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Rahmenvertrag
über die arbeitsmedizinische Betreuung1#

Vom 1. Juli 20222#

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Rahmenvertrag
zwischen der
B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführung
Herbert-Rabius-Straße 1,
53225 Bonn
– nachfolgend B·A·D genannt –
und der
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland,
vertreten durch den Präsidenten des Kirchenamtes,
Herrenhäuser Straße 12,
30419 Hannover
– nachfolgend Rahmenvertragspartner genannt –
über die arbeitsmedizinische Betreuung

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§ 1
Vertragsgegenstand

  1. B·A·D übernimmt gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) i. V. m. § 19 ASiG Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung für die diesem Vertrag beigetretene Landeskirche/eine den Landeskirchen gleichgestellte Kirche des Rahmenvertragspartners im Umfang des in der Anlage 1 geregelten Leistungskatalogs. Darüber hinaus gehören zum Leistungsinhalt alle Maßnahmen, die einen ordnungsgemäßen Beratungsablauf gewährleisten, wie z. B. Vor- und Nachbereitungen, das Anfertigen von Protokollen, Auswertungen.
    B·A·D übernimmt die nach staatlichen und unfallversicherungsrechtlichen Vorschriften vorgeschriebenen bzw. empfohlenen Vorsorgen der Beschäftigten des Rahmenvertragspartners.
    Der Rahmenvertragspartner ist bis zum Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres zu einem kontinuierlichen Abruf des vertraglich vereinbarten Stundenkontingents bzw. der vereinbarten Leistungen verpflichtet. Bei einem Mehrbedarf an Stunden bzw. Leistungen können diese rechtzeitig nachgebucht werden. Art, Umfang und Zeitpunkt der einzelnen Tätigkeiten werden mit den Wünschen des Rahmenvertragspartners abgestimmt und schriftlich festgehalten.
  2. B·A·D wird auch Eignungsuntersuchungen durchführen. Wird die vorgenannte Untersuchung durchgeführt, sind Art und Umfang der Untersuchung stets an der vorgesehenen Tätigkeit auszurichten. Der jeweilige Auftraggeber ist zur Überprüfung der arbeitsrechtlichen Zulässigkeit vor Beauftragung dieser Untersuchungen verpflichtet. Bei Rechtswidrigkeit der beauftragten Untersuchungen ist B·A·D berechtigt, die Durchführung dieser abzulehnen.
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§ 2
Beitritt zu diesem Rahmenvertrag

  1. Berechtigt zum Beitritt zu diesem Rahmenvertrag ist der Rahmenvertragspartner und dessen Landeskirchen/eine den Landeskirchen gleichgestellte Kirche, die in Anlage 5 aufgeführt sind. Tritt der Rahmenvertragspartner diesem Rahmenvertrag bei, so ist er ebenfalls Auftraggeber im Sinne dieses Rahmenvertrages. Die zum Beitritt berechtigten Auftraggeber können diesem Rahmenvertrag beitreten, indem sie den als Anlage 4 beigefügten Mustereinzelauftrag unterzeichnen und an B·A·D übermitteln. Die zu betreuenden Einrichtungen der jeweiligen Auftraggeber ergeben sich aus der Anlage 6.
  2. Durch den Beitritt wird der Inhalt dieses Rahmenvertrages Bestandteil der zwischen B·A·D und den Auftraggebern abgeschlossenen Einzelauftrags. Dies gilt ebenso für alle zukünftigen Aufträge, die B·A·D mit Auftraggebern schließen wird.
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§ 3
Betreuungszeit/Leistungen

  1. Als Betreuungszeit für die Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung im Umfang des in der Nummer 1 der Anlage 1 geregelten Leistungskatalogs wird für die wirksam beigetretenen Auftraggeber ein Stundenkontingent von insgesamt 12 000 Stunden pro Kalenderjahr festgelegt. Das vorgenannte Stundenkontingent umfasst gleichfalls Leistungen der Anlage 1a, wobei die maximale Abrufmenge für Leistungen der Anlage 1a für administrative Kundenkoordination 800 Stunden pro Kalenderjahr und für die fachliche Kundenkoordination 2 500 Stunden pro Kalenderjahr beträgt. Es können darüber hinaus Leistungen nach Nummer 2 der Anlage 1 beauftragt werden, welche aufwandsbezogen nach der dort befindlichen Tabelle zu vergüten sind.
  2. Die Parteien sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, über dieses festgelegte Stundenkontingent hinausgehende Leistungen (sog. „Mehrleistungen“) zu vereinbaren. Der Rahmenvertragspartner verpflichtet sich für diesen Fall, eine Kostenübernahmeerklärung zu unterzeichnen.
  3. B·A·D ist zur Erbringung von Leistungen am Sitz der jeweiligen Auftraggeber und deren Einrichtungen nur verpflichtet, wenn mindestens zehn Leistungen pro Termin des Leistungskatalogs gemäß Nummer 2 der Anlage 1 beauftragt werden. B·A·D wird ihre Leistungen in der Regel am nächstgelegenen B·A·D-Zentrum erbringen.
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§ 4
Qualifikation

  1. B·A·D setzt zur Aufgabenerfüllung in der Arbeitsmedizin gemäß § 4 ASiG Ärzte ein, die über die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderliche arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen. Hiervon sind ebenfalls Ärzte in Weiterbildung zum Facharzt für Arbeitsmedizin sowie Ärzte in Zusatz-Weiterbildung Betriebsmedizin umfasst, die im Rahmen der Delegation des zur Weiterbildung befugten Arztes tätig werden.
  2. Dem Rahmenvertragspartner und den jeweiligen Auftraggebern ist bewusst, dass die seitens B·A·D in der Arbeitsmedizin eingesetzten Ärzte (s. Ziffer 1) die zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben an medizinisches Assistenzpersonal im Rahmen der ärztlichen Delegation übertragen können. Ob und in welchem Umfang Aufgaben von Ärzten an Assistenzpersonal delegiert werden, steht im Ermessen des jeweilig eingesetzten verantwortlichen Arztes.
  3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Leistungen an Personen mit spezieller anlassbezogener Fachkunde delegiert werden können, die nicht notwendigerweise über eine Qualifikation als Betriebsarzt verfügen müssen. Hierbei kann es sich insbesondere um Leistungen wie z. B. Beratung oder Vorträge zu Gesundheit, Ernährung und/oder Ergonomieberatung handeln.
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§ 5
Einsatzort

  1. Die Leistungen werden vor Ort, am Sitz des Rahmenvertragspartners/der jeweiligen Auftraggeber und in deren Einrichtungen, den Gesundheitszentren, sowie der Zentrale von B∙A∙D erbracht und können auch schriftlich, telefonisch und/oder in digitaler Form über Kommunikationsmedien (z. B. im Rahmen der Teleberatung/-medizin) erfolgen, soweit die Art der geschuldeten Leistung nicht entgegensteht und dies aus Sicht von B∙A∙D fachlich vertretbar ist. Unter diesen Voraussetzungen gibt es insbesondere die Möglichkeit der Videoberatung.
  2. Für die arbeitsmedizinische Betreuung stellt der jeweilige Auftraggeber dem Betriebsarzt für vertraulich zu führende Gespräche und für Untersuchungen geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung, welche die Anforderungen gemäß dem jeweils aktuellen „Leitfaden für Betriebsärzte zur Ausstattung für die betriebsärztliche Tätigkeit“ der DGUV sowie die hygienischen B·A·D-Mindeststandards für Untersuchungsräume erfüllen. Letztere werden dem jeweiligen Auftraggeber bei Bedarf vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt.
    In Ermangelung geeigneter Räumlichkeiten oder auf Wunsch der jeweiligen Auftraggeber werden Leistungen nach vorheriger Terminabsprache in den Gesundheitszentren von B·A·D durchgeführt. Dies gilt auch für Untersuchungen, die nicht im/in den Betrieb(en) durchgeführt werden können.
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§ 6
Vergütung

Der Rahmenvertragspartner zahlt für die Betreuungsleistungen nach § 1 eine Vergütung, deren Höhe und Zahlungsmodalitäten sich aus den Anlagen 1 und 2 ergeben.
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§ 7
Aufgaben des Rahmenvertragspartners

Der Rahmenvertragspartner wird B·A·D bei der Betreuung im erforderlichen Umfang unterstützen. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Anlage 3.
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§ 8
Datenschutz und ärztliche Schweigepflicht

  1. B∙A∙D ist berechtigt, alle zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten mit Hilfe elektronischer Datenverarbeitungsanlagen frei von Weisungen, in eigener Verantwortung, eigener Entscheidung und im eigenen Namen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, insbesondere derjenigen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) zu erheben, zu speichern, zu verändern, zu übermitteln oder vertragsgemäß sonst zu nutzen. B∙A∙D ist insoweit Verantwortlicher i. S. d. Artikel 4 Absatz 7 DSGVO. Eine Auftragsverarbeitung liegt nicht vor.
    B∙A∙D ist berechtigt, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlichen Daten auch durch Dritte (z. B. Honorarkräfte, IT-Dienstleister) verarbeiten zu lassen.
    B∙A∙D sichert zu, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften durch die mit der Datenverarbeitung befassten Personen zu überwachen und die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Insoweit wird auf Artikel 32 DSGVO und den Erwägungsgrund 83 DSGVO verwiesen.
  2. Die ärztliche Schweigepflicht wird in jedem Fall eingehalten. Eine Offenbarung von Privatgeheimnissen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Offenbarungsbefugnisse und -pflichten oder mit Einwilligung der betroffenen Person gestattet.
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§ 9
Haftung

  1. B∙A∙D sowie ihre Erfüllungsgehilfen haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für vorsätzlich und grob fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    Bei einfach fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haften B∙A∙D und ihre Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch beschränkt auf die bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägen und auf die der Rahmenvertragspartner vertrauen darf.
  2. Soweit B·A·D sowie ihre Erfüllungsgehilfen im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß vorstehendem Absatz für einfach fahrlässig verursachte Schäden haften, ist die Ersatzpflicht der Höhe nach pro Schadensfall begrenzt auf:
    • 20 000 000,00 Euro für Sachschäden
    • 2 500 000,00 Euro für Vermögensschäden
    B∙A∙D sichert das Bestehen angemessener Haftpflichtversicherungen für die Dauer des Vertrages zu.
  3. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
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§ 10
Wettbewerbsverbot

Der Rahmenvertragspartner und die jeweiligen Auftraggeber verpflichten sich, die für B·A·D in seinen Einrichtungen tätigen oder tätig gewesenen Mitarbeiter während der Dauer des Vertrages sowie für zwei Jahre nach dessen Beendigung nur mit Einwilligung von B∙A∙D außerhalb dieses Vertrages zu bestellen. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 50 Prozent, mindestens jedoch 20 000 Euro, der nach diesem Vertrag vereinbarten Jahresvergütung fällig.
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§ 11
Vertragsbeginn und -ende

  1. Der Vertrag beginnt am 1. Juli 2022 und hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren. Er löst vollumfänglich den Vertrag vom 7. August/3. November 2014, sowie sämtliche Nachträge zu diesem Vertrag ab.
    B·A·D und der Rahmenvertragspartner können den Vertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende der Mindestvertragslaufzeit, kündigen.
  2. B·A·D und der jeweilige Auftraggeber können die unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträge mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens aber zum Ende der jeweiligen Mindestvertragslaufzeit, kündigen.
  3. Die Beendigung von unter diesem Rahmenvertrag geschlossenen Einzelaufträgen lassen die Wirksamkeit des Rahmenvertrages unberührt. Ebenso bleibt die Wirksamkeit der Einzelaufträgen von der Kündigung des Rahmenvertrages unberührt.
    Sollte der Rahmenvertragspartner diesen Vertrag wirksam kündigen, bestehen die Einzelaufträge der Auftraggeber zu den Konditionen dieses Rahmenvertrages unverändert fort.
    Sofern der Austritt von Aufraggebern oder dem Rahmenvertragspartner selbst ein Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung bewirken sollte, werden die Parteien Vertragsverhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, das durch den Austritt entstandene Ungleichgewicht durch eine vertragliche Anpassung der Zahlungsverpflichtung unverzüglich zu beseitigen (z. B. durch eine vertragliche Vereinbarung über eine Stundenreduktion nebst des dafür aufzuwendenden Pauschalpreises).
  4. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Diese wird durch eigenhändige Unterzeichnung der Kündigung gewahrt. Die eigenhändige Unterzeichnung kann durch eine fortgeschrittene oder qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden. Die Übermittlung der Kündigung kann auch in elektronischer Form, z. B. per E-Mail oder Telefax erfolgen.
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§ 12
Probandenakten

  1. Nach Vertragsbeendigung wird B∙A∙D den jeweiligen Auftraggeber bei der Übernahme der vertraglichen Leistungen durch einen von diesem benannten nachfolgenden Betriebsarzt/-ärztin in angemessenem Umfang unterstützen und diesem/dieser alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen. Soweit eine Übergabe der Probandenakten erfolgt, geschieht dies in der Form wie sie bei B·A·D geführt werden (digital und/oder in Papierform) unter Beachtung der Grundsätze des in der Rechtsprechung anerkannten sog. Zwei-Schrank-Modells. Der Rahmenvertragspartner zahlt hierfür eine Vergütung in Höhe von 6,95 Euro/Akte.
  2. Sofern eine Übernahme von Probandenakten durch einen Dritten, welcher der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt, nicht erfolgt, wird B·A·D diese zur Wahrung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen archivieren. Der Rahmenvertragspartner trägt die insoweit anfallenden Aufwendungen in Höhe von 148,50 Euro/Stunde.
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§ 13
Mindestlohn

B∙A∙D garantiert die stetige und fristgerechte Zahlung des geltenden Mindestlohns (§ 1 des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns – Mindestlohngesetz – MiLoG) an ihre Arbeitnehmer und weist die Zahlung auf Verlangen des Rahmenvertragspartners unverzüglich durch Vorlage geeigneter aktueller Dokumente nach. B∙A∙D verpflichtet die von ihr eingesetzten Nachunternehmer vertraglich in gleichem Umfang zur Einhaltung der vorstehenden Pflichten.
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§ 14
Urheberrecht

Sämtliche Unterlagen, Dokumente oder Dateien, die B·A·D im Rahmen der Erbringung der Dienstleistung einsetzt, sind urheberrechtlich geschützt. B·A·D räumt dem Rahmenvertragspartner ein nicht ausschließliches, zeitlich unbegrenztes Recht ein, die im Rahmen der Dienstleistung übergebenen oder zur Verfügung gestellten Unterlagen, Dokumente oder Dateien für den Zweck zu verwenden, für den diese vereinbarungsgemäß bestimmt sind. Die Nutzung ist allein dem Rahmenvertragspartner sowie seinen Beschäftigten vorbehalten. Eine Nutzung für oder durch Dritte ist untersagt, es sei denn, B·A·D hat insoweit eine schriftliche Einwilligung erteilt.
Die Veröffentlichung und Vervielfältigung sowie deren auszugsweise Verwendung in sonstigen Fällen bedürfen der schriftlichen Einwilligung durch B·A·D.
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§ 15
AGB, Änderungsvorbehalt

  1. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Rahmenvertragspartners, auch im Rahmen von Einzelaufträgen oder Bestellungen auf Basis dieses Vertrages, finden keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
  2. B·A·D ist berechtigt, die in diesem Vertrag enthaltenen eigenen AGB zu ändern und/oder zu ergänzen, insbesondere für den Fall einer Änderung der Gesetzeslage und/oder der Rechtsprechung. Über die Änderung wird der Rahmenvertragspartner in Schrift- oder Textform unter Übersendung der geänderten AGB unverzüglich informiert. Widerspricht der Rahmenvertragspartner der Änderung bzw. Ergänzung der AGB nicht binnen sechs Wochen nach Zugang der vorgenannten Information gegenüber B·A·D in Schrift- oder Textform hinsichtlich der vertraglichen Einbeziehung der Änderung bzw. Ergänzung, so gilt die Änderung bzw. Ergänzung der AGB als Vertragsbestandteil, soweit B·A·D in der vorgenannten Information auf diese Rechtsfolge noch einmal ausdrücklich hingewiesen hat.
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§ 16
Geltendes Recht und Gerichtsstand

Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bonn.
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Hannover, (Datum)
Bonn, (Datum)
(Unterschriften)
(Unterschriften)
Evang. Kirche in Deutschland
B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH
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Anlage 1
Leistungskatalog der B·A·D für die arbeitsmedizinische Betreuung der EKD, Preisliste

Leistungskatalog, Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung
  1. Tabelle ASiG Leistungen
    Leistung
    Beschreibung der Leistung
    Beratung
    für Arbeitgeber (ggf. inkl. MAV)
    • zu Gefährdungsbeurteilungen, die von der EKD-Einrichtung erstellt wurden
    • zu Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
    • zu Arbeitsplatzgestaltung, Einsatz von Arbeitsmitteln und Schutzmaßnahmen
    • zu Unterweisungsinhalten
    • Stellungnahmen zum Mutterschutz
    Beratung
    für Mitarbeitende (ggf. inkl. Schwangere)
    • zu Gefährdungen und Belastungen am Arbeitsplatz
    • zu Arbeitsplatzgestaltung, Einsatz von Arbeitsmitteln und Schutzmaßnahmen Ergonomie (auch durch Assistenz)
    • zum Mutterschutz
    Arbeitgeber und/oder Mitarbeitende
    Sprechstunde, telefonisch, im Gesundheitszentrum, am Standort des Auftraggebers, siehe § 5 Vertrag.
    Teleberatung
    • Durchführung und Nachfragen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgen
    • Fragen zur Widereingliederung
    • Ergonomische Fragestellungen
    • Allgemeine Beratungen
    • usw.
    ASA
    Teilnahme und Beratung im Rahmen der Sitzung zu arbeitsmed. Themen (Präsenz und Digital)
    Begehung
    im Rahmen der arbeitsmedizinischen Verpflichtungen, sofern nicht bereits bekannt, der kirchlichen Arbeitsplätze, bei Anlässen wie Umgestaltung von Arbeitsplätzen oder beim Einsatz von leistungsgewandelten Mitarbeitenden bzw. zur Wiedereingliederung (kein BEM, nur AP bezogen)
    Beteiligung an Veranstaltungen zum Arbeitsschutz, von der kirchl. Einrichtung organisiert
    Vermittlung von arbeitsmedizinisch relevanten Themen
    (z. B. Sinn und Zweck der Arbeitsmedizin, Vorträge zu Infektionsschutz)
    Webinare für den Kunden
    z. B. Impfen, Mutterschutz, Lärm, Feuchtarbeit, etc.
    Fachliche Koordination
    • fachliche und organisatorische Aufgaben des Zentralen Arbeitsmediziners entsprechend Anlage 1a
    • Treffen der Betriebsärzte / Ortskräfte bzw. Teilnahme an Koordinationstreffen („Dresden“) entsprechend Anlage 1a
    • Koordination für die Landeskirchen durch arbeitsmed. Koordinator entsprechend Anlage 1a
    • Schulung intern Ärzte und Assistent zum Betreuungskonzept
    Administrative Koordination
    Steuerung des Vertrages entsprechend Anlage 1a
    Vor- und Nacharbeit
    z. B. für Sitzungen, Begehungen, Veranstaltungen
    Vorhaltezeit
    gemäß Vertrag
    Telemedizinische Beratungsbeispiele:
    • Nachfragen zu arbeitsmedizinischen Vorsorgen
    • Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgen
    • Fragen zur Wiedereingliederung
    • Ergonomische Fragestellungen
    • Allgemeine Beratungen usw.
  2. Auf Wunsch des Rahmenvertragspartners können gemäß § 1 folgende Leistungen durch B·A·D erbracht werden:
    Preisliste (Alle Leistungen der nachfolgenden Tabelle werden nach den darin enthaltenen Festpreisen aufwandsbezogen abgerechnet (vgl. Anlage 2 Ziffer 2 b).)
    Vorsorge und Untersuchungsleistungen
    Preis pro Untersuchung / Vorsorge in Euro
    Allgemeine Vorsorge nach GB (EKD)
    80,44
    Vorsorge Atemschutz EKD
    105,84
    Ausland EKD
    179,57
    Eignung Gefährliche Baumarbeiten EKD
    212,55
    Wunschvorsorge EKD
    68,80
    Vorsorge Bildschirmtätigkeit EKD
    81,86
    Biostoffe Grünpflege EKD
    68,80
    Biostoffe vorschulische Kinderbetreuung EKD
    68,31
    Biostoffe Pflege EKD
    142,95
    Feuchtarbeit EKD
    68,80
    Jugendarbeitsschutzgesetz EKD
    23,32
    Lärm EKD
    68,80
    Muskel-Skelett-System, Belast. EKD
    68,80
    Natürliche UV-Strahlung EKD
    68,80
    Unters. zur Wiedereingliederung EKD
    80,44
    Vibrationen EKD
    68,80
    Untersuchung Mutterschutz
    146,34
    Impfberatung LehrerInnen/PastorInnen
    34,98
    Impfleistungen
    Preis pro Impfleistung (inkl. Impfstoff) in Euro
    Impf. Cholera Dukoral inkl. EKD
    86,35
    Impf. Diph/Teta/Pert Boostrix inkl. EKD
    57,91
    Impf. Diph/Teta/Pert Infanrix inkl. EKD
    61,55
    Impf. DTP+Polio Boostrix Polio inkl. EKD
    72,30
    Impf. DTP+Polio Repevax inkl. EKD
    70,53
    Impf. FSME Encepur inkl. EKD
    74,64
    Impf. FSME Immun inkl. EKD
    74,42
    Impf. Gelbfieber Stamaril inkl. EKD
    71,06
    Impf. Hep. A HAV pur inkl. EKD
    92,68
    Impf. Hep. A Havrix 1440 inkl. EKD
    79,96
    Impf. Hep. A Vaqta inkl. EKD
    92,55
    Impf. Hep. A/B Twinrix inkl. EKD
    86,96
    Impf. Hep. B Engerix inkl. EKD
    80,96
    Impf. Hep. B-HBVax 10 Mikro. inkl. EKD
    94,20
    Impf. Jap. Encephalitis IXIARO inkl. EKD
    116,70
    Impf. Ma-Mu-Rö-Va ProQuad inkl. EKD
    132,89
    Impf. Mas-Mum-Röt MMR VAXPRO inkl. EKD
    76,75
    Impf. Mas-Mum-Röt Priorix inkl. EKD
    79,26
    Impf. Meningok. ACWY Menveo inkl. EKD
    78,64
    Impf. Meningok. ACWY Nimenrix inkl. EKD
    78,68
    Impf. Meningok. B Bexsero inkl. EKD
    136,30
    Impf. Polio IPV Merieux inkl. EKD
    51,65
    Impf. Tet/Diph/Poli Revaxis inkl. EKD
    53,30
    Impf. Tollwut (Präe) HDC inkl. EKD
    88,20
    Impf. Tollwut (Prae) Rabipur inkl. EKD
    96,73
    Impf. Typhus Typherix inkl. EKD
    56,90
    Impf. Typhus Typhim vi inkl. EKD
    56,64
    Impf. Typhus Typhoral L oral inkl. EKD
    56,90
    Impf. Varizell. Varivax APMSD inkl. EKD
    84,20
    Impf. Varizellen Varilrix inkl. EKD
    86,64
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Anlage 1a
Leistungsspektrum administrative und fachliche Koordination

Für die administrative und fachliche Koordination der arbeitsmedizinischen Betreuung stellt B·A·D dem Rahmenvertragspartner zwei zentrale Ansprechpartner (1x administrativer Koordinator sowie 1x fachlicher Koordinator) zur Verfügung. Darüber hinaus wird den Auftraggebern jeweils ein fachlicher Koordinator auf Ebene der in Anlage 5 aufgeführten Auftraggebern zur Seite gestellt. Im Rahmen dieser Koordination können folgende Leistungen durch B·A·D erbracht werden:
administrative Koordination
  • Abstimmung der Kommunikationswege mit dem Rahmenvertragspartner
  • Erstellung und Aktualisierung eines Kommunikationsverzeichnisses
  • Abstimmung der Betreuungsstandards mit dem Rahmenvertragspartner
  • Laufende Kommunikation der Betreuungsstandards an die B·A·D Fachkräfte
  • Klärung administrativer Fragen (z. B. zu Rechnungen und Leistungen, Terminabsprachen)
  • Quartalsweise Erstellung eines Leistungsreports inkl. SOLL/IST-Vergleichs der Einsatzzeiten in Summe und pro Standort sowie vierteljährlich ein Gespräch zur Entwicklung.
  • Erstellung eines konsolidierten Jahresberichts
  • Führung eines jährlichen Gesprächs mit dem Rahmenvertragspartner (Rückblick/Ausblick) sowie weiterer Reviews nach Kundenwunsch
  • Unterstützung des Rahmenvertragspartners sowie der B·A·D Fachkräfte bei der Jahresplanung
  • Stellung eines Ansprechpartners für zentrale Fragstellungen in operativen und strategischen Fragen inkl. des Beschwerde- und Reklamationsmanagements im vereinbarten Prozess und Umfang
  • Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen auf Kirchen und/oder Landeskirchenebene in Abstimmung mit der Landeskirche, der EKD oder der EFAS. (z. B. einer ½-jährlichen bis zu eintägigen analogen/online Vernetzung auf Landeskirchen/Koordinatoren Ebene bzw. jährlich eine Präsenzvernetzung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen)
fachliche Koordination
  • Erstellen von übergreifenden Fachgutachten und zentralen Stellungnahmen
  • Mitarbeit des Koordinators in Gremien und Abstimmungsrunden des Auftraggebers (z.B. ASA, Gesundheitszirkel)
  • Fachübergreifende Mitwirkung an konzeptionellen Tätigkeiten, um Betreuungsstrukturen und Inhalte zentral abzustimmen für alle vertraglich vereinbarten Tätigkeitsfelder
  • Erstellung und Implementierung kundenspezifischer Dokumentationsunterlagen (z. B. Begehungsberichte, Checklisten, Laufzettel)
  • Unterstützung des Rahmenvertragspartners bei der Terminkoordination (für z. B. Impfaktionen, Begehungen)
  • Wissensvermittlung der Basics für B·A·D Beschäftigte (u. a. Strukturen der Kirche), für Verantwortungsträger auf Landeskirchen und Kirchenkreisebene (arbeitsmedizinische Betreuung)
  • Durchführung einer jährlichen eintägigen Veranstaltung zur Jahresplanung auf Landeskirchenebene
  • Organisation und Teilnahme an Veranstaltungen auf Kirchen und/oder Landeskirchenebene in Abstimmungen mit der Landeskirche, der EKD oder der EFAS. (z. B. einer ½-jährlichen bis zu eintägigen analogen/online Vernetzung auf Landeskirchen/Koordinatoren Ebene bzw. jährlich eine Präsenzvernetzung an zwei aufeinanderfolgenden Tagen) Unterstützung bei firmenspezifischen Sonderaufgaben
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Anlage 2
Vergütung

  1. Vergütungsregelung
    1. Für die arbeitsmedizinische Betreuung (Stundenkontingent in Höhe von 12 000 Stunden pro Kalenderjahr) für Leistungen nach Nummer 1 Anlage 1 und der Anlage 1a wird eine Pauschalvergütung von 1 782 000,00 Euro für ein Kalenderjahr vereinbart.
    2. Arbeitsmedizinische Vorsorge und Untersuchungsleistungen werden gemäß der Tabelle in Nummer 2 der Anlage 1, nach tatsächlichen Aufwand berechnet (ggf. zuzüglich 14,75 Euro netto pro Untersuchung als pandemiebedingter Hygienemehraufwand, sofern die besondere pandemische Situation dies erfordert). Dies gilt auch für die weiteren in der Nummer 2 Anlage 1 genannten Leistungen.
    3. Die Preise gemäß a) bis b) erhöhen sich zum 1. Januar eines jeden Jahres um 3,9 Prozent, soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren, erstmals jedoch sechs Monate nach Vertragsbeginn.
    4. Die vorstehenden Vergütungsregelungen gelten auch für Mehrleistungen gemäß § 3 dieses Vertrages. Für Betreuungszeiten, die auf Wunsch des Auftraggebers über die unter 1. a) vereinbarten Zeiten hinaus erbracht werden, wird ein Stundensatz von 148,50 Euro vereinbart. Mehrleistungen werden im Rahmen der Jahresabrechnung abgerechnet.
    5. Die Vergütung ist vorschüssig in vier Teilbeträgen zu zahlen. Die Teilbeträge werden jeweils zum 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Kalenderjahres fällig. Der Rahmenvertragspartner gerät nach Verstreichen dieser Fristen ohne weitere Mahnung in Verzug. Die Jahresabrechnung erfolgt zum Ende eines Kalenderjahres. Die vereinbarte Abrechnungsmodalität hat keinerlei Einfluss auf die Anwendung von Ziffer 3.
    6. Beginnt oder endet der Vertrag im Laufe eines Kalenderjahres, ermäßigt sich der Vorschuss um je 1/12 für die Kalendermonate, in denen kein Vertragsverhältnis besteht/bestand.
    7. Bei Anfahrten zum Ort der Dienstleistung behält B·A·D sich vor, eine Fahrtkostenpauschale zu berechnen, wofür die kürzeste Strecke zugrunde gelegt wird. Beginnend ab dem zuständigen Gesundheitszentrum beträgt die Fahrtkostenpauschale zum Ort der Dienstleistung bei einer Entfernung von weniger als 30 km 80,00 Euro. Beginnend ab dem zuständigen Gesundheitszentrum beträgt die Fahrtkostenpauschale bei einer Entfernung von mehr als 30 km 120,00 Euro.
  2. Nichtabruf von vertraglich vereinbarten Leistungen
    Werden Betreuungszeiten nach Ziffer 1 bis zum Ablauf eines Kalenderjahres aus Gründen, die der Rahmenvertragspartner zu vertreten hat, nicht oder nicht vollständig vom Rahmenvertragspartner abgerufen, gelten die Zeiten seitens B∙A∙D als erbracht und können unvermindert in Rechnung gestellt werden.
  3. Ausfallentschädigung (Vorhaltezeit)
    Halten die jeweiligen Auftraggeber und/oder dessen Beschäftige vereinbarte Termine nicht ein, ist B·A·D unabhängig von Ziffer 2 berechtigt, bei Absagen von weniger als 72 Stunden vor dem vereinbarten Termin 100 Prozent der hierdurch entstandenen Ausfallzeiten unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und des Datenschutzes in Rechnung zu stellen (auf Ziffer 5 wird verwiesen). Dies gilt nicht, wenn die jeweiligen Auftraggeber oder dessen Beschäftigte an der Nichteinhaltung des vereinbarten Termins kein Verschulden trifft. Den jeweiligen Auftraggebern ist insoweit das Verschulden seiner Beschäftigten wie eigenes Verschulden zuzurechnen.
  4. Zahlungsmodalitäten
    Soweit für Zahlungen nicht ein bestimmter Kalendertag als Fälligkeitstag bestimmt ist, werden sie nach Leistungserbringung fällig und sind 20 Tage nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Alle Zahlungen sind zum Fälligkeitszeitpunkt zuzüglich der auf die jeweilige Leistung entfallenden Umsatzsteuer zu erbringen.
  5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Rahmenvertragspartners sind nur mit rechtskräftig festgestellten, anerkannten oder unbestrittenen Forderungen statthaft. Insbesondere steht dem Rahmenvertragspartner kein Zurückbehaltungsrecht zu, wenn auf Rechnungen/Leistungsnachweisen keine probandenbezogenen Daten angedruckt werden. Ein dahingehender Anspruch des Rahmenvertragspartners besteht nicht.
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Anlage 3
Aufgaben des Rahmenvertragspartners/der jeweiligen Auftraggeber

  1. Der Rahmenvertragspartner ist verpflichtet, Leistungen nach § 3, die er selbst beauftragt hat und die durch jeweils beigetretene Auftraggeber beauftragt worden sind, nach den Regelungen in Anlage 2 zu vergüten. Eine Abrechnung dieser Leistungen durch B·A·D erfolgt ausschließlich gegenüber dem Rahmenvertragspartner und nicht gegenüber den beigetretenen Auftraggebern.
  2. Der Rahmenvertragspartner/der jeweiligen Auftraggeber stellt die Zusammenarbeit mit der Mitarbeitervertretung, die Zusammenarbeit zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie die Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen gemäß §§ 9 bis 11 ASiG sicher.
  3. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Betreuung wird B∙A∙D die Möglichkeit nutzen, auf eine digitale Probandenakte zuzugreifen. Der Rahmenvertragspartner/der jeweiligen Auftraggeber stellt B·A·D für diesen Zweck einen Internetzugang in seinem Unternehmen zur Verfügung.
  4. Der Rahmenvertragspartner/der jeweiligen Auftraggeber wird darüber hinaus alle weiteren für eine ordnungsgemäße Durchführung der Betreuung erforderlichen Mitwirkungshandlungen vornehmen, Informationen und Auskünfte erteilen und notwendige Unterlagen, insbesondere die aktuelle Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze und Tätigkeiten von Beschäftigten, vollständig und so rechtzeitig übergeben, dass B·A·D eine angemessene Bearbeitungszeit zur Verfügung steht sowie vereinbarte Termine und Fristen durch B·A·D eingehalten werden können.
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Anlage 4
Einzelauftrag

Auftragserteilung
B∙A∙D Gesundheitsvorsorge und
Sicherheitstechnik GmbH
(nachfolgend B·A·D genannt)
Customer Sales Services
Herbert-Rabius-Straße 1
53225 Bonn
Tel.: 0228 400720 Fax: 0228 40072
Die Landeskirche Bezeichnung der Landeskirche,
(nachfolgend Auftraggeber genannt)
vertreten durch Vertretungsberechtigte Person und Funktion
ist Landeskirche/eine den Landeskirchen gleichgestellte Kirche der EKD – Evangelische Kirche in Deutschland (nachfolgend Rahmenvertragspartner genannt) und nach Anlage 5 des Rahmenvertrages vom Datum zu dessen Beitritt berechtigt. Die Landeskirche/den Landeskirchen gleichgestellte Kirche erteilt B·A·D auf Basis des zwischen dem Rahmenvertragspartner und B·A·D geschlossenen Rahmenvertrages vom Datum diesen Auftrag in nachfolgendem Umfang:
Übernahme von Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung gemäß § 3 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) i. V. m. § 19 ASiG im Umfang des in der Anlage 1 und 1a geregelten Leistungskatalogs
1. Betreuungszeit/Leistungen
Als Betreuungszeit für die Aufgaben der arbeitsmedizinischen Betreuung im Umfang des in der Nummer 1 der Anlage 1 geregelten Leistungskatalogs wird alle zu diesem Rahmenvertrag wirksam beigetretenen Auftraggebern ein Gesamt-Stundenkontingent von insgesamt 12 000 Stunden pro Kalenderjahr festgelegt. Das vorgenannte Stundenkontingent umfasst gleichfalls Leistungen der Anlage 1a. Es können darüber hinaus Leistungen nach Nummer 2 der Anlage 1 beauftragt werden, welche nach der dort befindlichen Tabelle aufwandsbezogen zu vergüten sind (zuzüglich 14,75 Euro netto pro Untersuchung als pandemiebedingter Hygienemehraufwand, vgl. Anlage 1 Nummer 2 und Anlage 2 b)3#).
2. Vertragsbeginn und Mindestlaufzeit
Dieser Einzelauftrag beginnt am 1. Juli 2022 und hat eine Mindestvertragslaufzeit von zwei Jahren.
3. Vertragsbedingungen
Im Übrigen gelten sämtliche Vertragsbedingungen des oben genannten Rahmenvertrages nebst Anlagen.
, den
..........................................
Stempel / Unterschrift
Anlage 1 Leistungskatalog der B·A·D für die arbeitsmedizinische Betreuung der EKD
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Anlage 5
Berechtigte Auftraggeber im Sinne dieses Rahmenvertrages

  1. EKD
  2. Union Evangelischer Kirchen in der EKD (UEK)
  3. Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands (VELKD)
  4. Evangelische Landeskirche Anhalts
  5. Evangelische Landeskirche in Baden
  6. Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern
  7. Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz
  8. Evangelisch-lutherische Landeskirche in Braunschweig
  9. Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers
  10. Evangelische Kirche in Hessen und Nassau
  11. Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck
  12. Lippische Landeskirche
  13. Evangelische Kirche in Mitteldeutschland
  14. Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche)
  15. Evangelisch-Lutherische Kirche in Oldenburg
  16. Evangelische Kirche der Pfalz
  17. Evangelisch-reformierte Kirche
  18. Evangelische Kirche im Rheinland
  19. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens
  20. Evangelisch-Lutherische Landeskirche Schaumburg-Lippe
  21. Evangelische Kirche von Westfalen
  22. Evangelische Landeskirche Württemberg
  23. Brüderunität
  24. Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)
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Anlage 6
Zu betreuende Einrichtungen der jeweiligen Auftraggeber

Zu betreuende Einrichtungen sind:
  • die Evangelische Kirche in Deutschland mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • die Vereinigte Evangelisch-Lutherische Kirche Deutschlands mit Ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • Union Evangelischer Kirchen mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • SELK mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • Brüderunitat mit ihren gesamtkirchlichen Einrichtungen, Werken und Diensten, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
  • die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland mit allen Kirchenkreisen, Dekanaten, Propsteien, Kirchengemeinden und sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen sowie deren Einrichtungen, sofern diese Einrichtungen keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen.
Folgende Personengruppen sind in den o. g. Einrichtungen in der Regel zu betreuen:
  • alle angestellten und verbeamteten Mitarbeiter*innen (die vorgenannten Personen können einem der Tätigkeitsfelder angehören: Seelsorge; Soziale Beratung – stationär und mobil; Betreuung und Umgang mit Vorschulkindern, Kindern und Jugendlichen; Küster-, Mesner- und Hausmeistertätigkeiten; Arbeiten im Büro und mobile Bildschirmtätigkeiten; hauswirtschaftliche Tätigkeiten; Grünpflegetätigkeiten, Arbeiten auf dem Friedhof und Forst; Kirchenmusik; Tätigkeiten im Ausland)
  • alle Pfarrer*innen und Pastor*innen sowie
  • Praktikant*innen, die eine Ausbildung zur/zum Erzieher*in, Kinderpfleger*in oder zur/zum sozialpädagogischen Assistenten*in absolvieren.
  • Jahrespraktikanten/innen (in Kindertagesstätten und vergleichbaren Einrichtungen)
  • ehrenamtlich Tätige.
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6. Nachtrag

zum Vertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung
vom 7. August 2015/3. November 2014
zwischen der
B·A·D Gesundheitsvorsorge
und Sicherheitstechnik GmbH
Herbert-Rabius-Str. 1
53225 Bonn
nachfolgend B·A·D GmbH genannt
und der
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland
Herrenhäuser Str. 12
30419 Hannover
nachfolgend Kunde genannt
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Präambel

Die B·A·D hat mit dem Kunden einen Vertrag über die arbeitsmedizinische Betreuung der Beschäftigten geschlossen. Mit diesem Nachtrag passen die Vertragsparteien die Vergütung für Leistungen im Rahmen der Grundbetreuung als auch die Vergütung für Mutterschutzuntersuchungen an.
Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien das Folgende:
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§ 1

  1. Der Jahrespauschalbetrag gemäß § 4 Absatz 1 in Verbindung mit Anlage 5 des Betreuungsvertrags, zuletzt geändert mit Nachtrag Nummer 5 vom 11. bzw. 8. Juni 2021 beträgt ab dem 1. Januar 2022 für das Kalenderjahr 2022 3 636 875,00 Euro. Die jeweils gültige Umsatzsteuer entfällt nur auf solche Leistungen der arbeitsmedizinischen Betreuung, die nicht nach § 4 Nummer 14a des Umsatzsteuergesetzes als humanmedizinische Heilbehandlung mit primär therapeutischem Ziel umsatzsteuerfrei sind.
  2. Die Vergütung für Mutterschutzuntersuchungen wird auf 137,00 Euro pro Probandin angepasst.
  3. § 1 Nummer 1 und 2 des Nachtrags Nummer 5 aus Juni 2021 behält unter Berücksichtigung der Anpassung der Vergütung in diesem Nachtrag weiterhin seine Gültigkeit. Die Vergütung für den hygienebedingten Mehraufwand wird weiterhin zu 14,75 Euro abgerechnet. Der Hygieneaufwand endet aufgrund der aktuellen Entwicklung der pandemischen Lage zum 1. Mai 2022.
  4. § 1 Nummer 3 des Nachtrags Nummer 5 aus Juni 2021 wird durch die nachfolgende Regelung ersetzt:
    Weitere Mehraufwendungen, die über das fest vereinbarte Leistungsspektrum hinausgehen, sind vorbehaltlich vorhandener Kapazitäten bei der B·A·D GmbH ebenfalls nach tatsächlichem Aufwand zu einem Stundensatz in Höhe von 132,25 Euro netto pro Stunde zu vergüten. Die erbrachten Leistungen sind nachzuweisen (Excel-Tabelle analog Leistungsnachweis Pauschalvertrag).
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§ 2

Die vorstehenden Regelungen gelten rückwirkend ab dem 1. Januar 2022. Demzufolge ist die B·A·D GmbH berechtigt, Mehraufwendungen nach § 1, die in diesem Jahr nachweislich erbracht worden sind, auf Grundlage dieser Vereinbarung für das Kalenderjahr 2022 abzurechnen.
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§ 3

Sämtliche übrigen vertraglichen Regelungen bleiben von diesem Nachtrag Nummer 6 unberührt.
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Hannover, (Datum)
Bonn, (Datum)
(Unterschriften)
(Unterschriften)
EKD – Evangelische Kirche in Deutschland
B·A·D Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH

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1 ↑ Red. Anm.: Für die Nordkirche hat das Kollegium des Landeskirchenamts dem Rahmenvertrag am 7. Juni 2022 zugestimmt.
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2 ↑ Red. Anm.: Datum des Inkrafttretens; Ausfertigungsdatum wird nachgereicht.
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3 ↑ Red. Anm.: Gemeint ist hier wohl: Anlage 2 Nummer 1 Buchstabe b.