.
Kirchengericht:Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland
Entscheidungsform:Beschluss (rechtskräftig)
Datum:03.03.2021
Aktenzeichen:NK-VG I 5/2020
Rechtsgrundlage:§ 3 Absatz1 Nr. 1 und § 4 Absatz 1 VerfVwGG, Artikel 45 Absatz 2 Verfassung
Vorinstanzen:nachfolgend: Urteil vom 16.05.2022 NK-VG I 6/2020; vgl. auch Urteil vom 20.11.2023 - NK-VG I 5/2022
Schlagworte:
#

Leitsatz:

1. Zur Annahme einer Antragsbefugnis in Verfassungssachen genügt nicht die Behauptung einer Rechtsverletzung, sondern es muss die Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des Antragsstellers im Bereich des Möglichen sein. Betroffen sein müssen Normen von Verfassungsrang. Die Anwendung oder Einhaltung einfachen Rechts kann nicht im Wege eines Organstreits kontrolliert werden.
2. Erfolgreich gerügt werden könnte im Wege des Organstreits nur, wenn die Verwaltung der Synode jedwede Information zu einem von ihr angefragten Thema verweigern sollte oder aber Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, die so lückenhaft oder ungeeignet wären, dass von einer sachgerechten Information schlechthin nicht mehr gesprochen werden könnte.

Tenor:

Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Gegenstandswert wird auf € 2.500 festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Mitglied der Kirchenkreissynode des Antragsgegners. Sie begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der dem Antragsgegner untersagt werden soll, die derzeit bestehende Aussetzung eines Synodenbeschlusses über den Neubau eines Verwaltungsgebäudes aufzuheben.
Die Verwaltung des Antragsgegners ist zur Zeit in zwei angemieteten Räumlichkeiten untergebracht; für das Mietobjekt A in B läuft der Mietvertrag Ende 2022 aus, für die Räume C in B besteht bis Mai 2022 ein sich sodann monatlich verlängernder Mietvertrag.
Der Antragsgegner beabsichtigt, die gesamte Verwaltung in einem Neubau unterzubringen; die Planungen hierfür begannen im Herbst 2017. Im Oktober 2017 fasste die Kirchenkreissynode einen Grundsatzbeschluss für den Neubau eines Kirchenkreisverwaltungszentrums und den Ankauf eines entsprechenden Grundstücks.
Über zahlreiche Zwischenschritte entwickelte der Antragsgegner eine Entwurfsplanung des Gebäudes nebst Kostenberechnung, die im Mai 2020 durch den Bauausschuss freigegeben wurde.
Da der Antragsgegner keine wirtschaftlich vertretbare Alternative zum Neubau sah, bat er das Präsidium der Synode, die Beratung und Beschlussfassung über diesen auf die Tagesordnung der Tagung der Synodensitzung am X.Y.2020 zu setzen. Im Vorfeld dieser Tagung fanden zwei Informationsveranstaltungen für Synodale in P und B statt, auf denen über das Neubauprojekt informiert wurde; an einer dieser Veranstaltungen nahm die Antragstellerin teil.
Mit der Einladung zur Sitzung vom X.Y.2020 versandte der Antragsgegner auch Informationsmaterial zu dem Neubauvorhaben; in letzterer fand sich auch eine Prognose der Baukosten.
Das Projekt wurde sodann auf der Synode ausweislich des Sitzungsprotokolls erörtert. Die Antragstellerin beanstandete hierbei die vom Antragsgegner vorgelegte Wirtschaftlichkeitsberechnung und nannte andere, ihrer Auffassung nach zutreffende Zahlen, nach der eine alternative Anmietung günstiger wäre als der beabsichtigte Neubau. Nach weiterer Erörterung stimmte die Synode dem Antrag des Kirchenkreisrates zum Neubau in geheimer Abstimmung mit 40 Ja-, 27 Nein-Stimmen und 3 Enthaltungen zu.
Der Antragsgegner ließ daraufhin seine Berechnungen und auch die der Antragstellerin durch einen Wirtschaftsprüfer und ein Ingenieurbüro untersuchen, die zu dem Ergebnis gelangten, dass die Zahlen der Antragstellerin falsch, die des Antragsgegners hingegen zutreffend seien. Hierüber wurden die Synodalen schriftlich informiert.
Auf einen Antrag der Antragstellerin und weiterer Synodalen auf nochmalige Einberufung einer Synodensitzung zur Frage des Neubauvorhabens entschloss sich der Antragsgegner, dieses Thema zum Schwerpunkt einer ohnehin für den 14.11.2020 anstehenden Synodensitzung zu machen, die sodann jedoch mit Rücksicht auf die Corona-Pandemie abgesagt wurde.
Der Antragsgegner fasste sodann den Beschluss, die Umsetzung des dem Neubau zustimmenden Synodenbeschlusses vom 27.06.2020 befristet bis zur nächsten Synodensitzung auszusetzen und die eigentlichen Bauleistungen erst nach erneuter Befassung der Synode auszuschreiben und zu vergeben.
Der Antragsgegner plant – sofern mit Rücksicht auf die Pandemie möglich – eine Synodensitzung für die 2. Hälfte des Monats März 2021.
Die Antragstellerin hat am 18.12.2020 den Antrag bei Gericht gestellt. Sie bringt vor, dass sie – als Nichtmitglied in Kirchenkreisrat, Finanz- oder Bauausschuss – Konkretes über den Neubau erst aus den mit der Einladung zur Synodensitzung am 27.06.2020 übersandten Unterlagen erfahren habe; insbesondere sei ihr bis dahin unbekannt gewesen, dass der Neubau eine doppelt so große Fläche aufweisen sollte wie die bislang genutzten Mietungen und dass seinerzeit Kosten von ca. € 8.500.000 prognostiziert worden seien.
Die Informationsveranstaltung vor der Synodensitzung sei gänzlich unzureichend gewesen, da nur eine Stunde Zeit für Nachfragen zur Verfügung gestanden habe, die zudem nicht hinreichend beantwortet worden seien.
Die Richtigkeit der vom Antragsgegner genannten Zahlen werde mit Nichtwissen bestritten.
Auch habe der Antragsgegner keine weiteren materiellen und immateriellen Nachteile des Neubauvorhabens berücksichtigt, wie etwa mangelnde Flexibilität bei Nutzung eines eigenen Gebäudes, ggf. fehlende Vermietbarkeit etwa nicht benötigter (Teil-) Flächen, nicht genügender Restwert des Gebäudes etc.. Auch der Wirtschaftsprüfer, den der Antragsgegner mit der Angelegenheit befasst habe, habe ausweislich seiner Stellungnahmen offenbar Bedenken gegen die Vorlage der Antragsgegnerin gehabt. Im Übrigen sei die wegfallende Verzinsung des einzusetzenden Eigenkapitals von ca. € 1.000.000 bei der Berechnung des Antragsgegners nicht beachtet worden.
Einem Antrag von 29 Synodalen vom 19.09.2020 auf Abhaltung einer Sondersynode habe der Antragsgegner – obwohl das für einen Anspruch auf eine solche Sondersynode erforderliche Quorum von 22 Synodalen überschritten gewesen sei – nicht entsprochen und statt dessen den Neubau erst auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Sitzung am 14.11.2020 gesetzt, zu der es sodann nicht gekommen sei.
Die Antragstellerin behauptet, dass der Kirchenkreis ein günstiges Angebot für die Anmietung von Räumen der Synode nicht vorgestellt und grundlos abgelehnt habe. Die Gebäude im sog. Park L (dem Gelände der ehemaligen Kaserne in B) seien für die Zwecke des Kirchenkreises gut geeignet gewesen.
Weiter habe sie am 30.06.2020 und im August 2020 den Vorsitzenden des Antragsgegners auf verschiedene Mängel der den Synodalen vorgelegten „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ und insbesondere die Missachtung von § 10 HhfG hingewiesen und sodann unter dem 06.12.2020 die Erstellung einer § 10 HhfG gerecht werdenden Wirtschaftlichkeitsberechnung eingefordert, was jedoch verweigert worden sei.
Sie sieht sich in ihrem Recht auf zutreffende und umfassende Information über die von der Synode zu beschließenden Vorhaben des Antragsgegners verletzt, da dieser die Beschlussfassung der Synode zum Neubauprojekt auf der Sitzung vom 27.06.2020 mangelhaft vorbereitet habe. Insbesondere sei den Synodalen keine den Anforderungen von § 10 Abs. 2 HhfG genügende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung vorgelegt worden. Vielmehr weisen diese Unterlagen mehrere Mängel auf: Die genannten Baukosten seien schon am 27.06.2020 überholt gewesen; zur Ermittlung der Baukosten hätten Anschaffungs- und Herstellungskosten addiert werden müssen, schließlich sei der Zinssatz der Bauunterhaltungskosten mit 0,6% nicht belastbar und selbst nach Aussage des Autors der Berechnung „aus der Luft gegriffen“ gewesen.
Fehlerhaft seien zudem von den Herstellungskosten der Gebäude die Lebenszykluskosten abgezogen worden.
Schließlich habe nicht der Vergleich mit einem fiktiven Mietgebäude angestellt werden dürfen, vielmehr habe insoweit das Angebot berücksichtigt werden müssen, wobei dann entsprechend den Daten dieses Angebotes ein Mietpreis von nur 8,85 €/m² und auch nur eine Fläche von 2.250 m² habe angesetzt werden dürfen.
Letztlich habe nicht schlicht angenommen werden dürfen, dass das neu zu errichtende Gebäude nach 50 Jahren einen erheblichen Restwert aufweisen würde, dies hätte untersucht werden müssen.
Eine Information auf derart mangelhafter Basis sei unzureichend und nehme ihr die Möglichkeit, bei der Entschlussfassung über die Neubaupläne ihrem Gelöbnis als Synodalin gem. § 29 Abs. 1 S. 2 KKSynBG gerecht zu werden, nachdem sie zur Übernahme von Verantwortung für die Kirche bereit sei, was jedoch voraussetze, dass sie vor wesentlichen Entscheidungen sachgerecht informiert werde.
Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Angelegenheit dringlich sei, da zu befürchten sei, dass der Antragsgegner unter dem Druck des Umstandes, dass einerseits – unstreitig – die bisherigen Mietungen Ende 2022 ausliefen und andererseits unklar sei, wann wieder eine Synodensitzung stattfinden könne, seinen eigenen Aussetzungsbeschluss aufheben und den Neubau umsetzen würde, ohne eine ordnungsgemäße Wirtschaftlichkeitsberechnung nachzuholen. Mit seiner Stellungnahme im vorliegenden Verfahren habe der Antragsgegner zudem eingeräumt, sich ggf. an die Zusage einer nochmaligen Befassung der Synode mit dem Neubauvorhaben nicht halten zu wollen.
Sie beantragt,
1.) anzuordnen, dass es dem Antragsgegner nicht erlaubt ist, seine Aussetzung des Synodenbeschlusses vom X.Y.2020 zu TOP 13 (Neubaubeschluss) vom P.Q.2020 aufzuheben, solange zum Gegenstand des TOP 13 keine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 10 HhfG vorliegt;
2.) anzuordnen, dass es dem Antragsgegner nicht erlaubt ist, eine Beschlussvorlage bezüglich des Neubaus eines Verwaltungsgebäudes auf die Tagesordnung einer Synodentagung zu setzen, solange den Synodalen zu dieser Investition keine Wirtschaftlichkeitsberechnung nach § 10 HhfG vorliegt;
3.) festzustellen, dass es sich bei der „Wirtschaftlichkeitsberechnung“ der Synodenunterlagen zum X.Y.2020 um keine Wirtschaftlichkeitsuntersuchung nach dem Haushaltsführungsgesetz handelt.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Der Antrag zu 1 sei schon unzulässig, insbesondere sei kein Fall der enumerativen Zuständigkeiten des angerufenen Gerichts gem. § 7 Abs. 1 VerfVwGG gegeben.
Hinsichtlich des Antrages zu 2 fehle auch das Rechtsschutzbedürfnis, da die Festsetzung der Tagesordnung einer Kirchenkreissynode in der Zuständigkeit nicht des Antragsgegners, sondern vielmehr des Präsidiums der Synode liege.
Gleiches gelte zum Antrag zu 3, der nicht auf vorläufige Regelung eines Rechtsverhältnisses, sondern die Erstattung eines Rechtsgutachtens durch das Gericht abziele.
Der Antrag zu 1 sei jedenfalls auch unbegründet.
Die Antragstellerin könne keinen Anordnungsanspruch geltend machen. Sie sehe sich offenbar in ihren Rechten als Synodalin verletzt – es sei jedoch nicht erkennbar, welche entsprechende Rechtsposition der Antragsgegner mit der von der Antragstellerin gerügten Vorlage einer ihrer Auffassung nach unzureichenden Wirtschaftlichkeitsanalyse verletzt haben sollte.
§ 10 Abs. 2 HhfG vermittele der Antragstellerin kein subjektiv-öffentliches Recht, aus der Norm lasse sich ein Anspruch nicht herleiten – die zum Haushaltsrecht gehörende Norm habe rein objektivrechtliche Qualität, sie adressiere die angesprochenen kirchlichen Körperschaften, nicht einzelne Dritte.
Im Übrigen liege tatsächlich kein Verstoß gegen § 10 Abs. 2 HhfG vor. Die Antragstellerin beanstande schon nicht das Fehlen einer, sondern lediglich die konkrete Abfassung der Wirtschaftlichkeitsberechnung – die Norm enthalte jedoch keinerlei konkrete Vorgaben, wie eine solche Berechnung im Detail auszusehen habe.
Die Kostenprognose sei sachgerecht, die Kostenzusammenstellung durch ein Architekturbüro fehlerfrei und zudem durch sachverständige Personen – Architekten und Wirtschaftsprüfer – überprüft worden. Beanstandungsfrei sei auch die Vergleichsrechnung zu einer alternativen Anmietung, die letztlich weit höhere Kosten verursacht haben würde.
Soweit die Antragstellerin sich auf ein konkretes Mietangebot (in einer ehemaligen Kaserne) bezogen habe, sei dies langfristig unwirtschaftlich und für die Unterbringung einer Verwaltung nur schlecht geeignet gewesen. Zudem habe der Eigentümer des Parks L mündlich deutlich höhere als von der Antragstellerin genannte Quadratmetermieten genannt und schließlich erklärt, nicht mehr interessiert zu sein, da der für eine Vermietung an den Kirchenkreis erforderliche Umbau für ihn unwirtschaftlich sei.
Hinsichtlich des Antrags zu 1 fehle weiter auch ein Anordnungsgrund, eine Interessenabwägung gehe eindeutig zu Gunsten des Antragsgegners aus, da zum einen ein Anspruch der Antragstellerin offenkundig nicht bestehe und zum anderen der Antragsgegner vor der Notwendigkeit stehe, bald mit der Umsetzung des Neubauvorhabens zu beginnen, um eine „Obdachlosigkeit“ seiner Verwaltung Ende 2022 zu verhindern – notfalls auch ohne nochmalige Befassung der Synode mit dem Thema, wenn die Pandemielage eine rechtzeitige Sitzung nicht zulassen sollte.
Hinsichtlich des Antrages zu 2 sei von vornherein ein Anspruch der Antragstellerin nicht denkbar, da die Tagesordnung der Synode nicht vom Antragsgegner, sondern vom Präsidium der Kirchenkreissynode bestimmt werde.
Der Antrag zu 3 sei von vornherein nicht sachgerecht, da hier offenbar eine Art Rechtsgutachten des Gerichts begehrt werde.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zurückzuweisen.
1.) Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin ist bereits unzulässig.
Zunächst kann dahinstehen, ob hier überhaupt der Rechtsweg nach § 7 Abs. 1 Nr. 1- 4 VerfVwGG eröffnet ist.
Es kann auch dahinstehen, ob die Antragstellerin als Synodale überhaupt antragsberechtigt ist im Sinne des § 4 Abs. 1 VerfVwGG.
Jedenfalls ergibt sich hier letztlich keine Antragsbefugnis der Antragstellerin.
Nicht anders als § 64 Abs. 1 BVerfGG (oder auch § 42 Abs. 2 VwGO bezüglich verwaltungsrechtlicher Streitigkeiten) ist § 4 Abs. 1 VerfVwGG dahingehend auszulegen, dass nicht die schlichte Behauptung einer Rechtsverletzung zur Annahme der Antragsbefugnis genügt, vielmehr muss eine Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts des Antragstellers zumindest möglich erscheinen.
Daran fehlt es vorliegend. Keine der auf den Sachverhalt anzuwendenden Normen vermittelt der Antragstellerin ein subjektives Recht, das hier verletzt sein könnte.
Insoweit scheidet die Regelung des § 10 Abs. 2 HhfG, auf die die Antragstellerin sich in erster Linie bezieht, von vornherein aus, da es sich hierbei nicht um eine Norm von Verfassungsrang im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerfVwGG handelt.
Auch die Regelung des Art. 45 Abs. 3 Nr. 11 Verf., die vom erfassten Regelungsbereich her einschlägig sein könnte, kommt letztlich nicht in Betracht: Zwar ist hier der Kirchenkreissynode die Beschlussfassung „über die Aufnahme von Darlehen“ durch den Kirchenkreis zugewiesen und sind im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Bauvorhaben ganz erhebliche Darlehen aufzunehmen. Aus dieser Norm kann der einzelne Synodale jedoch nur ein Recht auf Mitwirkung an der Beschlussfassung, nicht aber spezifische Anforderungen an die Beschlussfassung bzw. deren Vorbereitung und die Art und Weise der Information der Synode herleiten, da die Norm selbst insoweit keinerlei nähere Vorgaben enthält. Soweit solche Anforderungen sich aus dem einfachen Recht ergeben, kann dies nicht genügen, um eine Antragsbefugnis zu begründen, denn damit wäre – wie der Antragsgegner zu Recht vorbringt – der einzelne Synodale in der Lage, auf dem Wege über den Organstreit die Anwendung des einfachen Rechts im Wege des Organstreits kontrollieren zu lassen, was im Widerspruch zu § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerfVwGG (i. V. m. Art. 127 Abs. 1 Verf.) stünde.
Schließlich kann die Antragstellerin sich zur Begründung ihrer Antragsbefugnis hier auch nicht mit Erfolg auf Art. 45 Abs. 2 S. 2 Verf. berufen.
Diese Norm gibt der Kirchenkreissynode die Befugnis „sich über alle Angelegenheiten des Kirchenkreises unterrichten zu lassen“, wobei offenkundig Adressat dieser Unterrichtungspflicht nur die Verwaltung des Kirchenkreises, der Kirchenkreisrat und der zuständige Propst sein können, wie sich auch aus Art. 53 Abs. 2 Nrn. 1, 5 Verf. ergibt.
Ob – was nicht fernliegt – dieses Informationsrecht auch den einzelnen Synodalen zusteht oder nur der Synode an sich (etwa vertreten durch ihr Präsidium gem. Art. 50 Abs. 3 Verf.) zugeordnet ist, kann hier letztlich offenbleiben, da jedenfalls aus Art. 45 Abs. 2 S. 2 Verf. nicht hergeleitet werden kann, dass – wie es die Antragstellerin fordert – die Unterrichtung der Synode oder des einzelnen Synodalen bestimmten Vorgaben des einfachen Rechts – hier § 10 Abs. 2 HhfG - genügen muss, da auf diesem Wege wiederum die Regelung des § 3 Abs. 1Nr. 1 VerfVwGG umgangen werden und die Anwendung bzw. Einhaltung einfachen Rechts zum Streitgegenstand eines Organstreitverfahrens gemacht werden könnte.
Erfolgreich gerügt werden könnte insoweit im Wege des Organstreits nur, wenn die Verwaltung der Synode jedwede Information zu einem von ihr angefragten Thema verweigern sollte oder aber Informationen zur Verfügung gestellt werden sollten, die so lückenhaft oder ungeeignet wären, dass von einer sachgerechten Information schlechthin nicht mehr gesprochen werden könnte.
Dass die ihr in Vorbereitung der Synodensitzung am 27.06.2020 zur Verfügung gestellten Unterlagen von derart mangelhafter oder spärlicher Qualität gewesen wären, bringt die Antragstellerin schon nicht schlüssig vor.
Tatsächlich ist auch nach ihrem Vortrag davon auszugehen, dass durchaus sachliche Informationen zum Neubauvorhaben geliefert wurden, wobei auch zu beachten ist, dass neben den schriftlichen Unterlagen den Synodalen auch im Rahmen zweier Veranstaltungen weiterführende Informationen zum späteren „TOP 13“ der Synodensitzung zugänglich gemacht bzw. erläutert wurden.
Vielmehr behauptet die Antragstellerin lediglich, dass ein Teil der gelieferten Informationen, konkret die Wirtschaftlichkeitsberechnung, bestimmte sachliche Fehler aufweise, nicht aber, dass sie zu einer Unterrichtung der Synodalen über das Neubauvorhaben per se und komplett ungeeignet gewesen seien.
Im Übrigen hat die Antragstellerin die von ihr gerügten Mängel nicht schlüssig dargetan bzw. haben sich diese – ihr Vorliegen unterstellt – auf den Kenntnisstand der Synodalen nicht so wesentlich ausgewirkt, dass nicht mehr von einer sachgerechten Information der Synoden-Mitglieder gesprochen werden könnte.
Dass die genannten „AK’s/HK’s“ (Herstellungs- und Anschaffungskosten) von € 8.357.000 nicht mehr aktuell waren, sondern sich tatsächlich um € 175.740 erhöht hatten, war für jeden Synodalen aufgrund der Aufstellung „Baukosten“ offenkundig.
Gleiches gilt, soweit die Antragstellerin rügt, dass zu den – zu niedrigen – Herstellungskosten die tatsächlichen Anschaffungskosten von € 571.729,58 nicht addiert worden seien. Denn dass die Wirtschaftlichkeitsberechnung exklusive insbesondere der Kosten des Grundstücks zu verstehen war, wurde den Synodalen ausweislich des Protokolls jedenfalls mündlich im Rahmen der Sitzung am 27.06.2020 mitgeteilt.
Auch die Rüge hinsichtlich eines Ansatzes von 0,6 % Bauunterhaltungskosten ist unschlüssig – dabei kann unterstellt werden, dass der Ersteller der Wirtschaftlichkeitsberechnung der Antragstellerin erklärt habe, dass er auch jeden anderen Wert zwischen 0,5 und 1,0% hätte ansetzen können – die Antragstellerin verkennt, dass naturgemäß bei einem Neubauvorhaben die Unterhaltungskosten nicht ermittelt, sondern nur prognostisch geschätzt werden können, womit ganz typischerweise eine bestimmte Bandbreite „zutreffender“ Ansätze in Betracht kommt, wie sich auch den einschlägigen gesetzlichen Regelungen zur Wertermittlung bei Grundstücken (etwa § 19 Abs. 2 S. 2 ImmoWertV) entnehmen lässt – weshalb der hier gewählte Ansatz von 0,6 % unvertretbar sein sollte, hat die Antragstellerin schon nicht dargelegt.
Soweit die Antragstellerin rügt, dass im Rahmen der Berechnung des „Energie-Einspar-Potential(s) Neubau“ zu Unrecht die Herstellungskosten von den Gesamtlebenszykluskosten abgezogen worden seien, kann hier offenbleiben, ob dieses Vorgehen sachlich gerechtfertigt war, denn jedenfalls war der vorgenommene Abzug erneut offenkundig und konnte daher im Rahmen der Synodensitzung, die sich ausweislich des Protokolls ausführlich mit „TOP 13“ beschäftigt hat, diskutiert und hinterfragt werden. Im Übrigen lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass der Abzug lediglich zur Ermittlung des Energie-Einsparpotentials erfolgte – da hier nur und gerade die höheren Einsparungen ermittelt werden sollten, die im Betrieb durch einen CO²-neutralen Neubau erzielt werden könnten, erscheint es durchaus sachgerecht, die höheren Herstellungskosten des hochwertigeren Gebäudes zu eliminieren (jedenfalls soweit sie für den Leser erkennbar ausgewiesen werden).
Ins Leere geht auch der Vortrag der Antragstellerin, dass der Vergleich nicht zu einer „fiktiven“ Anmietung, sondern zu dem von ihr vorgelegten Angebot im Park L hätten gezogen werden müssen. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsberechnung wäre allenfalls dann auf ein konkretes Angebot abzustellen, wenn dessen Verfügbarkeit und Realisierbarkeit zweifelsfrei wären – davon kann hier aber nicht die Rede sein, es ist unstreitig geblieben, dass der Eigentümer des Parks L letztlich nicht mehr bereit war, mit dem Antragsgegner abzuschließen, da der erforderliche Umbau seiner Immobilie ihm zu aufwendig erschien. Dass die damit zutreffenderweise vom Ersteller der Wirtschaftlichkeitsberechnung verwandten „abstrakten“ Ansätze (insbesondere der Vergleichsmiete) ausgehend vom Markt für Büroimmobilien in B nicht realistisch gewesen wären, hat die Antragstellerin schon nicht behauptet.
Schließlich führt auch die „Schlussbemerkung“ zur Wirtschaftlichkeitsberechnung, wonach ein erheblicher Restwert des Gebäudes anzusetzen sein dürfte, nicht dazu, dass die Berechnung so fehlerhaft wäre, dass nicht mehr von einer sachgerechten Information der Synodalen gesprochen werden könnte: Zum einen war wiederum für jeden Synodalen offenkundig, dass hier jede Quantifizierung fehlte, zum anderen ist – auch bei einem Bürogebäude mit grundsätzlicher Restnutzungsdauer von 30 – 60 Jahren – jedenfalls bei ordnungsgemäßer Unterhaltung in der Tat von einem „erheblichen“ Restwert nach 50 Jahren auszugehen.
Da insoweit nicht nur der Antrag zu 1, sondern auch die Anträge zu 2 und 3 schon mangels Antragsbefugnis unzulässig sind, kann offenbleiben, ob die Anträge zu 2 und 3 auch aus anderen Gründen unzulässig sind.
2.) Selbst wenn man abweichend vom Vorgesagten eine Antragsbefugnis im Sinne des Vorbringens der Antragstellerin zur fehlerhaften Anwendung des § 10 HhfG durch den Antragsgegner bejahen wollte, so würde der Antragstellerin jedenfalls kein Anordnungsanspruch zustehen.
Denn ein objektiver Verstoß gegen § 10 Abs. 2 HhfG, der den Antragsgegner verpflichten könnte, eine neue, inhaltlich abweichende Wirtschaftlichkeitsuntersuchung zu erstellen und der Synode zu erneuter Beschlussfassung zuzuleiten, ist schon nicht hinreichend dargelegt.
Insoweit verkennt die Antragstellerin, dass § 10 Abs. 2 HhfG keinerlei inhaltliche Vorgaben dazu aufstellt, wie genau die bei finanziell bedeutsamen Maßnahmen vorgesehene „Wirtschaftlichkeitsuntersuchung“ auszusehen hat. Damit ist davon auszugehen, dass – selbstverständlich – Mindestvoraussetzung einer solchen Untersuchung sein muss, dass bei ihrer Erstellung von zutreffenden Tatsachen ausgegangen und methodisch einwandfrei gearbeitet wird.
Dass dies nicht geschehen sei, hat die Antragstellerin aber schon nicht im Sinne der §§ 9 VerfVwGG i. V. m. 65 VwGG.EKD, 123 Abs. 2 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.
Allerdings hat die Antragstellerin bestimmte sachliche Mängel der Anl. 1, 2a und 2b behauptet; von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Zutreffens ihres Vortrages im Sinne des § 294 ZPO kann jedoch schon mit Rücksicht auf die Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit dieser Unterlagen durch einen Wirtschaftsprüfer und einen Architekten nicht ausgegangen werden.
Zudem hat die Antragstellerin auch hinsichtlich ihrer einzelnen Rügen eine objektive Fehlerhaftigkeit der Wirtschaftlichkeitsberechnung schon nicht dargelegt; insoweit wird auf die Ausführungen zu Ziffer 1 Bezug genommen.
3.) Schließlich führt auch eine Folgenabwägung gem. § 6 VerfVwGG i. V. m. 32 Abs. 1 BVerfGG nicht zum Erfolg des Antrages der Antragstellerin.
Die beantragte Regelung ist bei umfassender Abwägung aller Umstände nicht zur Abwendung schwerer Nachteile geboten.
Zwar trifft es durchaus zu, dass bei Nichterlass der Anordnung nach dem aktuellen Vorbringen auch des Antragsgegners durchaus mit einer alsbaldigen Vergabe des Bauauftrages zu rechnen ist, womit für den Kirchenkreis erhebliche Aufwendungen anfallen und unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden und dies ggf. ohne hinreichende Beteiligung der Synode mangels ordnungsgemäßer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung.
Andererseits ist jedoch – wie oben ausgeführt – höchst unwahrscheinlich, dass der Anspruch der Antragstellerin tatsächlich besteht und im Rahmen der Abwägung gleichfalls in Betracht zu ziehen, dass die (deutliche) Mehrheit der insoweit zur Entscheidung berufenen Synode der Neubauplanung auf Basis der ihr zugeleiteten Unterlagen und nach ausführlicher mündlicher Diskussion im Rahmen der Sitzung am 27.06.2020 bereits zugestimmt, diese also offenkundig für hinreichend gehalten hat und der Argumentation der Antragstellerin gerade nicht gefolgt ist.
Zudem ist – auch aus Sicht der Antragstellerin – eine baldige Einleitung der Baumaßnahme geboten, wenn der Neubau noch rechtzeitig vor Auslaufen der derzeitigen Mietungen fertig werden soll.
4.) Der Gegenstandswert wurde entsprechend § 37 Abs. 2 RVG auf die Hälfte des Mindeststreitwertes festgesetzt.

Dr. Kuhl-Dominik
(Präsident und Vorsitzender Richter)
Panten
(Rechtskundiger Richter)
Dr. Godendorff
(Rechtskundige Richterin)
Dr. Dübbers
(Ordinierter Richter)
Dr. Pfaff
(Nichtordinierter Richter)