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Rechtsverordnung
über das Zentrum für Kinder, Jugendliche
und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche)
(Junge Nordkirche-Rechtsverordnung – JNVO)

Vom 9. September 2022

(KABl. S. 402)

Aufgrund von § 3 Absatz 3 Satz 1 Hauptbereichsgesetz vom 3. November 2017 (KABl. S. 519), das zuletzt durch Artikel 7 des Kirchengesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415, 425) geändert worden ist, in Verbindung mit § 18 Absatz 2 des Kinder- und Jugendgesetzes vom 2. Oktober 2021 (KABl. S. 415), verordnet die Kirchenleitung:
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§ 1
Grundsätze

( 1 ) Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) unterhält das Werk Zentrum für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Junge Nordkirche).
( 2 ) Die Junge Nordkirche ist ein rechtlich unselbstständiges Werk der Landeskirche gemäß Artikel 115 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 116 Absatz 1 der Verfassung.
( 3 ) Die Junge Nordkirche ist gemäß § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Nummer 1 des Hauptbereichsgesetzes dem Hauptbereich Generationen und Geschlechter der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland zugeordnet.
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§ 2
Aufgaben

( 1 ) Die Junge Nordkirche nimmt insbesondere Aufgaben der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen wahr, die eine kirchenkreisübergreifende Arbeitsweise erfordern.
( 2 ) Die Junge Nordkirche fördert die Arbeit in den Kirchengemeinden, Kirchengemeindeverbänden, den Kirchenkreisen, Kirchenkreisverbänden und den evangelischen Jugendverbänden insbesondere durch
  1. Beratung und Begleitung von haupt- und ehrenamtlich Tätigen, unter anderem bei der Evaluation von Konzeptionen für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchenkreisen nach § 13 Absatz 1 des Kinder- und Jugendgesetzes,
  2. Konfliktvermittlung, für den Fall, dass Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bei Entscheidungen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Form beteiligt werden,
  3. Prüfung von und gegebenenfalls Stellungnahme zu Vorhaben der Nordkirche, die auf den Erlass einer Rechtsverordnung oder den Beschluss eines Kirchengesetzes abzielen, im Rahmen der Folgenabschätzung gemäß § 20 des Kinder- und Jugendgesetzes,
  4. Aus-, Fort- und Weiterbildung,
  5. Schul-, Kinder- und Jugendseelsorge bzw. -beratung (insbesondere Fortbildung für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren),
  6. Auswertung von aktuellen Forschungsergebnissen,
  7. Entwicklung von Angeboten, Materialien und Arbeitshilfen,
  8. Ausrichtung von zentralen Großveranstaltungen und Netzwerkarbeit,
  9. besondere Angebote für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
  10. Geschäftsführung der Kinder- und Jugendvertretung der Landeskirche gemäß § 19 Absatz 3 des Kinder- und Jugendgesetzes und der Konferenz der Kinder- und Jugendwerke gemäß § 21 Absatz 3 des Kinder- und Jugendgesetzes und
  11. jugendpolitische Vertretung gegenüber den Bundesländern und der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend in Deutschland e. V.
( 3 ) Alle Aufgaben der Jungen Nordkirche werden unter der Berücksichtigung von Partizipation und Prävention durchgeführt.
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§ 3
Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und jungen Erwachsenen

( 1 ) Die Junge Nordkirche entwickelt Konzeptionen für die landeskirchliche Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen gemäß § 18 Absatz 3 des Kinder- und Jugendgesetzes.
( 2 ) Die Konzeptionen orientieren sich an aktuellen Forschungsergebnissen und sind verbunden mit der zielorientierten Planung des Hauptbereichs. Die Konzeptionen enthalten mindestens eine Aufgabenbeschreibung, religions- und sozialpädagogische, fachlich-theologische Grundlagen und Zielsetzungen.
( 3 ) Die Konzeptionen werden alle drei Jahre evaluiert. An der Erstellung und Evaluation wirken Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene mit.
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§ 4
Beirat der Jungen Nordkirche

( 1 ) Die Arbeit der Jungen Nordkirche wird durch einen Beirat gemäß § 15 Absatz 5 des Hauptbereichsgesetzes unterstützt.
( 2 ) Der Beirat besteht aus bis zu neun Mitgliedern. Er wird von der Leitung des Hauptbereichs im Benehmen mit der Leitung der Jungen Nordkirche auf zwei Jahre berufen, erneute Berufung ist zulässig. Die Kinder- und Jugendvertretung benennt der Leitung der Jungen Nordkirche Kandidatinnen und Kandidaten für den Beirat, insbesondere Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene. Bei der Zusammensetzung soll unter anderem die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen, der Landeskirche und der evangelischen Jugendverbandsarbeit berücksichtigt werden. Es ist anzustreben, dass Menschen jeden Geschlechts dem Beirat angehören und er mit Menschen männlichen, weiblichen und diversen Geschlechts besetzt wird. Frauen und Männer sollen dem Beirat zu gleichen Anteilen angehören. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene sowie Ehrenamtliche stellen die Mehrheit.
( 3 ) Der Beirat hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
  1. er gestaltet die Konzeptionen der Kinder- und Jugendarbeit auf landeskirchlicher Ebene mit, gibt Stellungnahmen zu Konzeptionen und Schwerpunktsetzungen der Arbeit der Jungen Nordkirche ab und arbeitet an den Evaluationen der Konzeptionen der Jungen Nordkirche mit,
  2. er berät die Junge Nordkirche in allen Fragen der Ausrichtung der inhaltlichen Arbeit, insbesondere in konzeptionellen Fragen und bei der konkreten Ausgestaltung der Angebotsstruktur,
  3. er benennt dem Beirat des Arbeitsbereichs bzw. der Leitung des Hauptbereichs geeignete Personen zur Berufung in das Hauptbereichskuratorium durch die Kirchenleitung,
  4. er gibt Stellungnahmen zur Besetzung der Stellen der Jungen Nordkirche ab und
  5. er nimmt die Ergebnisrechnung des Teilbudgets der Jungen Nordkirche zur Kenntnis.
( 4 ) Die Geschäftsführung für den Beirat liegt bei der Jungen Nordkirche.
( 5 ) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
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§ 5
Inkrafttreten

Diese Rechtsverordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.1#

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1 ↑ Red. Anm.: Die Rechtsverordnung trat am 1. Oktober 2022 in Kraft.