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Arbeitshilfe für die Bildung und die Tätigkeit
von Kirchengemeinderatsausschüssen

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Der Kirchengemeinderat kann nach § 37 ff. Kirchengemeindeordnung (EGVerf-Teil 4) Orts- und Fachausschüsse bilden.
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Ortsausschüsse

Die Ortsausschüsse (§ 41) sind von Bedeutung, wenn Kirchengemeinden eine größere Ausdehnung über mehrere Kommunalgemeinden oder Ortsteile innerhalb von Kommunalgemeinden haben (§ 41 Absatz 1). Die Ortsausschüsse können eingerichtet werden und dann das Gemeindeleben vor Ort mit begleiten und gestalten und besondere Aufgaben vor Ort übernehmen (§ 41 Absätze 2 und 3). Sie sind vor Entscheidungen, die den Ort bzw. Ortsteil betreffen, zu hören (§ 41 Absatz 2 Satz 2). Mitglieder können nach § 41 Absatz 4 alle Mitglieder des Kirchengemeinderats und Gemeindeglieder sein, die einen besonderen Bezug zum Ort bzw. Ortsteil haben (Wohnsitz, besondere Verbundenheit).
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Fachausschüsse

Fachausschüsse (§ 42) können für bestimmte Aufgabengebiete, einzelne Aufgaben oder Einrichtungen gebildet werden. Explizit geregelt sind folgende Fachausschüsse in der Kirchengemeindeordnung:
Ein Finanzausschuss soll in der Kirchengemeinde gebildet werden. Er ist zwingend aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu bilden, § 43. Der Finanzausschuss berät den Kirchengemeinderat in allen finanziellen Angelegenheiten und bereitet den Haushalt vor (§ 65). Gemeindeglieder, die über finanziellen Sachverstand verfügen, aber nicht Mitglied im Kirchengemeinderat sind, können zu Einzelfragen als sachkundige Personen zu den Beratungen hinzugezogen werden (§ 28 Absatz 5).
Ein Geschäftsführender Ausschuss, § 44, kann gebildet werden. Wird er gebildet, ist er zwingend aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu bilden. Er besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats gehören dem Geschäftsführenden Ausschuss von Amts wegen an. Dem Ausschuss kann gemäß § 24 Absatz 1 Satz 2 die Führung der laufenden Geschäfte übertragen werden. Der Geschäftsführende Ausschuss ist, wenn er gebildet wird, grundsätzlich zuständig für Eilfälle nach § 24 Absatz 2 Satz 2.
Ein Bauausschuss, § 45, kann gebildet werden. Er ist nicht zwingend aus der Mitte des Kirchengemeinderats zu besetzen. Weitere sachkundige Gemeindeglieder können dem Ausschuss angehören. Wird der Ausschuss nicht ausschließlich aus der Mitte gebildet, wirkt sich dies auf seine Entscheidungskompetenz aus. Die sachkundigen Mitglieder müssen Gemeindeglieder sein, die in der Kirchengemeinde in den Kirchengemeinderat wählbar sind.
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Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen

Die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen ist in § 45a und im Kinder- und Jugendgesetz geregelt. Vorrangig soll eine Kinder- und Jugendvertretung als Selbstvertretungsorgan und aus freier Initiative nach dem Kinder- und Jugendgesetz gebildet werden (§ 45a Kirchengemeindeordnung, §§ 8 und 9 Kinder- und Jugendgesetz). Ist dies nicht möglich, können andere Formen der Beteiligung gewählt werden. Hierzu gehört der Kinder- und Jugendausschuss, dem nach § 45a Absatz 3 abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 auch Kinder- und Jugendliche vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres angehören können. Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bilden in diesem Ausschuss die Mehrheit (§ 45a Absatz 2 Satz 3).1#
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Verfahren

  • Die Ausschüsse tagen nicht öffentlich (§ 40 Absatz 1).
  • Es gelten die Verfahrensvorschriften für die Kirchengemeinderäte (§ 40 Absatz 2).
  • Jedem Ausschuss muss mindestens ein Mitglied des Kirchengemeinderats angehören (§ 39 Absatz 2 Satz 4).
  • Ausschussmitglieder können grundsätzlich die Mitglieder des Kirchengemeinderats sein und Gemeindeglieder, die in der Kirchengemeinde in den Kirchengemeinderat wählbar sind (§ 39 Absatz 2 Satz 2 und 3), eine Ausnahme gilt für den Kinder- und Jugendausschuss nach § 45a Absatz 3.
  • Werden Arbeitsgremien zusammen mit kommunalen Vertretern, die nicht Gemeindeglieder sind, gebildet, so sind dies keine Ausschüsse im Sinne der Kirchengemeindeordnung. Sie können aber ihre Ergebnisse als partnerschaftliche Arbeitskreise an den Kirchengemeinderat und dessen Ausschüsse zur weiteren Beratung weitergeben.
  • Artikel 6 Absatz 2 Verfassung ist zu beachten, der Ausschuss muss mehrheitlich ehrenamtlich besetzt sein.
  • Die eigenständige Leitungsfunktion und Gesamtverantwortung verbleibt beim Kirchengemeinderat (§ 37 Absatz 5 Satz 1). Der Kirchengemeinderat muss bestimmen, welche Kompetenzen übertragen werden und welche er sich selbst zur Entscheidung vorbehält, weil sie zum Beispiel eine bestimmte Wertgrenze überschreiten oder von besonderer Wichtigkeit sind. Der Kirchengemeinderat erhält Berichte und Niederschriften (§ 38 Absatz 1 und 2). Er kann Beschlüsse der Ausschüsse jederzeit ändern, aufheben oder die Entscheidung in einzelnen Punkten wieder an sich ziehen (§ 37 Absatz 5 Satz 2).
  • Vorsitzendes und stellvertretendes vorsitzendes Mitglied des Kirchengemeinderats können an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen (§ 38 Absatz 3).
  • Aus freier Initiative gebildete Arbeitskreise können vom Kirchengemeinderat als Ausschüsse anerkannt werden, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Dazu entsendet der Kirchengemeinderat ein Mitglied (§ 37 Absatz 7). Es handelt sich dann um einen Ausschuss, der nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderats gebildet wurde (§ 37 Absatz 4).
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Entscheidungskompetenz

  • § 37 Absatz 3: Ausschüssen, die aus der Mitte des Kirchengemeinderats gebildet werden, kann für bestimmte Aufgabenbereiche die Entscheidungskompetenz übertragen werden. Dies können zum Beispiel die Bereiche Kindertagesstätte, Bau, Friedhof etc. sein. Im Rahmen der Wahrnehmung seiner Gesamtverantwortung muss der Kirchengemeinderat dabei jedoch festlegen, welche Entscheidungen er sich vorbehält und welche Grundsatzbeschlüsse er ggf. selber fasst (Wertgrenzen, bestimmte Personalentscheidungen, Entscheidungen von weitreichender Bedeutung für das Gemeindeleben).
  • § 37 Absatz 4: Ausschüssen, die nicht ausschließlich aus der Mitte des Kirchengemeinderats gebildet werden, kann die Entscheidung für einzelne Aufgaben übertragen werden. Dies können einzelne Projekte oder Maßnahmen, wie zum Beispiel die Organisation von Gemeindefesten oder die Beteiligung am Kirchentag oder konkrete kleinere Baumaßnahmen sein.

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1 ↑ Vgl. Begründung zur Gesetzesvorlage für die Tagung der Landessynode vom 16. bis 18. September 2021, TOP 3.1, Anlage 2 (Erläuterungen), Seite 1 (verfügbar unter www.kirchenrecht-nordkirche.de).