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Richtlinien
des Finanzausschusses der Landessynode
über die Vergabe von Zuwendungen
aus dem Denkmalfonds
(Denkmalfonds-Zuwendungsrichtlinien)

Vom 28. November 2022

(KABl. S. 534)

Der Finanzausschuss der Landessynode hat aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Nummer 4 Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, die folgenden Richtlinien erlassen:
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1. Zuwendungsgeber, Zuwendungsempfänger, Zuwendungszweck

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1.1

Das Landeskirchenamt (Zuwendungsgeber) gewährt gemäß Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes auf Antrag Zuwendungen aus dem Denkmalfonds für denkmalpflegerische Maßnahmen.
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1.2

Zuwendungen können den Kirchengemeinden, örtlichen Kirchen, Kirchenkreisen und ihren Diensten, Werken und Einrichtungen gewährt werden (Zuwendungsempfänger).
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1.3

Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Landeskirchenamt gewährt.
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2. Zuwendungsvoraussetzungen

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2.1

Die beantragte Maßnahme muss im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen. Kriterien für die Bewilligung einer Zuwendung sind insbesondere:
  • die Bedeutung und der Wert des zu fördernden Objekts,
  • die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme,
  • die Art der Maßnahme im Hinblick auf die Erhaltung der historischen Substanz,
  • eine besondere Belastung des Zuwendungsempfängers durch die denkmalgerechte Maßnahme oder
  • die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Mitförderung der Landeskirche.
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2.2

Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss unter Einbeziehung der Zuwendung gesichert sein.
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2.3

Die Maßnahme darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen sein.
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2.4

Ein entsprechender Finanzierungsplan (5.1.2) und die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen (5.1.2) müssen dem Landeskirchenamt mit Antragstellung vorgelegt werden.
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3. Art und Umfang der Zuwendung

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3.1

Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
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3.2

Der prozentuale Höchstsatz der Anteilsfinanzierung je Maßnahme beträgt 75 Prozent des Gesamtaufwands, bei Gutachten in Ausnahmefällen 100 Prozent, jedoch jeweils nicht mehr als 20 000 Euro.
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3.3

Die Höhe der Zuwendung wird unter Abwägung der Interessen der Kirchengemeinde, der örtlichen Kirche, des Kirchenkreises und des Denkmalschutzes durch das Landeskirchenamt festgesetzt.
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4. Sonstige Zuwendungen

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4.1

Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht beim Landeskirchenamt abgerufen werden, verfallen unwiderruflich.
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4.2

Abweichend zu den unter Nummer 4.1 getroffenen Regelungen gilt für alle bis zum 31. Dezember 2022 erstellten Zuwendungsbescheide Folgendes:
  • Zuwendungen im Bewilligungszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2013, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen wurden, sind unwiderruflich verfallen,
  • Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2020, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2023 abzurechnen,
  • Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2024 abzurechnen.
  • Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2025 abzurechnen.
Eine Verlängerung der vorgenannten Bewilligungszeiträume ist nicht vorgesehen. Zuwendungen, die innerhalb der vorgenannten Zeiträume nicht beim Landeskirchenamt abgerufen werden, verfallen unwiderruflich, ohne dass es eines gesonderten Bescheids bedarf.
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5. Verfahren

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5.1 Antragstellung und Bewilligung

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5.1.1

Antragsberechtigt sind nach Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes die Kirchenkreise. Zuwendungsanträge der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen sind mit Zustimmung des jeweiligen Kirchenkreises einzureichen. Für den Zuwendungsantrag ist das Antragsformular zu verwenden. Das Antragsformular kann unter https://www.nordkirche.de/ueber-uns/im-landeskirchenamt/downloads unter der Rubrik Dezernat Bauwesen, Bau- und Denkmalpflege heruntergeladen werden. Das Antragsformular ist in Textform beim Landeskirchenamt einzureichen.
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5.1.2

Der Zuwendungsantrag muss mindestens enthalten:
  • die Beschreibung der Maßnahme,
  • die Höhe der beantragten Zuwendung,
  • Angaben zum geplanten Ausführungszeitraum,
  • einen Kosten- und Finanzierungsplan, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen.
Das Landeskirchenamt kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit sie für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
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5.1.3

Die Zuwendungen für Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.3 werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid des Landeskirchenamts bewilligt. Dieser enthält Angaben über den Zuwendungszweck, die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, den Zuwendungshöchstbetrag sowie die Frist nach Nummer 4.2 für den Abruf der Fördermittel. Der Bescheid kann mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden. Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten und die Höhe des Förderbetrags stehen unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung.
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5.2 Auszahlung und Nachweis der Verwendung, Festsetzung und Auszahlung

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5.2.1

Zuwendungen werden nur nach Durchführung der zuwendungsfähigen Maßnahmen und nach Vorlage der unter Nummer 5.2.2 aufgeführten Nachweise durch das Landeskirchenamt endgültig festgesetzt und ausgezahlt.
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5.2.2

Der Zuwendungsempfänger hat dem Landeskirchenamt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich Fotodokumentation und Schlussrechnung(en). Der Verwendungsnachweis ist mit dem Formular, welches unter https://www.nordkirche.de/ueber-uns/im-landeskirchenamt/downloads unter der Rubrik Dezernat Bauwesen, Bau- und Denkmalpflege heruntergeladen werden kann, unmittelbar nach Abschluss der geförderten Maßnahme beim Landeskirchenamt zur Prüfung der Auszahlungsfähigkeit der beantragten Mittel einzureichen.
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6. Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.