.Kirchengesetz
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
Kirchengesetz
über die elektronische Verkündung
und Bekanntmachung
(Verkündungs- und Bekannt-
machungsgesetz – VkBG)1#
Vom 29. November 2022
(KABl. S. 531)
####§ 1
Verkündungs- und Bekanntmachungsorgan
(
1
)
1 Das Kirchliche Amtsblatt ist das Verkündungsorgan der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Nordkirche) für Rechtsnormen. 2 Es ist zugleich das Bekanntmachungsorgan der Nordkirche, wenn durch Rechtsvorschrift die amtliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist. 3 Das Kirchliche Amtsblatt wird in elektronischer Form geführt.
(
2
)
1 Das Kirchliche Amtsblatt Teil A enthält Rechtsnormen sowie nach dem Recht der Nordkirche vorgeschriebene Bekanntmachungen. 2 Das Kirchliche Amtsblatt Teil B enthält weitere amtliche Veröffentlichungen, insbesondere Personalnachrichten, Hinweise auf Pfarrstellenausschreibungen sowie Angaben zur Zusammensetzung kirchlicher Gremien und der Kirchengerichte.
#§ 2
Veröffentlichung und dauerhafte Bereithaltung im Internet
1 Das Kirchliche Amtsblatt wird vom Landeskirchenamt auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de veröffentlicht. 2 Es wird dort vollständig und dauerhaft zum Abruf bereitgehalten.
#§ 3
Verkündung und amtliche Bekanntmachung
(
1
)
1 Die Verkündung von Rechtsnormen und die amtliche Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt erfolgen jeweils durch die Veröffentlichung der Texte in einer Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts. 2 Jede Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts trägt eine fortlaufende Nummer sowie das Datum ihrer Veröffentlichung im Internet.
(
2
)
1 Von jeder Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts sind zwei beglaubigte Papierausdrucke anzufertigen und dauerhaft aufzubewahren. 2 Die elektronische Form des Kirchlichen Amtsblatts ist verbindlich.
#§ 4
Zugang zum Kirchlichen Amtsblatt
(
1
)
1 Das Kirchliche Amtsblatt ist jederzeit frei zugänglich. 2 Es kann unentgeltlich gelesen, ausgedruckt und gespeichert werden.
(
2
)
Jede Person hat die Möglichkeit, das Kirchliche Amtsblatt im Landeskirchenamt, in allen Bischofskanzleien und beim Landeskirchlichen Archiv der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland unentgeltlich während deren Geschäftszeiten einzusehen.
(
3
)
1 Für das Kirchliche Amtsblatt wird ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst angeboten. 2 Kirchliche Körperschaften innerhalb der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland sind verpflichtet, den Benachrichtigungsdienst zu beziehen.
#§ 5
Änderungsverbot; Löschung personenbezogener Daten
(
1
)
Nachträgliche Änderungen des Kirchlichen Amtsblatts sind vorbehaltlich des Absatzes 2 unzulässig.
(
2
)
Müssen personenbezogene Daten aus Gründen ihres Schutzes gelöscht werden, so werden in der betreffenden elektronischen Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts und in den beglaubigten Papierausdrucken gemäß § 3 Absatz 2 diese Daten unkenntlich gemacht und ein Hinweis auf Datum und Grund der Löschung angebracht.
#§ 6
Sicherung der Echtheit und Unverfälschtheit
Jede Ausgabe des Teils A des Kirchlichen Amtsblatts, die nach § 3 Absatz 1 oder nach § 7 Absatz 1 veröffentlicht wird, trägt ein qualifiziertes elektronisches Siegel nach Artikel 3 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28. August 2014, S. 73; L 23 vom 29. Januar 2015, S. 19; L 155 vom 14. Juni 2016, S. 44) in der jeweils geltenden Fassung.
#§ 7
Ersatzverkündungen und -bekanntmachungen; nachträgliche Veröffentlichung
(
1
)
1 Ist die Veröffentlichung einer Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de lediglich kurzfristig unmöglich, so erfolgen die Verkündung und die amtliche Bekanntmachung durch Veröffentlichung der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.nordkirche.de. 2 Auf Anordnung des Landeskirchenamts haben die Verantwortlichen der Seite www.nordkirche.de die betreffende Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf dieser Internetseite zu veröffentlichen und sie dort bis zur nachträglichen Veröffentlichung auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de gemäß Absatz 3 bereitzuhalten.
(
2
)
Ist auch die kurzfristige Veröffentlichung einer Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts auf der Internetseite www.nordkirche.de nicht möglich, so erfolgen die Verkündung und die amtliche Bekanntmachung durch Versand einer gedruckten Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts an die in § 4 Absatz 2 genannten Stellen.
(
3
)
1 Sobald die Veröffentlichung auf der Internetseite www.kirchenrecht-nordkirche.de wieder möglich ist, werden die nach Absatz 1 und 2 veröffentlichten Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts unverzüglich dort veröffentlicht. 2 § 6 ist zu beachten.
#§ 8
Aufbewahrung
(
1
)
1 Die Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts und die gemäß § 5 Absatz 2 geänderten Ausgaben des Kirchlichen Amtsblatts werden zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt in einem gesonderten, nicht für die Allgemeinheit zugänglichen informationstechnischen System aufbewahrt. 2 Im Falle des § 7 Absatz 2 ist die gedruckte Ausgabe des Kirchlichen Amtsblatts zu digitalisieren und in dieser Form zusammen mit einem Nachweis über den Verkündungs- oder Bekanntmachungszeitpunkt aufzubewahren.
(
2
)
Die Ausgaben des Teils A des Kirchlichen Amtsblatts verbleiben dauerhaft im informationstechnischen System gemäß Absatz 1, solange eine Aktualisierung gemäß § 9 erforderlich ist.
#§ 9
Erhaltung des Beweiswerts
Enthalten die nach § 8 Absatz 2 dauerhaft aufzubewahrenden Dokumente ein qualifiziertes elektronisches Siegel, sind sie durch geeignete Maßnahmen nach dem Stand der Technik neu zu schützen, bevor der Sicherheitswert des vorhandenen Siegels durch Zeitablauf geringer wird und ein nach dem Stand der Technik angemessenes Schutzniveau nicht mehr gewährleistet ist.
#§ 10
Verwaltungsvorschrift
Die Durchführung dieses Kirchengesetzes regelt das Landeskirchenamt durch Verwaltungsvorschrift.
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1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. November 2022 (KABl. S. 531) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft.
1 ↑ Red. Anm.: Das Kirchengesetz ist als Artikel 1 des Kirchengesetzes über die elektronische Verkündung und Bekanntmachung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 29. November 2022 (KABl. S. 531) verkündet worden; es trat gemäß Artikel 5 des genannten Gesetzes am 1. Januar 2023 in Kraft.