.Ordnung
§ 1
#§ 2
#§ 3
#§ 4
#§ 5
#§ 6
#§ 7
#§ 8
#§ 9
#§ 10
#§ 11
#§ 12
#§ 13
#§ 14
#§ 15
Ordnung
für das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg (EKJM)1#
Vom 12. Dezember 2014
####Die Kirchenkreissynode hat mit Beschluss vom 15. November 2014 das Evangelische Kinder- und Jugendwerk Mecklenburg errichtet. Der Kirchenkreisrat beschließt am 12. Dezember 2014 für die Arbeit des Evangelischen Kinder- und Jugendwerkes Mecklenburg folgende Ordnung:
#Präambel
Die Gemeinde Jesu Christi ist eine generationsübergreifende Lebens-, Glaubens- und Lerngemeinschaft. Sie lebt von der Zuwendung, Annahme und Begleitung durch Jesus Christus und hat die Aufgabe, diese Zuwendung, Annahme und Begleitung zu verkündigen und erfahrbar werden zu lassen. An dieser Aufgabe ist die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, mit Eltern und Familien als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche beteiligt. Junge Menschen beteiligen sich am Leben der Gemeinde und wirken verantwortlich in ihrer Kirche mit, insbesondere bei der Erfüllung ihres missionarischen, diakonischen und ökumenischen Auftrags.
Das Recht junger Menschen, im Kinder- und Jugendwerk gemäß Artikel 12 der Verfassung der Nordkirche in der Kirche mitzuwirken, wird hiermit gefördert.
#§ 1
Grundlagen
- 1 Das Kinder- und Jugendwerk ist ein eigenständiger Arbeitsbereich des Kirchenkreises. 2 Es genießt im Rahmen der kirchlichen Ordnung Schutz und Fürsorge des Kirchenkreises Mecklenburg und die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Freiheit.
- Im Kinder- und Jugendwerk kommen alle Akteure der Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen in den Kirchengemeinden, Kirchenregionen und im Kirchenkreis zusammen, sowie Verbände, Vereine und Stiftungen, die an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags teilhaben.
- Das Kinder- und Jugendwerk nimmt die Aufgaben des Jugendverbandes nach § 12 SGB VIII wahr.
- Im Kinder- und Jugendwerk organisieren Kinder und Jugendliche ihre Mitbestimmung zur Gestaltung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen und ihre Interessensvertretung in Kirche und Gesellschaft selbst. Jugendvertreter bzw. Jugendvertreterin in kirchlichen Gremien wird, wer durch eine Regionaljugendvertretung oder die Mecklenburgische Jugendvertretung benannt ist.
§ 2
Aufgaben
- Das Kinder- und Jugendwerk hat die Aufgabe, die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Gemeinden, Kirchenregionen und im Kirchenkreis anzuregen und zu gestalten, sowie die Zusammenarbeit zu fördern.
- Das Kinder- und Jugendwerk gewährleistet:
- die Beteiligung junger Menschen,
- die Begleitung und Befähigung von freiwilligen, ehrenamtlichen und beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
- die Vertretung der Interessen junger Menschen in Kirche und Gesellschaft
- die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- den Austausch und die Vernetzung.
- Das Kinder- und Jugendwerk fördert besonders die altersgerechte und angemessene Beteiligung von Kindern am kirchlichen Leben.
§ 3
Zusammenarbeit
- Das Kinder- und Jugendwerk sieht sich dem Anliegen der ökumenischen Zusammenarbeit verpflichtet.
- Es wirkt mit anderen Verbänden und Trägern zusammen und beteiligt sich an der Arbeit des Landesjugendringes, der Kreisjugendringe und der Stadtjugendringe.
- Das Kinder- und Jugendwerk vertritt die Interessen der evangelischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Arbeitsgemeinschaft der Evangelischen Jugend Mecklenburg- Vorpommern.
§ 4
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
in Kirchengemeinden und Kirchenregionen
- Die Kirchengemeinden und Kirchenregionen sorgen dafür, dass das Evangelium allen Kindern, Jugendlichen in alters- und situationsgerechten Angeboten zugänglich ist und fördern den Austausch darüber und die Gemeinschaft in Gruppen und Kreisen.
- 1 Die Kirchengemeinden und Kirchenregionen sorgen für die finanziellen, personellen und räumlichen Voraussetzungen für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen. 2 Bei allen Belangen, die junge Menschen betreffen, sind diese angemessen zu beteiligen.
- Kirchengemeinden und Kirchenregionen werden durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises unterstützt.
- Grundlage für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis ist die „Konzeption für die regionale Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des künftigen Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreises Mecklenburg“ (Beschluss der XIV. Landessynode der ELLM vom 19. November 2011).
§ 5
Gremien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in Kirchenregionen
- 1 In jeder Kirchenregion soll eine Regionaljugendvertretung im Sinne von § 5 Absatz 4 Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg gebildet werden. 2 In Ausnahmen kann für mehrere Kirchenregionen eine gemeinsame Regionaljugendvertretung gebildet werden.
- 1 Jede Regionalkonferenz soll einen regionalen Kinder- und Jugendausschuss bilden. 2 In Ausnahmen kann auf Beschluss der Regionalkonferenzen mehrerer Kirchenregionen einer Propstei ein gemeinsamer Kinder- und Jugendausschuss für diese Kirchenregionen gebildet werden. 3 Besteht in einer Propstei kein Kinder- und Jugendausschuss einer oder mehrerer Regionalkonferenzen, so beruft der Kirchenkreisrat einen regionalen Kinder- und Jugendausschuss für diese Propstei.
§ 6
Die Regionaljugendvertretung
- 1 Die Regionaljugendvertretung sichert die Selbstvertretung und Mitwirkung der Jugendlichen in der Kirchenregion. 2 Sie vertritt die Interessen der jungen Menschen der Kirchenregion. 3 Jugendvertretungen regeln ihre Geschäfte selbst.
- Zu den Aufgaben der Regionaljugendvertretung gehören:
- Mitwirkung an der Entwicklung und Evaluierung einer Konzeption für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Kirchenregion gemäß § 2 Absatz 2 Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
- Mitwirkung an allen die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Regionbetreffenden Fragen
- Entwicklung, Reflexion und Mitgestaltung von Angeboten der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen
- Mitwirkung an Veranstaltungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen der Kirchenregion(en) und des Kirchenkreises
- Austausch zu Fragestellungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, zu Lebenslagen junger Menschen und zu gesellschaftspolitischen Themen
- Entsendung einer Vertreterin bzw. eines Vertreters in die Regionalkonferenz gemäß § 5 Absatz 4 Satzung über die Bildung der Kirchenregionen im Evangelisch-Lutherischen Kirchenkreis Mecklenburg
- Entsendung von Vertreterinnen und Vertretern in die Mecklenburgische Jugendvertretung
§ 7
Zusammensetzung der Regionaljugendvertretung
- In der Regionaljugendvertretung versammeln sich Jugendliche ab 14 Jahren aus den Kirchengemeinden der Kirchenregion und arbeiten in der Regionaljugendvertretung mit.
- Die zuständigen Regionalreferenten und Regionalreferentinnen oder regionalen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sind beratende Mitglieder in der Regionaljugendvertretung.
§ 8
Aufgaben und Zusammensetzung
des regionalen Kinder- und Jugendausschusses
- 1 Der regionale Kinder- und Jugendausschuss erarbeitet Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenregionen. 2 Er vertritt die Interessen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innerhalb der Kirchenregionen.
- Er berät die Regionalkonferenzen und schlägt den Kirchengemeinden und sonstigen Trägern der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in den Kirchenregionen mittel- und langfristige Schwerpunkte vor, einschließlich der damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Voraussetzungen.
- In den regionalen Kinder- und Jugendausschuss werden mindestens ein Vertreter bzw. eine Vertreterin in der Regionalkonferenz, eine Jugendvertreterin bzw. ein Jugendvertreter und die zuständige Regionalreferentin bzw. der zuständige Regionalreferent oder die regionale Mitarbeiterin bzw. der regionale Mitarbeiter vom Kirchenkreisrat berufen.
§ 9
Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis
- 1 Das Kinder- und Jugendwerk ist mit dem Zentrum kirchlicher Dienste über den Arbeitsbereich für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Zentrums kirchlicher Dienste verbunden. 2 Die Geschäftsführung für das Kinder- und Jugendwerk liegt bei der Bereichsleitung des Arbeitsbereiches Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Zentrums kirchlicher Dienste.
- Die Regionalreferentinnen und -referenten sowie die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises und des Arbeitsbereiches für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zentrum Kirchlicher Dienste haben im Rahmen ihres jeweiligen Verantwortungsbereiches folgende Aufgaben:
- Sie unterstützen die Kirchengemeinden in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Sie sorgen dafür, dass die Arbeit der pädagogischen Fachlichkeit entspricht.
- Sie arbeiten an der konzeptionellen Entwicklung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Sie gestalten und koordinieren die Zusammenarbeit mit den kirchlichen Gremien und anderen zuständigen Stellen.
- Sie fördern die Gestaltung eines zentralen Ortes der Jugendarbeit in der Kirchenregion bzw. der Propstei.
- Sie führen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche durch.
- Sie vertreten die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Rahmen ihres Verantwortungsbereiches in Kirche und Gesellschaft.
- Sie sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung von Sach- und Finanzmitteln.
- Sie achten darauf, dass die Akteure der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innerhalb ihrer Arbeitsbereiche den Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und die dazu geltenden Qualitätsstandards beachten.
- Sie nehmen nach den im Kirchenkreis üblichen Regelungen Fachaufsicht über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen wahr.
- Sie informieren die Öffentlichkeit über die kirchliche Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.
- Sie fördern die Arbeit mit Ehrenamtlichen und der Jugendselbstvertretungen.
- Sie sind ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich entsprechend den zuständigen Gremien gegenüber rechenschaftspflichtig.
§ 10
Gremien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis
Im Kirchenkreis Mecklenburg werden folgende Gremien gebildet:
- die Mecklenburgische Jugendvertretung
- der Kinder- und Jugendausschuss des Kirchenkreisrates.
§ 11
Die Mecklenburgische Jugendvertretung
- 1 In die Mecklenburgische Jugendvertretung werden Vertreter und Vertreterinnen der Jugendlichen durch die Regionaljugendvertretungen entsandt. 2 Die Mecklenburgische Jugendvertretung verantwortet die Selbstvertretung der Jugendlichen im Kirchenkreis und vertritt die Interessen junger Menschen in Kirche und Gesellschaft.
- Zu den Aufgaben der Mecklenburgischen Jugendvertretung gehören:
- Die Mitglieder der Mecklenburgischen Jugendvertretung tauschen Informationen und Erfahrungen der Jugendarbeit in den Kirchenregionen aus und beraten über Entwicklungen und konzeptionellen Fragen in der Jugendarbeit.
- Die Mecklenburgische Jugendvertretung sorgt für die Stärkung eines geistlichen und öffentlich wahrnehmbaren Profils der Evangelischen Jugend Mecklenburg.
- Sie äußert sich zu Lebenslagen junger Menschen wie zu Fragestellungen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen innerhalb und außerhalb der Kirche.
- Sie entwickelt Aktionen und bzw. oder Kampagnen zu gesellschaftspolitischen und jugendpolitischen Themen.
- Sie wirkt mit bei der Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben im Kirchenkreis.
- Sie delegiert Jugendvertreter und Jugendvertreterinnen in die Kirchenkreissynode und weitere Gremien.
- Sie votiert bei der Berufung und Anstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises.
§ 12
Zusammensetzung und Arbeitsweise der Mecklenburgischen Jugendvertretung
- Die Arbeitsweise der Mecklenburgischen Jugendvertretung wird in einer Geschäftsordnung geregelt, die sie sich selbst gibt.
- Zur Zusammensetzung der Mecklenburgischen Jugendvertretung ist in der Geschäftsordnung mindestens zu regeln:
- die Entsendung von Delegierten aus möglichst allen Kirchenregionen in die Mecklenburgische Jugendvertretung,
- die Begrenzung der stimmberechtigten Mitglieder auf maximal fünf Delegierte pro Propstei,
- die beratende Mitarbeit des Arbeitsbereiches für die Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen des Kirchenkreises (ZKD).
§ 13
Aufgaben des Kinder- und Jugendausschusses des Kirchenkreisrates
- 1 Der Kinder- und Jugendausschuss des Kirchenkreisrates ist verantwortlich für die Struktur und die Grundlinien für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Kirchenkreis. 2 Er erarbeitet mittel- und langfristige Schwerpunkte, einschließlich der damit verbundenen personellen, strukturellen und finanziellen Konsequenzen.
- Er wirkt mit bei der Berufung und Anstellung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen des Kirchenkreises.
- 1 Er vertritt die Interessen junger Menschen im Kirchenkreis und begleitet die Arbeit der Haupt- und Ehrenamtlichen im Kirchenkreis. 2 Der Arbeitsbereich Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zentrum Kirchlicher Dienste berichtet ihm regelmäßig über seine Arbeit.
§ 14
Zusammensetzung und Arbeitsweise des Kinder- und Jugendausschusses
- 1 Der Kirchenkreisrat beruft für die Dauer von mindestens zwei Jahren die Mitglieder des Ausschusses. 2 Zu diesem Ausschuss sollen mindestens gehören:
- bis zu sieben Jugendvertreterinnen bzw. Jugendvertreter, welche durch die Mecklenburgische Jugendvertretung entsandt werden. Davon soll aus jeder Propstei sowie aus dem Kreis der Jugendsynodalen mindestens eine Delegierte bzw. ein Delegierter berufen werden,
- ein ehrenamtliches Mitglied des Kirchenkreisrates,
- ein Regionalreferent bzw. eine Regionalreferentin oder ein Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin in der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, der bzw. die vom Referentenkonvent entsandt wird,
- ein Propst bzw. eine Pröpstin,
- zwei Vertreter bzw. Vertreterinnen der diakonischen Arbeit mit Kindern- und Jugendlichen im Kirchenkreis Mecklenburg, wobei eine bzw. einer vom Diakonischen Werk und eine bzw. einer von der Stiftung Sozial-Diakonische Arbeit – Evangelische Jugend entsandt wird.
3 Weitere Mitglieder können berufen werden. - Der Pastor bzw. die Pastorin für die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Zentrum Kirchlicher Dienste nimmt an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teil und führt die Geschäfte des Ausschusses.
- Die Arbeitsweise des Ausschusses ist in einer Geschäftsordnung zu regeln.
§ 15
Inkrafttreten
Diese Ordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.