.Richtlinien
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Richtlinien
des Finanzausschusses der Landessynode
über die Vergabe von Zuwendungen
aus dem Denkmalfonds
(Denkmalfonds-Zuwendungsrichtlinien)
Vom 28. November 2022
(KABl. S. 534)
Der Finanzausschuss der Landessynode hat aufgrund von Artikel 85 Absatz 1 Nummer 4 Verfassung in Verbindung mit Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes vom 7. Januar 2012 (KABl. S. 30, 127, 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Kirchengesetzes vom 24. November 2021 (KABl. S. 523) geändert worden ist, die folgenden Richtlinien erlassen:
##1. Zuwendungsgeber, Zuwendungsempfänger, Zuwendungszweck
#1.1
Das Landeskirchenamt (Zuwendungsgeber) gewährt gemäß Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes auf Antrag Zuwendungen aus dem Denkmalfonds für denkmalpflegerische Maßnahmen.
#1.2
Zuwendungen können den Kirchengemeinden, örtlichen Kirchen, Kirchenkreisen und ihren Diensten, Werken und Einrichtungen gewährt werden (Zuwendungsempfänger).
#1.3
Die Zuwendungen werden im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen durch das Landeskirchenamt gewährt.
#2. Zuwendungsvoraussetzungen
#2.1
1 Die beantragte Maßnahme muss im Interesse von Denkmalschutz und Denkmalpflege stehen. 2 Kriterien für die Bewilligung einer Zuwendung sind insbesondere:
- die Bedeutung und der Wert des zu fördernden Objekts,
- die Dringlichkeit bzw. Notwendigkeit der Maßnahme,
- die Art der Maßnahme im Hinblick auf die Erhaltung der historischen Substanz,
- eine besondere Belastung des Zuwendungsempfängers durch die denkmalgerechte Maßnahme oder
- die Sicherung der Gesamtfinanzierung durch Mitförderung der Landeskirche.
2.2
Die Finanzierung der Gesamtmaßnahme muss unter Einbeziehung der Zuwendung gesichert sein.
#2.3
Die Maßnahme darf grundsätzlich vor Erteilung des Zuwendungsbescheides noch nicht begonnen sein.
#2.4
Ein entsprechender Finanzierungsplan (5.1.2) und die zur denkmalpflegerischen Beurteilung notwendigen Unterlagen (5.1.2) müssen dem Landeskirchenamt mit Antragstellung vorgelegt werden.
#3. Art und Umfang der Zuwendung
#3.1
Zuwendungen werden als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung gewährt.
#3.2
Der prozentuale Höchstsatz der Anteilsfinanzierung je Maßnahme beträgt 75 Prozent des Gesamtaufwands, bei Gutachten in Ausnahmefällen 100 Prozent, jedoch jeweils nicht mehr als 20 000 Euro.
#3.3
Die Höhe der Zuwendung wird unter Abwägung der Interessen der Kirchengemeinde, der örtlichen Kirche, des Kirchenkreises und des Denkmalschutzes durch das Landeskirchenamt festgesetzt.
#4. Sonstige Zuwendungen
#4.1
Zuwendungen, die bis zum 31. Dezember des dritten Jahres nach Erhalt des Zuwendungsbescheids nicht beim Landeskirchenamt abgerufen werden, verfallen unwiderruflich.
#4.2
1 Abweichend zu den unter Nummer 4.1 getroffenen Regelungen gilt für alle bis zum 31. Dezember 2022 erstellten Zuwendungsbescheide Folgendes:
- Zuwendungen im Bewilligungszeitraum bis einschließlich 31. Dezember 2013, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen wurden, sind unwiderruflich verfallen,
- Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2014 bis einschließlich 31. Dezember 2020, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2023 abzurechnen,
- Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2021 bis einschließlich 31. Dezember 2021, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2024 abzurechnen.
- Zuwendungen im Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2022, die noch nicht beim Landeskirchenamt abgerufen worden, sind bis zum 31. Dezember 2025 abzurechnen.
2 Eine Verlängerung der vorgenannten Bewilligungszeiträume ist nicht vorgesehen. 3 Zuwendungen, die innerhalb der vorgenannten Zeiträume nicht beim Landeskirchenamt abgerufen werden, verfallen unwiderruflich, ohne dass es eines gesonderten Bescheids bedarf.
#5. Verfahren
#5.1 Antragstellung und Bewilligung
#5.1.1
1 Antragsberechtigt sind nach Teil 5 § 15 Absatz 3 des Einführungsgesetzes die Kirchenkreise. 2 Zuwendungsanträge der Kirchengemeinden und örtlichen Kirchen sind mit Zustimmung des jeweiligen Kirchenkreises einzureichen. 3 Für den Zuwendungsantrag ist das Antragsformular zu verwenden. 4 Das Antragsformular kann unter https://www.nordkirche.de/ueber-uns/im-landeskirchenamt/downloads unter der Rubrik Dezernat Bauwesen, Bau- und Denkmalpflege heruntergeladen werden. 5 Das Antragsformular ist in Textform beim Landeskirchenamt einzureichen.
#5.1.2
1 Der Zuwendungsantrag muss mindestens enthalten:
- die Beschreibung der Maßnahme,
- die Höhe der beantragten Zuwendung,
- Angaben zum geplanten Ausführungszeitraum,
- einen Kosten- und Finanzierungsplan, der sämtliche Einnahmen und Ausgaben enthält, die im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen.
2 Das Landeskirchenamt kann darüber hinaus die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, soweit sie für die Beurteilung des Antrags erforderlich sind.
#5.1.3
1 Die Zuwendungen für Maßnahmen im Sinne von Nummer 1.3 werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid des Landeskirchenamts bewilligt. 2 Dieser enthält Angaben über den Zuwendungszweck, die ermittelten zuwendungsfähigen Kosten, den Zuwendungshöchstbetrag sowie die Frist nach Nummer 4.2 für den Abruf der Fördermittel. 3 Der Bescheid kann mit weiteren Bedingungen und Auflagen versehen werden. 4 Die zuwendungsfähigen Gesamtkosten und die Höhe des Förderbetrags stehen unter dem Vorbehalt der späteren endgültigen Festsetzung.
#5.2 Auszahlung und Nachweis der Verwendung, Festsetzung und Auszahlung
#5.2.1
Zuwendungen werden nur nach Durchführung der zuwendungsfähigen Maßnahmen und nach Vorlage der unter Nummer 5.2.2 aufgeführten Nachweise durch das Landeskirchenamt endgültig festgesetzt und ausgezahlt.
#5.2.2
1 Der Zuwendungsempfänger hat dem Landeskirchenamt die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung nachzuweisen. 2 Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht einschließlich Fotodokumentation und Schlussrechnung(en). 3 Der Verwendungsnachweis ist mit dem Formular, welches unter https://www.nordkirche.de/ueber-uns/im-landeskirchenamt/downloads unter der Rubrik Dezernat Bauwesen, Bau- und Denkmalpflege heruntergeladen werden kann, unmittelbar nach Abschluss der geförderten Maßnahme beim Landeskirchenamt zur Prüfung der Auszahlungsfähigkeit der beantragten Mittel einzureichen.
#6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.