitig auf die Einhaltung der Ruhefrist verzichtet, ist dies schriftlich zu erklären. Ein Anspruch auf Erstattung der gezahlten Geldleistungen besteht nicht.
( 6 ) Grabanlagen für antifaschistische Widerstandskämpfer und verdiente Bürger sind nach den dafür vom örtlichen Rat festgelegten Bestimmungen zu kennzeichnen, zu unterhalten und zu pflegen. Die Gräber Gefallener und verstorbener Kriegsgefangener sowie unter Kriegseinwirkung verstorbener ausländischer Zivilpersonen sind entsprechend dem Genfer Abkommen zum Schutze von Kriegsopfern vom 12. August 1949 zu behandeln.
( 7 ) Über den Erwerb des Nutzungsrechtes an Grabstellen ist von der Friedhofsverwaltung ein Grabschein auszustellen.
( 8 ) Die Vergabe von Nutzungsrechten an allen Grabarten in neu erschlossenen Grabfeldern erfolgt prinzipiell nach der Reihe.
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§ 5
Anmeldung der Bestattung und Bestattungshandlung

( 1 ) Auf dem Friedhof werden Beisetzungen unabhängig von Bekenntnis oder Weltanschauung gewährleistet.
( 2 ) Jede Bestattung, auch wenn sie ohne Mitwirkung der Kirche stattfinden soll, muss beim Vorsitzenden des Kirchgemeinderates, in der Regel beim Pastor (bei der Friedhofsverwaltung/Kirchenökonomie) angemeldet werden. Der Vorsitzende Kirchgemeinderates (Friedhofsverwalter/Kirchenökonom) setzt im Einvernehmen mit den Angehörigen Tag und Stunde der Bestattung fest und weist die Grabstätte an/lässt die Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung anweisen.
( 3 ) Soll die Beisetzung in einer bereits vorhandenen Wahlgrabstätte oder einer bereits vorhandenen Urnengrabstätte erfolgen, ist die Berechtigung durch den Grabschein oder einer schriftlichen Einverständniserklärung des im Grabstättenverzeichnis genannten Berechtigten nachzuweisen.
( 4 ) Die Bestattung der Leiche darf erst erfolgen, nachdem der Bestattungsschein des für den Sterbeort zuständigen Standesbeamten vorgelegt wurde. Bei der Beisetzung von Urnen ist außerdem die Vorlage der Bescheinigung über die Einäscherung erforderlich.
( 5 ) Sofern keine hygienischen oder sonstigen Bestimmungen entgegenstehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der vereinbarten Zeit, in der Regel vor dem Beginn der Trauerfeier, sehen. Der für die Durchführung der Trauerfeier Verantwortliche ist berechtigt, das Öffnen des Sarges zu untersagen, wenn der Zustand der Leiche es nicht zulässt.
( 6 ) Die kirchliche Bestattung ist Sache des Pastors. Auswärtige Pastoren und Geistliche anderer Bekenntnisse dürfen auf dem Friedhof nur mit seiner Genehmigung amtieren.
( 7 ) Wollen andere Personen bei einer kirchlichen Bestattung Ansprachen halten, so ist hierzu die Genehmigung des Pastors vorher einzuholen.
( 8 ) Für solche Ansprachen gilt folgendes:
Im Zusammenhang mit einer kirchlichen Bestattung sind sie erst zulässig, wenn der kirchliche Akt abgeschlossen ist, abgesehen von kurzen Widmungsworten bei Niederlegen von Kränzen am Sarge oder am Grabe.
( 9 ) Bei musikalischen Darbietungen im Rahmen einer kirchlichen Bestattung ist zu beachten, dass die kirchliche Bestattung gottesdienstliche Handlung ist. Gesänge müssen biblische und kirchliche Texte zur Grundlage haben und sich auf die Bestattung beziehen. Gesänge aus weltlichen Musikwerken und Opern sind nicht zulässig. Auch Volkslieder dürfen bei einer kirchlichen Bestattung nicht gesungen werden. Bei instrumentalen Darbietungen sind ebenfalls Bearbeitungen aus Opern u. Ä. nicht erlaubt.
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§ 6
Herrichtung und Pflege der Grabstätten

( 1 ) Alle belegten Grabstätten müssen, sobald es die Jahreszeit zulässt, in einer der Art des Kirchhofes entsprechenden Weise gärtnerisch hergerichtet und bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Liegefrist dauernd gepflegt werden.
( 2 ) Unbelegte Plätze sind, wo es die Art des Feldes erfordert, von Graswuchs und Unkraut freizuhalten.
( 3 ) Die Grabhügel sollen die Höhe von 0,20 m nicht übersteigen. Sie dürfen nicht mit Rändern aus Zement oder ähnlichem festen Material (Schlenken) eingefasst und nicht mit Steinsplitt oder Marmorkies bestreut werden.
( 4 ) Die Bepflanzungen dürfen benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen, Bäume und Sträucher dürfen nur mit Genehmigung des Kirchhofsvorstandes gepflanzt werden; sie gehen mit der Pflanzung in das Eigentum der Kirche über und dürfen ohne Erlaubnis des Friedhofsvorstandes nicht wieder beseitigt werden, können aber, wenn es die Umstände erfordern, von ihm entfernt werden.
( 5 ) Das Einsäumen von Grabstätten mit Gittern oder Draht- und Holzzäunen ist nicht erlaubt.
( 6 ) Hecken dürfen nur um Familiengrabstätten und nur dort gepflanzt werden, wo sie das Gesamtbild des Friedhofes oder des Feldes nicht stören. Ihre Anpflanzung muss vom Friedhofsvorstand genehmigt werden. Der Friedhofsvorstand kann verlangen, dass zu groß gewordene, abgestorbene, wuchernde oder die Gesamtanlage störende Hecken zurückgeschnitten oder völlig beseitigt werden und, wenn die Berechtigten dem Verlangen nicht entsprechen, den Rückschnitt oder die Beseitigung selbst vornehmen lassen.
( 7 ) Der Friedhofsvorstand kann für den ganzen Friedhof oder für einzelne Felder oder Abteilungen Bestimmungen über die Art der gärtnerischen Herrichtung der Grabstätten – auch der unbelegten – erlassen, sich auch die Herrichtung und Pflege selbst vorbehalten. Geschieht das, so ist jede abweichende Herrichtung der Grabstätte unzulässig und kann ohne Entschädigung beseitigt werden.
( 8 ) Der Grabschmuck soll möglichst aus natürlichen Blumen bzw. Pflanzen bestehen.
( 9 ) Verwelkte Blumen und anderer Abraum sind zu entfernen und auf den ausgewiesenen Plätzen zu deponieren.
( 10 ) Ist vorgesehen, auf Grabfeldern einheitliche Grundbepflanzung zu verwenden, so wird diese von der Friedhofsverwaltung vorgenommen. Zur Grundbepflanzung werden in der Regel Rasengräber, flächenbildende Stauden oder bodendeckende Gehölze eingesetzt.
( 11 ) An den allgemeinen Friedhofsanlagen, an Rasenflächen, Rasenrändern usw. darf nichts verändert werden.
( 12 ) Zwischen den Gräbern dürfen weder Blumen noch Sträucher gepflanzt, noch Sitzgelegenheiten, noch Pflanzengestelle aufgestellt werden.
( 13 ) Bei Zuwiderhandlungen ist der Friedhofsvorstand/die Friedhofsverwaltung berechtigt, korrigierende Veränderungen an den Grabstätten vorzunehmen.
( 14 ) Sitzgelegenheiten in den Grabfeldern werden, falls solche vorgesehen sind, vom Friedhofsvorstand/von der Friedhofsverwaltung geschaffen.
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§ 7
Verwahrloste Grabstätten

( 1 ) Grabstätten, die verwahrlost sind, kann der Friedhofsvorstand einebnen und einsäen oder, wie es sonst die Anlage des Feldes erfordert, herrichten lassen. Verfallene Grabzeichen und sonstige Grabanlagen können beseitigt werden, ohne dass die Berechtigten einen Anspruch auf Entschädigung haben.
( 2 ) Die Ruhefrist für belegte Plätze wird dadurch nicht berührt. Die Angehörigen können sie nach Erstattung der inzwischen durch den Friedhofsvorstand aufgewendeten Kosten wieder herrichten.
( 3 ) Unbelegte Plätze einer verwahrlosten Wahlgrabanlage und Urnengräber kann der Friedhofsvorstand anderweitig vergeben, wenn innerhalb eines Jahres nichts zur Wiederherstellung der belegten Plätze geschehen ist. Mit der anderweitigen Überlassung erlöschen die früheren Nutzungsrechte.
( 4 ) Die Maßnahmen dürfen erst durchgeführt werden, nachdem die Berechtigten mindestens sechs Monate vorher in ortsüblicher Weise öffentlich zur Instandsetzung der Grabstätten aufgefordert und dabei auf die sonst eintretenden Folgen hingewiesen werden.
( 5 ) Das Nutzungsrecht kann entschädigungslos entzogen werden, wenn die Grabstätte trotz ausdrücklicher Aufforderung innerhalb der festgesetzten Frist nicht entsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung hergerichtet und unterhalten wird.
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§ 8
Grabmalbestimmungen und Durchführung gewerblicher Arbeiten

( 1 ) Das Errichten von Grabmalen und baulichen Anlagen auf oder an Grabstätten sowie deren Veränderung oder Entfernung ist nur mit Genehmigung des Friedhofsvorstandes gestattet. Der Friedhofsvorstand kann für den Friedhof oder für einzelne Teile aus gestalterischen Gründen Form, Material, Bearbeitung und Grenzmaße der Grabmale vorschreiben.
( 2 ) Der Friedhofsvorstand/Friedhofswärter informiert die Inhaber der Nutzungsrechte an den Grabstellen beim Erwerb desselben über die Grabmalvorschriften, damit sie den Auftrag zur Grabmalanfertigung und -aufstellung unter Beachtung der Bedingungen erteilen können.
( 3 ) Zur Herstellung und Aufstellung von Grabmalen auf dem Friedhof sind berechtigt:
-
Steinmetzbetriebe und Steinmetzabteilungen von Betrieben
-
Steinbildhauer
-
Holzbildhauer
-
Kunstschmiede
-
bildende Künstler,
unabhängig von ihrem Wohnsitz, Wohnort oder dem Sitz des Betriebes. Für andere Personen bedarf es der besonderen Genehmigung des Friedhofsvorstandes. Genehmigungen zum Aufstellen von Grabmalen oder zum Errichten baulicher Anlagen sind vor Beginn der Arbeiten durch den Auftragnehmer des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstelle beim Friedhofsvorstand zu beantragen.
Dem Antrag sind Werkzeichnungen im Maßstab 1 : 10 beizufügen, aus denen Grundriss, Vorder- und Seitenansicht, Wortlaut und Anordnung des Textes sowie verwendete Symbole zu ersehen sind.
Ein Textteil muss genaue Angaben über Material, Farbe, Oberflächenbearbeitung, Form und Technik der Beschriftung enthalten.
( 4 ) Der Friedhofsvorstand hat innerhalb von 14 Tagen den Antrag zu bearbeiten und danach dem Auftragsteller, mit Sichtvermerk und gegebenenfalls Änderungsauflagen versehen, zu übersenden.
( 5 ) Entsprechen Grabmale oder bauliche Anlagen nicht der erteilten Genehmigung oder wurden sie ohne Genehmigung aufgestellt, so werden sie nach befristeter Aufforderung zu Lasten des Inhabers des Nutzungsrechtes an der Grabstelle entfernt.
( 6 ) Grabmale und bauliche Anlagen müssen handwerklich einwandfrei und statisch unbedenklich begründet und aufgestellt werden. Der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte haftet für Schäden, die infolge mangelhafter Standfestigkeit entstehen.
( 7 ) Grabmale und bauliche Anlagen, die umzustürzen drohen und anderweitig Gefahrenstellen bilden, können ohne vorherigen Bescheid an den Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstelle zu dessen Lasten gesichert werden.
( 8 ) Bei Nachbeisetzungen in Wahlgrabstätten und Urnengrabstätten trägt der Inhaber des Nutzungsrechtes an der Grabstätte die Kosten für sämtliche Leistungen einschließlich denen, die zur Wiederherstellung evtl. beeinträchtigter benachbarter Grabstätten entstanden sind.
( 9 ) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes bzw. Liegerechtes an einer Grabstätte hat dessen Inhaber für die oberirdische Beräumung Sorge zu tragen. Die Wiederbelegung wird öffentlich bekannt gemacht. Grabmale und bauliche Anlagen, die nicht innerhalb von sechs Monaten nach dieser Bekanntmachung entfernt werden, gehen in das Eigentum der Kirche über.
( 10 ) Grabmale und bauliche Anlagen, die künstlerisch oder geschichtlich als wertvoll anerkannt wurden und unter Denkmalschutz stehen oder als besondere Eigenart des Friedhofes gelten, werden durch den Friedhofsvorstand registriert. Sie dürfen ohne Zustimmung der Kirche entsprechend dem geltenden Gesetz über die Denkmalpflege vom 19. Juni 1975 (GBl. I Nr. 26) nicht entfernt oder verändert werden.
( 11 ) Grabzeichen, Inschriften und Sinnbilder sollen dem Wesen des kirchlichen Friedhofes entsprechen und das Andenken des Toten würdig bewahren. Sie können durch ein gutes Sinnbild ergänzt werden. Nicht gestattet sind Verse ohne dichterischen Wert, direkte Anrede, Koseformen, Geschmacklosigkeiten. Kurzen Worten der Heiligen Schrift, die nicht nur durch eine Stellenangabe bezeichnet werden sollen, und kurzen Gesangbuchversen ist der Vorzug zu geben.
( 12 ) Das Wesen des kirchlichen Friedhofes erfordert, dass Inschriften und Sinnbilder seinem Ernst entsprechen.
Alle stehenden Grabmäler sind dauerhaft unter Verwendung von Metalldübeln zu befestigen. Die Fundamente müssen Gewähr bieten, dass die Grabmäler sicher und lotrecht stehen.
( 13 ) Schäden an Grabmälern, welche die Standsicherheit vermindern, die Gefahr des Abstürzens von Teilen entstehen lassen oder erheblich das Aussehen beeinträchtigen, haben die Grabstelleninhaber zu beseitigen. Sie haften für alle Schäden, die aus der Nichterfüllung dieser Verpflichtung entstehen.
( 14 ) Kommen die Grabstelleninhaber ihrer vorstehend genannten Verpflichtung nicht nach, so kann ihnen der Friedhofsvorstand schriftlich eine angemessene Frist hierfür setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf er berechtigt ist, die Schäden auf Kosten der Grabstelleninhaber beseitigen zu lassen. Ist Gefahr im Verzuge oder die Anschrift des Grabstelleninhabers nicht bekannt, so ist der Friedhofsvorstand auch ohne Fristsetzung hierzu berechtigt. Die Fristsetzung bzw. der Umstand, dass Gefahr im Verzuge oder die Anschrift des Grabstelleninhabers nicht bekannt ist, ist aktenkundig zu machen.
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§ 9
Verhalten auf dem Friedhof

( 1 ) Das Betreten des Friedhofes ist allgemein im gesamten Jahr während der Tageshelligkeit gestattet.
( 2 ) Die Friedhofsbesucher und die auf dem Friedhof Beschäftigten haben sich der Bedeutung und Würde der Anlage entsprechend zu verhalten.
( 3 ) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
( 4 ) Der Würde der Anlage entsprechend sind innerhalb des Friedhofes verboten:
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Das Beschädigen und Beschmutzen von Anlagen und Grabstätten
-
Das Abreißen und Abschneiden von Blumen oder Zweigen auf fremden Gräbern und außerhalb der Gräber
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Das Ablegen von Abraum außerhalb des dafür angewiesenen Platzes
-
Das Befahren der Wege mit motorbetriebenen Fahrzeugen oder Fahrrädern
-
Das Lärmen, Spielen und sonstiges störendes Verhalten.
( 5 ) Hunde sind an der Leine zu führen.
( 6 ) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen, Karren, Handwagen und Handschlitten ist nur aus Anlass von Arbeiten auf dem Friedhof zulässig.
( 7 ) Durchgangsverkehr auf dem Friedhof ist untersagt.
( 8 ) Für Diebstahl und Schäden durch höhere Gewalt oder dritte Personen haftet die Kirche nicht.
( 9 ) Unbefugte dürfen Grabstätten und -anlagen nicht betreten.
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§ 10
Entziehen von Nutzungsrechten

( 1 ) Machen sich Aufhebungen und Verlegungen von Grabstätten erforderlich, so wird das den Inhabern der Nutzungsreche rechtzeitig angezeigt und für dieselben kostenlos ausgeführt.
( 2 ) Rekonstruktionen von Friedhofsflächen erfolgen auf Veranlassung und zu Lasten der Kirche. Vor Arbeitsbeginn wird das Einverständnis der Inhaber davon betroffener Grabstätten eingeholt. Erforderlichenfalls werden Umbettungen vorgenommen.
( 3 ) Aus zwingenden Gründen kann der ganze Friedhof oder Teile davon der Benutzung entzogen werden. Ein Beschluss des Friedhofsvorstandes bedarf der Genehmigung des Oberkirchenrates. Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Beschlusses an erlöschen die Rechte an den davon betroffenen Grabstätten.
( 4 ) Müssen wegen Änderung der Friedhofsanlage einzelne Grabstätten eingezogen werden, so hat der Berechtigte Anspruch darauf, dass ihm eine andere gleichartige Grabstätte für die restliche Ruhefrist zugewiesen wird und die in der eingezogenen Grabstätte beigesetzten Leichen oder Urnen dorthin umgebettet werden, sowie auf Überführung des Grabzeichens auf das neue Grab und seine angemessene gärtnerische Herstellung.
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§ 11
Benutzung der Leichenhalle und der Friedhofskapelle

( 1 ) Die Leichenhalle dient zur Aufnahme der eingesargten Leichen bis zur Bestattung.
( 2 ) Särge dürfen nur in Anwesenheit des Friedhofswärters geöffnet werden und nur, sofern dagegen keine Bedenken aus gesundheitlichen Gründen bestehen.
( 3 ) Särge der an anzeigepflichtigen und ansteckenden Krankheiten Verstorbener dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Gesundheitsbehörde geöffnet werden.
( 4 ) Särge mit auswärts Verstorbenen bleiben geschlossen.
( 5 ) Für die Benutzung der Friedhofskapelle gilt die Anordnung über die Benutzung der Kirchhöfe, Kirchhofskapellen und Leichenhallen vom 1. Juli 1958 – Kirchliches Amtsblatt 1958 S. 35/36 –.
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§ 12
Gebühren und Entgelte für Sachleistungen

Stättegeld, Gruftgräberlohn und Entgelte für sonstige Sachleistungen sowie die Gebühren für die Bestattung richten sich nach der jeweils geltenden besonderen Ordnung.
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§ 13
Einspruch gegen Entscheidungen des Friedhofsvorstandes

Gegen die Entscheidungen des Friedhofsvorstandes aufgrund dieser Friedhofsordnung können die Betroffenen binnen einer Frist von einem Monat Einspruch bei dem Landessuperintendenten in ..................................................... einlegen. Gegen seine Entscheidung ist weiterer Einspruch innerhalb der gleichen Frist beim Oberkirchenrat in Schwerin möglich. Dieser entscheidet endgültig.
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§ 14

Diese Friedhofsordnung wird in Wahrnehmung der Aufgaben, Rechte und Pflichten aus der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBl. Teil I, Nr. 18) im Einvernehmen mit dem Rat der Stadt/Rat der Gemeinde in ..................................................... erlassen, sie tritt mit ihrer Genehmigung durch den Oberkirchenrat in Kraft.
....................................................., den ……………….
Der Kirchengemeinderat

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1 ↑ Red. Anm.: Die Musterordnung trat aufgrund von Nummer 2 Buchstabe a der Verwaltungsvorschrift zur Rechtsbereinigung im Datenschutz, im Archivwesen und in anderen Bereichen der landeskirchlichen Verwaltung vom 2. Juni 2022 (KABl. S. 286) mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. Sie galt zuvor auf dem Gebiet der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs weiter, soweit sie der Verfassung, dem Einführungsgesetz und den weiteren von der Verfassunggebenden Synode beschlossenen Kirchengesetzen nicht widersprach oder im Einführungsgesetz keine abweichende Regelung getroffen wurde, vgl. Teil 1 § 2 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234) in der jeweils geltenden Fassung.
In der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland galt ab dem 1. Januar 2020 die Verwaltungsvorschrift für Friedhöfe in kirchlicher Trägerschaft vom 20. August 2019 (KABl. S. 438, 502), die in ihrer Anlage 3 eine modernere und umfassendere Musterfriedhofssatzung enthielt.
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2 ↑ Red. Anm.: Die Ordnung wurde undatiert bekannt gemacht.